Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0912-W/03
Nichtgewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages wegen Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0912-W/03vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (VwGH 23.10.1997, 96/15/0176). Aufgrund der polizeilichen Meldung an derselben Adresse sowie des Umstandes, dass der Lebensgefährte der Bw. auch in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung diese Adresse als seine Wohnanschrift angegeben hat, muss in Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Bw. den Vorhalt, der festgestellte Sachverhalt spreche für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, unbeantwortet ließ und damit der Schlussfolgerung der Behörde nichts entgegengesetzt hat, von einer den Alleinerzieherabsetzbetrag ausschließenden eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen
die Nichtberücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages im Zuge der
für das Jahr 2001 durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung der
Bw.
Die Bw. ist nach den Angaben in
der für das Jahr 2001 eingereichten Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung seit 1999 geschieden und hat für zwei Kinder
Familienbeihilfe bezogen.
Das FA verweigerte der Bw. den
Alleinerzieherabsetzbetrag mit der Begründung, sie lebe den Erhebungen des
FA zufolge seit mindestens drei Jahren in einer Lebensgemeinschaft.
Die Bw. wendet dagegen ein, sie
lebe nicht mit dem Vater der Kinder in einer Lebensgemeinschaft. Als
Alleinerzieher würden lt. BM für soziale Sicherheit und Generation
Elternteile gelten, die nicht mit dem Vater/der Mutter des Kindes zusammenleben.
Betreffend den Erhebungen des FA, denen zufolge sie seit mindestens drei Jahren
in einer Lebensgemeinschaft lebe, ersucht die Bw. um Bekanntgabe, welche
Erhebungen durchgeführt wurden bzw. wie eine Lebensgemeinschaft
festgestellt wurde, da sie für die Kosten bzw. den Lebensunterhalt für
ihre Kinder und sich alleine (mit Alimenten des Kindesvaters)
aufkomme.
Mit Schreiben des
unabhängigen Finanzsenats vom 23. Juli 2003 wurde der Bw. mitgeteilt, dass
nach den Feststellungen des FA Hr. Ing. E. H. laut Meldeauskunft seit 29.
Dezember 1999 an derselben Adresse wie die Bw. gemeldet ist und dass Hr. Ing. E.
H. in seiner für das Jahr 2001 beim FA eingereichten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ebenfalls
die zuvor genannte Adresse als Wohnanschrift genannt hat. Unter Anführung
der einschlägigen Judikatur des VwGH wurde der Bw. weiters vorgehalten,
dass diese Tatsachen für das Vorliegen einer den Alleinerzieherabsetzbetrag
ausschließenden Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Hrn. Ing. E. H.
sprechen. Da die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft nicht kumuliert vorliegen müssten, schließe
der Umstand, dass die Bw. für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder
alleine aufkommen müsse, die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht
aus.
Die der Bw. zur Abgabe einer
Stellungnahme eingeräumte vierwöchige Frist verstrich
ungenützt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 ist Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
Gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe) Partner eine Person, mit der der
Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in
einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 23.10.1997, 96/15/0176)
stellt das Gesetz mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft
auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im allgemeinen eine
Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber
das eine oder andere dieser Merkmale fehlen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne
einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn nach dem
äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei
Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre.
Dass keine gemeinsamen Kinder
vorhanden sind, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die
Beurteilung einer Gemeinschaft als nicht eheähnlich (VwGH 30.6.1994,
92/15/0212).
Das äußere
Erscheinungsbild wird im vorliegenden Fall dadurch geprägt, dass Hr. Ing.
E. H. seit 29. Dezember 1999 an derselben Adresse wie die Bw. polizeilich
gemeldet ist und er auch in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 diese Adresse als Wohnanschrift
genannt hat. Dass diese Tatsachen für das Vorliegen einer den
Alleinerzieherabsetzbetrag ausschließenden Lebensgemeinschaft zwischen der
Bw. und Hrn. Ing. E. H. sprechen, wurde der Bw. mit Schreiben des
unabhängigen Finanzsenats vom 23. Juli 2003 vorgehalten. Die Bw. ließ
die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen und hat daher
dieser Schlussfolgerung nichts entgegengesetzt.
Bei dieser Sachlage muss davon
ausgegangen werden, dass Ing. E. H. mit der Bw. und deren beiden Kindern in
einer gemeinsamen Wohnung, damit unter Bedingungen, wie es bei Ehegatten zu
erwarten wäre, zusammenlebt und daher eine eheähnliche Gemeinschaft
zwischen Ing. E. H. und der Bw. besteht.
Die Merkmale einer
Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen nicht kumuliert
vorliegen, weshalb der Umstand, dass die Bw. für ihren Lebensunterhalt und
den ihrer Kinder alleine aufkommen muss, die Annahme einer Lebensgemeinschaft
mit Hrn. Ing. E. H. nicht ausschließt.
Entgegen der Ansicht der Bw.
kommt es für die Beurteilung der Frage, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht, nicht darauf an, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Vater der Kinder
besteht. Die Definition der Alleinerzieher durch das Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen ist keine steuerrechtliche Definition und
daher für die gegenständliche Frage unerheblich.
Da die Bw. im Jahr 2001 mit
Hrn. Ing. E. H. in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, sind die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z.2 EStG nicht gegeben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0912-W/03
- Stammnummer
- 5877
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF