Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0262-G/05
Nicht nachgewiesene Ausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-G/05vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers vom
20. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
25. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998
entschieden:
Der Berufung
wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Soldat des
österreichischen Bundesheeres und ist seit 1996 "externer"
Bundesheerleistungssportler der Heeressport- und Nahkampfschule (HSNS). Als
solcher ist er auch im Bereich des Heeressports tätig und nimmt im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit an diversen Trainingseinheiten und
Wettkämpfen teil. Zusätzlich dazu absolviert er Trainingseinheiten und
Wettkämpfe in der Freizeit.
In seinem Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung verweist der Bw hinsichtlich der
Werbungskosten zunächst auf nachzubringende Beilagen. In einer
Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes führt der Bw dazu aus, dass er sich -
um seinen Status als externer Leistungssportler zu erhalten - einer
jährlichen Leistungsbeurteilung stellen müsse. Somit sei es beruflich
bedingt, sich an den angeführten Trainingskursen zu beteiligen um bei der
Teilnahme an Wettkämpfen die erforderlichen Leistungen zu erbringen. Die
Trainingskurse dienen zumeist der Vorbereitung von wichtigen Wettkämpfen
oder der Schaffung der notwendigen Grundlagenausdauer.
Im Rahmen des Erstbescheides
wurde lediglich das Werbungskostenpauschale berücksichtigt. In der dagegen
erhobenen Berufung erläuterte der Bw nochmals, dass er das
außerdienstliche Training mit dem Trainer des dienstlichen Trainings
absolvieren musste, da zur Leistungssteigerung mind. 3 Trainingseinheiten pro
Woche notwendig seien, die dienstlichen Kurse allerdings nur alle 1 - 2 Monate
stattfinden. Die sportliche Leistung ist wiederum Grundlage für die
Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz (als interner HSNS-Sportler) bzw. die
Aufrechterhaltung des Status als externer Bundesheerleistungssportler in
Zweitfunktion. Daraus ergäbe sich, dass das Training beruflich bedingt
sei.
Im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung wurden die Aufwendungen in Zusammenhang mit der
Sportausübung in der Dienstzeit in Form von Differenzwerbungskosten sowie
andere Aufwendungen (zB PC etc) zT gekürzt als Werbungskosten in Abzug
gebracht; der Abzug der Kosten in Zusammenhang mit der Sportausübung in der
Freizeit wurde zur Gänze versagt.
Im Vorlageantrag ist
ausschließlich die Versagung der Sport-Aufwendungen in der Freizeit
strittig. Die Kürzung der übrigen Werbungskosten werden vom Bw nicht
bestritten.
Für das
gegenständliche Verfahren ergibt sich allerdings die Höhe der
beantragten Kosten nicht eindeutig: Im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung wurde
überhaupt kein Betrag an Werbungskosten angegeben, danach wurden zwei
Exel-Liste eingereicht, wobei eine davon die Reisen über Dienstauftrag
betreffen, die andere Liste betrifft die Reisen in der Freizeit, die eine
Gesamtsumme von ATS 107.582,99 ausweist. In einer "Richtigstellung" wird dieser
Gesamtbetrag von ATS 107.582,99 auf ATS 117.416,61 erhöht. Im Rahmen des
Vorlageantrages wiederum wurden (offenbar nicht berücksichtigte)
Reisekosten von insgesamt ATS 98.462,65 geltend gemacht.
Der Aufforderung des UFS,
die beantragten Werbungskosten klar und übersichtlich darzustellen und zu
erläutern, warum eine private Mitveranlassung der in der Feizeit
angefallenen Kosten auszuschließen sei, kam der Berufungswerber nicht
nach. In seinem Antwortschreiben wies er lediglich auf die Bedeutung
körperlicher Fitness für seine Arbeit hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Werbungskosten geltend
gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art
und Umfang nachzuweisen bzw. wenigstens glaubhaft zu machen (vgl VwGH
17.12.1996, 92/14/0176). Selbst wenn Werbungskosten bereits von Amts wegen zu
berücksichtigen sind, kann ein Abzug nicht erfolgen, wenn nicht erwiesen
(bzw. glaubhaft gemacht) wird, dass bzw. in welcher Höhe Aufwendungen
überhaupt anfallen (in diesem Sinne auch VwGH 26.7.2007, 2006/15/0111). Da
der Bw dem Ersuchen um Darstellung der beantragten Werbungskosten nicht
nachgekommen ist, im Gegenteil bereits der Höhe nach widersprüchliche
Angaben gemacht hat, ist eine Berücksichtigung der Aufwendungen als
Werbungskosten nicht möglich.
Im übrigen darf auf die
Rechtsprechung des VwGH zu § 20 EStG (Abzugsverbot für Aufwendungen
für den privaten Bedarf) verwiesen werden. Aufwendungen, bei denen eine
einwandfreie Trennbarkeit in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht
möglich ist, sind zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl zB VwGH 16.
12. 1986, 84/14/0110). Da eine - selbst wettkampfmäßig betriebene -
Sportausübung in der Freizeit von einer Vielzahl an Abgabepflichtigen
hobbymäßig betrieben wird sind die damit in Zusammenhang stehenden
Aufwendungen in typisierender Betrachtungsweise der privaten Lebensführung
zuzuordnen (vgl VwGH 24.11.1999, 99/13/0202 oder VwGH 29.8.2004, 2000/13/0156).
Ein Abzug als Werbungskosten kommt im Berufungsfall insbesonders nicht in
Betracht, weil der Bw nach den Ermittlungen des UFS (im wesentlichen
Internet-Recherchen) bei Wettbewerben als Sportler des Schützenverbandes
der Landeshauptstadt Graz und somit gänzlich unabhängig von seiner
beruflichen Tätigkeit angetreten ist.
Der Abzug von
Werbungskosten, der im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vorgenommen wurde und
in dieser Entscheidung nicht näher dargestellt wurde, bleibt
aufrecht.
Graz, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-G/05
- Stammnummer
- 32574
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF