Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen F.B., vertreten durch Dr. Gahleitner und Partner OEG, 1010 Wien, Schottengasse 7, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen K.R., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S.M., vertreten durch Dr. Kurt Kozlik, Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien, Uchatiusgasse 4, vom 16. August 2002 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 18. Juli 2002 gemäß § 9 iVm § 80…
…Buchhaltung bzw. als Arbeiter, gewerberechtlicher Geschäftsführer oder als Bauleiter beschäftigt waren. Dabei wurde einvernehmlich von allen Zeugen ausgesagt, dass die tatsächliche Machthaberschaft im Rahmen der Fa.D. vom Bw. ausgeübt und dieser von ihnen als "Chef" bezeichnet wurde. Alle Zeugen gaben auch übereinstimmend an, dass…
…von einer aufrechten Vollmacht für die Durchführung der Außenprüfung ausgegangen werden. Zum Machthaber Herr A. Dieser änderte im Rahmen der Außenprüfung jedoch insoweit seine Verantwortung, als er hinsichtlich seiner "Machthaberschaft" plötzlich widersprüchliche Angaben (auch in Niederschriften) machte und letztendlich niederschriftlich angab, nicht mehr (seit wann…
Die Beweislastverteilung ist im Finanzstrafverfahren anders gelagert als im Abgabenfestsetzungsverfahren. Die in den Abgabenbescheiden manifestierten Ergebnisse des Abgabenverfahrens haben zwar die Bedeutung einer - wenn auch qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite. Eine eigenständige Nachprüfung ist aber insoweit geboten, als von den Prinzipien…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen J.P., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn CE, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Februar 2010…
…Bw. die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe sie es vorsätzlich unterlassen, die verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und damit in Kauf genommen, dass es zu den festgestellten Verkürzungen gekommen sei. Für die Annahme der Machthaberschaft der Bw. spreche insbesonders der Umstand, dass sie weiterhin alleinige Gesellschafterin…
…F_GmbH] vor allem deshalb verneint hatte, weil es davon ausging, dass dieser das wirtschaftliche Eigentum bzw. die faktische Machthaberschaft über deren Anteile inne gehabt habe. Die Abgabenbehörde 1. Instanz korrigierte diese Ansicht nun aber und führte aus, es spreche vieles für die Einstufung als…
…2007 weist die Finanzstrafbehörde erster Instanz darauf hin, dass zwischenzeitig S.N. als Beschuldigter vernommen wurde und dieser die Machthaberschaft und seine Verantwortung für buchhalterische und steuerliche Belange der Firma C. zugegeben habe und gleichzeitig darauf hingewiesen habe, dass die anderen im Firmenbuch eingetragenen Personen…
…vom 15. Mai 2002, mit welcher das erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates seinen gesamten Inhalt nach angefochten und Verfahrenseinstellung beantragt wird. In der gegenständlichen Berufung wird seitens des Bw. im Wesentlichen die Machthaberschaft und die Zuständigkeit für die abgabenrechtlichen Belange im Rahmen der Fa. A-GmbH…
…wirtschaftlicher Vorteil des Bw werde nicht einmal vom Beschuldigten TF behauptet. Auch diese Umstände sprächen wohl deutlich gegen eine (vermeintliche) Machthaberschaft des Bw an der oben genannten Gesellschaft. Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Behörde erster Instanz gründe sich ausschließlich auf eine (nicht unter Wahrheitspflicht abgelegte) Aussage…
…der bloßen Vermutung hinsichtlich der Machthaberstellung des Bw. sei eine selbständig handelnde Käuferin vorgelegen. Die belangte Behörde hätte daher aus der bloßen Vermutung hinsichtlich der "höchstwahrscheinlichen" Machthaberschaft des Bw. keinerlei erschwerende Gründe für die Strafbemessung ableiten dürfen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2013…
…hinausgehender Nutzen bzw. wirtschaftlicher Vorteil des Bw werde nicht einmal vom Beschuldigten TF behauptet. Auch diese Umstände sprächen wohl deutlich gegen eine (vermeintliche) Machthaberschaft des Bw an der oben genannten Gesellschaft. Zusammenfassend ergebe sich sohin, dass die Schlussfolgerung der Behörde erster Instanz, den Bw als…
…Behörde I. Instanz nachvollziehbar hinauslaufen würde. Entgegen der Begründung der Berufungsvorentscheidung liegen weder die dort genannten Beweismittel vor noch gibt es sonstige andere Anhaltspunkte, aus denen eine Machthaberschaft angenommen werden könnte. Ebenso gibt es keine sonstigen Gründe von denen die Abgabenbehörde ausgehen hätte können, dass…
…September 2005 und dann wieder ab 11. Dezember 2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Nachdem dem Vorbringen des Bw., mangels anders lautender Beweise zu einer faktischen Machthaberschaft, Glauben zu schenken ist, dass er nur im Zeitraum seiner Erfassung als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch für die steuerlichen Belange der…
…habe). Sämtliche dieser Auslagen wären der Auszahlung an den Geschäftsführer gegenzurechnen. Abschließend sei festzuhalten, dass die Behauptung der faktischen Machthaberschaft des Geschäftsführers für die strittige Vorteilszuwendung von keinerlei steuerlicher Bedeutung sei. Außerdem sei die BP bereits im Rahmen des BP-Verfahrens darauf hingewiesen worden, dass…
…nicht als Bevollmächtigter der SL aufscheine, sei doch zumindest seine Machthaberschaft nicht in Zweifel zu ziehen. Nach der Berufungsentscheidung lagen hinsichtlich der Zahlungen der S an die Me verdeckte Ausschüttungen an C vor. Nach der Judikatur des VwGH genüge es, wenn der Empfänger einer verdeckten…
…KEG gewesen sei 2.) die Finanzstrafbehörde möge Unterlagen vorlegen, die seine "Machthaberschaft" und sein Verschulden steuerlicher Malversationen belegen könnten. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 24. November 2005 ist auszugsweise zu entnehmen…