…der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen seien. Dagegen wurde Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht: Die von der Bw. bezogenen Leistungen fielen nicht unter die im bekämpften Bescheid angeführten Rechtsvorschriften. Gegenstand des Unternehmens der Bw. sei der Betrieb eines Reisebüros sowie der Vertrieb von Reisen über das Internet…
…Abs. 12 UStG 1994 bestimme. Demnach sei der Unternehmerort maßgebend. Dieser liege in Italien. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. im Wesentlichen vor: Die Behörde übersehe, dass es sich bei den von der Bw. erbrachten Leistungen um deren Eigenleistungen handle. Die Bw. habe…
…sei. Die Bw. behaupte keine Umsätze im Inland im Sinne der Telekomverordnung erbracht hat zu haben, da die Bw. ausschließlich Leistungen an andere Telekom-Unternehmen und nicht an Endkunden erbracht habe. Für diese Behauptung gebe es keine Nachweise, doch könne man davon ausgehen, dass über…
…Nr. 279/1995 sieht ein eigenes Verfahren für die Erstattung der Vorsteuern ua. für Unternehmer vor, welche im Erstattungszeitraum keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 (Lieferungen und sonstige Leistungen) und Art. 1 (innergemeinschaftliche Erwerbe) UStG 1994 ausgeführt haben. Nach …
…Nr. 279/1995 sieht ein eigenes Verfahren für die Erstattung der Vorsteuern ua. für Unternehmer vor, welche im Erstattungszeitraum keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 (Lieferungen und sonstige Leistungen) und Art. 1 (innergemeinschaftliche Erwerbe) UStG 1994 ausgeführt haben. Nach …
…beantragte Vorsteuerstattung. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen (z.B. Leistungen nach § 3 a Abs. 10 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Unternehmer ist) nicht abziehbar seien, und zwar auch dann nicht…
…2004 geschaffene Änderung des § 19 Abs. 1 UStG 1994, welcher eine Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems bei ausländischen Unternehmern auf sämtliche Leistungen und Werklieferungen vorsieht, war auf den gegenständlichen Streitzeitraum noch nicht anzuwenden. Die Berufungen waren somit als unbegründet abzuweisen. Graz, am 26. Februar 2009
…genannte Verordnung werde das Ziel der gleichmäßigen Besteuerung erreicht. Werden Leistungen im Inland genutzt, wie beispielsweise das Telefonieren im Inland, so sei die Besteuerung unabhängig davon, ob ein Drittlandsunternehmer oder ein inländischer Unternehmer jemanden ein Telefongespräch ermöglicht, oder unabhängig davon ob der Telefonierende ein Inländer…
…wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum (unter anderem) keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art 1 UStG 1994 ausgeführt hat. Gemäß § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag…
…ist dem Berufungswerber beizupflichten, dass diese Leistungen grundsätzlich als Werbeleistungen zu beurteilen sind und iSd § 3a Abs 9 UStG 1994 dort ausgeführt werden, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Zu den Maßnahmen der zweiten Säule ist anzuführen, dass es sich hiebei nicht um Werbemaßnahmen des…
…Insoweit die Bw. Umsatzsteuern aufgrund der von der Eich-GmbH in Rechnung gestellten Leistungen in den Jahren 2000 bis 2001 gezahlt habe, sei die Bw. auch nach österreichischem Umsatzsteuerrecht im Verfahren nach BGBI. Nr. 279/1995 erstattungsberechtigt. Denn nach diesem Verfahren seien Unternehmer, die weder…
…Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt…
…9 Abs. 3 der Richtlinie (also der VO 102/1997), dass die Leistungen der Bf. für alle denkbaren Fälle im Drittland lägen, weshalb eine Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegen konnte. Da der Leistungsort hinsichtlich aller Unternehmer, die bei dieser Fallkonstellation zueinander im Wettbewerb stehen konnten, im Drittland…
…dass immer dann, wenn keine Spezialvorschrift über die Leistungsortbestimmung greife, die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt werde, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Die sog. Vermittlungsprovisionen würden daher der österreichischen Umsatzsteuer von 20 % unterzogen. Unter Tz 13 stellt die Außenprüfung zur Führung…
…II Nr. 584/2003 die (unechte) Steuerbefreiung nach der VO BGBl. Nr. 800/1974 ab 1.1.2004 - außer bei Reihengeschäften mit drei Unternehmern - abgeschafft (vgl. Olip-Wiesinger, SWK 2004, S 266). Damit erscheint die neue österreichische Rechtslage hinsichtlich der sonstigen Leistungen und Werklieferungen (vgl. §…
…bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle werden die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen ausgeführt: a) Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt…
…Netz zu bieten und einen besseren Empfang zu gewährleisten, "die Erbringung von sonstigen Leistungen im Inland unterstellt werde", kann somit keineswegs gefolgt werden. Da im Übrigen die Bw. keine Umsätze im Inland ausgeführt hat - die Telekommunikationsleistungen gegenüber deutschen Unternehmern oder Privaten werden gemäß § 3a Abs…
…Die streitgegenständlichen Leistungen sind daher als Telekommunikationsdienstleistungen iSd § 3a Abs 10 Z 13 UStG 1994 einzustufen. 2. Bestimmung des Leistungsortes 2.1. Im vorliegenden Fall ist der Ort der von der Berufungswerberin erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen strittig. Dienstleistungsempfängerin ist dabei die Firma Drittlandunternehmer, die ihr Unternehmen in…
…genannte Verordnung werde das Ziel der gleichmäßigen Besteuerung erreicht. Werden Leistungen im Inland genutzt, wie beispielsweise das Telefonieren im Inland, so sei die Besteuerung unabhängig davon, ob ein Drittlandsunternehmer oder ein inländischer Unternehmer jemanden ein Telefongespräch ermöglicht, oder unabhängig davon ob der Telefonierende ein Inländer…
…I Nr. 71/2003 ab 1. Jänner 2004 geschaffene Änderung des § 19 Abs. 1 UStG 1994, welcher eine Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems bei ausländischen Unternehmern auf sämtliche Leistungen und Werklieferungen vorsieht, war auf den gegenständlichen Streitzeitraum noch nicht anzuwenden. Graz, am 26. Februar 2009