Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0333-K/07
Alleinerzieherabsetzbetrag, Lebensgemeinschaft mit im selben Haus wohnenden Partner.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-K/07vom 17.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bereits das gemeinsame Wohnen mit einem Partner in einem Einfamilienhaus stellt ein Element dar, das zivilrechtlich zum Charakteristikum einer Lebensgemeinschaft i.S. des § 90 ABGB zählt. Keine Rolle spielt das Benützen getrennter Schlafzimmer, weil dies selbst bei intakten Ehen nicht unüblich ist; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus. Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass Gemeinschaftsräume - hier Küche und WC - auch gemeinschaftlich genutzt werden und eine Wohnungsgemeinschaft sehr wohl gegeben ist.
Für eine Wohnungsgemeinschaft spricht auch, dass die Bw. angegeben hat, dass das Zusammenwohnen im selben Haus aus Rücksichtnahme auf die Kinder erfolgte und eine anständige Begegnung der Partner gegeben war.
Wenn die Bw. angegeben hat, dass sie sich bei ihren Einkommensverhältnissen eine eigene Wohnung nicht leisten habe können, so ist davon auszugehen, dass das Verhältnis der Bw. und ihres Partners von gegenseitiger Hilfestellung getragen war und somit eine Wirtschaftgemeinschaft vorlag.
Durch das gemeinsame Wohnen mit ihrem Partner im Einfamilienhaus und die gegenseitige Hilfestellung wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. erhöht, sodass sie gegenüber allein stehenden Personen entsprechend geringer belastet war. Ein Anspruch auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist daher nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.Sch. , Verkäuferin, geb. xy,
M.S.,M.1, vom 16. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt,
vom 20. April 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
S.Sch. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2005 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 führte das Finanzamt
die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 durch und
berücksichtigte dabei u.a. den von der Bw. in ihrer Erklärung vom 10.
Februar 2006 zur Arbeitnehmerveranlagung beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag
in Höhe von € 669,00. Aus dem angeführten Bescheid resultierte
eine Abgabengutschrift in Höhe von € 779,00.
Mit Bescheid vom 20. April 2007 nahm das Finanzamt das
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2005 gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO wieder auf; im gleichzeitig erlassenen Einkommensteuerbescheid 2005 wurde
der Bw. der Alleinerzieherabsetzbetrag mit der Begründung aberkannt, dass
mit dem Lebensgefährten der Bw., Herr Chr.T. (in der Folge Chr. T.), ein
gemeinsamer Haushalt bestehe und das Einkommen des Genannten den Grenzbetrag von
€ 6.000,00 übersteige; der angeführte Absetzbetrag steht der Bw.
somit nicht zu. Die Abgabennachforderung aus diesem Bescheid belief sich auf
€ 669,00.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2007, beim Finanzamt eingelangt am
16. Mai 2007, erhob die Bw. Berufung gegen den Bescheid vom 20. April 2007 und
führte darin an, dass in den Jahren 2005 und 2006 keine Lebensgemeinschaft
mit Chr. T. bestanden habe. Die Bw. habe sich im Guten von ihrem
Lebensgefährten getrennt, wie zwei Erwachsene, den Kindern zuliebe, denn
beide hätten aus ihrer vorherigen Beziehung genau das Gegenteil kennen
gelernt. Es stimme zwar, dass sie und ihr Lebensgefährte dieselbe
Wohnadresse gehabt hätten, da es sich um ein Einfamilienhaus handle. Die
Bw. habe ihren Wohnbereich im Erdgeschoß gehabt, Chr. T. seinen im Keller.
Küchen- und WC-Benützung seien gemeinsam gewesen. Die Bw. habe sich
keine eigene Wohnung leisten können, weil sie einen 20 Stunden Job gehabt
habe. Erst im Dezember 2006 zu Weihnachten hätte zwischen ihr und Chr. T.
ein ausführliches Gespräch stattgefunden und sei der Entschluss
gefasst worden, es noch einmal miteinander zu probieren; seither bestehe
zwischen den beiden wieder eine Lebensgemeinschaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1) € 494,00, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1)
€ 669,00. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in
einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs.
4 Z 3 lit. a leg.cit. zusteht. (Ehe)Partner im Sinne des § 106 Abs. 3
leg.cit. ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit
der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33
Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft
zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist.
Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand,
der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu
gehören im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal
fehlen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003, Zl.
99/14/0224, und vom 24. Februar 2004, Zl. 99/14/0247). Die Merkmale einer
Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen
demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Indizien für eine
Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und
demselben Wohnort oder eine gemeinsame Zustelladresse sein (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, Zl. 92/15/0212).
Aktenkundig ist im gegenständlichen Fall, dass die Bw.
mit ihren Kindern ihren Hauptwohnsitz am 12. August 1996 im Einfamilienhaus des
Chr. T. in 9063 Maria Saal, Moosweg 1, begründet hat. Chr. T. hat seinen
Hauptwohnsitz seit 25. Mai 1993 ebendort; das Einfamilienhaus steht auf Grund
eines Übergabsvertrages vom 16. Dezember 1993 in seinem Eigentum. Die Bw.
bezog im Streitjahr Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a EStG 1988 für ihre Kinder P.Sch., geboren am x1992, und Pascal Schranz,
geboren am y1999.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob bei der Bw.
im Streitjahr (2005) und darüber hinaus eine Lebensgemeinschaft mit Chr. T.
bestanden hat.
Grundsätzlich vorauszuschicken ist, dass laut den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage die Gewährung des
Alleinerzieherabsetzbetrages nicht zur Abgeltung von Unterhaltspflichten
vorgesehen ist, sondern vielmehr dem Umstand Rechnung trägt, dass die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die allein stehend Kinder
aufzuziehen hat, geringer ist als bei einer in Partnerschaft lebenden Person.
Offensichtlich und wohl auch zu Recht geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich
durch die Lebensgemeinschaft die finanzielle Lage von Alleinerziehern
verbessert. Unmaßgebend dabei ist, ob das Kind (die Kinder) ein
gemeinsames Kind (gemeinsame Kinder) ist (sind).
Wenn die Bw. zur Untermauerung ihres Begehrens auf
Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ins Treffen geführt hat, dass
eine räumliche Trennung mit ihrem Partner stattgefunden habe, so ist hiezu
auszuführen, dass bereits das gemeinsame Wohnen mit dem Partner in einem
Einfamilienhaus ein Element darstellt, dass zivilrechtlich zum Charakteristikum
einer (ehelichen) Lebensgemeinschaft im Sinne des § 90 ABGB zählt.
Keine Rolle dabei spielt das Benützen getrennter Schlafzimmer, das dies
auch bei intakten Ehen nicht unüblich ist; der Wegfall einer
geschlechtlichen Beziehung schließt eine derartige Gemeinschaft somit
nicht aus. Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass nach den Angaben der
Bw. Gemeinschaftsräume von ihr und Chr. T. (Küche und WC) auch
weiterhin gemeinschaftlich genutzt wurden, sodass eine Wohnungsgemeinschaft sehr
wohl gegeben war. Hiefür spricht auch die von der Bw. angeführte
Rücksichtnahme auf die im Haushalt lebenden Kinder (dem Wortlaut der Bw.
nach "den Kindern zuliebe"), sowie die anständige Begegnung der Partner
untereinander (dem Wortlaut der Bw. nach "wie vernünftige Erwachsene").
Wenn die Bw. weiters angegeben hat, dass sie sich bei ihren
Einkommensverhältnissen eine eigene Wohnung nicht habe leisten können,
so ist davon auszugehen, dass das Verhältnis der Bw. und Chr. T.
darüber hinaus von gegenseitiger Hilfestellung getragen war und somit auch
eine Wirtschaftsgemeinschaft vorlag.
Die Gestaltung des Zusammenlebens zwischen der Bw. und Chr.
T. zeigt nach den vorstehenden Ausführungen keine Sachlage, nach der die
Bw. als Alleinerzieherin jenen Belastungen ausgesetzt ist, die für die
Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages maßgebend sind. Vielmehr ist
im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass durch das gemeinsame Wohnen
mit ihrem Partner im Einfamilienhaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Bw. erhöht wurde, wodurch sie gegenüber allein stehenden Personen
entsprechend geringer belastet war. Ein Anspruch auf den
Alleinerzieherabsetzbetrag steht ihr daher nicht zu.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinerzieherabsetzbetragFrage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft (im Einfamilienhaus des Partners)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-K/07
- Stammnummer
- 33709
- Gültig
- 17.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF