Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0545-W/06
Begriff der "Pachtzinse" nach § 13 LuF PauschVO 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0545-W/06vom 14.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In rechtlicher Hinsicht ist vorerst festzuhalten, dass vom Finanzamt nicht festgestellt wurde, dass der Bestandvertrag zwischen den Ehegatten nicht den Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einander Nahestehenden (vgl. etwa Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 66 ff.) entspricht. Hierfür finden sich auch keine Anhaltspunkte. Der Vertrag - mit dem während der Außenprüfung bekannt gegebenen Inhalt - ist daher steuerlich beachtlich.
Strittig ist, ob die Zahlungen für das Lokal als nach § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 gewinnmindernd anzusetzende "bezahlte Pachtzinse"anzusehen sind.
Der vom Finanzamt herangezogene § 1090 ABGB lautet:
"Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweiten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurteilen."
"Im Gegensatz zum Wortlaut des § 1091, der nur lehrhafte Bedeutung hat, ist Miete Überlassung zum bloßen Gebrauch (Verwendung der Sache) ohne Fruchtziehung, Pacht hingegen zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (in §§ 1096 u 1107 "Genuss", in §§ 1091, 1098 u 1104 f "benützen"); dies zeigt sich auch aus § 1105, wo nur bei Pachtungen auf die "Nutzungen" abgestellt wird (Klang 26 f). Dabei ist nicht die Art der Bestandsache, sondern der Bestandzweck maßgebend (Miet 34.205, 37.126); ein Bestandvertrag über eine Wiese für eine Schilifttrasse (EvBl 1974/65 = Miet 25.192/25), zur Herstellung eines Sportplatzes (Miet 34.205) oder als Erholungsfläche (Miet 28.117) ist Miete, zur Grasnutzung Pacht" (Würth in Rummel, ABGB, 3. Auflage, § 1091 Rz. 1).
"Miete liegt vor, wenn der Bestandnehmer nur zum Gebrauch der Sache berechtigt ist. Bei der Pacht darf er darüber hinaus die sachtypischen Nutzungen aus der Sache ziehen. Daher ist die Inbestandgabe eines Grundstücks zum Zwecke der Errichtung eines Superädifikates Miete, zur Erzielung von Feldfrüchten hingegen Pacht" (Iro in Koziol/Bdylinski/Bollenberger, ABGB, 2. Auflage, § 1091 Tz. 1).
Pachtobjekt kann "jede organisierte Erwerbsgelegenheit" sein. Der Bestandgegenstand muss lediglich geeignet sein, einen Ertrag abzuwerfen (Binder in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, § 1091 Rz. 4).
Pacht ist zivilrechtlich nicht stets mit Unternehmenspacht gleichzusetzen. So ist die Verpachtung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte an andere Landwirte an der Tagesordnung, ohne dass dadurch das Unternehmen des einen Landwirtes an den anderen verpachtet wird, wenngleich freilich auch eine Verpachtung eines gesamten landwirtschaftlichen Betriebes vorkommen kann.
Zivilrechtlich problematisch ist die Frage, ob Gegenstand eines Bestandvertrages ein Unternehmen oder der dazu erforderliche Geschäftsraum ist. Geschäftsräume werden gemietet, Unternehmungen gepachtet (vgl. Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 2. Auflage, II/1, 433). Für Unternehmenspacht spricht nach Ehrenzweig, "wenn:
- der Bestandnehmer das Unternehmen auf Grund der Gewerbeberechtigung des Bestandgebers betreibt oder
- wenn ihm der Bestandgeber nebst den geeigneten Räumlichkeiten auch die ganze zum Betriebe erforderliche Ausstattung und Einrichtung überlassen hat, mag es sich auch um einen vom Bestandnehmer neu zu eröffnenden Betrieb handeln,
- wenn der Bestandnehmer verpflichtet wird, das Unternehmen zu betreiben, daher insbesondere,
- wenn das Unternehmen des Bestandgebers den Zwecken des Bestandgebers dienen soll: "Pachtung des Büffets oder der Kleiderablage oder des Blumenverkaufs in einem Theater oder Kino, des Barbiergeschäftes in der Badeanstalt, der Inseratenabteilung einer Zeitung u. dgl."
Zur Frage der Geschäftsraummiete ist auch auf Würth in Rummel, ABGB, 3. Auflage, § 1091 Rz. 2 f., zu verweisen: "Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete u Unternehmenspacht kommt es auf die Umstände im Einzelfall an (SZ 58/8 = Miet 37.125/7; Miet 37.123; 38.135; 39.100; 41.081 f; 44.141; 48.110; wobl 1997/57), was in der Rspr zu einer extremen Kasuistik u nicht vorhersehbaren Ergebnissen führt (zB Miet 43.074 u SZ 70/184 = immolex 1998/56 = EvBl 1998/123 = Miet 49.107/37 ["Verpachtung" von Räumen im Einkaufszentrum], anderseits Miet 42.083, Miet 48.111 ["Vermietung" eines Buffets im Krankenhaus] im Gegensatz zu einem solchen am Bahnhof, immolex 1998/65 = Miet 49.106 mwN); s auch ausführlich bei Würth/Zingher20 Rz 28 f zu § 1 MRG. Von Grenzfällen (zB Miet 41.081; 43.077) abgesehen, ist die rechtl Qualifikation durch die Parteien bedeutungslos (SZ 44/18 = Miet 23.115; Miet 38.135; 38.457 mwN; 49.104). Eine Unternehmenspacht liegt idR vor, wenn ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn; auch von freien Berufen, zB Rechtsanwalt [SZ 25/217 = Miet 2190/38]; Dentist [SZ 25/54 = JBl 1952, 465 = Miet 2201]; Arzt [Miet 31.170/24] oder eine Golfsportanlage [Miet 42.087]) Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des good will gehört (zuletzt zB SZ 58/8 = Miet 37.125/7; Miet 38.135; 39.100; 44/36 je mwN; 49.102). Die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock (Miet 39.443; s dagegen Miet 46.093/25), Warenlager, Gewerbeberechtigung (Miet 45.089) etc durch den Bestandgeber ist wohl ein zusätzl Indiz für Pacht, das Fehlen einzelner Komponenten schließt die Beurteilung als Pachtvertrag jedoch nicht aus (Miet 39.102, 39.443; 41.080 f, 42.084 f). Es kommt darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftl Bedeutung zukommt (Miet 39.100; 41.085). Auch die wiederholte Verpachtung des Unternehmens schadet der Beurteilung als Pachtvertrag nicht (Miet 44.144; 49.103). Im allg wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein (zB EvBl 1972/282 = Miet 24.128; Miet 32.262/13; zuletzt Miet 49.105), sofern dies auf einem wirtschaftl Interesse des Bestandgebers am Bestehen u der Art des Betriebes beruht (Miet 34.206; SZ 58/8 = Miet 37.125/7; Miet 39.100; 45.089; 49.106; 49.108; insb bei einem Nebenbetrieb: Miet 42.086; immolex 1998/65); nicht im Falle einer bloßen Leerfloskel (Miet 29.334; 32.162/23; 39.100; 46.092/24 [Beweispflicht]). Anderseits kann sich die Betriebspflicht auch aus den Umständen ergeben (SZ 58/8 = Miet 37.125/7 mwN; wobl 1988/53 = Miet 39.101; 44.147; 49.105). Bei (nicht nur vorübergehend: Miet 34.206; 35.164) stillgelegten oder erst zu gründenden Betrieben sind die Anforderungen für Annahme von Unternehmenspacht strenger; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentl Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann Pacht angenommen werden (zB SZ 31/54 = JBl 1958, 472 = Miet 6748; EvBl 1957/105 = Miet 4964; Miet 32.162/23; 32.164; 35.164; 39.101; 39.103; 42.083; 48.109; 48.111; wobl 1997/57 = Miet 49.102; Miet 49.108); der Bestandnehmer muß auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein (wbl 1988, 99 = wobl 1988/53 = Miet 39.101; Miet 41.084; 47.092; immolex 1997/23 = Miet 48.114/31; wobl 1997/57 = Miet 49.102; Miet 49.104; dies wird in den E Miet 43.074 u SZ 70/184 = immolex 1998/56 [Einkaufszentrum] als "nicht so wichtig" angenommen). Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, dann wird selbst bei Interesse des Bestandgebers an der Führung des Betriebes nur Geschäftsraummiete u nicht Unternehmenspacht vorliegen (Miet 32.162/23; 35.163; 39.105; 49.104).
Die Bedeutung der Unterscheidung liegt heute weniger in voneinander abweichenden Bestimmungen des ABGB, wie in § 1096 Abs 1 (zwingende Zinsbefreiung nur bei Miete unbeweglicher Sachen), § 1096 Abs 2 (s dort Rz 5, praktisch überholt), § 1099 (Tragung von Lasten), § 1101 (s dort Rz 4; Gegenstand des Pfandrechtes), §§ 1105, 1108 (Sonderbestimmungen für Pachtzinserlaß), § 1109 (s dort Rz 6; Zustand bei Rückstellung), § 1115 (Dauer der Verlängerung); auch nicht so sehr in den abweichenden gesetzl Kündigungsfristen u -terminen nach § 560 ZPO u §§ 6, 12 KlGG (Rz 1, 20 ff zu § 1116) als in der Frage der Anwendbarkeit mietrechtlicher Schutzgesetze (MRG, früher MG ua) einerseits u des LPG (Rz 1 zu § 1 LPG) u KlGG (Rz 3 vor § 1090) andererseits. Die Unterscheidung zwischen der Verpachtung eines in den gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens u der bloßen Untervermietung der Räume ist wegen der Rspr wichtig, daß die Unternehmenspacht nicht als gänzl Weitergabe des Bestandgegenstandes iS des § 30 Abs 2 Z 4 MRG (s dort Rz 23) zu betrachten ist u daher auch keinen wichtigen Kündigungsgrund darstellt (zB RdW 1986, 369 = Miet 38.457; Miet 39.443); seit dem 3. WÄG in § 12a Abs 5 und 6 MRG (s dort) gesondert geregelt..."
Für die Pacht ist wesentlich, dass der Bestandgeber die wirtschaftliche Quelle zur Verfügung stellt, aus der die Erträgnisse fließen (Dittrich/Tades, ABGB, 36. Auflage, § 1091 E 17), also der Bestandgeber dem Bestandnehmer alle wesentlichen Grundlagen zur Betriebsführung wie Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock (good will) und Gewerbeberechtigung zur Verfügung stellt (a. a. O., E 18a). Die Betriebspflicht des Bestandnehmers kennzeichnet den Bestandvertrag als Pacht (a. a. O., E 23 ff.). Miete ist anzunehmen, wenn Räume leer übergeben werden oder ein Geschäftsraum mit Inventar, aber weder ein Kundenstock noch ein Warenlager überlassen noch eine Betriebspflicht vereinbart wurde (a. a. O., E 36 ff.).
Der vorliegende (knappe) festgestellte Inhalt des Bestandvertrags spricht, und hierin ist dem Finanzamt beizupflichten, eher für einen Miet- als für einen Pachtvertrag ("Pachtgegenstand ist ein Grundstück mit Heurigenlokal" an einem näher bezeichneten Standort; eine Betriebspflicht ist nicht ersichtlich).
Die Übertragung eines Kundenstocks - wobei schon fraglich ist, wie diese erfolgt sein soll - und eine Betriebspflicht (zur Wahrung eines Firmenwertes) wurde nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Berufungszeitraum nicht vereinbart; allfällige spätere Vereinbarungen wirken auf den Berufungszeitraum steuerlich nicht zurück.
Es wurde auch nicht die Bezeichnung "Pachtgegenstand ist ein Heurigenbetrieb" o. ä. gewählt, was die Verpachtung eines Betriebes nahe legen würde, sondern "Grundstück mit Heurigenlokal", was für die Absicht der Parteien, einen Geschäftsraum und kein Unternehmen in Bestand zu geben bzw. nehmen, spricht.
Es kann dahingestellt bleiben, was die wesentlichen Grundlagen eines Buschenschankbetriebes sind.
Bei Gastgewerbebetrieben sind nach der Rechtsprechung die wesentlichen Betriebsgrundlagen die Betriebsräumlichkeiten, das Betriebsgrundstück und die Einrichtung (VwGH 19.9.1995, 95/14/0038); nicht wesentlich sind das Warenlager, das Personal, Forderungen und Verbindlichkeiten (VwGH 22.4.1986, 85/14/0165; VwGH 17.8.1994, 91/15/0092).
Der Verkäufer führte nach dem Vorbringen der Bw. einen Heurigen als steuerlichen Gewerbebetrieb. Für einen "gewerblichen Heurigen" werden die für Gastgewerbebetriebe im allgemeinen geltenden Grundsätze heranzuziehen sein.
Ein Buschenschank, so wie ihn die Bw. betreibt, ist hingegen kein eigenständiger Betrieb, sondern - sowohl gewerberechtlich als auch steuerrechtlich - zwingend Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Hier müssen die wesentlichen Grundlagen zur Führung des Buschenschankes - und das sind jedenfalls Wein- oder Obstgärten in einem Ausmaß, dass die Führung eines Buschenschankes unter Beachtung der Zukaufsgrenzen (vgl. § 3 Abs. 2 NÖ Buschenschankgesetz) rechtlich als solcher zulässig ist - mit übertragen werden.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die Weingärten wurden vom Verkäufer dem Ehegatten der Bw. (und damit auch vom Ehegatten an die Bw.) nicht mit übertragen.
Die Bw. führt daher nicht ein Unternehmen "gewerblicher Heuriger" fort, sondern hat - wenn auch am gleichen Standort - ein eigenes Unternehmen "landwirtschaftlicher Buschenschank" eröffnet.
Vor der zivilrechtlichen Beurteilung ist freilich zunächst zu prüfen, ob der Begriff "bezahlte Pachtzinse" in § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 überhaupt zivilrechtlich auszulegen ist oder hier eine eigenständige steuerrechtliche weitere - jedes Entgelt für die Überlassung eines Wirtschaftsgutes zum Gebrauch und/oder zur Nutzung (vgl. § 28 EStG 1988) - oder engere - nur bestimmte Pachtverhältnisse sind maßgebend - Begriffsbestimmung zum Tragen kommt.
Soweit ersichtlich, finden sich weder in den EStR 2000 noch in der österreichischen Literatur Ausführungen darüber, was unter "Pachtzinse" i. S. d. land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssatzverordnungen zu verstehen ist. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 3. Auflage, 334, verweist allerdings in Anm. 1727 auf Schmidt, EStG, 997 Rz. 30 zu § 13a, wonach es sich bei "Entgelten für die Vermietung von betrieblichen Gebäuden oder anderen Wirtschaftsgütern" "begrifflich nicht um Pacht" handle.
Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts oder des Unabhängigen Finanzsenats liegen hierzu ebenfalls nicht vor. Sofern "Pachtzinse" bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung in Entscheidungen von Bedeutung sind, handelt es sich dort um die Pacht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder um die Pacht bzw. unentgeltliche Nutzungsüberlassung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Im deutschen Rechtsbereich sind nach der vergleichbaren Bestimmung des § 13a Abs. 3 Nr. 4 dEStG bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns die vereinnahmten "Miet- und Pachtzinse" erhöhend anzusetzen, abzusetzen sind verausgabte "Pachtzinsen". Ursprünglich waren im Gesetz nur die vereinnahmten "Pachtzinse" genannt.
Nach Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Abschnitt 26a Rz. 88, ist der Abzug von Mietzinsen zwar in § 13a Abs. 3 Nr. 4 dEStG nicht ausdrücklich erwähnt, "jedoch geboten, da eine sachliche Rechtfertigung für eine Benachteiligung der Miete gegenüber der Pacht nicht ersichtlich ist". Hierzu bestehen jedoch in der deutschen Literatur unterschiedliche Auffassungen (siehe oben Schmidt, weitere Pro- und Contrastimmen bei Leingärnter/Kanzler).
Für eine nach österreichischem Recht auf Grundstücke und Betriebe im Sinne von "Zu- und Verpachtungen" eingeschränkte Interpretation des Begriffs "Pachtzinse" in § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 spricht, dass "Zu- und Verpachtungen" im Wege des § 125 BAO bzw. des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 LuF PauschVO 2001 Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgebenden Einheitswert haben.
Da in dem der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung zugrunde liegenden Einheitswert nur im Eigentum des jeweiligen Betriebsinhabers (der jeweiligen Betriebsinhaber) befindliche Grundflächen berücksichtigt sind, werden flächenmäßige Veränderungen der betrieblich genutzten Grundstücke durch Zu- und Verpachtungen bei der pauschalierten Gewinnermittlung gesondert angesetzt, da ansonsten der Ansatz nur des Ausgangspunkt der Pauschalierung bildenden bewertungsrechtlichen Ertragswerts zu einem für die Gewinnermittlung unzutreffenden Ergebnis führen würde, da die Leistungsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes typischerweise in Relation zu den jeweils tatsächlich bewirtschafteten Flächen zu sehen ist.
Korrespondierend dazu sieht die LuF PauschVO 2001 vor, dass die mit der Verpachtung von Flächen (die zu einer Verminderung des für die Pauschalierung i. S. d. § 1 Abs. 2 leg. cit. maßgebenden Einheitswertes führen) verbundenen Einnahmen gesondert gewinnerhöhend bzw. die mit einer Zupachtung von Flächen (die zu einer Erhöhung des für die Pauschalierung i. S. d. § 1 Abs. 2 leg. cit. maßgebenden Einheitswertes führen) verbundenen Ausgaben gesondert gewinnmindernd anzusetzen sind.
Ein Grund, darüber hinaus Aufwendungen für Miet- oder Pachtzahlungen gesondert bei der pauschalierten Gewinnermittlung anzusetzen, ist nicht ersichtlich. Diese Aufwendungen sind vielmehr - wie andere Betriebsausgaben - jeweils "abpauschaliert". Anderenfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung von Land- und Forstwirten, die dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden kann.
Bei der Ermittlung des Ertragswertes wird angenommen, dass der Betrieb mit dem notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist (§ 32 Abs. 2 letzter Satz BewG 1955). Das Fehlen eines für den Buschenschank notwendigen Lokals im Eigentum des Betriebsführers ist daher für den Ertragswert - und damit letztlich für die Pauschalierung - grundsätzlich nicht von Belang.
Auch wenn im Weinbau bei einer 60 Ar übersteigenden Grundfläche der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln und der Grundbetrag nach § 2 der Pauschalierungsverordnung insoweit nicht maßgebend ist, kann keine andere Betrachtungsweise gelten. "Pachtzinse" im Weinbau sind - wie bei allen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsarten - nach § 13 der LuF PauschVO zu berücksichtigen. Andere Miet- oder Pachtzahlungen für Betriebsmittel finden im Betriebsausgabenpauschale nach § 4 Abs. 2 LuF PauschVO ihren Niederschlag.
Es käme anderenfalls zu einer Ungleichbehandlung von Winzern, die selbst ein Buschenschanklokal auf ihrem Grund errichten und sich die Errichtungskosten nicht gesondert neben der Pauschalierung abziehen können, mit jenen Winzern, die ein derartiges Lokal mieten oder pachten, wenn der hierfür zu entrichtende Zins zusätzlich gesondert abzugsfähig wäre.
Darüber hinaus können keinesfalls im Wege eines (wie hier auch Energiekosten umfassenden) Gesamtpachtentgelts Zahlungen für Energiebezüge, die ansonsten "abpauschaliert" sind, zu einem zusätzlichen Abzugsposten führen.
Gleiches gilt etwa für Land- und Forstwirte, die Betriebvermögen wie etwa Traktoren und Maschinen nicht kaufen, sondern mieten oder leasen. Hier ist nach § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 ("Schuldzinsen") zwar ein allenfalls ausgewiesener Zinsenanteil abzugsfähig, nicht aber der Mietzins selbst oder die gesamte Leasingrate. Ansonsten wäre der Mieter, Pächter oder Leasingnehmer gegenüber dem Eigentümer, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht gesondert abziehen kann, im Vorteil - für eine derartige Begünstigung ist jedoch kein Grund ersichtlich.
§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 LuF PauschVO 2001 ist daher dahingehend zu interpretieren, dass unter "Pachtzinse" nur (angemessene) Entgelte, die für Zu- oder Verpachtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 vereinnahmt oder geleistet werden, zu verstehen sind.
Es wird sich daher im Bereich der Landwirtschaft (und zwar auch im Weinbau, vgl. etwa § 5 Z 1 LandpachtG) um Pachtzinse handeln, die auf dem Landpachtgesetz (BG vom 26. November 1969, mit dem Bestimmungen über landwirtschaftliche Pachtverträge getroffen werden, BGBl. 451/1969) unterliegenden Landpachtverträgen ("Verträge, durch die Grundstücke oder der Fischzucht dienende Teichgrundstücke allein oder gemeinsam mit Wohn- oder Wirtschaftsräumen oder anderen Sachen vorwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden") beruhen.
Da dies bei dem Entgelt für die gegenständliche Überlassung des Buschenschanklokals - unabhängig von der diesbezüglichen in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten Ansicht der Bw. - nicht der Fall ist, können die Ausgaben hierfür bei der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung nicht gesondert neben dem allgemeinen Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt werden:
Vertragsgegenstand einer Landpacht können entweder landwirtschaftliche Betriebe oder landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, auch bloße Parzellenteile, sein, und zwar jeweils mit deren Zubehör (vgl. Würth in Rummel, ABGB, § 1 LPG, Anm. 2).
Nun definiert das Landpachtgesetz in § 1 Abs. 2 den Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung wie folgt: "Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, zur Haltung oder Züchtung von Nutztieren oder zur Fischzucht".
Dass ein Weinbaubetrieb, zu dem als Bestandteil auch ein Buschenschanklokal gehört, verpachtet wurde, lässt sich dem Bestandvertrag nicht entnehmen. Nach den Angaben der Bw. wurde der Weinbaubetrieb des Veräußerers des Heurigenlokals nicht mitveräußert.
Unter Betrieb i. S. d. § 5 Landpachtgesetz ist eine organisierte Wirtschaftseinheit, die der Produktion dient, zu verstehen, wobei Grundstücke samt Gebäuden und die zur Bewirtschaftung erforderlichen Mittel zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sein müssen (vgl. Würth in Rummel, ABGB, § 5 LPG, Anm. 2).
Der Weinbuschenschank stellt eine besondere Vermarktungsform des selbsterzeugten Weines im Rahmen des Weinbaubetriebs dar und ist nach der Verkehrsauffassung ein unmittelbarer Bestandteil dieses Betriebes. Diese Verkehrsauffassung geht auf die ursprünglich gebräuchliche Form des Buschenschanks, der den Weinbauern dazu diente, den selbst erzeugten Wein zu verkaufen, zurück (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [1.11. 2007], § 17 Anm. 126).
Wird nur das Buschenschanklokal ohne Weinbaubetrieb verpachtet, wird somit - wie schon oben ausgeführt - kein landwirtschaftlicher Betrieb verpachtet.
Da das Grundstück, auf dem sich das Heurigenlokal befindet, auch nicht der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung dient, fällt auch die Pacht des Grundstückes als solches nicht unter das Landpachtgesetz.
Dies entspricht offenkundig auch der Auffassung der vertragsschließenden Parteien, da beispielsweise die vereinbarte Pachtdauer nicht den gesetzlich festgelegten Richtpachtzeiten entspricht. Die Behauptung der Bw., der Vertrag falle ihrer Ansicht nach unter das Landpachtgesetz, ist daher genauso wenig glaubwürdig wie ihre Ausführungen zu den angeblichen weiteren Vertragsbestandteilen.
Der Ehegatte der Bw. wird auch nicht in den Verpächterlisten der jeweiligen Jahre genannt.
Es kann daher dahingestellt bleiben, was überhaupt "Pachtzins" ("der vereinbarte und angemessene Pacht" oder "Jährlicher Gesamtpacht") ist und ob dieser i. S. d. Landpachtgesetzes angemessen wäre.
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der gegenständliche Bestandvertrag - außerhalb des Landpachtgesetzes - als Mietvertrag über ein Geschäftslokal oder als Pachtvertrag über ein Unternehmen anzusehen ist, wobei - wie bereits ausgeführt - dem Finanzamt beizupflichten ist, dass unbeschadet der Bezeichnung als "Pachtvertrag" zivilrechtlich von einem Mietvertrag auszugehen sein wird. Unternehmenspacht liegt vor, wenn ein "lebendes Unternehmen" übertragen wird. Dies lässt sich dem gegenständlichen Vertrag nicht entnehmen.
Auch fehlt nach den getroffenen Feststellungen im Berufungszeitraum die in der zivilrechtlichen Literatur als wesentlich erachtete Vereinbarung einer Betriebspflicht durch den Pächter.
Schließlich wurde auch nicht die Rückstellung eines lebenden Betriebs bei Beendigung des Bestandsvertrags vereinbart (vgl. OGH 3.4.2008, 1 Ob 25/08w, ecolex 2008, 627, mit Anm. Kapsch).
Das Heurigenlokal ist nicht Bestandteil einer vom Landpachtgesetz umfassten und somit im Sinne von § 1 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 zugepachteten Grundfläche.
Daher kann dem in der Berufungsergänzung vom 30. März 2006 gestellten Begehren auf Abzug der Aufwendungen für die entgeltliche Nutzung des Buschenschanklokals gemäß
§ 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 nicht gefolgt werden.
C. Zusammenfassung
Aus dem Vorgesagten ergeben sich folgende Änderungen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
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2002
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2003
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2004
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Einkünfte laut Bescheid
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34.470,30 €
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38.165,54 €
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44.915,40 €
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- Sozialversicherungsbeiträge
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- 17.143,71 €
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- 18.694,80 €
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- 16.692,92 €
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- ÖPUL-Förderungen
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- 2.417,39 €
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- 2.417,28 €
|
- 2.417,28 €
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Einkünfte laut Berufungsentscheidung
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14.909,20 €
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17.053,46 €
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25.805,20 €
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Wien, am 14. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 6 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 13 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0545-W/06
- Stammnummer
- 37301
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF