Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3712-W/10
Alleinerzieher bei gemeinsamer Haushaltsführung mit einem "Geschlechts -Partner"?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3712-W/10vom 17.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Lebensgemeinschaft ist nach dem OGH dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Partner "Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an der Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen". Von der Ehe unterscheidet sich Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2 m. w. N. zufolge die Lebensgemeinschaft nur dadurch, dass kein Partner zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet ist, das Zusammenleben mithin jederzeit lösbar ist.
Bei der Beurteilung des Vorliegens der einer Ehe (einer eingetragenen Partnerschaft) gleichenden persönlichen Beziehung handelt es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich von Menschen. Auf die innere Einstellung zweier Menschen, die zusammen leben, lässt sich für die Abgabenbehörde nur auf Grund äußerer Umstände schließen.
Ob die vorgenannten einer (idealtypischen) Ehe gleichen Gemeinsamkeiten gegeben sind, kann nicht allein von den Angaben der jeweiligen Partner abhängen, sonst hätten es diese durch bloße Verneinung des Vorhandenseins bestimmter innerer Einstellungen in der Hand, abgabenrechtliche (und andere) Rechtsfolgen willkürlich herbeizuführen.
3.3.2.1.2. Geschlechtsgemeinschaft
Der Bw. ist beizupflichten, dass weder Alleinerzieher "in Keuschheit leben" noch Eheleute eine "Geschlechtsgemeinschaft haben" müssen. Es kommt auch nicht auf die "genauen Umstände der Umsetzung" einer Geschlechtsgemeinschaft an.
Die Bw. legt selbst das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft dar, daher erübrigen sich weitere Erörterungen hinsichtlich deren Umsetzung.
Eheähnlich bzw. einer eingetragenen Partnerschaft ähnlich wären idealtypisch nur Sexualkontakte ausschließlich zu einem bestimmten anders- oder gleichgeschlechtlichen Partner während aufrechter Beziehung. Da im täglichen Leben während aufrechter Ehe bzw. aufrechter eingetragener Partnerschaft auch Sexualkontakte mit Dritten vorkommen können, steht eine (hier vorgetragene) fehlende Ausschließlichkeit sexueller Beziehungen ("eheliche Treue") - ebenso wie andererseits das gänzliche Fehlen einer derartigen Beziehung - der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht generell entgegen, sofern die übrigen Merkmale einer derartigen Gemeinschaft entsprechend ausgeprägt sind.
Tritt die Geschlechtsgemeinschaft zu einer auf eine bestimmte Dauer angelegten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft dieser Partner hinzu, spricht dies jedenfalls für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.
Dass über (wenn auch möglicherweise nicht exklusiv) gemeinsamen Sex hinausgehend auch ein eheähnliches geistiges Naheverhältnis bestand, bestätigt die Bw. selbst, indem sie ihren (von ihr so genannten) "G-Partner" nicht nur als "Geschlechtsgemeinschaftspartner", sondern auch als "Gedankenaustauschpartner" sieht. Sowohl die Bw. als auch ihr Partner haben einen "privaten Gedankenaustausch" in der gemeinsamen Freizeit bestätigt.
Dass in einer "Patchwork-Familie" bei gemeinsamer Obsorge der jeweiligen Eltern die Kinder Freizeit teilweise auch mit dem jeweils anderen Elternteil verbringen können, ergibt sich aus der Beziehung der Kinder zu ihren beiden Eltern. Es entspricht in der Regel dem Kindeswohl, dass ein Kind auch nach einer Scheidung weiterhin Zugang zu beiden Elternteilen hat. Der Umstand, dass die Bw. daher häufig am Wochenende ohne ihren jetzigen Partner in Wien ist, um ihrer Tochter den Kontakt mit deren Vater und den Kindern seines Bruders zu ermöglichen, spricht daher nicht gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Abgesehen davon, dass auch Ehen und eheähnliche Gemeinschaften ohne Kinder bestehen, schließt die gemeinsame Obsorge durch die jeweiligen Eltern nicht aus, dass der andere Partner an der Erziehung des Kindes des jeweiligen anderen Partners mitwirkt - bei einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt wäre es lebensfremd anzunehmen, der jeweils andere Partner der "Patchwork-Familie" beteilige sich überhaupt nicht an der Kindererziehung. Dies hat die Bw. auch in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt.
Die gegenseitige Unterstützung im täglichen Leben der beiden Partner ist auch bei der Kinderbetreuung gegeben. Dadurch, dass ihre Tochter bei ihrem jetzigen Partner mit dessen Tochter lebt, ist es der Bw. leichter möglich, ihrem Beruf nachzugehen. Auch ihrem Partner wird dessen Erwerbstätigkeit erleichtert, wenn sich die beiden Kinder miteinander beschäftigten können und er daher "in Ruhe" zu Hause arbeiten kann.
Dass Kinder durch eine Tagesmutter betreut werden, wenn beide Partner verhindert sind, ist in Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften keineswegs unüblich und spricht nicht gegen das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.
3.3.2.1.3. Wohngemeinschaft
Gemeinsames Wohnen allein begründet selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 21. 5. 1996, 95/08/0147).
Nach allgemeinem Begriffsverständnis bedeutet "allein stehend" nicht in einer Partnerschaft lebend, nicht aber unbedingt alleine wohnend. Alleinstehende leben in der Praxis keineswegs nur in Singlehaushalten. Der Alltag kennt unterschiedliche Formen der Lebensführung, in denen sich Alleinstehende eine Wohnung mit anderen Personen teilen, sei es, dass sie mit diesen einen gemeinsamen Haushalt führen oder als Mitbewohner im Haushalt Dritter leben (vgl. Demal, UFSjournal 5/2009, 168).
Andererseits muss - wie in einer Ehe - selbst ein (hier nicht gegebenes) weitgehend getrenntes Wohnen eine Lebensgemeinschaft nicht ausschließen.
Das Merkmal einer Wohngemeinschaft ist, dass die Partner in einer gemeinsamen Wohnung in der Absicht leben, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensführung einzurichten. In Einzelfällen kann eine Lebensgemeinschaft auch vorliegen, wenn die Lebensgefährten ihre Wohnung beibehalten (vgl. Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2 m. w. N.).
Weder der Umstand, dass die Bw. ihre Wohnung in Wien beibehalten hat, noch eine Nichtbeteiligung jedes Partners an den Wohnungskosten des anderen spricht gegen eine Lebensgemeinschaft, wobei im gegenständlichen Fall die Bw. ohnehin einen Teil der Energiekosten des Hauses im Waldviertel und für die Wohnung in Wien nur die ihrer Nutzung entsprechenden anteiligen Kosten trägt.
Auch in aufrechter Ehe ist die Beibehaltung oder Gründung mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für jeweils eine Wohnung aufkommt.
Tatsache ist, dass die Bw. und ihr Partner sowie deren Kinder während des ganzen Jahres 2009 gemeinsam im Haus im Waldviertel gewohnt haben. Dass die Partner im Jahr 2009 den Mittelpunkt der Lebensinteressen an ihrem Hauptwohnsitz im Waldviertel hatten, kommt auch in der entsprechenden behördlichen Meldung zum Ausdruck.
Anders als bei einer Ehe (eingetragenen Partnerschaft) besteht bei einer Lebensgemeinschaft - abgesehen von mietrechtlichen Eintrittsvorschriften - kein Rechtsanspruch des einen Lebensgefährten, im Haus des anderen Lebensgefährten zu wohnen. Die Einräumung ausdrücklicher Nutzungsrechte an Lebensgefährten ist eher unüblich und jedenfalls nicht Merkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft. Wenn eine entsprechende umfassende rechtliche Absicherung der Partner gewünscht wird, steht dafür das Rechtsinstitut der Ehe (der eingetragenen Partnerschaft) oder der Abschluss gesonderter zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Verfügung.
Neben dem Merkmal der Geschlechtsgemeinschaft war somit auch das Merkmal der Wohngemeinschaft gegeben.
3.3.2.1.4. Wirtschaftsgemeinschaft
Im Bereich des § 106 EStG 1988 wird im Hinblick auf dessen Zweck, wirtschaftliche Belastungen auszugleichen, dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Haushaltsaufwendungen anteilig, abwechselnd oder gemeinsam getragen und füreinander unentgeltlich Hausarbeiten erbracht werden, weil sich solcherart durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die nicht mehr mit der (eingeschränkten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Alleinerhalters vergleichbar ist (vgl. Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 106 Anm. 19 m. w. N.).
Von einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht die Judikatur dann, wenn die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, d. h. die Mittel zur Haushaltsführung gemeinschaftlich aufwenden (vgl. Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2 m. w. N.). Mitunter kann jedoch (zumindest außerhalb des Anwendungsbereichs des § 106 EStG 1988) auch bei getrennter Kassenführung eine Lebensgemeinschaft vorliegen (vgl. Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft7, Tz. 235).
Unstrittig ist, dass - abgesehen von den Kosten der beiden Wohnsitze, die von jeweils einem Partner (weitgehend, siehe die Zimmerausstattung für die Tochter im Waldviertel oder die Beteiligung an den Energiekosten) allein getragen werden - eine gemeinsame Wirtschaftsführung am beiderseitigen Hauptwohnsitz im Waldviertel erfolgt ist.
Es ist notorisch und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die gemeinsame Haushaltsführung durch mehrere Personen für jede dieser Personen mit geringeren Belastungen verbunden ist, als wenn diese Personen für sich allein leben. Die Ersparnis wird niedriger sein, wenn weiterhin Kosten für zwei Wohnungen anfallen, ist aber dessen ungeachtet durch Synergien etwa bei Einkäufen, Kochen, Wäschereinigung, Wohnungsreinigung, u. v. a. m. gegeben.
Dies wird auch von der Bw. nicht bestritten.
Schließlich war neben dem Merkmal der Geschlechtsgemeinschaft und der Wohngemeinschaft auch das Merkmal der Wirtschaftsgemeinschaft gegeben.
3.3.2.1.5. Dauerhaftigkeit
Nach UFS 18. 5. 2010, RV/0308-I/08, stellt die mit dem VwGH übereinstimmende Judikatur des OGH auf ein auf eine gewisse Dauer hin ausgerichtetes Zusammenleben ab.
Diese gewisse Dauerhaftigkeit dient zur Abgrenzung einer Lebensgemeinschaft von flüchtigen (möglicherweise häufig wechselnden) Beziehungen, denen es an einer entsprechenden Beziehungstiefe mangelt.
Der Hauptwohnsitz im Waldviertel wurde von der Bw. und ihrer Tochter bereits im Juli 2008 begründet.
Zu Beginn des Jahres 2008 lebte die Bw. mit ihrem Partner schon rund ein halbes Jahr zusammen; das Zusammenleben währte während des gesamten Jahres 2009 und besteht nach wie vor.
Hier kann nicht mehr von einer bloß kurzfristigen Gemeinschaft gesprochen werden.
Ob die Partner sich innerlich von Anfang an auf eine längere Gemeinschaft eingestellt haben, ist nicht maßgeblich, zumal auch Ehen (eingetragene Partnerschaften) keine Mindestdauer aufweisen müssen und es für eine Partnerschaft typisch ist, dass man an deren Beginn noch nicht weiß, wie lange sie anhält. Typisch für eine Partnerschaft ist aber, dass der Wille der Partner auf ein gemeinschaftliches Zusammenleben gerichtet ist, solange nicht Umstände eintreten, die einem solchen entgegenstehen. Dies ist auch hier (siehe etwa die Hauptwohnsitzbegründung, die Verlegung der Berufstätigkeit und der Schulbesuch der Tochter) der Fall.
Wie Ehen geschieden werden können, können auch eheähnliche Gemeinschaften auseinander gehen, ohne dass daraus allein Rückschlüsse auf eine als nur kurzfristig angelegte Beziehung der "Lebensabschnittspartner" gezogen werden können.
Eine rund halbjährige Gemeinschaft ist auf eine gewisse Dauer angelegt. Tatsächlich sind die Bw. und ihr Partner mittlerweile bereits mehr als zweieinhalb Jahre liiert.
3.3.2.2. Äußeres Erscheinungsbild spricht für eheähnliche Gemeinschaft
Eine eheähnliche (einer eingetragenen Partnerschaft ähnliche) Gemeinschaft ist zu vermuten, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein unter Ehegatten (eingetragenen Partnern) übliches Zusammenleben erfolgt (vgl. VwGH 23. 10. 1997, 96/15/0176; Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar46, § 106 Rz 4; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2010, § 106 Rz 4; Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 106 Anm. 20).
Das äußere Erscheinungsbild des Zusammenlebens der Bw. und ihres Partners spricht für eine Lebensgemeinschaft.
Dass Partner einer Lebensgemeinschaft mit einer Ehe (einer eingetragenen Partnerschaft) verbundene Rechte und Pflichten nicht begründen wollen, ist für eine Lebensgemeinschaft typisch. Wollten die Partner derartige Rechtswirkungen herbeiführen, hätten sie eine Ehe (eine eingetragene Partnerschaft) geschlossen. In einer Ehe (eingetragenen Partnerschaft) kann zwar eine Gütergemeinschaft der Partner bestehen, wenn dies vereinbart wurde; der gesetzliche Güterstand ist in Österreich aber die Gütertrennung (§ 1233 ABGB). Nur das eheliche Gebrauchsvermögen i. S. d. § 81 Abs. 2 EheG ist Gegenstand einer Aufteilung im Fall einer Ehescheidung.
Der Bw. ist beizupflichten, dass auch in anderen Wohngemeinschaften eine gemeinschaftliche Wirtschaftsführung und persönliche, geistige, allenfalls auch sexuelle Beziehungen sowie gegenseitige Unterstützungen der Mitbewohner bestehen können, ohne dass diese Gemeinschaften als "eheähnlich" (jedenfalls im außersteuerlichen Sinn) anzusehen wären.
Das Einkommensteuerrecht wird vom Leistungsfähigkeitsgrundsatz getragen (vgl. Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.],MSA EStG 11. EL Vor § 1). Wie oben ausgeführt, soll der Alleinerzieherabsetzbetrag die Nachteile, die eine Person, die allein stehend Kinder aufzuziehen hat, hinsichtlich ihrer wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegenüber einer in einer Partnerschaft lebenden Person ausgleichen.
Für diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt ein erfülltes Sexualleben und eine innere Verbundenheit mit einem Partner sicherlich auch eine Rolle; ertragsteuerlich ist aber die hier jedenfalls gegebene Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung.
Durch das Zusammenleben der "G-Partner" ergibt sich zum einen durch Synergieeffekte bei der Wirtschaftsführung eine Gesamtersparnis, zum anderen wird durch die gemeinsame Beschäftigung der beiden Töchter und die Heimarbeit des Partners die Kinderbetreuung und damit die Erwerbstätigkeit beider Partner erleichtert.
Nach außen hin und hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unterscheidet sich das Zusammenleben der Bw. mit ihrem "G-Partner" nicht von jenem, das auch Eheleute (eingetragene Partner) mit Kindern von anderen Partnern zeigen.
Die Bw. kann daher nicht objektiv als Alleinerzieherin im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen betrachtet werden, auch wenn sich die Bw. subjektiv als Alleinerzieherin sieht.
Der in § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 definierte Begriff des Alleinerziehenden stellt nicht auf die zivilrechtliche Obsorge für ein Kind, sondern auf das tatsächliche Zusammenleben des Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 und einem "(Ehe)Partner" ab. Käme es nur auf die zivilrechtliche Obsorge an, wäre die Bw. schon deswegen nicht Alleinerzieherin, weil sie sich diese Obsorge mit dem Vater ihrer Tochter teilt.
Der Unabhängige Finanzsenat kann es dahingestellt lassen, ob der von der Bw. vorgetragene Umstand, dass auch andere Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, die nicht als eheähnlich anzusehen sind (etwa das Zusammenleben und -wirtschaften dreier Generationen in einem Haushalt, von mehreren Personen in einer dem ehelichen Grundsatz der Monogamie widersprechenden Form, von Personen ohne familienähnliche persönliche Bindungen zueinander, sei es in bestimmten Wohngemeinschaften, sei es im umfassenden gemeinschaftlichen Wirtschaften in Form einer Kommune), vergleichbare wirtschaftliche Erleichterungen mit sich bringen können, die sich von der Erschwernis eines "Single-Haushalts" mit Kind oder Kindern deutlich unterscheiden, möglicherweise Auswirkungen auf die Verfassungskonformität des Alleinerzieherabsetzbetrages haben kann, da die Bw. im Jahr 2009 jedenfalls in einer der Ehe (eingetragenen Partnerschaft) ähnlichen Lebensgemeinschaft lebte und darüber hinaus der UFS zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht berechtigt ist. Eine angenommene Verfassungswidrigkeit könnte lediglich die Bw. im Wege einer Parteibeschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof geltend machen.
Leben - wie hier - zwei miteinander nicht im Sinne von § 25 Abs. 1 Z 2 BAO verwandte (verschieden- oder gleichgeschlechtliche) Erwachsene, die zueinander auch nicht in einem Wahl- bzw. Pflegekindverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 4 BAO) stehen, gemeinsam mit ihren jeweils aus Partnerschaften mit anderen Personen stammenden Kindern (i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988) in einer "Patchwork-Familie" mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusammen, steht in der Regel bei geringen Einkünften des Partners der Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), nicht aber - bei den Grenzbetrag übersteigenden Einkünften des Partners - der Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) zu, wenn zur Wohngemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft hinzutritt (vgl. UFS 3. 3. 2009, RV/3916-W/08, oder UFS 13. 12. 2010, RV/2594-W/08).
Die Berufung erweist sich daher hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages als unbegründet.
3.3.3. Kinderfreibetrag, Kinderbetreuungskosten
Dass der Bw. im Jahr 2009 der Kinderfreibetrag in der beantragten Höhe von 220 € zusteht und dass der Bw. im Jahr 2009 Aufwendungen für Kinderbetreuung i. H. v. 162 € erwachsen sind, ist mittlerweile unstrittig.
Dass der Vater von C im Jahr 2009 seiner Unterhaltspflicht voll nachgekommen und diesem daher der Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) zugestanden wäre, weswegen der Kinderfreibetrag nur in Höhe von 132 € (§ 106a Abs. 3 EStG 1988) zu berücksichtigen wäre (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 106a Anm. 7a mit Beispielen), hat das Finanzamt nicht vorgetragen. Daher ist den diesbezüglich übereinstimmenden Anträgen der Bw. und des Finanzamts zu folgen.
Soweit sich die Bw. Verpflegungsaufwendungen für ihr Kind im Rahmen der Kinderbetreuung erspart, liegen insoweit keine nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 abzugsfähigen Aufwendungen vor, wobei es der Unabhängige Finanzsenat in diesem Verfahren dahingestellt lassen kann, wie diese zu ermitteln sind, da die Höhe des von der Bw. selbst ausgeschiedenen Verpflegungsanteils - ohne weitere Ermittlungen - unbedenklich erscheint.
4. Zusammenfassung
Der Berufung war daher hinsichtlich der Streitpunkte Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag Folge zu geben.
Hinsichtlich des Streitpunktes Alleinerhalterabsetzbetrag erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 17. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3712-W/10
- Stammnummer
- 52008
- Gültig
- 17.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF