Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0617-K/08
1. Ermittlung der Kalamitätseinkünfte bei Anwendung der jeweiligen LuF PauschVO. 2. Außerordentliche Waldnutzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0617-K/08vom 20.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die vorgebrachten Gründe, nämlich dass die Zukäufe aus betriebswirtschaftlicher Sicht als Investitionen in das Anlagegut Holz notwendig seien, etwa weil sich die zugekauften Flächen in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Waldbesitz bzw. auch zu seinem Sägewerksbetrieb befänden, sodass ein effizienterer Einsatz von Erntemaschinen erfolgen könne, bzw. dass mit einem größeren forstwirtschaftlichen Betrieb auch die Marktleistung langfristig gesteigert und die Bewirtschaftung rationalisiert werden könne, mögen zum Teil innerbetrieblichen Überlegungen entspringen, zum Teil persönlichen Überlegungen im Hinblick auf die Schaffung einer Eigenjagd, sie legen aber auf der anderen Seite eindeutig dar, dass sie nicht der Abwehr eines dem Forstbetrieb des Bw. unmittelbar drohenden Schadens dienten oder für den Fortbestand seines bestehenden Forstbetriebes erforderlich oder unabdingbar waren oder der Abwehr eines sonstigen ihm oder seiner Familie drohenden Schadens dienten, sondern der intendierten stetigen Vergrößerung des Forstbetriebes.
Wie der VwGH dazu in ständiger Rechtsprechung judiziert bzw. den oben angeführten Sachverhalten entnommen werden kann, ist das Vorliegen eines "begünstigungsfähigen Überhiebes" nur dann zu bejahen, wenn dieser unvermeidbar ist, um Ausgaben zu decken, die zur Fortführung eines bestehenden Forstbetriebes notwendig sind oder durch Lasten bedingt sind, die dem Forstwirt zwangsläufig erwachsen, wie dies etwa bei Erfüllung von Pflichtteilsverbindlichkeiten eintreten kann, nicht jedoch zur Finanzierung einer beabsichtigten Betriebsvergrößerung.
Es kann durchaus davon ausgegangen werden, dass der Forstbetrieb ohne diese Zukäufe - dieselbe Bewirtschaftung bis zu diesem Zeitpunkt unterstellend - in der seinerzeitigen Größe weiter bestanden hätte und sich angesichts des Einkommens des Bw. aus anderen Erwerbsquellen auch keine persönliche wirtschaftliche Notlage ergeben hätte.
Zudem ist der Bestimmung des § 37 Abs. 6 EStG 1988 der vom Bw. wiederholt ins Treffen geführte Begriff des "aussetzenden Betriebes" nicht zu entnehmen. § 37 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes, dass Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen solche sind, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßig Nutzungen hinausgehen und dass für das Vorliegen von Einkünften aus besonderen Waldnutzungen die Betriebsart unmaßgeblich ist. Dies bedeutet, dass - entgegen der Ansicht des Bw. - die Begünstigung des halben Steuersatzes für so genannte "Nachhaltsbetriebe" und "aussetzende Betriebe" gleichermaßen gilt.
Diese Ansicht wird im Übrigen auch in den EStR, Abschnitt 27, RZ 7327 vertreten.
Streitgegenständlich ist darauf hinzuweisen, dass die Größe des Forstbetriebes des Bw. in den Streitjahren zwischen 80 ha und 100 ha wechselt (Anm.: bereits im Jahr 2001 umfasste der Betrieb rund 102 ha und wurde diese Größe nach einer zweijährigen Pause von 04/2002 bis 09/04 wieder erreicht) und dass die Zukäufe letztendlich darauf abzielen eine Größe von zumindest 115 ha zu erreichen. Dass die Umsetzung dieser Intention konkrete Formen annimmt kann der o.a. ziffernmäßigen Darstellung über die Entwicklung der Einheitswertbescheide entnommen werden.
Aufgrund der gegebenen Betriebsgröße ist entgegen der Ansicht des Bw. durchaus davon auszugehen, dass nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielende jährliche regelmäßige Nutzungen zu bejahen sind. Solche werden auch im vom Bw. (zum Stichtag 31.12.2002) in Auftrag gegebenen Gutachten, welches in sich logisch und schlüssig nachvollziebar ist und welches noch auf einer Größe des forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von rund 75 ha fußt, errechnet.
Da hinsichtlich des vom Bw. neben der Kalamitätsnutzung vorgenommenen Einschlages das Vorliegen von aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Waldnutzungen - wie dargelegt - zu verneinen ist, unterliegen lediglich die aus der Kalamitätsnutzung resultierenden Einkünfte dem begünstigten Steuersatz. Demzufolge sind die die Kalamitätseinkünfte übersteigenden Einkünfte mit dem Normalsteuersatz zu besteuern und erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Bw., dass der laut vorgelegtem Gutachten als nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte jährlich erzielbare Hieb von 168 Erntefestmeter für die Streitjahre unzutreffend sei.
Nur ergänzend wird angemerkt, dass relativ kleine Prozentanteile des geernteten Holzes an die KG des Bw. veräußert wurden und dass andererseits die vom Bw. seitens der KG zugekauften Holzumsätze einen relativ geringen Anteil des Umsatzes der KG ausmachen. Der Bw. veräußerte nahezu das gesamte geerntete Holz an Fremdfirmen.
Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Auf Basis dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 20. Juni 2011
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 1 Abs. 1 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
KalamitätseinkünfteAnwendung LuF PauschVOProzentsatzBetriebsausgabenMischprozentsatzaußerordentliche WaldnutzungÜberhiebwirtschaftliche GründeAbwendung eines drohenden SchadensFortführung des Betriebesaussetzender Betriebinnerbetriebliche GründeBetriebsvergrößerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0617-K/08
- Stammnummer
- 53827
- Gültig
- 20.06.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF