…den bestehenden Besitz angrenzenden Waldstücken erfolgte lt. Kaufvertrag vom 16.9.2004 von der Y-Gesellschaft im Ausmaß von rd. 15 Hektar. Lt. BP steht für den Überhieb zur Finanzierung des Erwerbes von Waldgrundstücken der ermäßigte Steuersatz gem. § 37 Abs. 6 EStG 1988 nicht zu…
…Schadens dienten, sondern der intendierten stetigen Vergrößerung des Forstbetriebes. Wie der VwGH dazu in ständiger Rechtsprechung judiziert bzw. den oben angeführten Sachverhalten entnommen werden kann, ist das Vorliegen eines "begünstigungsfähigen Überhiebes" nur dann zu bejahen, wenn dieser unvermeidbar ist, um Ausgaben zu decken, die zur…
…0321, 98/16/0322). Diese erstreckt sich bei der Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für besondere Waldnutzungen sowohl auf den Nachweis des Vorliegens einer höheren Gewalt oder eines Überhiebes sowie auf die Höhe der Einnahmen und der dafür geltend gemachten Ausgaben. Rz 7326: Gemäß § 173 Abs. 2…
…1988 normiert als Voraussetzung für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, dass "für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird" und regelt zwei Anwendungsfälle dieser Steuerbegünstigung: die außerordentliche Waldnutzung infolge wirtschaftlich begründeten Überhiebs und die Waldnutzungen infolge höherer Gewalt. Für beide Anwendungsfälle besonderer Waldnutzung steht der Hälftesteuersatz…
…Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Da nach den Angaben des Bw 440,35 fm des vorgenommenen Gesamteinschlags auf außerordentliche Waldnutzungen entfallen waren (290 fm Kalamitätsnutzung, 150,35 fm Überhieb), begehrte er für 46,38% des ermittelten Gewinns eine Besteuerung mit dem begünstigten Steuersatz nach § 37 Einkommensteuergesetz…
…unterliege. Diese erstrecke sich bei der Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für besondere Waldnutzungen sowohl auf den Nachweis des Vorliegens einer höheren Gewalt oder eines Überhiebes sowie auf die Höhe der dafür geltend gemachten Ausgaben. In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde…
…verteilungsbegünstigten und nicht verteilungsbegünstigten Einkünfte. Diese Beispiele legen nahe, dass eine dem Grunde nach vergleichbare Regelung, wie die Sondergewinne aus der besonderen Waldnutzung (wegen wirtschaftlich begründeten Überhiebs oder infolge höherer Gewalt) zu ermitteln sind, fehlt. Da diese erforderliche gesetzliche Vorherbestimmung der Vollziehung nach Art 18…
…einer besonderen Waldnutzung handelt. Nach § 37 Abs 6 liegen solche vor, wenn für das „stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen vorliegen“. Solche außerordentlichen Nutzungen sind aus wirtschaftlichen Gründen geboten. Gem Rz 7327ff EStR liegen solche Nutzungen dann vor, wenn diese über…
…10.000 Erntefestmeter Rundholz entnommen; dies bedeutet bei Unterstellung eines Einschlages von 800 Efm einen Überhieb von 4.400 Efm , dies mal einem Stockzins von 450,-S einen Wert von 1,980.000,-- S. Um diesen Betrag wird der zunächst errechnete Bestandesgesamtwert zu verringern sein…
…Zuhilfenahme des Wirtschaftsplanes 1982 auf das Jahr 2002 fortgeschrieben. In der Folge wird von P. lediglich der Überhieb - das ist jener Teil des Holzeinschlags, der die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Betriebes übersteigt - abgezogen. Diese Vorgangsweise ist nicht zielführend, da sämtliche Nutzungen des Zeitraumes 1994 bis 2002…
…1988 normiert als Voraussetzung für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, dass "für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird" und regelt zwei Anwendungsfälle dieser Steuerbegünstigung: die außerordentliche Waldnutzung infolge wirtschaftlich begründeten Überhiebs und die Waldnutzungen infolge höherer Gewalt. Für beide Anwendungsfälle besonderer Waldnutzung steht der Hälftesteuersatz…
…400/1988 idF BGBl. I 180/2004 lautet: (6) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen…