Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0536-G/06
Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-G/06vom 23.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird der Gewinn eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes auf Grund einer Betriebsausgabenpauschalierung ermittelt, so gelten die in der LuF PauschVO 2001 festgesetzten Prozentsätze auch für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt ( Kalamitätsnutzung).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTHG Lennkh,
Wolff-Plottegg, Urthaler, 8010 Graz, Goethestraße 45, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 5. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 im Beisein der Schriftführerin Eberhardt Anita nach
der am 3. Mai 2007 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Zur
Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2006 ergeben sich keine
Änderungen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) führt einen
forstwirtschaftlichen Betrieb und erklärte im Jahr 2003 teilpauschalierte
Einkünfte aus Forstwirtschaft in Höhe von 50.247,91 Euro.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung wurden
die Einkünfte aus Forstwirtschaft als Differenz der Erlöse aus
Selbstschlägerung und des Betriebsausgabenpauschales in Höhe von 70%
der Erlöse berechnet. Gleichzeitig ermittelte der Bw. die in seinem Betrieb
anfallenden Einkünfte aus Kalamitätsnutzung in Höhe von 55.357,28
Euro. Diese berechnete er ebenfalls als Differenz der Roherlöse und der
pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 70%, vermindert um 20% Ausgaben
für allgemeine Verwaltungskosten. In Summe wurden somit nur 50% pauschale
Betriebsausgaben zum Ansatz gebracht.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid setzte das
Finanzamt die Einkünfte aus Kalamitätsnutzung mit 29.881,32 Euro fest.
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und berechnete die Einkünfte aus Kalamitätsnutzung mit
50.702,18 Euro, indem er vom Roherlös aus Kalamitätsnutzung 50% der
Einnahmen als unmittelbare Kosten der Holzernte und Vermarktung zum Abzug
brachte. Begründend führte der Bw dazu aus:
"Die pauschalen Betriebsausgaben betragen insgesamt 70% der
Holzeinnahmen. Nachdem die Einnahmen aus Kalamitätsnutzung nur um die
zusammenhängenden Betriebsausgaben der Schlägerung und Vermarktung zu
kürzen sind, können schlüssigerweise nicht die gesamten
Betriebsausgaben von 70% herangezogen werden. Nachdem für die
Stockschlägerung nur 20% pauschale Betriebsausgaben abzugsfähig sind
müssen also die unmittelbaren Kosten der Holzschlägerung und
Vermarktung, die ja beim Stockverkauf der Käufer zu tragen hat, 50% der
Holzeinnahmen betragen, während alle übrigen nicht mit der Holznutzung
zusammenhängenden Kosten mit 20% der Einnahmen angesetzt sind."
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
berechnete das Finanzamt die Einkünfte aus Kalamitätsnutzung als
Differenz zwischen dem Holzerlös Kalamitätsholz und 70%
Ausgabenpauschale mit 30.421,31 Euro. Begründend wies das Finanzamt ua
darauf hin, dass der Steuerpflichtige bei der Geltendmachung einer
Begünstigungsvorschrift einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterliege.
Diese erstrecke sich bei der Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes
für besondere Waldnutzungen sowohl auf den Nachweis des Vorliegens einer
höheren Gewalt oder eines Überhiebes sowie auf die Höhe der
dafür geltend gemachten Ausgaben.
In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Bw. die auf
Grundlage der Werkverträge und Belege mit der Kalamität
zusammenhängenden Betriebsausgaben in Höhe von 47.738,96 Euro
bekannt und beantragte, die Einkünfte aus Kalamitätsnutzung für
2003 auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Erträge und der
zusammenhängenden Kosten mit dem Betrag von 53.665,40 Euro
anzusetzen.
In einer dazu ergangenen Stellungnahme wies das Finanzamt
ergänzend darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 LuF-VO der Land-
und Forstwirt die Pauschalierungsverordnung entweder zur Gänze oder
überhaupt nicht anwenden könne. Eine Mischung zwischen Pauschalierung
(Voll- oder Teilpauschalierung) und vollständiger Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung hinsichtlich einzelner land- und forstwirtschaftlicher
Betriebszweige sei hingegen ab 2001 nicht mehr möglich.
In einer Replik führte der Bw. im Wesentlichen aus,
dass die Ermittlung der Einkünfte aus der Einkunftsquelle infolge
höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung) in den Einkommensteuerrichtlinien
geregelt sei. Dabei handle es sich nicht um eine Gewinnermittlungsvorschrift
gemäß
§§ 4 (1), 4 (3), 5 oder § 17 des
EStG, sondern um die besondere Ermittlung der Einkünfte aus der
Einkunftsquelle infolge höherer Gewalt. Es werde hierbei also nicht der
Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß
§ 3 der
Pauschalierungsverordnung 2001 ermittelt, sondern beschränken sich die
Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien ausschließlich auf die
Ermittlung der Einkünfte aus der Einkunftsquelle infolge höherer
Gewalt (Kalamitätsnutzung).
In der am 3. Mai 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von der steuerlichen Vertretung im Wesentlichen
ergänzend auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
27. Jänner 1961, Zl. 2378 F vertretene Auffassung zur
Kalamitätsnutzung hingewiesen und ausgeführt, dass die Anwendung des
Finanzamtes zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn
nach §§ 4 (1), 4 (3) oder 5 EStG 1988 gegenüber
jenen, die ihren Gewinn pauschal nach § 17 ermitteln,
führe.
Dazu entgegnete der Vertreter des Finanzamtes, dass der
Land- und Forstwirt, der sich für die Anwendung pauschalierten Vorschriften
entscheide, die Vorteile in Anspruch nehmen könne, aber auch die damit
verbundenen Nachteile zu tragen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 des Einkommensteuergesetzes
1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von
Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Für das vorliegende Streitjahr ist
die Verordnung BGBl II 2001/54 anwendbar. § 1 Abs. 1
der Verordnung lautet:
"Der Gewinn
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich
dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig
Bücher führt, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt
werden. Es ist dabei nur die Anwendung der Verordnung auf einen gesamten land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke einer Berechnung der
Einkommensteuer gemäß
§ 33 Einkommensteuergesetz 1988
zulässig. Eine Anwendung bloß auf einzelne Betriebszweige oder
einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG
1988 ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus
besonderen Waldnutzungen (Abs. 6) auf die Hälfte des auf das gesamte
Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
Gemäß
§ 37 Abs. 6
EStG 1988 liegen Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen nur vor, wenn
für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und
überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist von
folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:
Im Jahr 2003 wurden vom Bw. 2.877,96 fm Holz durch
Selbstschlägerung genutzt und ein Gesamterlös von 178.285 Euro
erzielt. Laut Bestätigung der Bezirksforstinspektion fielen 1.787 fm
Kalamitäts-Holz, überwiegend durch Windwurf, an. Die damit im
Zusammenhang stehenden Einnahmen betrugen 101.404, 36 Euro. In weiterer
Folge beantragte der Bw. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
für die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen.
Gegenständlichenfalls handelt es sich um einen Betrieb
mit einem Forsteinheitswert über 11.000 Euro. Für diesen gilt, falls
der Steuerpflichtige die Verordnung in Anspruch nimmt, dass gemäß
§ 3 dieser Verordnung der Gewinn aus der Forstwirtschaft durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln ist, wobei pauschale Betriebsausgaben
abzuziehen sind. Diese sind von der durchschnittlichen Minderungszahl
abhängig, die für den gegenständlichen Besitz 54 beträgt.
Daraus ergibt sich laut Verordnung ein Ausgabenpauschale von 70% bei
Selbstschlägerung und von 30% bei Holzverkäufen am Stock.
Der Bw. ermittelte im vorliegenden Fall die Einkünfte
aus seinem forstwirtschaftlichen Betrieb unter Zugrundelegung der Verordnung
nach Durchschnittssätzen und berücksichtigte Betriebsausgaben in
Höhe von 70% der Betriebseinnahmen.
Sofern ein Steuerpflichtiger eine
Durchschnittssatzgewinnermittlung in Anspruch nimmt, begibt er sich damit auch
des Rechtes, seine tatsächlichen Betriebsausgaben geltend zu machen. Er
kann also nicht den pauschal ermittelten Gewinn um gesondert geltend gemachte
Betriebsausgaben welcher Art immer kürzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz
bestehen lediglich dann, wenn entweder die betreffende
Durchschnittssatzverordnung ausdrücklich bestimmte Betriebsausgaben
gesondert zum Abzug zulässt oder wenn nach dem letzten Satz des
§ 17 Abs. 5 Z 3 leg.cit. nur bestimmte andere
Betriebsausgaben pauschaliert werden (VwGH 19.6.2002, 99/15/0264).
Der Bw. hat nun im vorliegenden Fall seine Einkünfte
nach den Vorschriften der Pauschalierungsverordnung ermittelt und sich dadurch
auch des Rechtes begeben, seine tatsächlichen Betriebsausgaben geltend zu
machen. Für die Ermittlung seiner Einkünfte aus Forstwirtschaft gelten
ausschließlich die in der Verordnung vorgesehenen Prozentsätze. Es
ist nicht möglich,
gesonderte Betriebsausgaben geltend zu
machen und im Umkehrschluss auch nicht
willkürlich Betriebsausgaben außer
Acht zu lassen. Dieser Grundsatz muss entsprechend der Bestimmung des
§ 1 Absatz 1 der Verordnung auf den gesamten forstwirtschaftlichen
Betrieb Anwendung finden.
Dem Bw. ist nun insoweit zuzustimmen, dass § 37
EStG 1988 keine Gewinnermittlungsvorschrift darstellt, sondern es sich um
eine bloße Tarifbestimmung handelt. Als Grundlage für die
Inanspruchnahme dieser Begünstigungsvorschrift sind jedoch die
Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen zu ermitteln.
Werden nun die Einkünfte aus Forstwirtschaft dem
Willen des Bw. folgend nach den oben aufgezeigten Kriterien berechnet, so
können nicht für die Berechnung der Einkünfte aus Waldnutzungen
infolge höherer Gewalt, die einen Teil der Einkünfte aus der
Forstwirtschaft darstellen, andere Maßstäbe herangezogen werden. Es
wäre nicht systemgerecht, für die Berechnung dieser Einkünfte
einen in der Verordnung nicht
vorgesehenen und folglich auch nur im
Schätzungswege zu ermittelnden Prozentsatz für allgemeine
Betriebsausgaben nicht zum Abzug zu bringen. Eine solche differenzierte
Berechnung würde der nach § 1 Abs. 1 der VO gebotenen
Einheitlichkeit widersprechen.
Somit geht aber auch der Hinweis der steuerlichen
Vertretung in der mündlichen Berufungsverhandlung auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1961 ins Leere, da im
vorliegenden Fall von anderen rechtlichen Verhältnissen auszugehen
ist.
Die Berücksichtigung der Betriebsausgaben in der laut
Verordnung vorgesehenen Höhe befolgt nicht nur die Grundsätze der
Pauschalierung sondern entspricht im Ergebnis auch den wirtschaftlichen
Gegebenheiten. Die Einkünfte aus Kalamitätsnutzung stellen im
gegenständlichen Fall keinen Sondertatbestand dar, sondern fallen zumindest
ab dem Jahr 1997 (nicht im Jahr 1998) regelmäßig an, weshalb es auch
wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre, dass nur die ordentliche
Waldnutzung auch die ordentlichen Lasten trägt (dazu Dr. Manfred
Wieser/Dr. Stefan Steiger, Land- und Forstwirte im Ertragsteuer- und
Sozialversicherungsrecht, FJ 2000, Seite 214).
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 23.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
KalamitätsnutzungSelbstschlägerungStockschlägerungpauschale Betriebsausgabenallgemeine VerwaltungskostenTeilpauschalierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-G/06
- Stammnummer
- 28522
- Gültig
- 23.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF