…Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das Merkmal einer Wohngemeinschaft ist, dass die Partner in einer gemeinsamen Wohnung in der Absicht leben, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensführung einzurichten (EvBl 1989/59, SZ 61/258, EFSlg 84.643, 90.374). In Einzelfällen kann eine Lebensgemeinschaft auch vorliegen, wenn die…
…Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei könne aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen. Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssten demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Da die Abgabepflichtige nur während kurzer Zeit (wegen Sanierung des Wohnhauses) getrennt gelebt habe, die Lebensgemeinschaft während…
…2004, Zl. 99/14/0247). Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort oder eine gemeinsame Zustelladresse sein (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, Zl…
…Da die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht kumuliert vorliegen müssten, schließe der Umstand, dass die Bw. für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder alleine aufkommen müsse, die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht aus. Die der Bw. zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumte vierwöchige Frist verstrich…
…Dauer angelegt sei. Bei einer Lebensgemeinschaft handle es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei könne aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen. Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs-…
…Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit dem gemeinsamen Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen (VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche…
…Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit dem gemeinsamen Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen (VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche…
…wohl entbehrlich, doch sei abschließend darauf hinzuweisen, dass das Leben der Bw mit dem Bild einer Lebensgemeinschaft in wesentlichen Merkmalen, nämlich einem eheähnlichen Zustand, nicht übereinstimme. Vorliegendenfalls würden alle (vorgenannten) drei Kriterien einer Lebensgemeinschaft fehlen, die nach Ansicht des OGH auch dadurch gekennzeichnet sei, dass…
…betreffend das dritte Merkmal, die Wirtschaftsgemeinschaft, zu beurteilen: Die Bw. habe im fraglichen Zeitraum durch die Tatsache, in einer Partnerschaft zu leben, keinerlei wirtschaftlichen oder einkommenswirksamen Vorteil gezogen. Auch nach Herstellung einer Lebensgemeinschaft habe ihr Partner gemäß ihrer beiden Übereinkunft weder an der Erziehung ihrer…
…4) bzw. der VO (EG) Nr. 883/2004 (Art. 3) fällt, unerheblich. So ist es zB für die Beurteilung der grundlegenden Merkmale einer Leistung nicht entscheidend, dass sie dem nationalen Familienrecht zuzurechnen ist (EuGH 15.3.2001, C-85/99 Offermanns, Randnr. 37). Wie der…
…als bei einer Ehe (eingetragenen Partnerschaft) besteht bei einer Lebensgemeinschaft - abgesehen von mietrechtlichen Eintrittsvorschriften - kein Rechtsanspruch des einen Lebensgefährten, im Haus des anderen Lebensgefährten zu wohnen. Die Einräumung ausdrücklicher Nutzungsrechte an Lebensgefährten ist eher unüblich und jedenfalls nicht Merkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft. Wenn eine entsprechende…
…Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit dem gemeinsamen Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die…
…als Zeugen dafür, dass eine Lebensgemeinschaft zwischen der Bw. und L nicht bestanden hat, war abzuweisen, weil die Bw. ohnehin das Vorliegen sämtlicher objektiven Merkmale einer Lebensgemeinschaft eingestanden hat und den an sich unstrittigen Sachverhalt nur subjektiv nicht als Lebensgemeinschaft verstanden wissen will. Wie bereits…
…aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. So spricht etwa das Fehlen einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entscheidend gegen eine Lebensgemeinschaft (siehe zB VwGH 23.10.1997, 96/15/0176…
…Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere der aufgezählten Merkmale fehlen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind lässt auf das Vorliegen einer…
…Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen. Dass die verfahrensgegenständliche Gemeinschaft der Bw. einer eheähnlichen Gemeinschaft gleicht, ist zum einen daraus abzuleiten…
…eheähnlichen Gemeinschaft auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere dieser Merkmale fehlen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamen Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen. Wie…
…im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- oder/und Wirtschaftsgemeinschaft gehöre. Für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sei es nicht erforderlich, dass die Merkmale kumulativ vorlägen. Da sich der (geschiedene) Partner von 8. April 2002 bis 7. Oktober 2002 in der Justizanstalt S. befunden hätte, sei das Merkmal …
…Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein bzw. kann eines dieser Merkmale sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Gemeinschaft abträglich wäre. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. VwGH 30.6.1994…
…Dabei kann aber das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale weniger stark ausgeprägt sein oder ganz fehlen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Gemeinsames Wohnen allein begründet demnach noch kein Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft, wenn die beiden anderen Merkmale der Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft…