Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0268-W/04
Nichtgewährung eines Alleinerzieherabsetzbetrages wegen Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-W/04vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezieht als Angestellte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2002 beantragte die Bw. den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Kosten für
Kinderbetreuung i.H.v. € 924,-. Diese wurde jedoch mit der Begründung
nicht gewährt, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu
berücksichtigen sei, da die Bw. im Jahre 2002 mehr als sechs Monate in
einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt hätte.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 2. Mai 2003
fristgerecht berufen und die erklärungsgemäße Veranlagung
beantragt. Zur Begründung verwies die Bw. darauf, dass der geschiedene
Ehegatte (G.D.) länger als sechs Monate nicht bei der Bw. gemeldet bzw.
erst mit Oktober 2002 in den gemeinsamen Haushalt gezogen wäre.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai
2003 abgewiesen, und zur Begründung ausgeführt, dass
Beaufsichtigungskosten für Kindergarten und Tagesheime dann eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden wenn eine
alleinstehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen müsse,
da keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhalten und ein zwangsläufiges
Erfordernis der Kinderbetreuung bestehen würde.
Alleinerzieher sei weiters ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (ledig, verwitwet, geschieden oder vom
(Ehe)Partner dauernd getrennt lebend). Das Tatbestandmerkmal einer
eheähnlichen Gemeinschaft stelle auf das Zusammenleben in einer
Lebensgemeinschaft ab, wozu im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- oder/und
Wirtschaftsgemeinschaft gehöre. Für die Annahme einer
Lebensgemeinschaft sei es nicht erforderlich, dass die Merkmale kumulativ
vorlägen. Da sich der (geschiedene) Partner von 8. April 2002 bis 7.
Oktober 2002 in der Justizanstalt S. befunden hätte, sei das Merkmal
"dauernd getrennt lebend" nicht erfüllt.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 wurde form- und
fristgerecht der Vorlageantrag gestellt und eingewendet, dass die Bw. seit
Beginn des Jahres 2001 vom geschiedenen Ehegatten getrennt leben würde,
jedoch wäre dies nur für sechs Monate belegbar, da dieser nirgendwo
gemeldet gewesen wäre. Die Bw. hätte in den Jahren 2001 und 2002 mit
einem Kind alleine gelebt, und wäre der (geschiedene) Partner erst im
Oktober 2002 eingezogen. Die Bw. hätte mit einem Einkommen von
durchschnittlich € 730,- monatlich die Miete, Strom, Kinderbetreuung,
-bekleidung und dgl. bestreiten müssen.
Im Rahmen einer Anfrage an die Justizanstalt S. wurde
weiters wie folgt bekannt gegeben. Herr D. hätte sich im Zeitraum 8. April
bis 7. Oktober 2002 in Haft befunden und wären folgende Ausgänge auch
über Nacht gewährt worden: 7. bis 9. Juni 2002, 21. bis 23. Juni 2002,
5. bis 7. Juli 2002, 12. bis 14. Juli 2002, 19. bis 21. Juli 2002, 2. bis 4.
August 2002, 9. bis 11. August 2002, 16. bis 18. August 2002, 6. bis 8.
September 2002, 13. bis 15. September 2002, und 20. bis 22. September 2002.
Weiters hätte Herr D. als letzte Wohnadresse und als Kontaktperson die
geschiedene Gattin (Bw.) mit deren Adresse angegeben. Die Nächtigungen
während der genannten Ausgänge wären lt. Angaben und
schriftlicher Zustimmung von der geschiedenen Gattin (Bw.) ebenso an dieser
Adresse und auch die Festnahme am 8. April 2002 an dieser Adresse
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Zif. 2 EStG 1988 steht
einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von jährlich €
364,- zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem
Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt.
Als Alleinerzieher gilt daher zunächst jede
unverheiratete Person. Unverheiratet sind Ledige, Verwitwete und Geschiedene.
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine getrennte
Lebensführung. Verheirateten Personen steht der Absetzbetrag aber dann zu,
wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.
"Dauernd getrennt lebend" bedeutet jedoch nicht bloß
vorübergehend getrennt. Im Regelfall ist die Absicht der Ehegatten
maßgeblich, ob sie nur vorübergehend oder dauernd getrennt
leben.
So bewirkt eine auswärtige Berufstätigkeit eines
Ehegatten keine dauernde Trennung, wenn in mehr oder weniger
regelmäßigen Abständen an den gemeinsamen Familienwohnsitz
zurückgekehrt wird, um dort gemeinsam zu leben. Nur wenn objektive
Umstände eine dauernde Trennung erzwingen, kann dem subjektiven Willen der
Ehegatten kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Dies ist etwa dann der
Fall, wenn einer der Ehegatten eine lebenslange Freiheitsstrafe
verbüßt (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135).
Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn ein
Partner die gemeinsame Wohnung verlässt und getrennt von seinem Partner,
ohne eine eheliche Gemeinschaft mit diesem wieder aufzunehmen, auf Dauer seinen
Aufenthalt in einer anderen Wohnung nimmt (vgl. Sailer-Bernold- Mertens-Kranzl,
die lohnsteuer in frage und antwort, § 33, S. 511). Es besteht in diesen
Fällen kein Wille mehr zur eine eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden,
gemeinsamen Lebensführung.
Im vorliegenden Fall sprechen somit folgende Tatsachen
gegen ein dauernd getrennt leben im Sinne dieser Ausführungen:
1) Seit Beginn des Jahres 2001 lebt die Bw. lt. eigenen
Angaben von ihrem geschiedenen Gatten getrennt, lt. Meldeanfrage hat sich der
geschiedene Gatte mit 23. Mai 2001 vom gemeinsamen Wohnsitz abgemeldet. Eine
Meldung an einer anderen Adresse gibt es jedoch nicht. Nähere Angaben bzw.
Unterlagen über den genauen Scheidungstermin blieben im Rahmen eines
Vorhalteverfahren des Finanzamtes unbeantwortet bzw. wurden nicht
vorgelegt.
2) Am 8. April 2002 wurde der geschiedene Ehegatte an der
Adresse der Bw. im Beisein der Bw. verhaftet. Im Haftzeitraum 8. April bis 7.
Oktober 2002 wurden dem geschiedenen Ehegatten folgende Ausgänge bei der
Bw. als Kontaktperson mit deren schriftlicher Zustimmung gewährt bzw.
verbracht:
7. bis 9. und 21. bis 23. Juni,
5. bis 7., 12. bis 14. und 19. bis 21. Juli,
2. bis 4., 9. bis 11. und 16. bis 18. August,
6. bis 8., 13. bis 15. und 20. bis 22. September
2002
Im vorliegenden Fall ist somit anzunehmen, dass der Wille
bzw. die Absicht der geschiedenen Ehegatten zumindest ab dem Zeitpunkt 8. April
bis Ende des Jahres 2002 darin bestand in einer (eheähnlichen) Gemeinschaft
zusammenzuleben. Dies wird durch die polizeiliche Meldung in der Folge an
derselben Adresse mit 20. August 2002 als auch den Umstand, dass der geschiedene
Ehegatte der Bw. auch in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2002 diese Adresse als seine Wohnanschrift angegeben
hat, bestätigt und ist daher von einer den Alleinerzieherabsetzbetrag
ausschließenden (eheähnlichen) Gemeinschaft mit dem geschiedenen
Ehegatten auszugehen.
Die Bw. fühlt sich weiters in ihren Rechten dadurch
verletzt, dass die beantragten Kindergartenkosten für das Jahr 2002 nicht
als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung fanden. Die Bw.
wendet ein, dass mit einem Einkommen von nur durchschnittlich € 730,-
monatlich die Miete, Strom, Kinderbetreuung, -bekleidung usw. bestritten werden
mussten. Die Aufwendungen würden daher eine außergewöhnliche
Belastung darstellen.
Dazu ist auszuführen:
Aufwendungen für den Besuch eines Kindergartens
stellen nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes keine Kosten zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dar, sondern sind solche
für den Haushalt und für den Unterhalt von Familienangehörigen
(VwGH vom 13.12.1995, 93/13/0272). Eine Berücksichtigung als Werbungskosten
scheidet damit von vornherein aus. Die Aufwendungen können sich jedoch als
außergewöhnliche Belastung steuerlich niederschlagen.
Die LStR 1999 (Lohnsteuerrichtlinien) führen dazu aus,
dass solche dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden können, wenn allgemein die Voraussetzungen für eine als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe
"Hausgehilfin bei Ehegatten", "Hausgehilfin bei alleinstehenden Personen")
gegeben sind. Dies trifft nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen
bei Ehegatten unter anderem dann zu, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer
sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen
müssen, bzw. der nicht berufstätige Ehegatte seinen Aufgaben, den
Haushalt zu führen bzw. die Kinder zu betreuen ohne Gefährdung seiner
Gesundheit nicht nachkommen kann (LStR 1999 Rz 897, VwGH vom 2.8.1995,
94/13/0207); oder eine alleinstehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit
nachkommen muss, weil sie für sich keine ausreichenden Unterhaltsleistungen
erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht
(LStR 1999 Rz 898). Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, wozu
die Kosten eines Kindergartens zählen, ist zusätzlich nur dann
zulässig, wenn diese Kinder z.B. wegen Alter oder Krankheit
betreuungsbedürftig wären.
Da im vorliegenden Fall die diesbezügliche Belastung
der Bw. somit höher ist, als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse, ist die steuerliche Berücksichtigung zu
prüfen. Außergewöhnliche Verhältnisse, wie etwa eine
Krankheit der Bw. selbst, die zu außerordentlichen Aufwendungen
führen könnten, wurden zwar nicht behauptet, jedoch die Bestreitung
der Existenz durch ein Minimum an Einkommen. Das Einkommen der Bw. beträgt
im Streitzeitraum € 8.804,-. Auch ist davon auszugehen, dass im Zeitraum
der Haftstrafe die Bw. keine Unterhaltsleistungen erhielt, und bezog der
geschiedene Ehegatte lt. durchgeführter Jahresveranlagung im Zeitraum 2002
(28. Oktober bis 31. Dezember) ein Einkommen i.H.v. nur €
2.677,-.
In Hinblick auf die geringen Einkünfte der Bw. und
ihres geschiedenen (Ehe)Partners im gesamten Streitzeitraum, der jedenfalls im
Haftzeitraum 8. April bis 7. Oktober 2002 (bzw. Jänner bis Oktober 2002)
anzunehmenden fehlenden Unterhaltsleistungen durch den geschiedenen
(Ehe)Partner, und dem Vorliegen eines zwangsläufigen Erfordernisses einer
Kinderbetreuung jedenfalls im Streitzeitraum April bis Dezember 2002, ist die
Abzugsfähigkeit der Kindergartenkosten als außergewöhnliche
Belastung zuzugestehen.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
16. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-W/04
- Stammnummer
- 9408
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF