Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0568-L/03
Betriebsausgabeneigenschaft von Sozialversicherungsbeiträgen bei vollpauschalierter Gewinnermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-L/03vom 27.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 13 Abs. 2 der LuF PauschVO sieht bei der Gewinnermittlung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach Durchschnittssätzen keine Einschränkung im Zusammenhang mit geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen vor. Die in EstR 2000 Rz 4246 vorgesehene Einschränkung auf jene Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern geleistet werden, ist im Verordnungstext nicht gedeckt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JH und der GH, Landwirte, XYZ,
vertreten durch Friedrich Sadleder Buchprüfungs- und Steuerberatungs-KEG,
ABC, vom 22. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr
vom 9. April 2003 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbenden Ehegatten betreiben eine
Landwirtschaft, wobei die Gewinnermittlung für die land- und
forstwirtschaftliche Urproduktion vollpauschaliert und für die Einnahmen
aus der Be- und Verarbeitung von Backwaren teilpauschaliert erfolgt. Als
Ausgaben wurden u.a. an bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen
S 83.444,-- geltend gemacht. Die Berufungswerber ermittelten die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft insgesamt mit S 248.579,60,
wobei zwar zu gleichen Teilen eine Aufteilung an die Ehegatten erfolgte, die
Einkünfte in gesamter Höhe - der üblichen Verwaltungspraxis
folgend - jedoch ohne Durchführung eines Feststellungsverfahrens direkt in
den Einkommensteuerverfahren der beiden Berufungswerber erfasst wurden. Gegen
den JH betreffenden Einkommensteuerbescheid wurde Berufung erhoben; in weiterer
Folge erließ das Finanzamt den hier angefochtenen Bescheid betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Ehegatten mit
denselben Bemessungsgrundlagen.
In der gegen den Bescheid gerichteten Berufung wurde
ausgeführt, dass bei Ermittlung der Einkünfte nicht
berücksichtigt worden sei, dass Dienstnehmer beschäftigt und die
hiefür bezahlte Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse
in Höhe von S 102.615,58 nicht als Betriebsausgaben angesetzt worden
seien.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung unter
Hinweis auf § 13 der VO betreffend Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft (in der Folge entsprechend der Kurzbezeichnung im BGBl als LuF
PauschVO 2001 bezeichnet), BGBl II 54/2001, abgewiesen, wonach bei
vollpauschalierter Gewinnermittlung u.a. nur an die Sozialversicherung der
Bauern bezahlte Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgabe
abzugsfähig seien.
Dem wurde im Vorlageantrag entgegengehalten, dass in §
13 Abs. 2 der LuF PauschVO 2001 festgehalten sei, dass
Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen seien.
Die angeführte Verordnung sehe daher keine Einschränkung hinsichtlich
der Sozialversicherungsanstalt, an welche die Beiträge geleistet werden,
vor.
Über Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
übermittelten die Berufungswerber Nachweise über die tatsächliche
Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse und
teilten mit, dass diese im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion
angefallen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 der LuF PauschVO 2001, BGBl II
54/2001, idF BGBl II 2001/146 kann bei einem Einheitswert eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs bis zu 65.500 Euro der Gewinn mittels eines
Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert ermittelt werden
(Vollpauschalierung). Als gewinnmindernde Beträge sind gemäß
§ 13 Abs. 2 u.a. "die nicht unter
§ 5 Abs. 2 oder § 11 fallenden
Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen" zu berücksichtigen. § 5 Abs. 2 bzw
§ 11 der LuF PauschVO 2001 betrifft Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) bei der Gewinnermittlung aus Gartenbau,
die zusätzlich neben dem Betriebsausgabenpauschale gewinnmindernd zu
berücksichtigen sind.
Die Verwaltungspraxis - und dem offenbar folgend auch
die Amtspartei - anerkannt die in § 13 Abs. 2 der LuF PauschVO
2001 angeführten "Sozialversicherungsbeiträge" jedoch nur insoweit,
als sie an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern geleistet werden (vgl.
Rz 4246 EStR 2000 AÖF 2000/232 i.d.F.2002/84). Diese
Interpretation vermag zwar dem gewollten Regelungsinhalt der LuF PauschVO 2001
entsprechen, will diese doch offenbar Sozialversicherungsbeiträge für
Arbeitnehmer nur insoweit anerkennen, als auch - wie eben bei der
Gewinnermittlung aus Gartenbau - auch der Lohnaufwand selbst
abzugsfähig ist und daneben her nur die für den oder die
Betriebsführer einer Landwirtschaft selbst geleisteten
Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigen. Derartiger Lohnaufwand
ist jedoch - anders als bei der Gewinnermittlung im Gartenbau -
für Arbeitnehmer, die im Bereich der landwirtschaftlichen Urproduktion
beschäftigt sind, nicht zu berücksichtigen. Dieser (allenfalls
gewollten) Intention des verordnungserlassenden Bundesministers für
Finanzen steht aber der eindeutige Wortlaut der LuF PauschVO 2001 entgegen, der
in § 13 Abs. 2 generell Sozialversicherungsbeiträge im
Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ohne jegliche
Einschränkung - unabhängig davon, für wen sie geleistet
werden - zum Betriebsausgabenabzug zulässt (in diesem Sinn auch
Jilch, Die Landwirtepauschalierung
für die Jahre 2001 bis 2005, SWK 2001, S 275 ff bzw
derselbe, Die Besteuerung
pauschalierter Land- und Forstwirte, 284, wo er darauf verweist, dass mit dem im
§ 13 Abs 2 LuF PauschVO 2001 enthaltenen Ausschluss von
Sozialversicherungsbeiträgen i.S.d. § 5 Abs. 2 lediglich eine
Doppelberücksichtigung verhindert werden soll).
Da die LuF PauschVO 2001 somit keine Einschränkungen
des Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang mit geleisteten
Sozialversicherungsbeiträgen vorsieht, ist die in den EStR 2000 zum
Ausdruck kommende Verwaltungspraxis, die im übrigen für den
Unabhängigen Finanzsenat keine bindende Rechtsgrundlage darstellt, im
Verordnungswortlaut nicht gedeckt; der Berufung war daher
stattzugeben.
Linz, am 27.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-L/03
- Stammnummer
- 11147
- Gültig
- 27.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF