…Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Gemäß § 23 Abs.2 FinStrG sind bei der Strafzumessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die…
…Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes, die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Strafzumessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die im…
…2008/00000-001, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, im genannten Finanzamtsbereich als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer(vorauszahlungen), somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21…
…Die Vorinstanz wertete bei der Bemessung der Geldstrafe in zutreffender Weise das Geständnis als mildernd und eine Vorstrafe als erschwerend. Diese Strafzumessungsgründe bedürfen jedoch insoweit einer Ergänzung, als das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen (Hinterziehung und Ordnungswidrigkeit) als zusätzlicher Erschwerungsgrund und die wirtschaftliche Notlage der Bw…
…214,23 mit einer Eingangsabgabenbelastung von € 26.425,43 (davon € 7.202,86 an Zoll, € 12.734,22 an Tabaksteuer und € 6.488,35 an Einfuhrumsatzsteuer), also Waren des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis nach den Tabakmonopolgesetz iHv € 22.798,49…
…und zwar unter Anlehnung an die §§ 32 bis 35 StGB: Darnach seien für die Strafbemessung allein die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters maßgeblich. Neben Milderungs- und Erschwerungsgründen seien also auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des…
…dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Auch die gemäß § 20 Abs. FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Der Haftungsausspruch betreffend die Nebenbeteiligte Fa…
…einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen ergäbe sich ein Ausgangswert von € 50.000,00. Die psychische Erkrankung des Beschuldigten vermag den Unwert seines Verhaltens und seine Schuld nicht zu verringern: Wäre er durch eine depressive Verstimmung in…
…für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen, wobei die in § 5 VbVG geregelten Milderungs- und Erschwerungsgründe sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 5 Abs.3 Z. 3 VbVG war zugunsten des Verbandes als mildernd zu berücksichtigen, dass er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung…
…Höchststrafe € 68.507,12 beträgt und gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG eine Mindeststrafe in Höhe von € 6.850,71 zu verhängen ist, so wird nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates klar deutlich, dass zwar erstinstanzlich die Feststellung der Milderungs- und Erschwerungsgründe und der gemäß …
…Höhe von € 10.000,00 zu 12,79 % ausgenützt, womit sich der Unabhängige Finanzsenat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe an den untersten Grenzbereich der gängigen Judikatur begibt. Insbesondere lässt auch der einer Bestrafung stets innewohnende generalpräventive Aspekt…
…einem durchschnittlichen Verschulden und einer Gleichgewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von € 1.800,00. Zu Gunsten für den Beschuldigten ist seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die durch den eingetretenen Zeitablauf und die geänderten Lebensumstände völlig zurücktretende Spezialprävention und insbesondere der Umstand…
…15 + € 3.243,78 + € 2.486,24 = € 27.781,73 X 2 ergibt € 55.563,46. Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, läge ein durchschnittliches Verschulden vor und wäre von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei HL auszugehen…
…472,97 X 3 ergibt € 32.228,91, insgesamt somit € 109.545,93. Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, läge ein durchschnittliches Verschulden vor und wäre von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei R auszugehen, ergäbe sich - nach Vornahme eines Abschlages…
…in Höhe von 8.000,- € zu rund 12 % ausgenützt, womit sich der Unabhängige Finanzsenat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe an den untersten Grenzbereich der gängigen Judikatur begibt. Insbesondere lässt auch der einer Bestrafung stets innewohnende generalpräventive Aspekt…
…als der Zweitbesch. mit € 20.000,00, erhalten habe, obwohl - mit einer Ausnahme, nämlich der finanzstrafrechtlichen Vormerkung beim Erstbesch. - die Milderungs- und Erschwerungsgründe bei beiden Beschuldigten ident wären. Die Unbescholtenheit des Zweitbesch. im Gegensatz zum Erstbesch. zeige auf, dass der Zweitbesch. übermäßig bestraft worden…
…lange - von Mai 2001 bis Mai 2009 - gedauert hat, gewertet. Als Erschwerungsgrund waren wie vom Spruchsenat die Vielzahl der Aufgriffe zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner persönlichen wirtschaftlichen Lage - der Zweitbesch. hat, wie im Rechtsmittelverfahren zur Beigabe eines kostenlosen Verteidigers nach …
…und seine Sorgepflichten für vier Kinder maßgeblich zu seinen Gunsten berücksichtigt wurden. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer weiteren Strafreduktion standen…
…wird, und zum Anderen, dass gerade nachgewiesene Delikte im Zusammenhang mit der Nichtabfuhr bzw. der Nichtbekanntgabe von Selbstberechnungsabgaben auch bei angespannter wirtschaftlicher Lage des Abgabepflichtigen in der Allgemeinheit nicht als bloße Bagatellvergehen angesehen werden sollen, so gelangte man, würden sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe bei…
…gegenständlichen Entscheidung ersichtliche verminderte Geldstrafe nach Ansicht des Berufungssenates tat- und schuldangemessen. Auch die nach unten angepasste Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates dem nunmehr festgestellten Verschulden der Bw. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war bei verringert…