…nicht möglich gewesen, Urkunden zu Unfall- und Erkrankungsdokumentation vorzulegen und sich einen persönlichen Eindruck vom Bw. zu verschaffen. Die Einvernahme des Bw. sowie die Vorlage von Urkunden zum Nachweis weiterer nicht angenommener Milderungsgründe, z.B. die Beeinträchtigung des Bw. während des Tatzeitraumes, habe sohin nicht…
…Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die …
…FinStrG sei beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen. Nach § 23 FinStrG bemesse sich die Strafe nach der Schuld des Täters und seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sei als mildernd…
…für die Verhandlung ausgewiesene Ladung behoben habe noch die ihn treffenden Verpflichtungen abgabenrechtlicher Natur einhalten habe können, möge als weiterer Milderungsgrund gewertet werden. Zudem sei nur der Vollständigkeit halber angeführt, dass die für die Verurteilung herangezogenen Beträge der Abgabenschulden - auch wenn diese hier nicht bekämpft…
…mit der Begründung, dass bei der Strafbemessung die seinerzeitigen restriktiven persönlichen und beruflichen Umstände als eigentliche Ursache für das steuerliche Fehlverhalten des Beschuldigten in die Urteilsfindung zu wenig Eingang gefunden hätten und den gegebenen Milderungsgründen nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Gemäß…
…2009, welche sich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe richtet und mit der die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 beantragt wird. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im angefochtenen Erkenntnis sei richtig als Milderungsgrund das Geständnis…
…wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §…
…Ausführung beiträgt. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu…
…0177). Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis…
…wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §…
… 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch gelten sinngemäß. Ebenso sind gemäß…
…FinStrG auch die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Der Senat habe trotz Vorliegen von mehreren Milderungsgründen mit einer Strafe von € 50.000,00 eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens verhängt und dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw…
…wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §…
…der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2:…
…wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die …
…insgesamt 43.049,19 € (20.667,56 € an Einkommensteuer und 22.381,63 € an Umsatzsteuer) beträgt die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchst mögliche Geldstrafe 129.147,57 €. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Geldstrafe an den Erschwerungs- und Milderungsgründen…
…731,31 €). Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §…
…98/14/0177). Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG : Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §…
…Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) richtenden Berufungen des Beschuldigten (vom 14. Februar 2003) und des Amtsbeauftragten (vom 7. Februar 2003). Der Beschuldigte führte in seiner Berufung aus, dass indem in der Entscheidung zahlreiche Milderungsgründe, wie das umfassendes Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die wirtschaftliche Notlage zum Tatzeitpunkt…
…zusätzlich zu den bereits in der zuvor ergangenen, vom Beschuldigten beeinspruchten Strafverfügung berücksichtigten Milderungsgründen der bisherigen (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit und der teilweisen Schadenstilgung das im Untersuchungsverfahren abgelegte Geständnis sowie die unternehmerische Unerfahrenheit des Beschuldigten ins Kalkül zu ziehen gewesen. Dem gegenüber sei jedoch der festgestellte lange…