Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0831-W/04
Bei Lebensgemeinschaft kein Alleinerzieherabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0831-W/04vom 23.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 2000 und 2001 im Beisein der Schriftführerin Edith Sajovic-Mantl nach
der am 22. Feber 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in den Erklärungen
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und
2001 unter den Angaben zur Person zum Familienstand folgende Angaben:
"verw. seit (Datum) 19.1.1992
(2000)" bzw. "verh. seit (Datum)
27.9.2002 (2001)"
Mit beiden Erklärungen wurde sowohl die Rubrik:
"Alleinverdienerabsetzbetrag
Ich
beanspruche den Alleinverdienerabsetzbetrag [mein (Ehe)Partner beansprucht
selbst keinen Alleinverdienerabsetzbetrag] als auch
"Alleinerzieherabsetzbetrag
Ich
beanspruche den Alleinerzieherabsetzbetrag" geltend gemacht.
Das Finanzamt berücksichtigte im Zuge der Veranlagung
betreffend beide Jahre den Alleinerzieherabsetzbetrag (Erstbescheide vom
19.9.2001 bzw. 22.11.2002).
In weiterer Folge erließ das Finanzamt
Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und die
berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheide vom 13. Jänner
2004. Im Rahmen dieser Sachbescheide wurde betreffend beide Jahre der
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt. In der Begründung
wies das Finanzamt darauf hin, dass bei der Überprüfung des Antrages
hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages festgestellt worden sei, dass die
Bw. im fraglichen Zeitraum entgegen ihrer Angaben in einer Partnerschaft gelebt
habe. Die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag seien deshalb
nicht gegeben gewesen.
Das
Rechtsmittel der Berufung wurde gegen die Sachbescheide erhoben wie folgt:
"Tatsache ist, dass ich seit dem Ableben meines ersten
Ehegatten uneingeschränkt allein für die Erziehung und den Unterhalt
meiner beiden Kinder ... verantwortlich war und bin. Daran hat auch die Tatsache
nichts geändert, dass ich im Verlauf des Jahres 1999 eine Verbindung mit
Herrn Mag. ..., welcher zum damaligen Zeitpunkt von seiner Ehegattin getrennt
lebte, eingegangen bin. Auch nach Herstellung einer Lebensgemeinschaft hat mein
Partner gemäß unserer Übereinkunft weder an der Erziehung meiner
Kinder teilgenommen, noch aufgrund seiner damals wirtschaftlich angespannten
Situation zum Unterhalt meiner Kinder bzw. zur gemeinsamen Lebensführung
finanziell beigetragen. Dies ist erst seit unserer Eheschließung am
27.9.2002 der Fall. Abschließend stelle ich folgenden
Berufungsantrag: Die Abgabenbehörde erster Instanz wolle aufgrund
der vorliegenden Berufungsausführungen die ergangenen
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 im Wege einer Berufungsvorentscheidung
beheben und dahingehend neuerlich entscheiden, dass für die vorgenannten
Jahre jeweils Alleinerzieherabsetzbeträge zuerkannt werden.
[Ausführungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebende
Wirkung.] In eventu wird beantragt, die in Rede stehenden
Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 236 Abs. 1 aus
Billigkeitsgründen nachzusehen, zumal ich im fraglichen Zeitraum durch die
Tatsache, in einer Partnerschaft zu leben keinerlei wirtschaftlichen oder
einkommenswirksamen Vorteil gezogen habe. Dagegen standen in der genannten Zeit
erhebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Erziehung und Ausbildung meiner
Kinder, sodass die Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre."
Die die
Berufung als unbegründet abweisende Berufungsvorentscheidung enthält
nachstehende Begründung:
"Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG
1988 ist ein Steuerpflichtiger Alleinerzieher, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Da die
Gemeinschaft jedoch seit 02.01.2000 besteht, war wie oben zu
entscheiden."
Im
Vorlageantrag wurde vorgebracht, die Abgabenbehörde erster Instanz habe
abschlägige Berufungsvorentscheidungen erlassen, ohne auf einzelne
Berufungsanträge einzugehen. Aus diesem Grund erhebe die Bw. ihre
Anträge aus der Berufungsschrift zu ihrem Antragsvorbringen im Verfahren
vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Abschließend
beantragte die Bw. die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei
Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche
Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es
sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des
ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine
Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das
eine oder andere Merkmal fehlen (VwGH 21.10.2003, 99/14/0224, VwGH vom
24.2.2004, 99/14/0247). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können
auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine
gemeinsame Zustelladresse sein (VwGH 30.6.1994, 92/15/0212).
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte die Bw. mit nachfolgendem Schreiben
eine Stellungnahme einzureichen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
Nach Ihren eigenen Angaben gingen Sie im Verlauf des Jahres
1999 "eine Verbindung mit Herrn Mag. ..." ein, die von Ihnen als "Herstellung
einer Lebensgemeinschaft" mit ihrem "Partner" bezeichnet wird, und erfolgte die
Eheschließung am 27. September 2002.
Die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort war
ab dem 2. Jänner 2000 gegeben (Anmeldung Ihres Partners an Ihrem
Wohnort), Sie waren an der Anschrift bereits vorher gemeldet (Meldeamtsabfrage).
Von diesen Umständen ausgehend gilt es, Ihre folgende
Argumentation zu beurteilen: Sie hätten im fraglichen Zeitraum durch die
Tatsache, in einer Partnerschaft zu leben, keinerlei wirtschaftlichen oder
einkommenswirksamen Vorteil gezogen. Auch nach Herstellung einer
Lebensgemeinschaft habe Ihr Partner gemäß ihrer beiden
Übereinkunft weder an der Erziehung Ihrer Kinder teilgenommen, noch
aufgrund seiner damals wirtschaftlich angespannten Situation zum Unterhalt Ihrer
Kinder bzw. zur gemeinsamen Lebensführung finanziell beigetragen. Dies sei
erst seit Ihrer Eheschließung am 27. September 2002 der Fall.
Mit diesem Vorbringen bestreiten Sie das Gegebensein eines
der drei oben angeführten Merkmale, der Wirtschaftsgemeinschaft. Sie haben
bezüglich der Angaben im vorangehenden Absatz jedoch keine Beweismittel
vorgelegt. Sie werden daher ersucht, Ihre Angaben nachzuweisen.
Die Nachweisführung ist auch im Hinblick auf die
Einkommenshöhe Ihres damaligen Partners und nunmehrigen Ehegatten in den
Jahren 2000 und 2001 geboten. Im Übrigen stünde es nicht mit
der Lebenserfahrung im Einklang, dass sich ein Partner gänzlich einer
Wirtschaftsgemeinschaft entzieht und er in der Folge, obwohl er ein solches
Verhalten an den Tag gelegt hat, dennoch geehelicht wird. Vielmehr steht es mit
den Erfahrungen des Lebens im Einklang, dass in Lebensgemeinschaften mit zwei
Erwerbstätigen die Partner die Bedürfnisse des täglichen Lebens
auf gemeinsame Rechnung bestreiten, also die Mittel zur Haushaltsführung
gemeinsam aufwenden.
Die Bw. legte
zum Beweis der Richtigkeit ihrer Berufungsausführungen eine schriftliche
Beweisaussage ihres vormaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten
vor. Diese hat folgenden Inhalt:
"Es ist
zutreffend, dass ich im Verlaufe des Jahres 1999 mit (der Bw.) eine
Lebensgemeinschaft eingegangen bin, nachdem ich mich von meiner nunmehr
geschiedenen Ehegattin aufgrund völliger Zerrüttung der Ehe getrennt
hatte. Meine wirtschaftliche Situation zu diesem Zeitpunkt war mehr als
angespannt, hatte ich doch trotz eines nicht unbeträchtlichen Einkommens
als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates ... einerseits einen rund
60%igen Anteil meines Nettoeinkommens als Unterhalt für die nicht
berufstätige Noch-Ehegattin und insgesamt vier aus dieser Ehe entstammende
Kinder zu leisten, andererseits Kreditschulden in Höhe von ca.
S 650.000,-- abzutragen, welche sich aufgrund der Misswirtschaft meiner
Exgattin (der ich leider in Sachen der Haushaltsführung und finanziellen
Gebarung unkontrolliert freie Hand gelassen hatte) aufgehäuft hatten.
Ich habe es
nicht zuletzt dem großherzigen Verständnis meiner jetzigen Gattin zu
verdanken, dass ich mich im Laufe der gemeinsam verbrachten Jahre finanziell
(trotz wiederkehrender exzessiver Unterhaltsforderungen meiner Exgattin, die
mittlerweile wieder privat schwer verschuldet ist) einigermaßen erholen
konnte.
(Die Bw.) hatte
seit dem Tod ihres ersten Ehegatten nicht nur ihre beiden Kinder zu ganz
hervorragenden Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft erzogen, sie hat es
auch verstanden, trotz eines nicht allzu hohen Einkommens aus ihrer beruflichen
Tätigkeit als Chemotechnikerin, sich und ihre Kinder finanziell ordentlich
abzusichern und ein Leben ohne Einbußen an Lebensqualität zu
ermöglichen.
So ist (die
Bw.) gleich zu Beginn unserer Beziehung an mich mit dem Vorschlag herangetreten,
dass sie mir es ermöglichen wolle, mich wirtschaftlich zu erholen. Sie
verzichtete daher auf jeglichen finanziellen Beitrag meinerseits zu den Kosten
der gemeinsamen Lebensführung und spielte mich dadurch frei für ein
persönliches 'Sanierungskonzept'. Dass es mir oft nicht ganz leicht fiel,
ihr sozusagen 'auf der Tasche zu liegen' (wenn es auch nur vorübergehend
sein sollte) wird wohl einsichtig sein (vielleicht auch eine Sache der
Lebenserfahrung). Ergänzend sei erwähnt, dass sowohl meine damalige
Lebensgefährtin wie auch deren Kinder Pensionen nach dem verstorbenen
ersten Gatten bzw. dem Vater bezogen haben, sodass die wirtschaftliche Lage
durch meinen 'Zuzug' nicht so gravierend verschärft worden ist. Im Gegenzug
zu dem erwähnten wirtschaftlichen Übereinkommen habe ich auf jegliche
Einflussnahme auf die Erziehung der beiden Kinder verzichtet (was ich leichten
Herzens tun konnte, weil die Erziehungs- und Vorbildqualitäten meiner
jetzigen Gattin die meinen bei weitem übersteigen). Auch eine
Unterstützung der Kinder in finanzieller Hinsicht durch mich fand nicht
statt.
Tatsache ist
also, dass (die Bw.) in den ersten Jahren unserer Partnerschaft bis zu unserer
Eheschließung am 27.9.2002 nicht nur keinen wirtschaftlichen Nutzen aus
der Partnerschaft gezogen hat, sondern im Gegenteil sogar noch durch mich einer
Mehrbelastung unterworfen war.
Mittlerweile
habe ich, wie schon erwähnt, sämtliche Verbindlichkeiten getilgt und
kann meiner Gattin nunmehr einen angemessenen monatlichen Haushaltsbeitrag
leisten (Beweis: vorzulegender Dauerauftrag bei der ...Bank). Viel bleibt zwar
angesichts einer monatlichen Unterhaltsleistung von
ca. € 2.600,-- nicht übrig, was ich angesichts einer guten
Partnerschaft und Ehe jedoch gerne in Kauf nehme.
Ich habe
ansonsten vorerst meinen Angaben, die vollinhaltlich den Tatsachen entsprechen,
nichts hinzuzufügen. Die Aussagen sind in Kenntnis der Wahrheitspflicht im
Rahmen einer Beweisaussage vor einer Behörde niedergeschrieben worden. Ich
bekräftige dies mit eigenhändiger Unterschrift."
Über den
Verlauf der auf Antrag der Bw. durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde folgende Niederschrift aufgenommen:
Bw.: Im
Berufungszeitraum hat sich an meiner wirtschaftlichen Situation zu der Zeit als
ich noch nicht mit meinem nunmehrigen Ehegatten zusammengelebt habe, nichts
geändert. Ich war nach wie vor berufstätig und zwar war hatte ich eine
Ganztagesbeschäftigung. In jener Zeit ist es für mich finanziell
gesehen enger geworden; es lebte mein nunmehriger Ehegatte bei uns. Auf Grund
seiner angespannten finanziellen Lage hat er jedoch keine entsprechenden
finanziellen Beiträge geleistet. Auf Grund dieser Umstände war
für mich klar, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag weiterhin zusteht. Durch
die Reaktion seitens des Finanzamtes war ich überrascht, weil ich nicht
damit gerechnet hatte.
Nunm. Ehegatte
der Bw.: Ich möchte auf mein eingereichtes Schreiben verweisen. Meiner
Meinung nach hat es sich damals um eine Quartiernahme gehandelt. Meine damalige
finanzielle Situation war sehr angespannt und so war es mir nicht möglich,
entsprechende finanzielle Beiträge zu leisten.
Frage des
Referenten an die Bw.: In der Berufung haben sie angegeben, im fraglichen
Zeitraum durch die Tatsache, in einer Partnerschaft zu leben, keinerlei
wirtschaftlichen oder einkommenswirksamen Vorteil gezogen zu haben. Wurde von
ihrem Partner während der Partnerschaft in den Jahren 2000 und 2001 ein
Mietentgelt, eine Untermiete oder dergleichen an sie bezahlt?
Bw.: nein.
Referent:
Für 2000 und 2001 wurden keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (Einkünfte aus Untervermietung) erklärt und weisen die
Bescheide dementsprechend auch keine solchen Einkünfte aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG
1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung steht einem
Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000 S zu.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in
einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 ist
(Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit
der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebt.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei
Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche
Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es
sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des
ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine
Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das
eine oder andere Merkmal fehlen (VwGH 21.10.2003, 99/14/0224, VwGH vom
24.2.2004, 99/14/0247). Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert
vorliegen. Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die
polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine gemeinsame
Zustelladresse sein (VwGH 30.6.1994, 92/15/0212).
Nach den eigenen Angaben der Bw. ging diese im Verlauf des
Jahres 1999 "eine Verbindung mit Herrn Mag. ..." ein, die von der Bw. als
"Herstellung einer Lebensgemeinschaft" mit ihrem "Partner" bezeichnet wird, und
erfolgte die Eheschließung am 27. September 2002.
Die
polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort war ab dem 2. Jänner
2000 gegeben (Anmeldung des Partners am Wohnort der Bw.), die Bw. war an der
Anschrift bereits vorher gemeldet.
Die Merkmale
Geschlechts- und Wohnungsgemeinschaft lagen somit vor, worauf auch im Schreiben
der Abgabenbehörde zweiter Instanz an die Bw. hingewiesen wurde; das
Zutreffen wurde nicht in Abrede gestellt.
Von diesen gegeben gewesenen Umständen ausgehend gilt
es, folgende Argumentation der Bw. betreffend das dritte Merkmal, die
Wirtschaftsgemeinschaft, zu beurteilen: Die Bw. habe im fraglichen
Zeitraum durch die Tatsache, in einer Partnerschaft zu leben, keinerlei
wirtschaftlichen oder einkommenswirksamen Vorteil gezogen. Auch nach Herstellung
einer Lebensgemeinschaft habe ihr Partner gemäß ihrer beiden
Übereinkunft weder an der Erziehung ihrer Kinder teilgenommen, noch
aufgrund seiner damals wirtschaftlich angespannten Situation zum Unterhalt ihrer
Kinder bzw. zur gemeinsamen Lebensführung finanziell beigetragen. Dies sei
erst seit ihrer Eheschließung am 27. September 2002 der Fall.
Mit diesem Vorbringen bestreitet die Bw. das Gegebensein
des Merkmales der Wirtschaftsgemeinschaft. Die Bw. legte zum Bestreiten des
Gegebenseins dieses Merkmales über Ersuchen seitens der Abgabenbehörde
zweiter Instanz als Beweismittel die oben wiedergegebene schriftliche
Beweisaussage ihres Partners und jetzigen Ehegatten vor.
Die Schilderung in der schriftlichen Beweisaussage
lässt erkennen, dass insofern auch ein
gemeinsames Wirtschaften vorlag, als
gesehen aus der Sicht ihres Partners dieser sich finanziell freispielen konnte
(die Höhe seiner erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gestattete dies) - insb. ersparte er nicht unbeträchtliche
Aufwendungen für das Bestreiten von (Unter)Mietkosten - und aus der
Sicht der Bw. ihr der in der Folge geehelichte Partner
nur vorübergehend "auf der Tasche
... liegen" sollte (Seite 2, dritter Absatz). Allein durch das Wegfallen
von Wohnungskosten verbesserte sich indirekt auch die finanzielle Lage der Bw.,
dem Partner standen Mittel, wenn auch seinen Angaben folgend bescheidene, zur
Verfügung, über die er anderenfalls nicht verfügt hätte.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte die Bw. um
Nachweisführung ihrer gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben und
hielt der Bw. vor, die Nachweisführung wäre "auch im Hinblick auf die
Einkommenshöhe ihres damaligen Partners und nunmehrigen Ehegatten in den
Jahren 2000 und 2001 geboten. Im Übrigen stünde es nicht mit der
Lebenserfahrung im Einklang, dass sich ein Partner gänzlich einer
Wirtschaftsgemeinschaft entzieht und er in der Folge, obwohl er ein solches
Verhalten an den Tag gelegt hat, dennoch geehelicht wird. Vielmehr steht es mit
den Erfahrungen des Lebens im Einklang, dass in Lebensgemeinschaften mit zwei
Erwerbstätigen die Partner die Bedürfnisse des täglichen Lebens
auf gemeinsame Rechnung bestreiten, also die Mittel zur Haushaltsführung
gemeinsam aufwenden." Die Richtigkeit dieser Vorhaltung wurde, wie aus dem oben
Gesagten hervorgeht, wegen der damaligen angespannten finanziellen Lage des Bw.
durchaus relativiert, der auf die Lebenserfahrung gestützten Argumentation
wurde jedoch mit den (unbelegt gebliebenen) Angaben nicht gänzlich der
Boden entzogen. Bei dieser Sachlage kann nämlich davon gesprochen werden,
dass der nunmehrige Ehegatte mit der Bw. und deren Kindern in den Jahren 2000
und 2001 in einer gemeinsamen Wohnung, unter Bedingungen, wie es bei Ehegatten,
von denen sich ein Partner in einer vorübergehenden angespannten
finanziellen Lage befindet, zu erwarten wäre, zusammenlebte und daher eine
eheähnliche Gemeinschaft zwischen Mag. K. und der Bw. bestand.
Bei diesem Gesamtbild der Verhältnisse besteht kein
Zweifel, dass die Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren 2000 und 2001
in einer Gemeinschaft mit einem Partner im Sinne der zitierten
Gesetzesbestimmung lebte.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0831-W/04
- Stammnummer
- 21040
- Gültig
- 23.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF