Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0111-W/08
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verlangt keinen auf dauerhafte Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatz. Strafminderung wegen vom Spruchsenat nicht berücksichtigter Milderungsgründe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0111-W/08vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Juli 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
16. Mai 2008, SpS, nach der am 21. April 2009 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin D.E.
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird
teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates
dahingehend abgeändert, dass die Geldstrafe auf € 8.000,00 und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage herabgesetzt wird.
Entscheidungsgründe:
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 16. Mai 2008, SpS,
wurde der Berufungswerber (Bw) der Abgabenhinterziehung gemäß
§
33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Abgabepflichtiger vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2003 in Höhe
von € 5.676,09, 1-12/2004 in Höhe von € 5.512,20, 1-12/2005
in Höhe von € 9.019,40 und 1-12/2006 in Höhe von
€ 9.777,89 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§
33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde
über den Bw deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§
185 FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens
mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde
dazu seitens des Spruchsenates festgestellt, dass der Bw. ein monatliches
Einkommen von € 800,00 angebe und ihn Sorgepflichten für drei Kinder
treffen würden. Der Bw. übe seit Jahren das Maler- und
Anstreichergewerbe aus. Im Februar 2007 sei ein Insolvenzverfahren
eröffnet, der Betrieb jedoch nicht geschlossen worden.
Im Rahmen einer im
Jänner 2006 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung sei
festgestellt worden, dass der Bw. seit 2002 weder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe. Im Zuge dieser
Nachschau seien sowohl die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2003 und 2004
nachgereicht, als auch die Zahllasten für die Vorauszahlungszeiträume
2005 bekannt gegeben worden.
Sowohl die sich aus den
Erklärungen 2003 und 2004 ergebenden Restschulden als auch die Zahllasten
2005 seien unberichtigt geblieben. Auch die vom Bw. im März 2007
eingereichten Jahreserklärungen 2005 und 2006 hätten Restschulden
ausgewiesen. Rechtswirksame Selbstanzeigen würden nicht vorliegen. Für
2005 setze sich der strafbestimmende Wertbetrag aus den verspätet
gemeldeten Zahllasten und der in der Jahreserklärung ausgewiesenen
Restschuld zusammen.
Im eingeleiteten
Finanzstrafverfahren liege eine geständige Verantwortung vor und es sei das
Fehlverhalten mit privaten und wirtschaftlichen Problemen erklärt worden.
Nach Zitieren der
maßgeblichen Gesetzbestimmungen stellte der Spruchsenat fest, dass das
Verhalten des Bw. das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfülle, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als
realitätsbezogenen, im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die
ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die
konsequenzpflichtwidrigen Verhalten, nämlich das Bewirken von
Abgabenverkürzungen, auch auf Grund der Vorbestrafung, bekannt gewesen
seien.
Bei der Strafbemessung
sah der Spruchsenat als mildernd die geständige Verantwortung, als
erschwerend hingegen die Vorstrafe an.
Gegen dieses Erkenntnis
des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung
des Bw. vom 2. Juli 2008, mit welcher die Höhe der verhängten Strafe
angefochten wird.
Zur Begründung
führt der Bw. aus, dass seine Gattin nach der Gründung der Firma vor
ca. 23 Jahren ein schwer behindertes Kind zur Welt gebracht habe. Dass
seine Gattin schon zwei Kinder in die Ehe mit eingebracht und dieses schwer
kranke Kind die ganze Aufmerksamkeit und Fürsorge benötigt habe, habe
er sehr viel Zeit statt in der Firma zu Hause verbringen müssen. Da dieses
Kind auch mehrmals operiert worden sei und zwar teilweise sehr schlecht,
wären der Bw. und seine Gattin ziemlich bald in Gerichtsverfahren
verwickelt gewesen, wobei Gerichts- und Anwaltskosten ein Vermögen
verschlungen und 8 Jahre gedauert hätten.
Vier Jahre später
sei das nächste Kind zur Welt gekommen, welches ebenfalls schwer krank
gewesen sei. Nicht so wie das erste, aber doch ein Pflegefall.
Nun könne man sich
vorstellen, was das für jemanden bedeutet habe, der kurz zuvor eine Firma
in einem Gewerbe gegründet habe, das zu den schwersten gehöre und in
dem man sich gerade gegen jede Schmutzkonkurrenz (Pfuscher, Schwarzarbeiter
usw.) behaupten müsse, wie dies in keinem anderen Gewerbe der Fall sei.
Der Bw. gehöre zu
jenen Firmen in seiner Branche, die keinen einzigen Cent am Fiskus
vorgeschwindelt hätten, dies schon seit der Gründung der
Firma.
Er glaube, dass allein
dies für ihn spreche, da dies in seinem Beruf schon lange nicht mehr
"normal" sei.
Der Bw. habe zu keiner
Zeit, wie ihm vorgeworfen werde, beabsichtigt, irgendwelche Steuern und Abgaben
zu hinterziehen. Ihm sei das niemals in den Sinn gekommen!
Wenn seine
Zahlungsunfähigkeit rein rechtlich als Abgabenhinterziehung interpretiert
werde, so möge dies von Gesetzes wegen stimmen. Die Wahrheit sei es aber
sicher nicht.
Der Bw. habe auch vor
vier Jahren seine Scheidung, die sich als sehr schwierig und für ihn als
sehr große psychische Belastung heraus gestellt habe, gehabt.
Im Zuge dieses
Scheidungsverfahrens sei er auch schwer erkrankt und nahe daran gewesen,
arbeitsunfähig zu sein und die Firma schließen zu
müssen.
Zuvor sei er 30 Jahre
lang nicht krank gewesen und hätte sich das auch als Selbstständiger
und Familienvater von vier Kindern nicht leisten können.
Die Fehler, die der Bw.
während seiner Selbstständigkeit gemacht habe, seien fast
ausschließlich aus Geld- und Zeitmangel geschehen. Sicherlich nicht aus
Absicht!
Er könne der
Kriminalisierung seiner Person im angefochtenen Erkenntnis nichts abgewinnen,
weil das nicht seiner moralischen Einstellung gerecht werde.
Er habe tatsächlich
Fehler gemacht, die aber hauptsächlich durch den finanziellen Druck und die
Sorge um seine Kinder sowie das ganze Umfeld zustande gekommen
seien.
Der Bw. sei auch immer
wieder mit den Exekutionsbeamten des Finanzamtes in Kontakt und bemüht
gewesen, alles in seinen Möglichkeiten stehende zu tun, um aus dem
finanziellen Schlamassel herauszukommen, ohne dass er nur auf die Idee gekommen
wäre, auch nur einen Cent am Finanzamt vorbeizuschwindeln.
Das könne er mit
ruhigem Gewissen behaupten.
Eine der Hauptursachen
für die finanziellen Probleme der letzten Jahre, speziell mit dem
Finanzamt, sei eine von ihm nicht angefochtene, völlig aus der Luft
gegriffene Schätzung gewesen, die mit einem Schlag zur Abgabenschuldigkeit
von € 60.000,00 geführt hätte, obwohl alle Unterlagen zur
Einsicht vorhanden gewesen seien.
Trotzdem der
versäumte Einspruch von ihm nicht verschuldet gewesen wäre, habe er
nach verschiedensten Vorsprachen in der Finanzlandesdirektion gewusst, dass man
hier Kulanz hätte walten lassen können.
Der Bw. sei nahezu
zweieinhalb Jahre mit dem zuständigen Finanzamt in Verhandlung gewesen, in
denen er mit dieser Belastung habe leben müssen und er hingehalten worden
sei, ohne dass der zuständige Vorstand eine Entscheidung getroffen
hätte.
Der ganze finanzielle
Druck wäre auch mit der Hintergrund für seine Scheidung gewesen.
Der Bw habe auch gehofft,
im Zuge des Konkursverfahrens einen Neuanfang starten zu können und sich
sehr bemüht, die gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuererklärungen
rechtzeitig abzugeben. Er zahle auch seit Jahren im Rahmen seiner
Möglichkeiten die Raten für ein anderes
Finanzstrafverfahren.
Er führe einen
Einmannbetrieb mit einer 20 Stunden Bürokraft und mache sein
Möglichstes, auf ehrliche Art in seinem Gewerbe, das nur so von
Pfuscharbeit und Illegalität belastet sei, zu überleben. Wenn das ein
strafrechtlicher Tatbestand sei, dann sei es besser, die Firma zuzusperren.
Wäre der Bw. nicht
schon in einem Alter, in dem es schwierig sei, einen Job zu bekommen, hätte
er das schon gemacht.
Der Urteilsspruch lasse
ihm wahrscheinlich auch gar keine andere Wahl, da er Ende August die 2. Quote
für den Zwangsausgleich bezahlen müsse und gleichzeitig diese für
ihn völlig unangemessen hohe Strafe begleichen sollte.
Der Bw. habe im Jahr 2007
laut seinem Buchhalter und der Steuererklärung
ca. € 13.000,00 Bruttoeinkommen gehabt, wobei er von diesem
Betrag auch noch Alimente beglichen habe. Somit würde das ihm zugedachte
Strafausmaß laut diesem Erkenntnis fast identisch mit seinem
Jahresbruttoeinkommen für 2007 sei. Der Bw. ersuche daher, aus all den
angeführten Gründen um angemessene Strafherabsetzung, da er eine
Strafe in dieser Höhe gar nicht bezahlen könne.
Es bliebe ihm nur als
Lösung, die Firma zuzusperren und zu hoffen, dass er in seinem Gewerbe eine
Job bekomme und er müsste auf der Stelle Privatkonkurs
anmelden.
Da er ohne
Aufrechterhaltung seiner Selbstständigkeit weder in der Lage sei, die
Zwangsausgleichszahlung noch die Strafe zu bezahlen, ersuche er unter
Einbeziehung aller seiner ehrlichen Argumente, zu einer milderen Beurteilung und
zu einem geringeren Strafausmaß zu kommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung enthält keine
Einwendungen in Bezug auf die objektive Tatseite und auch der Unabhängige
Finanzsenat hegt keine wie immer gearteten Bedenken an der Höhe der der
erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen der
Jahre 2003 bis 2006, welche vom Bw. selbst im Rahmen von (verspäteten)
Umsatzsteuererklärungen offen gelegt wurden.
Zu Recht ist daher der
Spruchsenat zum Delikt der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a. FinStrG und nicht vom Jahressteuerdelikt
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG ausgegangen, da die
verspätete Abgabe der Jahressteuererklärungen einen Rücktritt vom
Versuch im Sinne des § 14 Abs. 1 FinStrG darstellt.
Auch bestehen seitens des
Unabhängigen Finanzsenates an der Verwirklichung der subjektiven Tatseite
der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Abgaben-hinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a. FinStrG keine wie immer gearteten
Bedenken.
Sowohl im vorangegangen
Finanzstrafverfahren zu SN XY hat der
Bw. im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme vom 14. Februar 2002 als auch im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren im Rahmen seiner Aussage als
Beschuldigter vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 26. Juni 2007
eine inhaltlich geständige Rechtfertigung dahingehend abgegeben, dass der
Grund für die steuerlichen Verfehlungen in Form der Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen in gravierenden privaten und wirtschaftlichen
Problemen gelegen ist, wobei ihm die Verpflichtung zur laufenden Meldung der
selbst zu berechneten Abgaben zwar bewusst gewesen sei, er dieser jedoch auf
Grund der genannten Probleme nicht nachgekommen ist.
Es besteht kein Zweifel
dahingehend, dass der Bw. als langjähriger Unternehmer seine Verpflichtung
zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kannte, weswegen der Spruchsenat
berechtigt von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ausgegangen ist.
Zum Tatbild der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
gehört keineswegs ein auf endgültige Abgabenverkürzung
gerichteter Vorsatz; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Umsatzsteuervorauszahlung bereits dann verkürzt, wenn sie bis zum
jeweiligen Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde. Gerade beim Tatbestand
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG stellt die bloße vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils den Regelfall dar.
Das Berufungsvorbringen
des Bw. dahingehend, dass er niemals einen Cent am Fiskus vorgeschwindelt
hätte, kann daher der gegenständlichen Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Auch räumt der Bw. selbst das rechtliche Vorliegen einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a. FinStrG
ein.
Entsprechend der
Bestimmungen des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der
Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Ausgehend vom Delikt der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und somit
von einer wissentlichen Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
über einen Zeitraum von 48 Monaten sah der Spruchsenat bei der
Strafbemessung als mildernd die geständige Verantwortung des Bw., als
erschwerend hingegen eine Vorstrafe an.
Bei der Feststellung der
mildernden Umstände blieben dabei weitere Milderungsgründe, wie folgt,
unberücksichtigt.
Zweifellos hat der Bw.
aus einer von ihm nicht verschuldeten familiären Notsituation (starke
zeitliche und psychische Belastung durch zwei behinderte Kinder) und auch aus
einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt und liegen seine steuerlichen
Verfehlungen weitgehend darin begründet.
Weiters wäre als
mildernd zu berücksichtigen gewesen und wird bei der Strafneubemessung
durch den erkennenden Berufungssenat zugunsten des Bw. ins Kalkül gezogen,
dass die Besteuerungsgrundlagen vom Bw. eigenständig im Rahmen von
verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Jahreserklärungen offen
gelegt wurde.
Zudem ist dem Bw. weiters
eine teilweise Schadensgutmachung durch die bereits erfolgten Quotenzahlungen im
Rahmen des am 30. Oktober 2007 rechtskräftig bestätigten
Zwangsausgleiches zugute zu halten.
Demgegenüber blieb
bei der Erfassung der Erschwerungsgründe erstinstanzlich der weitere
Erschwerungsgrund der oftmaligen Tatentschlüsse über einen
längeren Tatzeitraum von 4 Jahren unberücksichtigt.
Festgestellt wird, dass
die wirtschaftliche Situation des Bw. nach wie vor äußerst
eingeschränkt ist. Laut seinem Angaben in der Berufung beträgt das
Jahreseinkommen des letztveranlagten Jahres € 13.121,10, dies bei
Sorgepflichten für 4 Kinder, einem aushaftenden Abgabenrückstand von
mehr als € 11.000,00 und einer noch bis 31. August 2009 zu entrichtenden
Zwangsausgleichsquote von 13,5 % der Konkursforderungen.
Unter
Berücksichtigung der dargestellten Milderungsgründe, welche in ihrer
Anzahl und Gewichtung die Erschwerungsgründe wesentlich überwiegen und
unter Einbeziehung der schlechten wirtschaftlichen Situation des Bw. und seiner
Sorgepflichten erweist sich die aus dem Spruch ersichtliche verminderte
Geldstrafe als tat- und schuldangemessen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu
verhängende und aus dem Spruch ersichtliche verminderte
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden unter
Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Einer weiteren
Strafherabsetzung standen sowohl spezial- als auch generalpräventive
Erwägungen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
ermöglichten, bei nur in einem geringfügigen Ausmaß erfolgter
Schadensgutmachung mit einer weiteren Strafherabsetzung
vorzugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 21. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0111-W/08
- Stammnummer
- 40491
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF