Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0202-S/06
Der "Anbau von Gemüse" in Ziffer 1 des § 5 Abs. 3 der LuF PauschVO 2001 rechnet auch Champignons zu Gemüse. Anspruchszinsen sind aufgrund einer Berufung gegen den zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheid nicht abzuändern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-S/06vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch Stber, Adr1,
vom 20. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes X, vertreten
durch A, vom 20. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 und
Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 entschieden:
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird Folge gegeben.
Bemessungsgrundlage
und Höhe der Einkommensteuer betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
0,00
€
|
Einkommensteuer
|
0,00 €
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin reichte ihre
Einkommensteuererklärung für das Jahr
2003 am 3. März 2005 beim Finanzamt X ein. Sie erklärte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von
€ 5.836,59.
Am 22. August 2005 richtete das Finanzamt folgenden
Vorhalt an die Berufungswerberin:
Die Champignonzucht
zählt zum gärtnerischen Betrieb. Lt. Kommentar zum
Einkommensteuergesetz ist der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
gärtnerischer Betriebe zunächst aufgrund einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Dabei können die Betriebsausgaben
mit 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer)
pauschaliert werden, zusätzlich können Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) berücksichtigt
werden.
Sie werden gebeten, eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wie oben beschrieben, nachzureichen.
In Beantwortung des
Vorhaltes legte die Berufungswerberin am 22. November 2005 eine
berichtigte Einkommensteuererklärung 2003 vor, in der sie Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 27.148,95
erklärte. Der Einkommensteuererklärung wurden zwei von der
Berufungswerberin ausgefüllte Beilagenformulare angeschlossen, und zwar die
Beilage zur Einkommensteuer- bzw
Feststellungserklärung für pauschalierte Gärtnerei- und
Baumschulbetriebe für 2003 und die
Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1
für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft für 2003.
Der Beilage zur
Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2003 sind folgende
Daten zu entnehmen:
|
|
Kennzahl
|
Betrag in € u. c
|
Einheitswert des Eigenbesitzes
|
9610
|
15.915,35
|
Einheitswert der Zupachtungen
|
9620
|
15.915,35
|
Gesamteinheitswert der
selbst bewirtschafteten Fläche
|
|
31.830,70
|
Vollpauschalierte
Einkünfte
|
|
|
Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten
Fläche
|
9640
|
-80,00
|
Einheitswert der gärtnerisch genutzten
Fläche
|
9670
|
-29.820,70
|
Maßgeblicher Einheitswert für den
Grundbetrag
|
|
1.930,00
|
Grundbetrag: 41 % des maßgeblichen
Einheitswertes
|
|
791,30
|
Einkünfte aus Forstwirtschaft 40 % des
forstwirtschaftlichen Einheitswertes
|
|
32,00
|
Teilpauschalierte
Einkünfte
|
|
|
Einkünfte aus Gartenbau
|
9720
|
35.019,57
|
|
|
|
Zwischensumme
|
|
35.842,87
|
Zusätzliche Ausgaben
|
|
|
Bezahlte Pachtzinse
|
9790
|
726,72
|
Bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
|
9830
|
7.967,20
|
Summe der zusätzlichen Ausgaben
|
|
-
8.693,92
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
|
27.148,95
Am 20. Dezember 2005 wurde der
Einkommensteuerbescheid 2003
entsprechend dieser berichtigten Einkommensteuererklärung für 2003
erlassen. Außerdem erließ das Finanzamt einen Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 in Höhe von 299,14.
Am 18. Jänner 2006 brachte der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
Berufung ein. In der
Berufungsbegründung verwies er auf eine neue, wiederum berichtigte
Einkommensteuererklärung für 2003 (samt berichtigter Beilagen) und
beantragte, die Einkommensteuer 2003 gemäß dieser berichtigten
Einkommensteuererklärung zu veranlagen sowie den Bescheid über die
Festsetzung der Anspruchszinsen ersatzlos aufzuheben. Außerdem verwies er
auf die mit gleichem Datum eingebrachte Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002.
Der berichtigten Beilage
zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit
pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für
2003 sind folgende Daten zu entnehmen:
|
|
Kennzahl
|
Betrag in € u. c
|
Einheitswert des Eigenbesitzes
|
9610
|
15.915,35
|
Einheitswert der Zupachtungen
|
9620
|
15.915,35
|
Gesamteinheitswert der
selbst bewirtschafteten Fläche
|
|
31.830,70
|
Vollpauschalierte
Einkünfte
|
|
|
Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten
Fläche
|
9640
|
-72,67
|
Einheitswert der gärtnerisch genutzten
Fläche
|
9670
|
-29.868,53,70
|
Maßgeblicher Einheitswert für den
Grundbetrag
|
|
1.889,50
|
Grundbetrag: 41 % des maßgeblichen
Einheitswertes
|
|
774,70
|
Einkünfte aus Forstwirtschaft 40 % des
forstwirtschaftlichen Einheitswertes
|
|
29,06
|
Einkünfte aus Gartenbau (bei
Vollpauschalierung)
|
|
2.502,72
|
Zwischensumme
|
|
3.306,48
|
Zusätzliche Ausgaben
|
|
|
Bezahlte Pachtzinse
|
9790
|
726,72
|
Bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
|
9830
|
7.967,20
|
Summe der zusätzlichen Ausgaben
|
|
-
3.306,48
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
|
0,00
Die Ermittlung der Einkünfte aus Gartenbau erfolgte
auf der Beilage zur Einkommen- bzw Feststellungserklärung für
pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe für 2003
folgendermaßen:
Anbau von Gemüse,
stabile Gewächshäuser, heizbar, 1.896 m² x
1,32 €:
2.502,72 €.
Die Begründung der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002, auf die in der Berufung verwiesen wurde,
hat folgenden, maßgeblichen Inhalt:
... Die Berufungswerberin
hat sämtliche Umsätze aus der Champignonzucht mit
Wiederverkäufern gemäß
§ 5 Abs. 3 VO -
Land- und Forstwirtschaft, BGBl II 2001/54 ausgeführt (z.B. Kaufhaus
B, diverse Gastgewerbebetriebe,
verschiedene Kaufhäuser und Gemüsehandlungen). Dies ergibt sich aus
den Durchschriften der Rechnungsblöcke, deren Jahressumme den
ursprünglichen Steuererklärungen zu Grunde gelegt worden
(gemäß der Berufungsentscheidung der FLD Salzburg vom 06.03.1986 -der
Jahresgewinn wurde in der vorstehenden Berufungsentscheidung mit fünf
Prozent vom Umsatz
ermittelt).
Die
Pilzzuchtbetriebe werden gemäß RZ 5107 EStR unter "Gartenbau"
subsumiert. Gemäß der vorstehend angeführten Verordnung
würde allerdings die Anwendung von § 5 Abs. 2 der VO, BGBl
II 2001/54, zu unsachlichen Ergebnissen führen: Einerseits würde die
intensive Nutzung im Bereich der Champignonzucht gegenüber der übrigen
Land- und Forstwirtschaft analog dem Gemüsebau erfasst werden, andererseits
würden die wesentlich geringeren Preise gegenüber
Wiederverkäufern nicht zur Anwendung kommen. Eine solche Interpretation der
Gesetzes- und Verordnungslage ist unsachlich im Verhältnis zum gleich
gelagerten Sachverhalt bei Gemüsebauern und würde daher eine
verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung bewirken. Wenn den
Einkommensteuerrichtlinien insofern gefolgt wird, als die im Gesetz und in den
Verordnungen nicht gesondert erwähnten Pilzzüchter dem Gartenbau der
Verordnungen untergeordnet werden, so ist bei verfassungskonformer
Interpretation zu beachten, dass Pilzzuchtbetriebe, welche ihre Umsätze
ausschließlich mit Wiederverkäufern tätigen, analog den
Gemüseanbaubetrieben flächenabhängig besteuert werden bzw - wie
seinerzeit von der FLD Salzburg entschieden - mit einem Gewinn von fünf
Prozent des Umsatzes an Wiederverkäufer geschätzt
werden.
Am 13. Februar 2006 wies das Finanzamt die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 mit
Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab. Die Berufungsvorentscheidung enthielt folgende
Begründung: In den
Einkommensteuerrichtlinien wird die Pilzzucht eindeutig in den Bereich Gartenbau
zugeordnet. Im § 5 Abs. 3 der Verordnung zu
§ 17 Abs. 4 und 5 (BGBL II 2005/258) wird die Pilzzucht
nicht erwähnt, sodass für eine flächenbezogene Pauschalierung
kein Raum bleibt.
Die Berufungswerberin stellte in der Folge den Antrag auf
Entscheidung ihrer Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Anlässlich eines Erörterungstermins vor dem
unabhängigen Finanzsenat ergaben sich keine neuen Sachverhaltselemente.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2003:
Gemäß
§ 17 Abs. 4 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung) können
für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen
aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von
Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für
Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht
noch ordnungsmäßige Bücher oder Aufzeichnungen geführt
werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 ermöglichen.
§ 17 Abs. 5 EStG 1988
legt unter anderem fest, dass in der Verordnung bestimmt werden:
1. Die Gruppen von
Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
2. Die für die
Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale.
Als solche kommen
insbesondere in Betracht:
a) Bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der
Einheitswert.
b) Bei anderen Betrieben
die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die
Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und
Aufwendungen.
3. Die Art der
Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung
von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder
vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluss auf den Umsatz und
Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann
bestimmt werden, dass für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben
oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt
werden.
4. Der
Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden
sind.
5. Der Umfang, in dem
jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln,
Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt
werden.
Aufgrund der Ermächtigung des
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 wurde die
Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft ( in der Folge
abgekürzt als LuF PauschVO 2001), BGBl Nr. 54/2001, Teil II, die unter
anderem für das 2003 Geltung hat.
§ 5 der LuF
PauschVO 2001 hat folgenden Wortlaut:
(1) Der
Gewinn aus
Gartenbau
(§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben
sind mit einem Durchschnittssatz von 70 % der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses
Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für
Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten
Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen
erfolgen.
(3)
Abweichend von den
Bestimmungen der Abs. 1 und 2
sind
für die
Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige
Durchschnittssätze
anzuwenden.
Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand
in der
Lieferung
eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer
besteht. Diese Voraussetzung ist auch
erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus
Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als
1.500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als
Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen
gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder
Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze
betragen:
1. Für den Anbau von
Gemüse
|
|
|
je m²
der
|
Euro
|
a)
|
|
Freilandfläche
|
|
|
aa)
|
einkulturig
|
0,24
|
|
bb)
|
mehrkulturig
|
0,42
|
b)
|
|
überdachten
Kulturflächen
|
|
|
aa)
|
bei
Plastikfolientunnel
bis 3,5 m
Basisbreite
über 3,5 m
Basisbreite
|
0,42
0,84
|
|
bb)
|
bei Niederglas
(Mistbeete, Erdhäuser)
|
0,84
|
|
cc)
|
bei nicht stabilen
Gewächshäusern
nicht
heizbar
heizbar
|
0,96
1,2
|
|
dd)
|
bei stabilen
Gewächshäusern
nicht
heizbar
heizbar
|
1,08
1,32
2. Für den Anbau
von Blumen und
Stauden
...
3. Für
Baumschulen ...
Unbestritten steht im
vorliegenden Berufungsfall unter anderem fest,
dass
die Champignonzucht der Berufungswerberin unter
Gartenbau im Sinne des
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (in der Folge abgekürzt als
LuF PauschVO 2001), BGBl Nr. 54/2001, Teil II,
fällt,
dass
die Bw. ein so genannter Wiederverkaufsbetrieb im Sinne des
§ 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist,
dass
der Umsatz im Jahr 2003 € 116.731,91 betragen hat,
dass
die Champignons in heizbaren, stabilen Gewächshäusern angebaut werden
und
dass
die diesbezügliche Gesamtfläche bei der Berufungswerberin 1.896
m² beträgt.
Strittig ist
allein die Frage, ob Champignons unter
den BegriffGemüsedes § 5 Abs. 3 der LuF PauschVO 2001 fallen und daher
die
für den
Anbau von Gemüse festgesetzten
flächenabhängigen Durchschnittssätze des
§ 5 Abs. 3 der Verordnung im Falle des Anbaus von
Champignons zur Gewinnermittlung herangezogen werden können,
oder
ob diese flächenabhängigen Durchschnittssätze im Falle des Anbaus
von Champignons nicht der Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden können,
da Champignons in § 5 Abs. 3 der VO nicht ausdrücklich
neben Gemüse angeführt
sind.
Dazu wird Folgendes
ausgeführt:
Im (bereits zitierten)
§ 5 LuF PauschVO 2001
wird die Gewinnermittlung für den
Gartenbau geregelt.
Durch den Verweis auf § 49 BewG 1955
(Bewertungsgesetz in der für den streitgegenständlichen Zeitraum
geltenden Fassung) ist festgelegt, was die Verordnung unter Gartenbau
versteht.
Der Begriff gärtnerisches Vermögen wird im
Absatz 1 des
§ 49 BewG 1955 folgendermaßen definiert:
Zum
gärtnerischen Vermögen
gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem
gärtnerischen
Hauptzweck
dient (gärtnerischer
Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die
gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur
Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum
gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören
solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren
Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.
Ausschlaggebend für den gärtnerischen Betrieb
(gärtnerischer Hauptzweck) sind nach dieser Gesetzesstelle die
Gewinnung gärtnerischer
Erzeugnisse, wobei klargestellt wird, dass die gärtnerischen
Erzeugnisse auch unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der
natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden können.
Was die Gewinnermittlung
für die Einkünfte aus Gartenbau anbelangt, sieht der
Absatz 3 des § 5 der
Verordnung für gärtnerische Betriebe, deren
ausschließlicher Betriebsgegenstand in der
Lieferung eigener gärtnerischer
Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht - im Unterschiede zu der
Regelung in Abs. 1 und 2 - eine
Vollpauschalierung nach
flächenabhängigen Durchschnittssätzen vor.
§ 5 Abs. 3 legt für drei
verschiedene Gruppen der Gewinnung gärtnerischer Erzeugnisse
unterschiedliche flächenabhängige Durchschnittssätze fest, und
zwar
in
Ziffer 1 für den Anbau von Gemüse
in
Ziffer 2 für den Anbau von Blumen und Stauden
in
Ziffer 3 für Baumschulen
Eine weitere Abstufung hat der Verordnungsgeber trotz der
großen Verschiedenheit der einzelnen gärtnerischen Betriebe nicht
vorgenommen. So wird bei den flächenabhängigen
Durchschnittssätzen im Bereich Für
den Anbau von Gemüse nicht nach einzeln genannten Gemüsesorten
unterschieden. Der Verordnungsgeber hat eine unterschiedliche Höhe der
flächenabhängigen Durchschnittssätze
Für den Anbau von Gemüse
lediglich nach folgenden Kriterien vorgenommen:
Freilandfläche
(einkulturig, mehrkulturig),
überdachte
Kulturflächen (bei Plastikfolientunnel (bis 3,5 m Basisbreite bzw über
3,5 m Basisbreite), bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser), bei nicht
stabilen Gewächshäusern (nicht heizbar oder heizbar) und bei stabilen
Gewächshäusern (nicht heizbar oder heizbar)
Der ausschließliche Betriebsgegenstand des Betriebes
der Berufungsweberin besteht unbestritten in der Lieferung eigener
gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer, sie fällt somit
eindeutig unter § 5 Abs. 3 der Verordnung. Da der
Verordnungsgeber
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates fällt
der von der Berufungswerberin betriebene Anbau von Champignons unter den Begriff
Für den Anbau von Gemüse
(§ 5 Abs. 3 der Verordnung).
Dies aufgrund folgender Überlegungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
20. Februar 2003, 2001/06/0057, in der er einen Verordnungstext interpretierte,
unter anderem ausgeführt:
Auch im öffentlichen
Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des
Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der
Privatrechtsordnung normiert sind.
§ 6 ABGB
verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang.
Nach dieser Bestimmung darf einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand
beigelegt werden, als welcher
aus
der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und
aus
der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Dabei ist
grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck
nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch oder
nach
dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt.
Dafür müssen
die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses
statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im
Vordergrund stehen (vg. Dazu Bydlinski in Rummel. ABGB Rz 1 zu § 6). In
diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3, S.
101 f., 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach
Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der
Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den
dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis
möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von
Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der
grammatikalischen und der systematischen Auslegung....
Im Brockhaus, Wissen von A
- Z ist Gemüse so definiert:
Die roh oder nach besonderer Zubereitung genießbaren
Teile meist einjähriger Pflanzen, die der menschlichen Ernährung
dienen, mit Ausnahme der Früchte mehrjähriger Pflanzen (Obst und
Nüsse) sowie der Getreidesamen und Ölsaaten.
Eine Internetrecherche hat ergeben, dass im Sprachgebrauch
der Wirtschaft und Landwirtschaft Champignons eindeutig unter den Begriff
Gemüse fallen.
Folgende Beispiele seien angeführt:
Im
Informationspaket Obst
& Gemüse zum Obst- und Gemüseworkshop, durchgeführt im
Auftrag des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft , der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt
Austria Marketing GmbH
(http://wko.at/up/enet/agrarpolitik/infopaketobstgemuese.pdf) ist Folgendes zu
lesen:
In den MOEL wird vor
allem Grobgemüse (Kraut, Kohl, Zwiebeln usw.) erzeugt und gegessen,
während in der EU Fein- und Salatgemüse (Salate, Radieschen, Pilze,
Spargel usw.) vorherrschend sind.
Von der Bundesanstalt
Statistik Austria gibt es ein Muster
für einen Fragebogen
zur Erhebung von Erzeugerpreisen für Gemüse
(http://www.statistik.at/web_de/static/subdokumente/r_land-forstw_erzeugerpreise_fragebogen_gemuese.pdf).
Champignons sind in diesem Fragebogen unter Frischmarktgemüse
angeführt.
Von der Bundesanstalt
Statistik Austria gibt es in
Korrespondenz zu dem genannten Fragebogen eine jährliche
Statistik der land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugerpreise.
(http://www.statistik.at/web_de/static/land-_und_forstwirtschaftliche_erzeugerpreise_2005_026663.pdf). Champignons
sind auch dort unter Frischmarktgemüse angeführt.
In der Broschüre
Österreichs
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2003,
herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft,
(http://gpool.lfrz.at/gpoolexport/media/file/Dt._Broschuere_DuZ_Endstand.pdf)
ist unter der Rubrik Landwirtschaft eine "Versorgungsbilanz für Gemüse
2001/02" zu finden, bei der Champignons als Gemüseart genannt sind.
Auch in der Statistik "Einkauf von Gemüsearten" sind Champignons
angeführt.
Im
Österreichischen
Ernährungsbericht 2003, herausgegeben vom Institut für
Ernährungswissenschaften, Universität Wien, im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
(http://www.praevention.at/upload/documentbox/oesterr_ernaehrungsbericht_2003.pdf)
ist in Kapitel 7, Entwicklung des Lebensmittelverbrauchs, eine Tabelle zu
finden, die den Verbrauch an Gemüsesorten in Österreich in bestimmten
Jahren darstellt. Auch hier sind Champignons als Gemüsesorte
genannt.
Die angeführten Beispiele machen deutlich, dass
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der
Wirtschaft und der Landwirtschaft Champignons zu Gemüse gerechnet
werden. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kommt dem
Ausdruck Gemüse nach dem
Sprachgebrauch des Gesetzgebers (Verordnungsgebers) für
§ 5 Abs. 3 LuF PauschVO 2001 aus den oben dargelegten
Gründen ebenfalls diese Bedeutung so.
Die flächenabhängigen Durchschnittssätze in
§ 5 Abs. 3 LuF PauschVO 2001 werden daher der
Gewinnermittlung 2003 des Betriebes der Berufungswerberin zugrunde gelegt.
Der Berufung betreffend
den Einkommensteuerbescheid 2003 wird somit
stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlagen stellen sich dar wie folgt:
In der Einkommensteuererklärung 2003 wurden lediglich
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt.
Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft:
|
|
Kennzahl
|
Betrag in € u. c
|
Einheitswert des Eigenbesitzes
|
9610
|
15.915,35
|
Einheitswert der Zupachtungen
|
9620
|
15.915,35
|
Gesamteinheitswert der
selbst bewirtschafteten Fläche
|
|
31.830,70
|
Vollpauschalierte
Einkünfte
|
|
|
Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten
Fläche
|
9640
|
-72,67
|
Einheitswert der gärtnerisch genutzten
Fläche
|
9670
|
-29.868,53,70
|
Maßgeblicher Einheitswert für den
Grundbetrag
|
|
1.889,50
|
Grundbetrag: 41 % des maßgeblichen
Einheitswertes
|
|
774,70
|
Einkünfte aus Forstwirtschaft 40 % des
forstwirtschaftlichen Einheitswertes
|
|
29,06
|
Einkünfte aus Gartenbau (bei
Vollpauschalierung)
|
|
2.502,72
|
Zwischensumme
|
|
3.306,48
|
Zusätzliche Ausgaben
|
|
|
Bezahlte Pachtzinse
|
9790
|
726,72
|
Bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
|
9830
|
7.967,20
|
Summe der zusätzlichen Ausgaben
|
|
-
3.306,48
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
|
0,00
Zur
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2003:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
idF des BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an
Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung betragen
die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für
einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (siehe dazu auch
die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben
zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff).
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst
(gegebenenfalls) einen neuen Anspruchszinsenbescheid aus.
Anspruchszinsenbescheide sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung
oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27ff).
Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem neuen
Anspruchszinsenbescheid, der den Änderungen im Stammabgabenbescheid
Rechnung trägt, erlassen. Es erfolgt somit keine Abänderung des
ursprünglichen Anspruchszinsenbescheides, sondern
es ergeht ein weiterer
Anspruchszinsenbescheid.
Anspruchszinsenbescheide setzen nicht die materielle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid -
voraus. Der Anspruchszinsenbescheid ist somit nicht (mit Aussicht auf Erfolg)
mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid
(gegenständlich somit der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 20. Dezember
2005) sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite 128).
Das Vorbringen der Berufungswerberin bezieht sich
ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend
Einkommensteuer 2003. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die aufgezeigten
Gründe nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der festgesetzten
Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Von der Berufungswerberin wurden keine Gründe
vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des
gegenständlichen Anspruchszinsenbescheides aufzuzeigen.
Die im Bescheid vom 20. Dezember 2005 erfolgte
Vorschreibung der strittigen Anspruchszinsen war daher als rechtmäßig
zu beurteilen.
Die Berufung gegen den
Anspruchszinsenbescheid wird daher als unbegründet
abgewiesen.
Aufgrund der Berufungsentscheidung betreffend den
Einkommensteuerbescheid 2003 wird allerdings ein neuer Anspruchszinsenbescheid
ergehen, der den Änderungen Rechnung trägt.
Salzburg, am
17. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 3 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einkünfte aus Land- und ForstwirtschaftVerordnungVollpauschalierungGartenbauAnbau von GemüseChampignonsAnspruchszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-S/06
- Stammnummer
- 35190
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF