Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0034-L/04
Berufung gegen Straferkenntnis wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit hinsichtlich Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0034-L/04vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen DW, Student, geb. am 19XX, whft. in W, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung und einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
19. Februar 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz, vertreten durch
Dr. Dieter Baumgartner, vom 20. Jänner 2004,
SN 046-2003/00037-002,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung der Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert:
Die gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 1 und 2
FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird mit
2.900,00
€
(in
Worten: zweitausendneunhundert Euro)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit
14
Tagen
neu festgesetzt.
Weiters werden die vom
Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG mit 290,00 € (i.W.: zweihundertneunzig
Euro) neu festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2004,
SN 046-2003/00037-002, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, als
abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma W-OEG, StNr. 12, im Bereich des
Finanzamtes Linz in den Jahren 2001 bis 2003 vorsätzlich a) unter
Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate August 2001, Juni bis Dezember
2002 und Jänner 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv.
16.011,42 € bewirkt zu haben, indem er keine Vorauszahlungen geleistet
und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe,
wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe sowie b) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen, für die Monate Oktober bis Dezember 2001 iHv. 1.282,97
€ nicht spätestens fünf Tage nach Fälligkeit entrichtet und
nicht bekannt gegeben zu haben, und dadurch die Finanzvergehen zu a) der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu
b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
3.200,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen ausgesprochen. Weiters wurden die zu
ersetzenden Kosten des Strafverfahrens gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 320,00 €
bestimmt.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen
damit, dass angesichts der nicht zuletzt auch durch die geständige
Verantwortung des Beschuldigten untermauerten Feststellungen im
Untersuchungsverfahren von einer spruchgemäßen Tatbegehung
ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der in der Strafverfügung
vorgenommenen Strafzumessung seien zusätzlich zu den bereits in der zuvor
ergangenen, vom Beschuldigten beeinspruchten Strafverfügung
berücksichtigten Milderungsgründen der bisherigen
(finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit und der teilweisen Schadenstilgung das
im Untersuchungsverfahren abgelegte Geständnis sowie die unternehmerische
Unerfahrenheit des Beschuldigten ins Kalkül zu ziehen gewesen. Dem
gegenüber sei jedoch der festgestellte lange Tatzeitraum sowie die
erwiesene Deliktsmehrheit als gesetzliche Erschwerungsgründe iSd.
§ 33 StGB zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung all der
für die Strafbemessung gemäß
§ 23 FinStrG
heranzuziehenden Umstände und insbesondere unter Beachtung der
eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei
auf eine spruchgemäße Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen
gewesen, wobei einer weiteren Strafreduzierung sowohl spezial- als auch
generalpräventive Überlegungen entgegen gestanden seien.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 19. Februar 2004, wobei unter
Berücksichtigung der von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG veranlassten
Mängelbehebung vom 24. März 2004 und der von der erkennenden
Behörde telefonisch am 31. Jänner 2006 angeforderten
schriftlichen Ergänzung vom 9. März 2006 im Wesentlichen seitens
des Bw. vorgebracht wurde, dass die W-OEG bereits im November 2002 ruhend
gemeldet gewesen sei, die Abgabenbehörde bei zwei durchgeführten
Prüfungen keine absichtlichen Fehler erkennen habe können und dass die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen ihren Grund in den durch
Forderungsausfälle ausgelösten finanziellen Engpässen des
Unternehmens gehabt habe. Weiters bekannte sich der Bw. (erneut) der ihm
angelasteten Finanzvergehen für schuldig und ersuchte unter Hinweis auf
seine derzeitige angespannte finanzielle bzw. wirtschaftliche Situation
(Beschäftigung als freier Dienstnehmer mit monatlichen Einkünften iHv.
annähernd 1.200,00 €, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld,
Verbindlichkeiten iHv. ca. 35.000,00 €) um eine entsprechende
Reduzierung der von der Erstinstanz ausgesprochenen Strafe(n).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass in Folge der sich nach den
ausdrücklichen Ausführungen des Bw. im Berufungsverfahren lediglich
gegen den Strafausspruch (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) richtenden Berufung
des Beschuldigten der Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis des
Einzelbeamten vom 20. Jänner 2004 in (Teil)Rechtskraft erwachsen ist
und die darin angeführten, im Einklang mit der Aktenlage stehenden
Tatumstände, so insbesondere sowohl das Schuldverhalten des Bw. als auch
die konkreten Verkürzungsbeträge, grundsätzlich auch für das
gegenständliche Berufungsverfahren, in dem an Hand der nunmehr relevanten
Aktenlage einzig und allein die Strafausmessung einer Überprüfung im
Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit zu unterziehen ist, als
Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sind (vgl. z.B. VwGH vom 29. Juni
1999, 98/14/0177, ÖStZB 1999,710).
Zu den derzeitigen persönlichen bzw. wirtschaftlichen
Umständen des keine gesetzlichen Sorgepflichten aufweisenden Bw., der seine
unternehmerische Funktion (als Gesellschafter der W-OEG) mittlerweile
eingestellt hat (Löschung der Walch OEG am 22. September 2005 laut
Firmenbuch FN 34), ist auf das Berufungsvorbringen bzw. auf die dazu
seitens der Berufungsbehörde angestellten Erhebungen
(Sozialversicherungsabfrage und Abeitnehmerveranlagung des Finanzamtes 07,
StNr. 56, denenzufolge der Bw. im Kalenderjahr 2005 aus seiner
Tätigkeit als freier Dienstnehmer für den Verein KL Einkünfte
iHv. 23.457,59 € bezogen hat) zu verweisen. Er verfügt über
keinerlei Vermögen und hat laut eigenen Angaben Verbindlichkeiten iHv. ca.
35.000,00 € (Sozialversicherung, Banken, Finanzamt) zu
bedienen.
In dem am Verrechnungskonto zur StNr. 12 (W-OEG)
derzeit aushaftenden Abgabenrückstand iHv. 13.090,35 € ist laut
Rückstandsaufgliederung vom 13. März 2006 die
(tatgegenständliche) Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2003
noch mit einem Teilbetrag iHv. 283,23 € enthalten.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG bildet
neben den Erschwerungs- und Milderungsgründen iSd. Abs. 2
leg. cit. und den nur für die Bemessung der Geldstrafe, nicht aber
auch für die Ersatzfreiheitsstrafe heranzuziehenden persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen iSd. Abs. 3 die Schuld des Täters
die maßgebliche Grundlage für die als behördliche
Ermessensentscheidung vorzunehmende Strafbemessung innerhalb des hier von
§§ 15 Abs. 1, 16 und 20 Abs. 2 sowie 33 Abs. 5, 49
Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG vorgegebenen gesetzlichen
Strafrahmens, der hier bis zu 32.664,32 € bzw. sechs Wochen
reicht.
Neben der hier einerseits durch den vom Bw. zugestandenen
deliktspezifischen Verschuldensgrad und angesichts der im erstinstanzlichen
Untersuchungsverfahren hervorgekommenen Tat- und Täterumstände als
geradezu typisch zu bezeichnenden inneren Einstellung des Täters
gegenüber den mit den aus den Strafbestimmungen der §§ 33
Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG herzuleitenden
rechtlich geschützten Werten (Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben
infolge angespannter wirtschaftlicher Situation) und andererseits durch die
Schwere und Nachhaltigkeit der Rechtsgutbeeinträchtigungen
(Verkürzungsbetrag, Faktenanzahl) bestimmten Schuldausmaß sind dabei
unter den Aspekten des § 23 Abs. 1 FinStrG sowohl spezial- als
auch generalpräventive Überlegungen angemessen zu
berücksichtigen, da das Sanktionsausmaß einerseits den Täter und
andererseits auch Dritte von der Begehung künftiger Finanzvergehen abhalten
soll.
Zieht man hier die bereits im Ersterkenntnis
angeführten und auch nunmehr noch für zutreffend zu erachtenden
Überlegungen in Betracht, nämlich zum Einen den Umstand, dass nicht
absehbar ist, ob der zwar derzeit nicht selbständig tätige Bw. in
weiterer Zukunft nicht auch wieder unternehmerisch tätig werden wird und
alsdann auch entsprechende abgabenrechtlichen Pflichten zu beachten haben wird,
und zum Anderen, dass gerade nachgewiesene Delikte im Zusammenhang mit der
Nichtabfuhr bzw. der Nichtbekanntgabe von Selbstberechnungsabgaben auch bei
angespannter wirtschaftlicher Lage des Abgabepflichtigen in der Allgemeinheit
nicht als bloße Bagatellvergehen angesehen werden sollen, so gelangte man,
würden sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe bei
durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. annähernd
die Waage halten, wohl zu einer Ausmessung der Geldstrafe iHv. annähernd
50 % des Strafrahmens bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen,
respektive 21 Tagen.
An Gründen iSd. §§ 23 Abs. 2
FinStrG iVm. 34 StGB vermag die erkennende Behörde zu den bereits im
Erstverfahren zutreffenderweise festgestellten, nämlich der
(finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit, dem Geständnis und der
teilweisen Schadensgutmachung (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2, 14 und
17 StGB) sowie der wohl in Richtung des Milderungsgrundes iSd. § 34
Abs. 1 Z 10 StGB deutenden unternehmerischen Unerfahrenheit des Bw.,
da insbesondere angesichts der seit der Tatbegehung vergangenen Zeitspanne auch
jener des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB zum derzeitigen Zeitpunkt
noch nicht angenommen werden kann (vgl. OGH vom 20. November 1997,
12 Os 120/97), in der nunmehr feststehenden Sachlage keinen weiteren
mildernden Umstand zu erkennen. Dem gegenüber stehen jedoch weiterhin die
bei der Ermessensentscheidung über die Strafausmessung erschwerend ins
Kalkül zu ziehenden Umstände der rechtskräftig festgestellten
Deliktsmehrheit bzw. des langen Tatzeitraumes (vgl. § 33 Z 1
StGB).
Gemäß
§ 23 Abs. 4 leg. cit.
idFd. SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004,
ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet,
die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur dann zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung
für das gegenständliche Finanzstrafverfahren in Anbetracht der
Relevanz der zu den jeweiligen Begehungszeitpunkten geltenden Rechtslage
gemäß
§ 4 Abs. 2 FinStrG nicht unmittelbar anwendbar
ist, ergibt sich dennoch aus der angeführten Bestimmung ein
zusätzlicher Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden
Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die
verfahrensgegenständlichen schuldhaften Verkürzungen an
Selbstbemessungsabgaben in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre
Wirkung nach sich ziehende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken
sind, welche bei Bekanntwerden der Entscheidung andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten soll.
Berücksichtigt man in der angesichts der
angeführten Tat- und Täterumstände deutlich für den Bw.
sprechenden Gesamtschau überdies die vom Beschuldigten im nunmehrigen
Verfahren ins Treffen geführte und hinreichend glaubhaft gemachte
derzeitige schlechte Finanz- bzw. Wirtschaftslage, ist im gegenständlichen
Fall ausnahmsweise und gleichsam auch als Vertrauensvorschuss gegenüber dem
Bw. die Verhängung einer mit annähernd 9 % des
Höchstbetrages deutlich unter der o. a. Grenze bzw. auch noch unter
der erstbehördlichen Zumessung liegenden aber dennoch für den Bw. noch
spürbaren Geldstrafe gerechtfertigt, da mit einem derartigen Maß auch
gerade noch einigermaßen sicher gestellt erscheint, dass den hier zum
Tragen kommenden gesetzlichen Strafzwecken des FinStrG noch zum Durchbruch
verholfen wird.
Zu einer eventuellen weiteren Reduzierung der Geldstrafe
ist darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Bw. auf Grund seiner
derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine (derartige)
Geldstrafe anlässlich ihrer Fälligkeit offensichtlich nicht in Einem
entrichten kann, grundsätzlich nicht der Pflicht der
Finanzstrafbehörden entgegensteht, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH vom 5. September 1985,
85/16/0044), zumal die geltende Rechtslage (§ 172 Abs. 1 FinStrG
iVm. § 212 BAO) ja ohnehin auch die Möglichkeit der Entrichtung
der ausgesprochenen Geldstrafe in adäquaten Teilbeträgen
bietet.
Gleichermaßen gelten die obigen Ausführungen
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch dem Umstand
der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten insofern
keine Relevanz zukommt, als die Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben bzw. auszusprechen
ist.
Unter Beibehaltung des von der Erstbehörde
ausgesprochenen und durchaus auch der allgemeinen Judikaturpraxis entsprechenden
(fiktiven) Verhältnisses zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe kann
angesichts der besonderen, auch hier zu Gunsten des Beschuldigten ausschlagenden
Konstellation, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe iHv. annähernd einem Drittel
der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe das Auslangen gefunden
werden.
Die Höhe der neu zu bemessenden Verfahrenskosten
gründet sich schließlich auf die bezogene Gesetzesstelle des
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
StrafausmessungSchuldausmaßErschwerungs- und Milderungsgründepersönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des TätersGünstigkeitsvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-L/04
- Stammnummer
- 21325
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF