…Veranstalter erbringt dem deutschen und dem Schweizer Arzt gegenüber sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994, die in Österreich der Besteuerung unterliegen. Die Steuerschuld geht nicht auf die teilnehmenden Ärzte über. Der amerikanische Unternehmer hat die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären und seine Vorsteuern…
…der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen seien. Dagegen wurde Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht: Die von der Bw. bezogenen Leistungen fielen nicht unter die im bekämpften Bescheid angeführten Rechtsvorschriften. Gegenstand des Unternehmens der Bw. sei der Betrieb eines Reisebüros sowie der Vertrieb von Reisen über das Internet…
…der Bf. ins Treffen geführte (ältere) Judikatur bei Zusammentreffen von Lieferungen und Leistungen, weil diese auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Einkauf von diversen Reisevorleistungen und deren Verkauf als Ganzes an einen Unternehmer) nicht anzuwenden ist. Auch nicht vergleichbar ist der von der Bf. ins…
…Der Arbeitnehmer erbringt die besondere Leistung, um an der Reise teilnehmen zu können. Ein Leistungsaustausch liegt in solchen Fällen vor. Es ergibt sich keine umsatzsteuerbare Differenz und Vorsteuern aus Reisevorleistungen sind nicht abziehbar (siehe Rz 3091). Beispiel: Ein Unternehmer kauft bei einem Reisebüro einen mehrtägigen…
…Abs. 12 UStG 1994 bestimme. Demnach sei der Unternehmerort maßgebend. Dieser liege in Italien. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. im Wesentlichen vor: Die Behörde übersehe, dass es sich bei den von der Bw. erbrachten Leistungen um deren Eigenleistungen handle. Die Bw. habe…
…sei. Die Bw. behaupte keine Umsätze im Inland im Sinne der Telekomverordnung erbracht hat zu haben, da die Bw. ausschließlich Leistungen an andere Telekom-Unternehmen und nicht an Endkunden erbracht habe. Für diese Behauptung gebe es keine Nachweise, doch könne man davon ausgehen, dass über…
…für Leistungen im Sinne des Abs. 14 Z 14, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat. Gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 kann der Bundesminister für Finanzen für Unternehmer…
…Nr. 279/1995 sieht ein eigenes Verfahren für die Erstattung der Vorsteuern ua. für Unternehmer vor, welche im Erstattungszeitraum keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 (Lieferungen und sonstige Leistungen) und Art. 1 (innergemeinschaftliche Erwerbe) UStG 1994 ausgeführt haben. Nach …
…Nr. 279/1995 sieht ein eigenes Verfahren für die Erstattung der Vorsteuern ua. für Unternehmer vor, welche im Erstattungszeitraum keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 (Lieferungen und sonstige Leistungen) und Art. 1 (innergemeinschaftliche Erwerbe) UStG 1994 ausgeführt haben. Nach …
…es soll ein vereinfachtes Verfahren sein, um ausländischen Unternehmern, welche ua in Österreich keine Umsätze zu erklären haben, rasch die Vorsteuer im Zusammenhang mit für inländische Vorleistungen in Rechnung gestellten Leistungen zu erstatten. Die Angaben im U5-Formular zum (Nicht)Vorliegen von Inlandsumsätzen bilden die…
…für Leistungen im Sinne des Abs. 14 Z 14, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat. Gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 kann der Bundesminister für Finanzen für Unternehmer…
…es soll ein vereinfachtes Verfahren sein, um ausländischen Unternehmern, welche ua in Österreich keine Umsätze zu erklären haben, rasch die Vorsteuer im Zusammenhang mit für inländische Vorleistungen in Rechnung gestellten Leistungen zu erstatten. Die Angaben im U5-Formular zum (Nicht)Vorliegen von zu veranlagenden Inlandsumsätzen…
…es soll ein vereinfachtes Verfahren sein, um ausländischen Unternehmern, welche ua in Österreich keine Umsätze zu erklären haben, rasch die Vorsteuer im Zusammenhang mit für inländische Vorleistungen in Rechnung gestellten Leistungen zu erstatten. Die Angaben im U5-Formular zum (Nicht)Vorliegen von zu veranlagenden Inlandsumsätzen…
…beantragte Vorsteuerstattung. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen (z.B. Leistungen nach § 3 a Abs. 10 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Unternehmer ist) nicht abziehbar seien, und zwar auch dann nicht…
…wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Da die in Österreich erbrachten Leistungen vom geprüften Unternehmen nicht offengelegt wurden, waren diese zu schätzen. Als Grundlage für die Schätzung der in Österreich ausgeführten Umsätze werden nunmehr die Eingangsrechnungen von den…
…A lässt auf einem ihm gehörigen Grundstück Einfamilienhäuser errichten, um diese später zu verkaufen. Obwohl A seinerseits nicht zu Bauleistungen beauftragt worden ist, kommt es zum Übergang der Steuerschuld. Da der Übergang der Steuerschuld bei Leistungen an Unternehmer, die ihrerseits üblicherweise Bauleistungen erbringen, stets eintritt…
…2004 geschaffene Änderung des § 19 Abs. 1 UStG 1994, welcher eine Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems bei ausländischen Unternehmern auf sämtliche Leistungen und Werklieferungen vorsieht, war auf den gegenständlichen Streitzeitraum noch nicht anzuwenden. Die Berufungen waren somit als unbegründet abzuweisen. Graz, am 26. Februar 2009
…genannte Verordnung werde das Ziel der gleichmäßigen Besteuerung erreicht. Werden Leistungen im Inland genutzt, wie beispielsweise das Telefonieren im Inland, so sei die Besteuerung unabhängig davon, ob ein Drittlandsunternehmer oder ein inländischer Unternehmer jemanden ein Telefongespräch ermöglicht, oder unabhängig davon ob der Telefonierende ein Inländer…
…wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum (unter anderem) keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art 1 UStG 1994 ausgeführt hat. Gemäß § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag…
…ist dem Berufungswerber beizupflichten, dass diese Leistungen grundsätzlich als Werbeleistungen zu beurteilen sind und iSd § 3a Abs 9 UStG 1994 dort ausgeführt werden, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Zu den Maßnahmen der zweiten Säule ist anzuführen, dass es sich hiebei nicht um Werbemaßnahmen des…