…bislang kaum erörterte Frage, was unter "Pachtzinsen" im Sinne des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 LuF PauschVO 2001 zu verstehen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang war auch von Amts wegen die verspätet beantragte mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. B. Berufungspunkte 1. Sozialversicherungsbeiträge Unstrittig…
…ob der Begriff "bezahlte Pachtzinse" in § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 überhaupt zivilrechtlich auszulegen ist oder hier eine eigenständige steuerrechtliche weitere - jedes Entgelt für die Überlassung eines Wirtschaftsgutes zum Gebrauch und/oder zur Nutzung (vgl. § 28 EStG 1988) - oder engere - nur bestimmte Pachtverhältnisse sind…
…3 der VO nicht ausdrücklich neben Gemüse angeführt sind. Dazu wird Folgendes ausgeführt: Im (bereits zitierten) § 5 LuF PauschVO 2001 wird die Gewinnermittlung für den Gartenbau geregelt. Durch den Verweis auf § 49 BewG 1955 (Bewertungsgesetz in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) ist festgelegt…
… 3 Abs. 2 der genannten VO sind, wenn der forstwirtschaftliche (Teil-) Einheitswert eines der LuF PauschVO 2001 unterliegenden Betriebes den Betrag von 11.000,- Euro übersteigt, von den Betriebseinnahmen des Forstes pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Deren Höhe ist von der dem forstwirtschaftlichen Einheitswert zugrunde gelegten durchschnittlichen…
…1 Abs. 1 2. und 3. Satz der LuF PauschVO, BGBl. II 2005/258, heißt es: "Dabei ist die Anwendung der Verordnung nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Tätigkeiten ist unzulässig". Gemäß § 3…
…Nutzungen zu bejahen sind. Solche werden auch im vom Bw. (zum Stichtag 31.12.2002) in Auftrag gegebenen Gutachten, welches in sich logisch und schlüssig nachvollziebar ist und welches noch auf einer Größe des forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von rund 75 ha fußt, errechnet. Da…
…Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001), BGBl. II Nr. 54/2001 i. d. F. BGBl. II Nr. 416/2001 ermittelt. Einnahmen aus Weinverkäufen (einschließlich Entnahmen) wurden im Jahr 2004 € 59.618,14 erzielt, woraus sich unter Ansatz des Betriebsausgabenpauschales nach der LuF PauschVO 2001 von 70…
…in der Verkehrsauffassung und - zumeist, sofern das Steuerrecht nicht ausdrücklich anderes vorsieht (etwa in § 6 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 hinsichtlich des "Urlaubs am Bauernhof") - in den gewerberechtlichen Vorschriften, zum anderen aber - jedenfalls seit der Verordnung BGBI. II Nr. 430/1997 auf Grund der jeweiligen…
…hinsichtlich der Jahre 1985 bis 1999 eine pauschale Schätzung der diesbezüglichen Vorsteuern mit jeweils 25.000 S vorgenommen, ohne dies näher zu begründen. Für das Jahr 2004 hat das Finanzamt hingegen Vorsteuern von 0 € für den selbst produzierten, im Heurigen vermarkteten Wein angenommen. Gemäß …
…Hauptbetriebes und als regelmäßig in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallender Vorgang anzusehen, sind die Einkünfte hieraus im Rahmen der LuF PauschVO 2001 durch Anwendung des Durchschnittsatzes auf den maßgeblichen Einheitswert und die Umsätze im Rahmen des § 22 UStG 1994 von der Pauschalbesteuerung erfasst. Ist die…
… 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 ergab sich ein Durchschnittssatz aus der Land- und Forstwirtschaft von 19.445,78 €. Berücksichtigt man die bezahlten Pachtzinse von 9.253,00 € ergäbe sich ein geschätzter Gewinn vor Abzug von Ausgedingelast und Sozialversicherungsbeiträgen von 10.192,78…
…und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind. Die LuF PauschVO 2001 (BGBl. II 2001/54…
…Einkünften aus Gewerbebetrieb zusammengefasst worden seien. Dieser Ansicht könne aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Ab dem Jahr 2006 sei in der LuF PauschVO 2006 die Zimmervermietung mit Frühstück bis 10 Betten ausdrücklich als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb geregelt. Im Fall des Abgabepflichtigen sei die…
… 2 Abs. 1 der LuF PauschVO 2001, BGBl II 54/2001, idF BGBl II 2001/146 kann bei einem Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bis zu 65.500 Euro der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert ermittelt werden (Vollpauschalierung). Als gewinnmindernde Beträge sind…
…Abs. 4 LuF PauschVO 2001 im pauschaliert ermittelten Gewinn nicht erfasst. Die MGV 1999 ermöglicht dem Betriebsinhaber sowohl die Überlassung des Rechts zur vorübergehenden Nutzung (an den Pächter des Betriebes) als auch dessen vorübergehende oder endgültige Veräußerung losgelöst vom zugehörigen Betrieb (Leasing oder Verkauf). Beides…
…§ 184 Tz 6, mwH). § 6 Abs. 1 der LuF PauschVO 2001 (BGBl. II 2001/54) sieht vor, dass der Gewinn aus einem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln ist. Gemäß § 126 Abs. 2 BAO haben Abgabepflichtige, soweit sie weder…
…1 LuF-VO der Land- und Forstwirt die Pauschalierungsverordnung entweder zur Gänze oder überhaupt nicht anwenden könne. Eine Mischung zwischen Pauschalierung (Voll- oder Teilpauschalierung) und vollständiger Einnahmen- Ausgaben-Rechnung hinsichtlich einzelner land- und forstwirtschaftlicher Betriebszweige sei hingegen ab 2001 nicht mehr möglich. In einer Replik…
…dass der Bw. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem maßgebenden Einheitswert im Sinne des § 1 Abs. 2 der LuF PauschVO 2001 in Höhe von € 59.484,24 bewirtschaftet und keine sozialversicherungsrechtliche Betragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1 a Bauernsozialversicherungsgesetz ausgeübt hat. Unstrittig ist ferner, dass der…
…der maßgebende Grundbetrag bei einem bereits länger bestehenden Betrieb erstmals bzw. zweitmalig den Betrag von 65.500,00 € unbestrittenermaßen überschreitet. Hiedurch wird zwar während der Übergangsfrist der ansonsten die LuF PauschVO 2001 prägende Grundsatz, dass innerhalb dieser Verordnung jeweils nur eine einzige Pauschalierungsform in…
…über die Berufung der S. gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried i.I. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch…