Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0386-L/03
Umsatzsteuergutschrift als Betriebseinnahme bei pauschalierter Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-L/03vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die pauschalierte Gewinnermittlung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Bruttoprinzip, d.h., die in den Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer wirkt sich in einem Ausmaß von 70% ausgabenerhöhend aus. Wird daher zunächst als Ausgabe berücksichtigte Umsatzsteuer als Gutschrift zurückgezahlt, muss sie sich im ursprünglich gewinnmindernd berücksichtigten Ausmaß gewinnerhöhend auswirken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried i.I. betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Landwirtin. Die Gewinnermittlung
erfolgte für das berufungsgegenständliche Jahr gemäß
§
8 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft,
BGBl. II 2001/54, mit einem Durchschnittssatz von 30% der
Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer, weil sie von der
Beitragsgrundlagenoption gemäß
§ 23 Abs. 1a des
Bauernsozialversicherungsgesetzes Gebrauch machte. Auf diese Weise ermittelte
sie einen Gewinn von 2.122,17 €. Das Finanzamt setze jedoch zusätzlich
70% der vier im Jahr 2002 der Berufungswerberin zugeflossenen
Umsatzsteuergutschriften (Dezember 2001, Februar bis April 2002, Juli 2002 sowie
Oktober 2002) mit einer Höhe von 806,70 € als Betriebseinnahmen an und
führte zur Begründung aus, dass diese in die
"Teilpauschalierung einzubeziehen"
seien.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002
gerichteten Berufung führte S. aus, dass die Umsatzsteuergutschriften in
keinem unmittelbaren Zusammenhang zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft,
sondern ursächlich mit getätigten Aufwendungen in Zusammenhang
stünden. Beispiele hiefür (Anmerkung: offenbar gemeint für
Zuflüsse ohne Einnahmencharakter) seien Prämiengutschriften nach
Kündigung einer Betriebsversicherung und Gutschriften nach Zurückgeben
eines eingekauften Düngers: in beiden Fällen liege in der Gutschrift
keine Einnahme vor.
Von Interesse sei auch, welches Gesetz sich geändert
und zur neuen Auslegung der Einkommensbeurteilung geführt habe.
Überdies sei vor Erstellung der Einkommensteuererklärung
Rücksprache beim Finanzamt gehalten worden, wobei keinerlei Hinweise auf
die Neuregelung gegeben worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung
verpflichtet ist, noch freiwillig Bücher führt, kann nach der auf
Grund des § 17 Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988 erlassenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2001/54, durch Aufstellung von
Durchschnittssätzen ermittelt werden (§ 1 Abs. 1 der VO). Auf welche
konkrete Weise die Gewinnermittlung erfolgt, hängt entweder von der
Höhe des maßgebenden Einheitswertes (bis 65.000 €
Vollpauschalierung) oder davon ab, ob die sozialversicherungsrechtliche
Beitragsgrundlage gemäß
§ 23 Abs. 1a
Bauernsozialversicherungsgesetz (BGBl. 559/1978) ermittelt wurde (§ 8 der
VO). Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsführer beantragen, dass an
Stelle des Versicherungswertes als Beitragsgrundlage die im
Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind
(Beitragsgrundlagenoption). In einem derartigen Fall ist der Gewinn aus Land-
und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln, wobei die
Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70% der gegenüberstehenden
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen sind (§ 8
Abs. 2 der VO).
Die Berufungswerberin hat ihren eigenen Angaben nach die
sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage gemäß
§ 23 Abs.
1a Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt, sodass der Gewinn durch die in
§ 8 Abs. 2 der VO vorgesehene vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
(Ansatz der Betriebsausgaben mit einem Pauschalsatz der Betriebseinnahmen) zu
erfolgen hat. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt bei dieser
Gewinnermittlung nach dem Bruttoprinzip, d.h., dass sich die in den Ausgaben
enthaltene Umsatzsteuer bezogener Lieferungen oder Leistungen in einem
Ausmaß von 70% ausgabenerhöhend auswirkt. Wird daher diese
zunächst als Ausgabe berücksichtigte Umsatzsteuer in weiterer Folge
als Gutschrift durch das Finanzamt zurückgezahlt (oder mit anderen Abgaben
verrechnet), muss sie sich daher auch im ursprünglich gewinnmindernd
berücksichtigten Ausmaß von 70% als Betriebseinnahme
gewinnerhöhend auswirken.
Auf diese Weise hat S. ihre Gewinnermittlung zwar
prinzipiell vorgenommen, sie hat allerdings die unbestrittenermaßen
erhaltenen Umsatzsteuergutschriften nicht in einem Ausmaß von 70% als
Betriebseinnahmen erfasst. Der erklärte Gewinn war daher entsprechend zu
erhöhen und die Berufung schon aus diesem Grund als unbegründet
abzuweisen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der von der
Berufungswerberin angestellte Vergleich bzw ihre Rechtsansicht, dass
Prämienerstattungen von Betriebsversicherungen oder
Kaufpreisrückzahlungen von Düngerlieferungen keine Betriebseinnahmen
darstellten, unrichtig ist. Auch bei derartigen Zuflüssen liegt de facto
eine Rückgängigmachung bereits gewinnmindernd geltend gemachter
Aufwendungen vor, sodass auch sie im Ausmaß von 70% wiederum als
Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Ob bzw welche Auskünfte S.
angeblich von der Amtspartei Finanzamt Braunau erhalten hat, ist für die
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats ohne Relevanz. Wenn S.
ausführt, das Finanzamt habe ihr mitgeteilt, dass sich die Rechtslage nicht
geändert habe, so ist diese Auskunft überdies richtig, als die
Verordnung bereits ab dem Veranlagungsjahr 2001 anzuwenden war.
Linz,
17. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-L/03
- Stammnummer
- 9384
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF