Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0567-L/06
Aufwendungen betreffend Gebisssanierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-L/06vom 14.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für die Gebisssanierung sind keine Werbungskosten, da der berufliche Zusammenhang nicht feststeht und nicht nachgewiesen wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KarlH., xyK,R., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Bemessungsgrundlage
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Abgaben
|
Jahr
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Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2004
|
Einkommen
|
60.003,00 €
|
Einkommensteuer Lohnsteuer
(260) Abgabenschuld
|
21.848,66 €
-
18.447,80
€
3.400,86
€
Die Fälligkeit der Abgabe
erfährt keine Änderung
Die getroffenen Feststellungen
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Musikschulleiter bzw.
-direktor der Landesmusikschule (LMS) in X. und musikalischer Leiter des
Lehrlingsorchester der XY..
Er erzielt somit Einkünfte aus nichtselbständiger
und selbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung
für 2004 beantragte er "Sonstige Werbungskosten"(KZ 724) iHv 8.244,00
€.
Erklärungsgemäß wurde der
Einkommensteuerbescheid 2004 - datiert mit 28. April 2005 - vom Finanzamt
erlassen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 26. August 2005 wurde der
Bw. aufgefordert, sämtliche Belege und Aufzeichnungen bezüglich der im
Jahr 2004 geltendgemachten "Sonstigen Werbungskosten" iHv. 8.244,00 €
nachzureichen.
Aus den vorgelegten Rechungen geht hervor, dass der Bw.
für zahnärztliche Behandlungen 3.783,30 € (für den
Behandlungszeitraum vom 15. Dezember 2003 bis 28. Mai 2004) am 28. Mai 2004 und
2.924,00 € (für den Behandlungszeitraum 1. Juni 2004 bis 15. Juni
2004) am 15. Juni 2004 bar bezahlt hätte.
Mit Bescheid vom 28. September 2005 wurde der
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
Begründet wurde diese Aufhebung vom Finanzamt damit, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als
nicht richtig erweisen würde.
Mit neuerlichem Einkommensteuerbescheid wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit 3.357,96 € festgesetzt mit der
Begründung, dass ein durch die konkrete berufliche Tätigkeit im
Vergleich zu einer üblichen Gebisssanierung unmittelbar notwendiger
Mehraufwand nicht nachgewiesen worden sei. Daher handle es sich bei den geltend
gemachten Ausgaben in Höhe von 8.244,00 € um keine Werbungskosten,
sondern um außergewöhnliche Belastungen. Bei dieser
außergewöhnlichen Belastung sei ein Selbstbehalt abzuziehen.
Dagegen brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein
mit der Begründung, dass die Schneidezähne zur Berufsausübung
unerlässlich seien, oder hätten sie schon einmal einen Klarinettisten
ohne Zähne musizieren gehört. Als Lehrer für Klarinette an der
LMS X. sei es unabdingbar, dass man das Instrument dem unterrichtenden
Schüler praxisnah vorführen könne und daher seien diese
Investitionen notwendig gewesen. Durch den ständigen Druck gegen das Gebiss
seien die Zähne in eine schlechte Stellung geraten und hätten bewirkt,
dass diese sich lockerten und in Folge gezogen und durch aufwendigen Zahnersatz
ersetzt worden seien.
Die Berufung gegen den Bescheid vom 28. September 2005
wurde mit Berufungs-vorentscheidung als unbegründet abgewiesen im
wesentlichen mit folgender Begründung:
"..... Wenn auch die Sanierung des Gebisses für einen
Klarinettisten notwendig sein kann, betrifft eine solche jedenfalls auch den
privaten Bereich. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und
Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist
entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht als Werbungskosten
anzuerkennen. Konkrete, durch die berufliche Tätigkeit im Vergleich zur
üblichen Gebissanierung angefallene Mehraufwendungen wurden nicht
nachgewiesen (VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011)."
In der Folge beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an
den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung, und wiederholte das
bisherige Vorbringen.
Mit Ergänzungsschreiben vom 3. Februar 2006 wurde der
Bw. aufgefordert folgende Fragen zu beantworten und die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. "1) Bitte erklären Sie, ob sie bei ihrer
Krankenkasse um - zumindest teilweisen - Ersatz für die Kosten der
gegenständlichen Gebisssanierung angesucht haben. Wenn ja, erklären
sie bitte, in welcher Höhe Ihnen Ersatz gezahlt worden ist. Wenn nein,
legen Sie dem Finanzamt bitte dar, warum sie kein derartiges Ersuchen gestellt
haben. 2) Legen Sie bitte das Fahrtenbuch für das Jahr 2004
vor. 3) Das Finanzamt kann ihre Darstellung der Fahrtkosten nicht
nachvollziehen und daher werden Sie gebeten, diese etwas genauer zu
erklären. 4) Bitte erklären sie dem Finanzamt auch, wie Sie den
Betrag von € 8.244,00 ermittelt haben... 5) Bitte erklären sie
dem Finanzamt in - für einen Laien - verständlicher Form, die unter
dem vorigen Punkt 4) angesprochenen zwei Rechnungen, etwa welche Zähne
gezogen worden sind, welche Zähne überkront (provisorische Kronen,
metallokeramische Kronen Wiron 99, Vita Omega, metallokeramische Klammer Kronen
Wiron 99, Vita Omega) worden sind, Zwischenglieder, Stiftaufbau gegossen (Gold),
obere Metallprothese mit 8 Zähnen (welche Zähne? Schneide-, Eck-,
Backenzähne). 6) Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können Werbungskosten nur in dem Ausmaß
vorliegen, in denen die durch die konkrete berufliche Tätigkeit
nachgewiesenen Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Gebisssanierung
unmittelbar notwendig sind. Sie werden daher eingeladen, diese Mehraufwendungen
(im Vergleich zu einer üblichen Gebisssanierung) konkret durch
entsprechende Beweismittel nachzuweisen (etwa durch das Gutachten eines
gerichtlich beeideten Sachverständigen)."
In Beantwortung des Ergänzungsersuchen brachte der Bw.
folgendes vor:
"zu Punkt 1) Von der Krankenkasse wurden im Jahr 2005
für die eingesendeten Rechnungen 1.545,35 €
überwiesen. zu
Punkt 2) Die Fahrten zum Zahnarzt wurden an folgenden Terminen in D.
wahrgenommen: 8. Jänner; 10.;17.; 24. Februar, 5.; 9.; 17.; 23. März,
2., 9., 21., 28. April, 4., 12., 19., 24., 28. Mai und 1., 8., 15. Juni 2004
zusätzlich waren 2 Fahrten hin und retour zur Hautärztin nach St.
Valentin nötig um die Verträglichkeit des Metalls
festzustellen. zu Punkt 3) 20 Arztbesuche beim Zahnarzt a 230,6 km und 2
Arztbesuche in St. Valentin a 44 km sind zusammen 4.700 km x 0,356 € =
1.672,20 €. zu Punkt 4) Ich habe irrtümlich einige Fahrten
nicht anständig aufgeschrieben . Am 3.3 wurden in der Zahnarztpraxis die
Ordinationsbesuche an Hand der Kartei aufgeschrieben (Pkt 2) somit ergibt sich
ein Gesamtbetrag von 2 Rechnungen von 3.783,30 € und 2.924,00 € sowie
die Fahrtkosten von 1.672,20 € einen Gesamtbetrag von 8.379,50 €
abzüglich des Betrages der Krankenkasse von 1.545,35 €, sodass ein
Betrag von 6.834,15 €
übrig bleibt. Für die Stabilisierung wurde
noch eine Rechnung über 98,70 € am 28. Mai 2004 bezahlt. zu
Punkt 5) wird die Bestätigung des Zahnarztes Dr.B. vom 3.3.2006
vorgelegt:
" Wir bestätigen,
dass Herr KarlH. , zur
Berufsausübung als Instrumentalist einen hybriden/ eine Kombination aus
festsitzenden und abnehmbaren / Zahnersatz- auch Geschiebeprothese genannt wird
- unbedingt notwendig war, weil ansonst ein Spielen auf dem Instrument
unmöglich wäre. Einfacher abnehmbarer Zahnersatz würde ohne die
gegebene Stabilität für das obere Kiefer 252,00 € und für
das untere Kiefer 312,00 € kosten. Diese Variante würde beim Blasen
des Instrumentes rutschen und kippen, sodass eine Berufsausübung nicht mehr
möglich wäre. An Zähnen wurden im Oberkiefer die Zähne
16,12,11,21,22, und 23 gezogen, im Unterkiefer die Zähne 45, 42,41,31,32,
und 36
gezogen.
Unterschrift....".
Mit Vorhalt vom 12. Juli 2006 wurde der Bw. ersucht,
nachstehende Fragen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu
beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"1) Laut Steuererklärungen sind sie als
Musikschulleiter bzw Musikschuldirektor, und auf Werkvertragsbasis für die
musikalische Betreuung und Unterweisung des Lehrlingsorchesters der SNF seit
Jahren tätig.
In der Berufung geben sie an, dass sie als Lehrer für
Klarinette tätig sind. In diesem Zusammenhang werden sie ersucht,
ihre Tätigkeit als Lehrer für Klarinette ausführlichst zu
erläutern und durch Vorlage von Unterlagen (Verträge etc)
nachzuweisen. In welchen Ausmaß (Stundenangaben ) betreiben sie diese
Tätigkeit täglich? Seit wann üben sie diese Tätigkeit aus.
Steht diese Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Musikschuldirektor? Müssen sie noch als Lehrer für Klarinette
unterrichten oder sind sie vom Unterrichten befreit? Wie wird diese
Tätigkeit honoriert?
2) Sie werden ersucht nachzuweisen, dass die Aufwendungen
der gegenständlichen Gebisssanierung beruflich veranlasst sind, und in
Zusammenhang mit dem Beruf - Lehrer für Klarinette - stehen. Ihre
Ausführungen sind durch entsprechende Unterlagen (Gutachten eines
Sachveständigen) nachzuweisen.
3) Sie werden weiters ersucht nachzuweisen, dass die
gesamten Aufwendungen für die Gebissanierung (laut Rechungen) unmittelbar
und ausschließlich für die berufliche Tätigkeit (Lehrer für
Klarinette) notwendig sind.
4) Weiters werden sie ersucht bekanntzugeben, welche
Mehraufwendungen im Vergleich zu einer üblichen (den normalen Aufwendungen
für die Lebensführung Rechnung tragenden) Gebissanierung angefallen
sind, die für die berufliche Tätigkeit notwendig sind. Dies ist durch
entsprechende Unterlagen (Gutachten) nachzuweisen.
5) a) Weiters werden Sie aufgefordert nachzuweisen, dass
die beiden Fahrten zur Hautärztin (Bekanntgabe Namen und Adresse) nach St.
Valentin in Zusammenhang mit der Gebisssanierung und somit in Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit stehen. b) Die 20 Fahrten zum Zahnarzt
sind nachzuweisen.
6) Die gesamten Unterlagen (Zahlungsbeleg, Abrechnung,
Bestätigung über die Gewährung des Kostenersatzes etc) mit der
Krankenkasse betreffend die gegenständliche Gebisssanierung sind
vorzulegen".
Ein mündliches (telefonisches)
Fristverlängerungsansuchen - festgehalten im Aktenvermerk vom 26. Juli 2006
- wurde positiv erledigt. Mit dem Bw. wurde vereinbart, dass der Vorhalt bis zum
28. August 2006 zu beantworten sei.
Bis dato erfolgte vom Bw. keine Reaktion.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach herrschender Ansicht können Krankheitskosten
eines Steuerpflichtigen gemäß
§ 34 EStG 1988 jedenfalls als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit -
darauf weist der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 leg. cit. explizit hin ! - es
sich bei diesen Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten
handelt.
Darauf beruft sich der Berufungswerber, wenn er nunmehr im
Rechtsmittelwege seine Krankheitskosten als Werbungskosten qualifiziert wissen
will.
Zuzustimmen ist ihm zunächst darin, dass nach
herrschender Lehre, Judikatur und Verwaltungspraxis Krankheitskosten dann als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie aus einer
typischen Berufskrankheitresultieren
oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (siehe
Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 78 zu § 34, Sichtwort
"Krankheitskosten", VwGH 15.11.1995, 94/13/0142).
Zwecks Klärung der Frage, ob nun im
gegenständlichen Fall eine dieser genannten Voraussetzungen vorlag, war
zunächst zu durchleuchten, warum Lehre, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis übereinstimmend diese Kriterien der "typischen
Berufskrankheit" bzw. des "eindeutigen Zusammenhanges zwischen Erkrankung und
Beruf" als Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben ansehen.
Grundlage dieser (Rechts-)Auslegung konnten nur die in der
Folge zitierten Gesetzesbestimmungen der § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1
EStG 1988 sein:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Diese zitierte Gesetzesbestimmung, die etwa in Bezug auf
Krankheitskosten einen weitgehenden Abzug dieser Aufwendungen zulassen
würden, werden durch die Anordnung des § 20 Abs. 1 EStG 1988, wo die
nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben definiert werden, relativiert.
So werden in § 20 Abs. 1 Z 1 leg. cit. als bei den einzelnen
Einkünften nicht abzugsfähige Posten zunächst angeführt:
"Die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge." Weiters werden in Z 2 lit. a der
zitierten Gesetzesbestimmung folgende Aufwendungen dezidiert als nicht
abzugsfähig bezeichnet:
"Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen."
Z 1 des § 20
EStG 1988 spricht sämtliche Aufwendungen an, die unabhängig von der
wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen in
seiner Privatsphäre anfallen. Sie bezieht sich unter anderem auf Haushalts-
und Unterhaltsaufwand im engeren Sinn, aber auch auf Aufwendungen für
Erholung, Freizeitgestaltung und ärztliche Versorgung (siehe
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1993, Tz 6 zu
§ 20). Z 1 betrifft die genannten Aufwendungen allerdings nur
dann, wenn diese ausschließlich in der Privatsphäre anfallen.
Erst § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bezieht sich auf
Mischaufwendungen, also solche, die sowohl die Lebensführung berühren
als auch in mehr oder weniger großem Ausmaß beruflich bedingt
sind.
Grundsätzlich ordnet diese Gesetzesstelle solche
Mischaufwendungen, die durch die Lebensführung bedingt sind, aber auch zur
Förderung des Berufes des Pflichtigen dienen, den nicht abzugsfähigen
Aufwendungen zu.
Lehre und Rechtsprechung leiten hieraus das sog.
"Aufteilungsverbot" ab. Nur dann, wenn sich der Teil der Aufwendungen,
der auf die ausschließlich berufliche Nutzung entfällt, einwandfrei
von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt, ist
dieser Teil als Werbungskosten abzugsfähig. Ist dies nicht möglich,
gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht
abzugsfähigen Ausgaben (VwGH 9.7.1997, 93/13/0296;
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die Einkommensteuer, EStG 1988,
§ 16 allgemein, Rz 3).
In diesem Bereich der (oft sehr schwierigen !) Abgrenzung
zwischen beruflich bedingten Aufwendungen und Kosten der privaten
Lebensführung halten Lehre und Rechtsprechung die Anwendung der sog.
"typisierenden Betrachtungsweise" für gerechtfertigt. Nach dieser
typisierenden Betrachtungsweise wird ein Sachverhalt, der mit der allgemeinen
Lebenserfahrung übereinstimmt, als maßgebend angesehen. Es wird vom
Regelfall des Lebens, von den Erfahrungen des Lebens, von einer Normal- und
Durchschnittseinschätzung ausgegangen (Margreiter, Das Aufteilungs- und
Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, in: ÖStZ 1984, S. 1ff).
Vor diesem Hintergrund sind herrschende Lehre und
Rechtsprechung zu betrachten, wenn sie davon ausgehen, dass Krankheitskosten
grundsätzlich zu den gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen Aufwendungen gehören, sie aber als Werbungskosten dann
absetzbar sind, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der
Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (VwGH
9.12.1992, 91/13/0094; VwGH 10.11.1987, 85/14/0128; BFH 17.4.1980, IV R 207/75,
BStBl 1980 II 639).
Krankheitskosten müssen demnach nach allgemeiner
Lebenserfahrung typischerweise(also in
typischer Betrachtungsweise) ihre Wurzeln in jenem Beruf haben oder der
Zusammenhang mit jenem Beruf muß eindeutig feststehen, der die Einnahmen
vermittelt, um als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) berücksichtigt
werden zu können.
Im gegenständlichen Fall wollte der Bw. seine
Gebisssanierung als Werbungskosten berücksichtigt wissen.
Vorweg wird festgehalten, dass die primäre Funktion
des Gebisses und somit die vorgenommene Gebisssanierung auch den privaten,
höchstpersönlichen Bereich betrifft.
Gerade bei Aufwendungen von Gebisssanierungen eines
Steuerpflichtigen gilt es im Einzelfall jene Grenze zwischen dem Bereich, der
noch deren Qualifikation als berufsspezifische Werbungskosten erlaubt, und
jenem, der schon derern Zuordnung zu den Kosten der privaten Lebensführung
gebietet, zu ziehen.
Festgehalten wird, dass von einer typische Berufskrankheit
im gegenständlichenFall nicht auszugehen ist, zumal eine solche vom Bw.
nicht behauptet wurde und auch nicht vorliegt.
Aufgrund des Sachverhaltes ist daher strittig und zu
prüfen, ob die gesamte Gebisssanierung "wesentlich" für die berufliche
Tätigkeit des Bw. - Lehrer für Klarinette - ist, bzw ein Zusammenhang
zwischen der Gebisssanierung und dem Beruf des Bw. eindeutig feststeht
Unstrittig und aktenkundig ist, dass der Bw. offenbar als
Musikschuldirektor, bzw -leiter die Landesmusikschule in X. und das SNF
Lehrlingsorchester in S. leitet.
Ein Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates, der darauf
abzielte, die genaue Tätigkeit des Bw. - Lehrer für Klarinette - und
durch Einsichtnahme in die Unterlagen - wie Verträge, Gutachten und
Schriftstücke der Krankenkasse etc - die Intensität des beruflichen
Zusammenhanges zu untersuchen blieb trotz nachweislicher Zustellung und
nochmaliger Fristerstreckung bis zum 28. August 2006 unbeantwortet.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss der
Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nach den
allgemeinen Verfahrensvorschriften über Verlangen der Abgabenbehörde
nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist,
wenigstens glaubhaft machen (Hofstätter- Reichel, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz 1988, Tz 4 zu § 16 allgemein u. die dort zit.
Judikatur).
So sieht etwa § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabebehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen haben.
Gemäß
§ 161 BAO hat die Abgabenbehörde
die Möglichkeit, durch Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte
den Abgabepflichtigen dazu aufzufordern, unvollständige Angaben zu
ergänzen bzw. Zweifel zu beseitigen.
Von diesem Instrumentarium macht die ho.
Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall Gebrauch, zumal die strittigen
Aufwendungen einem Bereich zuzuordnen sind, bei dem - wie bereits oben
ausgeführt - gemäß
§ 20 EStG 1988 eine Abgrenzung der durch
den Beruf einerseits und die private Lebensführung andererseits
veranlassten Aufwendungen in besonderer Weise geboten ist, was natürlich
eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung erforderte.
Dass eine Unzumutbarkeit der Vorhaltsbeantwortung oder der
Vorlage der angeforderten Unterlagen auch nur im Entfertesten gegeben wäre,
wurde vom Bw. nicht behauptet.
In seinem Erkenntnis vom 17.9.1997, Zl. 93/13/0059, hat der
Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall dezidiert ausgeführt,
dass dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen als Weigerung angesehen
werden kann, bei bestimmten von ihm geltendgemachten Aufwendungen die berufliche
Verursachung nachzuweisen, die Behörde im Rahmen der ihr zustehenden freien
Beweiswürdigung zu der Annahme berechtigt ist, die berufliche Veranlassung
der strittigen Aufwendungen liege nicht vor, sodass ihre steuerliche
Berücksichtigung zu unterbleiben hatte.
Bezogen auf den gegenständlichen Berufungsfall
bedeutet dies, dass aufgrund der Tatsache, dass der Bw. trotz zugestellter
Aufforderung zur Ergänzung seines Anbringens und trotz vier wöchiger
Fristerstreckung nicht tätig geworden war, die Referentin des
unabhängigen Finanzsenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon
ausgehen musste, dass die strittigen Aufwendungen nicht in Zusammenhang mit dem
Beruf des Bw. stehen, als dass eine Anerkennung als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gerechtfertigt gewesen
wäre.
Abgesehen davon wird festgehalten, dass aus der vorgelegten
"Bestätigung vom 03.03.2006 des Hr. Dr.B. " der Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Lehrer für Klarinette und der (notwendigen)
Gebisssanierung nicht eindeutig festeht bzw. feststellbar ist, zumal lediglich
von einer "Berufsausübung als
Instrumentalist" die Rede ist, und dass ein "hybrider/eine Kombination
aus festsitzenden und abnehmbaren /Zahnersatz - auch Geschiebeprothese genannt
wird - unbedingt notwendig war, weil ansonst ein
Spielen auf dem Instrument unmöglich
wäre. Diese Variante (abnehmbarer Zahnersatz) würde beim
Blasen des Instrumentes rutschen unbd
kippen, sodass eine Berufsausübung nicht mehr möglich
wäre."
Dass die Gebisssanierung ausschließlich für die
berufliche Tätigkeit des Bw. - Lehrer für Klarinette - notwendig ist,
geht aus diesem Schreiben nicht hervor, und ist auch aus dem gesamten Akt nicht
abzuleiten, da die Intensität der beruflichen Veranlassung (bzw. in welchem
Ausmaß der Bw. überhaupt als Klarinittist tätig ist) nicht
konkretisiert und dokumentiert wurde.
Mit der Behauptung "durch den ständiger Druck gegen
das Gebiss sind die Zähne in eine schlechte Stellung geraten und haben
bewirkt, dass diese sich lockerten und in Folge gezogen und durch aufwendigen
Zahnersatz ersetzt werden mussten" zeigt der Bw. den beruflichen Zusammenhang
mit der Gebisssanierung nicht auf.
Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der Art der
Krankheitskosten und mangels Nachweis der Intensität des beruflichen
Zusammenhanges, eine eindeutige Zuordnung zum ausgeübten Beruf des
Berufungswerbers nicht möglich und entbehrt somit jeder Grundlage.
Die Mehraufwendungen, die im Vergleich zu einer
üblichen (den normalen Aufwendungen für die Lebensführung
Rechnung tragenden) Gebisssanierung angefallen sind, wurden auch nicht
nachgewiesen.
Mit dem zusätzlichen Vorbringen "zwei Fahrten hin und
retour zur Hautärztin nach St. Valentin a 44 km zwecks "Feststellen der
Verträglichkeit des Metalls" zeigt der Bw. nicht auf, dass diese Kosten
ausschließlich mit der Gebisssanierung und der beruflichen Tätigkeit
als Klarinittist in Zusammenhang stehen. Nachweise - wie eine ärztliche
Bestätigung der Hautärztin bzw. dass eine Behandlung überhaupt
bei der Hautärztin stattgefunden hat - wurden vom Bw. trotz Aufforderung
nicht vorgelegt.
Und aus der vorgelegten Rechnung vom 28. Mai 2004 geht
entgegen der Behauptung des Bw. nicht hervor, dass die Kosten für die
"Stabilisierung" der Gebisses in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
stehen. Der Rechnungsbetrag von 98,70 € resultiert lediglich aus der
Anschaffung von 8,228 g "Gold B".
Insgesamt konnte daher ein Zusammenhang zwischen den vom
Bw. als Werbungskosten beantragten Gebisssanierungskosten und der Tätigkeit
als Lehrer für Klarinette nicht dargetan werden, sodass diese Aufwendungen
auf Grund der obigen Ausführungen nicht als Werbungskosten, sondern
allgemein aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen waren. Dem Berufungsbegehren konnte daher
diesbezüglich nicht entsprochen werden.
Da der Bw. sein Berufungsbegehren dahingehend
eingeschränkt hatte, dass er einen Betrag von 1.545,35 € - Schreiben
vom 3. März 2006 - von der Krankenkasse rückerstattet bekam, waren
nunmehr 6.932,85 € (inkl. 98,70 €; anstatt 8.244,00 €) für
die Gebisssanierung als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.
Diese Aufwendungen waren unter Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes laut § 34 Abs 4 EStG 1988 in Ansatz zu bringen:
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt ua bei einem Einkommen von mehr
als 36.400 €....... 12%.
Da der Selbstbehalt im gegenständlichen Fall 8.158,21
€ (Gesamtbetrag der Einkünfte 60.078,30 € + Sonstige Bezüge
9.079,69 € - SV Beiträge für Bezüge KZ 220 1.097,89 € -
Kirchenbeitrag 75 € * 12%) beträgt und die außergewöhnliche
Belastung sprich Krankheitskosten mit 6.932,85 € anzusetzen sind, haben
diese Aufwendungen keine Auswirkungen auf die Berechnung der
Einkommensteuer.
Aufgrund der obigen Ausführungen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen, und der Bescheid aufgrund der geänderten
Krankheitskosten abzuändern.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2004 berechnet sich
daher wie folgt:
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
4.833,30 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Bezugsauszahlende Stelle
|
stpfl. Bezüge (245)
|
|
OÖ GKK Rückerstattung 70/70a ASVG
|
1.944,12 €
|
|
Land OÖ
|
53.432,88 €
|
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
- 132,00 €
|
55.245,00 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
60.078,30
€
|
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
|
|
übersteigt 50.900 €, keine
Topfsonderausgaben
|
0,00 €
|
Kirchenbeitrag
|
- 75,00 €
|
Außergewöhnliche Belastungen:
|
|
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes § 34 Abs 4
EStG 1988
|
- 6.932,85 €
|
Selbstbehalt
|
6.932,85 €
|
Einkommen
|
60.003,30
|
Die Einkommensteuer beträgt: 0% für die
ersten 3.640,00 €
21% für die weiteren 3.630,00
€
31% für die weiteren 14.530,00 €
41 % für
die weiteren 29.070,00 €
50% für die weiteren 9.133,30
€
|
0,00
€
762,30 €
4.504,30 €
11.918,70
€
4.566,65 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
21.751,95
€
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
21.406,95
€
|
Steuer sonstige Bezüge KZ 220 nach Abzug der darauf
entfallenden SV-Beiträge KZ 225 und des Freibetrages von 620 € mit
6%
|
441,71 €
|
Einkommensteuer Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
21.848,66
€ - 18.447,80 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
3.400,86
€
|
Abgabenschuld
|
3.400,86
€
Linz, am 14.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-L/06
- Stammnummer
- 24063
- Gültig
- 14.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF