Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0002-W/13
Vorliegen eines Hinterziehungsvorsatzes und Höhe der verkürzten Abgabenschuldigkeiten bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-W/13vom 05.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dazu ist auszuführen, dass die Bw. als Einzelunternehmerin die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2010 weder mittels Umsatzsteuervoranmeldung offengelegt noch die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, weswegen im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1-12/2010 eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Umsatzsteuervorauszahlung erfolgen musste. Aus Tz. 18 des Berichtes vom 14. April 2011 über die Außenprüfung für den Zeitraum 2007 bis 2009 und die Umsatzsteuernachschau 1-12/2010 ist ersichtlich, dass im Zuge der Umsatzsteuernachschau durch die Bw. eine Umsatzsteuerberechnung aus den Aufzeichnungen für 2010 vorgelegt worden sei. Ausgehend von diesen Bemessungsgrundlagen und den bisher nicht der 20%igen Umsatzsteuer unterzogenen Verrechnungen der Aufwendungen für Fahrzeuge und Fahrer an die Fa. N-GmbH wurde für die Monate 1-12/2010 insgesamt eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 39.322,51 und bezogen auf die bisher geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von per Saldo € 2.306,44 (USt-Vorsoll) eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von € 37.016,07 ermittelt und mit Bescheid vom 18. April 2011 für den Monat 12/2010 festgesetzt. Am 1. März 2012 erging in der Folge der Umsatzsteuerjahresbescheid 2010, mit welchem eine Zahllast in Höhe von insgesamt € 30.493,50 und somit eine Abgabengutschrift gegenüber der Festsetzung im Rahmen der Außenprüfung vom 18. April 2011 in Höhe von € 8.829,01 festgesetzt wurde. Dem Schuldspruch 1.)a) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates liegt daher in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2010 in Höhe von € 28.187,06 (Umsatzsteuerfestsetzung anlässlich der Umsatzsteuernachschau vom 18. April 2011 in Höhe von € 37.016,07 abzüglich Gutschrift aus der Umsatzsteuerveranlagung 2010 in Höhe von € 8.829,01 = € 28.187,06) die Umsatzsteuernachforderung laut Außenprüfung für das gesamte Jahr 2010 zugrunde und nicht der tatsächliche Betrag der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2010. Die Bw. wendet sich mit ihren Berufungsvorbringen nicht gegen die objektive Höhe dieser Umsatzsteuervorauszahlung, sondern bringt dazu umfangreich vor, sie sei in Bezug auf die nichterfolgte Einbeziehung der an die Fa. N-GmbH weiterverrechneten Kosten für Personal und Fahrzeuge einem Irrtum unterlegen, der vorsätzliches Handeln ausschließe, wobei sich diese Rechtfertigung auf den gesamten Prüfungszeitraum bezieht. Die tatsächliche Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 12/2010 wurde seitens der Bw. auch nicht im Rahmen der gegenständlichen Berufung eingewendet bzw. bekanntgegeben.
Der Unabhängige Finanzsenat geht jedoch zugunsten der Bw. im Schätzungswege davon aus, dass Umsatzsteuervorauszahlung 12/2010 ein Zwölftel der sich aus dem Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 1. März 2012 ergebenden Jahreszahllast in Höhe von € 30.493,50 und somit € 2.541,12 beträgt. Darüber hinaus erscheint dem erkennenden Berufungssenat eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2010 nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar und auch nicht realistisch, sodass in Höhe eines Differenzbetrages an Umsatzsteuervorauszahlung 12/2010 in Höhe von € 25.645,94 mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen war.
Die Umsatzsteuervorauszahlung 2/2011 in Höhe von € 1.329,90 hat die Bw. ebenfalls nicht spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch den geschuldeten Betrag nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben. Mit Schriftsatz der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. Juni 2011 wurde gegenüber der Bw. wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 2-4/2011 und Nichtentrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geäußert und somit eine Verfolgungshandlung gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG gesetzt, welche insoweit gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG eine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ausschließt. Die seitens der Bw. in der Folge am 18. Juli 2011 im elektronischen Weg abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 2/2011 (zwischen Anmeldung der Außenprüfung am 21. Juni 2011 und Prüfungsbeginn am 20. Juli 2011) kann somit schon aus diesem Grund keine strafbefreiende Selbstanzeige darstellen. Zudem wurde diese Umsatzsteuervorauszahlung in der Folge auch nicht den Abgabenvorschriften entsprechend im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet.
In subjektiver Hinsicht ist zu Schuldspruch 1.)a) des angefochtenen Erkenntnisses auszuführen, dass sich der in der Bestimmung des § 49 Abs.1 lit. a FinStrG geforderte Vorsatz bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung Umsatzsteuervorauszahlungen richten musste. Zweifelsfrei kannte die Bw. als erfahrene Unternehmerin ihre Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen und hat vor dem Berufungssenat eingestanden, deren Zahlung wegen Liquiditätsproblemen unterlassen zu haben, ohne die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach Fälligkeit mittels Umsatzsteuervoranmeldungen zu melden. Subjektive Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, wobei sich der Vorsatz nicht auf die exakte Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung richten musste.
Ähnlich verhält es sich mit dem dem Schuldspruch 1.)d) zugrunde liegenden Schuldvorwurf, die Bw. hätte als verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. N-GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 2/2011 in Höhe von € 3.413,38, 3/2011 in Höhe von € 5.168,92 und 4/2011 in Höhe von € 5.701,62 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet. Auch in Bezug auf diese Tatzeiträume hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz am 17. Juni 2011 eine Verfolgungshandlung gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gesetzt, weil der Verdacht bestehe, dass die Bw. als verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. N-GmbH vorsätzlich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 2-4/2011 nicht abgegeben und die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen wissentlich verkürzt habe. Am 12. Juli 2011 wurden diese Umsatzsteuervoranmeldungen seitens der Bw. elektronisch eingebracht, wobei die Höhe der von der GmbH selbst offengelegten Verkürzungsbeträge insoweit der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt wurde. Das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher insoweit objektiv erwiesen.
Auch in Bezug auf die subjektive Tatseite hat der Unabhängige Finanzsenat aufgrund der insoweit geständigen Verfahrenseinlassung der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung keinerlei Bedenken dahingehend, dass die Entrichtung dieser Vorauszahlungen bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit mit Eventualvorsatz unterlassen wurde. Zweifelsfrei kannte sie als ausgebildete Buchhalterin die Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen und sie hat diese wegen Liquiditätsschwierigkeiten nicht zeitgerecht entrichtet.
Nicht gefolgt werden kann seitens des Berufungssenates dem Schuldspruch unter 1.)d) des erstinstanzlichen Erkenntnisses, die Bw. habe als verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. N-GmbH die Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2009 in Höhe von € 3.219,02 und 12/2010 in Höhe von € 3.461,49 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet. Dazu ist auszuführen, dass für den Monat 12/2009 ursprünglich mittels Umsatzsteuervoranmeldung eine Zahllast in Höhe von € 3.219,02 und für den Monat 12/2010 in Höhe von € 2.197,20 gemeldet wurde. Am 27. Mai 2011 wurden berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen und zwar für 12/2009 mit einer Umsatzsteuergutschrift in Höhe von € 21.040,62 und für Umsatzsteuer 12/2010 mit einer Gutschrift in Höhe von € 33.603,54 eingereicht, welche in der Folge im Rahmen einer Außenprüfung (Bericht vom 20. Juli 2011) insoweit korrigiert festgesetzt wurden, als für 12/2009 eine Gutschrift in Höhe von € 17.821,04 und für 12/2010 eine solche in Höhe von € 25.805,75 festgesetzt wurde.
Da sich für beide Monate nach den Feststellungen der Außenprüfung eine Umsatzsteuergutschrift ergibt, welche seitens der Bw. als verantwortliche Geschäftsführerin zu hoch geltend gemacht wurde, kann schon in objektiver Hinsicht das erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegte Vorauszahlungsdelikt nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht vorliegen. Ob im gegenständlichen Fall eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG dahingehend vorliegt, dass die Bw. für diese Monate vorsätzlich zu hohe Abgabengutschriften geltend gemacht habe, war niemals angeschuldigt, kann daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein und war daher keiner näheren Prüfung zu unterziehen.
Da das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf Schuldspruch 1.)d) in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2009 in Höhe von € 3.219,02 und 12/2010 in Höhe von € 3.461,49 schon objektiv nicht gegeben ist, war auch insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Da die Bw. als verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. N-GmbH somit insoweit eine Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht begangen hat, kann auch insoweit keine Verantwortlichkeit des belangten Verbandes Fa. N-GmbH im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 VbVG vorliegen und es war somit auch in Bezug auf Schuldspruch 2.) in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2009 in Höhe von € 3.219,02 und 12/2010 in Höhe von € 3.461,49 mit partieller Verfahrenseinstellung zu Gunsten des belangten Verbandes gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung und auch mit einer Neubemessung der Verbandsgeldbuße vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von einer fahrlässigen Abgabenverkürzung zu Schuldspruch 1.)b) des erstinstanzlichen Erkenntnisses und den geänderten Schuldsprüchen wegen Begehung der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [Schuldsprüche 1.)a) und d) des erstinstanzlichen Erkenntnisses] sah der Unabhängige Finanzsenat bei der Strafbemessung als mildernd die geständige Rechtfertigung der Bw. zur Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG sowie die erfolgte volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die mehrmaligen Tatentschlüsse an.
Ausgehend von einer äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bw. (monatliches Einkommen in Höhe von ca. € 2.200,00 bei Gesamtverbindlichkeiten von ca. € 230.000,00) und ihren Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder erweist sich die aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche verminderte Geldstrafe nach Ansicht des Berufungssenates tat- und schuldangemessen.
Auch die nach unten angepasste Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates dem nunmehr festgestellten Verschulden der Bw. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war bei verringert zugrunde liegenden Verkürzungsbeträgen gemäß
§ 5 Abs. 3 VbVG zu Gunsten des Verbandes zu berücksichtigen, dass dieser die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen eigenständig offengelegt hat und auch der Schaden mittlerweile zur Gänze gutgemacht wurde.
Zudem ist auszuführen, dass in dem mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten am 22. April 2013 über das Vermögen der Fa. N-GmbH eröffneten Konkursverfahren der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseforderungen nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit), weswegen von der Vermögenslosigkeit des belangten Verbandes auszugehen ist.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5. November 2013
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-W/13
- Stammnummer
- 67528
- Gültig
- 05.11.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF