Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0366-G/04
Weitergabe von Hotelschecks und Vorsteuererstattungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0366-G/04vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erstaussage hat die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH 14.12.1987, 87/14/0016 u.a.).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Steuerberater, vom 26. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 29. April 2003 betreffend Vorsteuererstattung an
ausländische Unternehmer 1-3/2002 und 4-6/2002 entschieden:
Die Berufung
wird abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) ist ein
Unternehmen ohne Sitz und Betriebsstätte in Österreich, betreibt ein
Online-Reisebüro und hat Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer
für nicht im Inland ansässige Unternehmer für das Jahr 2002
eingebracht, und zwar wurde die Umsatzsteuer für in Österreich
gekaufte Hotelschecks der K. begehrt. Im Vergütungsantrag vom
12. März 2002 wurde erklärt, dass die "Gegenstände und
sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind,
anlässlich: Geschenke an Geschäftspartner". Das Finanzamt wies
die Anträge daraufhin ab, bzw. setzte die Erstattungsbeträge mit
"Null" fest mit der Begründung, dass in Österreich u.a. Lieferungen
und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen der privaten Lebensführung,
Repräsentationsaufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und
12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, vom Vorsteuerabzug und somit auch von
der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen seien.
Dagegen wurde Berufung erhoben und im Wesentlichen
vorgebracht: Die von der Bw. bezogenen Leistungen fielen nicht unter die im
bekämpften Bescheid angeführten Rechtsvorschriften. Gegenstand des
Unternehmens der Bw. sei der Betrieb eines Reisebüros sowie der Vertrieb
von Reisen über das Internet. Der Erwerb von Reisegutscheinen stelle daher
typischerweise einen Wareneinkauf dar. Die von der Firma K. erworbenen
Reisegutscheine würden durch die Bw. an Veranstalter verschiedener Aktionen
ausgegeben, die als Gegenleistung während der Veranstaltung ein Transparent
mit Werbung für die Bw. im für das Publikum gut sichtbaren Bereich
anbrächten. Aus der Sicht der Bw. sei der Vorgang als tauschähnlicher
Umsatz zu qualifizieren. Für die Ausgabe der Reisegutscheine erhalte die
Bw. Werbeleistungen der Veranstalter. Die Aufwendungen für die
Reisegutscheine seien daher nicht dem Bereich der
Repräsentationsaufwendungen zuzuordnen und fielen nicht unter die nicht
abzugsfähigen Ausgaben im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, sodass der
Vorsteuerabzug zu gewähren sei.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab mit der Begründung, dass die Bw. als
Betreiberin eines Reisebüros durch die Weitergabe der Hotelschecks an
andere Unternehmer Besorgungsleistungen gemäß
§ 3a Abs. 4 UStG 1994 erbracht habe. Daher sei
diese Leistung (laut ihrer Argumentation) in Österreich steuerbar und
steuerpflichtig. Da Umsätze in Österreich getätigt worden seien,
komme das Erstattungsverfahren nicht in Frage. Die Berufung sei als
unbegründet abzuweisen.
Im daraufhin eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte
die Bw. ergänzend aus: Die Bw. erbringe in Österreich keine
steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen, insbesondere würden keine
Besorgungs- sondern lediglich Vermittlungsleistungen durchgeführt. Da die
Vermittlungsleistungen ausschließlich an deutsche Reiseveranstalter
erbracht würden, deren Reiseleistungen nach Artikel 26 der
6.EG-Richtlinie an dem Ort ausgeführt werden, von dem aus der Unternehmer
sein Unternehmen betreibt, gälten sowohl die Reiseleistungen als auch deren
Vermittlung als in Deutschland ausgeführt. Die Angabe unter Punkt 7
des Fragebogens anlässlich der Erteilung einer Steuernummer für die
Erstattung von Vorsteuerbeträgen durch ausländische Unternehmer, dass
sonstige Leistungen in Österreich erbracht wurden, sei daher unzutreffend
und ein Versehen gewesen. Das Erstattungsverfahren komme daher sehr wohl in
Betracht.
Im Verfahren vor dem UFS wurde
die Bw. ersucht, nachstehende Frage zu
beantworten: Im Vergütungsantrag
vom 12.03.2002 wird unter Punkt 9. angegeben, dass die
antragsgegenständlichen Leistungen (Hotelschecks) verwendet worden sind
für "Geschenke an
Geschäftsfreunde".
In der
Berufung behaupten Sie nunmehr, dass die Reisegutscheine an Veranstalter
verschiedener Aktionen ausgegeben worden sind, welche als Gegenleistung
Werbeleistungen für die Bw. erbracht haben. Da diese Angaben im Gegensatz
zu Ihrer ursprünglichen Darstellung stehen, werden Sie gebeten, das
Vorliegen dieses Sachverhaltes wie folgt zu belegen:
Wer genau hat wann welche
Gutscheine (welchen Wertes) für welche Leistungen (Leistungsinhalt)
erhalten.
Wie wurde dieser
tauschähnliche Umsatz buchhalterisch erfasst (entsprechende Unterlagen
wären vorzulegen).
Wie
genau sehen die Vereinbarungen zu diesen Werbeleistungen aus? Die entsprechenden
Verträge, Vereinbarungen, Kostenabrechnungen, Rechnungen etc. sind
vorzulegen.
Warum wurde diese,
in der Regel doch eher unübliche Vorgangsweise gewählt, für
Werbeleistungen mit Hotelschecks zu bezahlen?
Nach antragsgemäß
verlängerter Frist zur Beantwortung des Vorhaltes nahm die Bw. wie folgt
Stellung: Die Reisegutscheine würden an Veranstalter verschiedener Aktionen
ausgegeben, die als Gegenleistung während der Veranstaltung ein Transparent
mit Werbung für die Bw. im für das Publikum gut sichtbaren Bereich
anbrächten. Als Anlage 1 werde eine Auflistung der Veranstaltungen
beigefügt. Als Anlage 1 wurde die Kopie eines Ausdruckes einer E-Mail
von Herrn B. an Frau G. mit dem Betreff "A. Gutscheine (C. Gutscheine)" vom
Donnerstag, 15. Mai 2003 vorgelegt mit folgendem Text:
Für den Nachweis beim Finanzamt: Für
jeden zur Verfügung gestellten Reisegutschein (4Tage/3Nächte
Hotelaufenthalt) bekommen wir als Gegenleistung: Anbringung einer Plane (10m x
1m) während der Veranstaltung, im für das Publikum gut sichtbaren
Bereich, Fotos zur Dokumentation der Aktion. Die Gutscheine wurden bis jetzt auf
folgenden Aktionen eingesetzt (es folgt die Nennung von 17 verschiedenen
Veranstaltungen samt Datum der Veranstaltung, wie z.B. 29.9.02 Schützenfest
D., 26.10.02 Automeile in M. etc.). Da keine detaillierten schriftlichen
sondern nur mündliche Vereinbarungen über die Werbeleistungen
getroffen worden seien, könnten leider keine schriftlichen Unterlagen
über die Empfänger der Gutscheine vorgelegt werden. Die Ermittlung der
hinter den Veranstaltern stehenden Unternehmen und deren namentliche Benennung
seien daher mit erhöhtem Aufwand verbunden. Erschwerend komme hinzu, dass
der für die Veranstaltungen zuständige Mitarbeiter nicht mehr der Bw.
angehöre. Zur buchhalterischen Erfassung der Gutscheine werde auf als
Anlage 2 beigefügte Auszüge der Finanzbuchhaltung verwiesen. Aus
dem Konto könne entnommen werden, dass die Gutscheine (Anmerkung: der
Einkauf derselben) als Werbeaufwand verbucht worden seien und es sich daher
nicht um Repräsentationsaufwendungen (Geschenke an Geschäftsfreunde)
handle. (Anlage 2 war das Kontoblatt mit der Kontobezeichnung
"Werbeleistungen" und wurden darauf am 21.2.2002 und am 10.04.2002 jeweils die
beiden Rechnungen vom 17.1.2002 und vom 3.4.2002 der K. mit dem Bruttobetrag
verbucht.) Die Vorgangsweise "Hotelschecks gegen Werbeleistungen" sei auf
Wunsch der einzelnen Veranstalter gewählt worden. Der tauschähnliche
Umsatz sei aus Sicht der Bw. auch für diese Art des Leistungsaustausches
keine unübliche Vorgangsweise. So könnten die Gutscheine von Seiten
der Veranstalter an die Besucher der durchgeführten Veranstaltungen
weitergegeben werden, z.B. als Preise für eine Verlosung. Mit
neuerlichem Vorhalt ersuchte der UFS um ergänzende Unterlagen wie
folgt: In Beantwortung des Vorhaltes
vom 17. November 2004 führten Sie aus, dass keinerlei
schriftliche Unterlagen über die Empfänger der Reisegutscheine
vorlägen. Ebenso gäbe es keine schriftlichen Unterlagen über die
Vereinbarungen zu den Werbeleistungen.
Die bisher vorgelegten
Unterlagen reichen als Beweis nicht
aus.
Damit ist nach der
Aktenlage davon auszugehen, dass der Beweis der Richtigkeit der bisher gemachten
Angaben fehlt (§ 138 BAO).
Sie werden daher nochmals
eingeladen, das Vorliegen des von Ihnen vorgebrachten Sachverhaltes zu beweisen
anhand der konkreten Benennung der Empfänger der Reisegutscheine (wie im
Vorhalt vom 17. November 2004 gefordert: Wer genau hat wann welche Gutscheine
[welchen Wertes] für welche Leistungen [Leistungsinhalt] erhalten? Wie
wurde dieser tauschähnliche Umsatz buchhalterisch erfasst [entsprechende
Unterlagen wären
vorzulegen]).
Anderenfalls
müsste nach der Aktenlage vorgegangen werden, welche für die Abweisung
der Berufung spricht. In einem Telefongespräch wurde der
Sachbearbeiterin beim UFS dargelegt, dass nach Ansicht der Bw. durch Vorlage der
bisherigen Unterlagen der Nachweis erbracht worden sei. Die Bw. sei ein kleines
Unternehmen, es gäbe keine schriftlichen Vereinbarungen über die
Werbeleistungen. Wer letztlich Gewinner der Gutscheine sei, könne nicht
gesagt werden. Üblicherweise werde das Unternehmen angerufen und um
Gutscheine für Tombola etc. gebeten. Dafür werde dann ein Transparent
oder Ähnliches aufgestellt und die Bw. bei der Preisverleihung genannt. In
einem weiteren Telefongespräch wurde dargelegt, dass Herr B. einer der
Geschäftsführer gewesen, mittlerweile aber schon ausgeschieden sei.
Dieser habe Kontakt zu den einzelnen Veranstaltern gehabt und man habe einen
Bekanntheitsgrad in der Region erreichen wollen. Die in der Mail vom 15.5.2003
angesprochenen "Fotos zur Dokumentation der Aktion" könnten nicht vorgelegt
werden.
Auf Ersuchen der steuerlichen
Vertretung wurde die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes erstreckt. Auch nach
Ablauf der erstreckten Frist wurden keine Unterlagen nachgereicht und auf
Nachfrage bei der steuerlichen Vertretung wurde evident, dass auch keine
Unterlagen "unterwegs" seien. Der steuerliche Vertreter wies in einem
Telefongespräch noch einmal darauf hin, dass die Angabe "Geschenke an
Geschäftsfreunde" auf einen Irrtum der Bw. zurückzuführen sei.
Der Mandant habe einen Fehler gemacht und sollte dafür nicht bestraft
werden. Der Nachweis der Verwendung der Gutscheine für Werbeleistungen sei
erbracht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II 416/2001 (im
Folgenden: Verordnung) ist die Erstattung der Vorsteuerbeträge an
Unternehmer ohne Sitz und Betriebsstätte im Inland in einem besonderen
Verfahren durchzuführen, wenn der Unternehmer keine Umsätze im Inland
ausgeführt hat oder u.a. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf
den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1
zweiter Unterabsatz und
Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994). Liegen
Umsätze im Inland vor, können grundsätzlich auch an
ausländische Unternehmer Vorsteuerbeträge nur im Zuge eines
Veranlagungsverfahrens gewährt werden (vgl. dazu die weiterführenden
Angaben am Ende dieser Berufungsentscheidung). Ist das Erstattungsverfahren
anzuwenden, ist die Vorsteuerabzugsmöglichkeit nach den Bestimmungen des
UStG 1994 zu beurteilen. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
idgF kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen: die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind. .... Nach Abs. 2 gelten Leistungen
als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des
Unternehmens erfolgen. ..... Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a
UStG 1994 idgF gelten Leistungen nicht als für das Unternehmen
ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1
bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. Nach § 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 (§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988) gehören
Repräsentationsaufwendungen zu den ertragsteuerlich nicht
abzugsfähigen Aufwendungen. Dazu zählen auch Sachspenden und
Geschenke, für welche der Vorsteuerabzug damit ebenfalls nicht zusteht
(vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 12 Tz 117).
§ 138 Abs. 1
BAO idgF lautet: Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die
Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen der Beweis nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung.
Nach der Aktenlage ist in freier Beweiswürdigung bei
den Hotelschecks von nicht abzugsfähigen Geschenken an
Geschäftsfreunde auszugehen: Die Bw. hat in ihrem Erstantrag
ausgeführt, dass es sich hier um "Geschenke an Geschäftsfreunde"
handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat die Erstaussage die
Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. VwGH
vom 14.12.1987, 87/14/0016 u.a.). Wenn die Bw. später das Vorliegen eines
ganz anderen Sachverhaltes (Weitergabe der Hotelschecks im Rahmen eines
tauschähnlichen Umsatzes gegen Werbeleistungen) behauptet, ohne
entsprechende Unterlagen oder Beweise dafür vorlegen zu können,
entspricht es den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
früheren Aussagen ein größerer Wahrheitsgehalt beizumessen ist,
als Behauptungen, die nach Darlegung der Gründe für eine Abweisung
durch die Abgabenbehörde erstmals gemacht werden, um ein abgabenrechtlich
günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Die Bw. vermochte insbesondere
trotz mehrfacher Aufforderung die Empfänger der Hotelschecks nicht
anzugeben, die nach ihren Angaben in Form eines tauschähnlichen Umsatzes
Werbeleistungen für die Bw. durchgeführt haben sollen. Es gab keine
Aufzeichnungen oder ausdrückliche Vereinbarungen über die Art der
Werbung und der Leistenden. Auch das Vorbringen, dass der damit befasste
Mitarbeiter das Unternehmen zwischenzeitig verlassen habe, und ein Nachweis des
behaupteten Sachverhaltes damit erschwert sei, lässt nur erkennen, dass die
Bw. ihrer Beweisvorsorgeverpflichtung im Zusammenhang mit § 138 BAO
und mit Auslandssachverhalten (vgl. dazu Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar,
2.Auflage, § 166 Rz 3) nicht nachgekommen ist. Es ist nicht
ungewöhnlich, dass Mitarbeiter das Unternehmen wechseln. Gerade deshalb ist
es auch wichtig, dass der Unternehmer entsprechende Unterlagen oder
Aufzeichnungen anlegt, die steuerlich relevante Sachverhalte nachvollziehbar
machen. Wenn wie hier Hotelschecks weitergegeben werden, die sich gleichwohl
für Geschenke, Zuwendungen an Geschäftspartner oder den Eigenverbrauch
eignen, hat der Unternehmer eine Beweisvorsorgeverpflichtung, um die
betriebliche (bzw. die konkrete) Veranlassung solcher Weitergaben transparent zu
machen. Es passt auch ins Bild, dass solche Hotelschecks auf unterschiedlichste
Anfragen hin weitergegeben wurden, ohne konkret festzuhalten, an wen die Schecks
gingen, bzw. ohne genauere Vereinbarung über eine Werbeleistung. Die
Verbuchung aller Aufwendungen für die Hotelschecks unter dem Titel
"Werbekosten" mag zwar ein Indiz für die spätere Verwendung
darstellen, ist aber im Hinblick auf das Fehlen von sonstigen Aufzeichnungen als
nicht ausreichend zu werten, die Verwendung aller Hotelschecks für
Werbeleistungen nachzuweisen. Insbesondere wurde keinerlei Nachweis darüber
vorgelegt, dass der behauptete tauschähnliche Umsatz (in Deutschland oder
wo auch immer) entsprechend verbucht bzw. in Rechnung gestellt und
(umsatz)versteuert worden ist. Werden aber trotz mehrfacher Aufforderung
keinerlei Aufzeichnungen über die unternehmerische Erfassung dieser
Umsätze vorgelegt, ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen,
dass die Umsätze nicht in der behaupteten Form stattgefunden haben (warum
sonst hätte der Bw. eine getätigte steuerliche Erfassung nicht
nachgewiesen?), sondern die Erstaussage "Geschenke an Geschäftsfreunde" der
Wahrheit am nächsten kommt, und es auch der Lebenserwartung weitgehend
entspricht, dass Unternehmer Gegenstände ihres Unternehmens auf Anfrage
für Zwecke wie Tombolas etc. zur Verfügung stellen, ohne eine konkrete
Gegenleistung einzufordern bzw. diese zu überprüfen. Es mag sein, dass
durch die Zurverfügungstellung einzelner Gutscheine als Nebeneffekt eine
gewisse Werbewirkung erzielt werden konnte. Mangels konkret vereinbarter und
nachgewiesener Werbeleistungen ist aber der erfolgte Leistungsaustausch nicht
nachvollziehbar. Selbst bei den im E-Mail des B. an G. genannten Veranstaltungen
wurde offensichtlich kein Nachweis über die erbrachte Werbeleistung in Form
der vereinbarten Fotos eingefordert, zumindest konnten diese nicht vorgelegt
werden. Somit ist nicht einmal in diesen Fällen erwiesen, dass es
tatsächlich zu einem Leistungsaustausch bzw. Leistungszusammenhang
Hotelscheck gegen Werbeleistung gekommen ist.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Hotelschecks
im Rahmen von tauschähnlichen Umsätzen "Hotelscheck gegen
Werbeleistung" Verwendung fanden - was aus obigen Ausführungen nicht als
erwiesen gilt - stellt sich die Frage nach dem Leistungsort für diese
tauschähnlichen Umsätze. Die Bw. hat am Beispiel der C.E. bestimmte
Hotelschecks weitergegeben, welche das Recht beinhalten, in einem von mehreren
in Österreich gelegenen Hotels 3 Nächte/4Tage zu verbringen, wobei im
Großen und Ganzen nur die Nächtigungskosten inkludiert und
Konsumationen bzw. Zusatzleistungen vom Gutscheininhaber extra zu bezahlen sind.
Damit hätte die Bw. eine sonstige Leistung an die Werbenden erbracht, die
ihrerseits (an Zahlungs statt bzw. mit gleichem Wert) eine Werbeleistung
erbringen. (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 3 Tz 15, wonach
es bei der Beurteilung, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt,
auf den wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges ankommt. Entscheidend ist, ob die
Erlangung der Verfügungsmacht an einem bestimmten Gegenstand oder der
Erwerb von Berechtigungen, die durch Gegenstände verkörpert sein
mögen, vorliegt.) Da es sich bei der Weitergabe der Hotelschecks um keine
Lieferung handeln kann - die darin verbriefte Leistung und nicht das Scheckheft
als solches ist Leistungsinhalt - sondern eine sonstige Leistung vorliegt,
wäre die Bestimmung des § 3a UStG 1994 zur
Leistungsortbestimmung heranzuziehen: Besorgt ein Unternehmer eine sonstige
Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden
Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden
(§ 3a Abs. 4 UStG 1994 idgF). Die Bw. hätte
in Form einer Besorgungsleistung (im eigenen Namen und auf fremde Rechnung,
nämlich auf Rechnung der Werbenden) die sonstige Leistung
"Hotelschecks=Nächtigung in einem österreichischen Hotel" erworben und
an die Werbenden weitergegeben, wobei die besorgte Leistung (die
Nächtigungsmöglichkeit in einem österreichischen Hotel) als
sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem (in Österreich gelegenen)
Grundstück nach § 3a Abs. 6 UStG 1994
jedenfalls ein in Österreich steuerbarer Umsatz wäre (vgl. Kolacny /
Mayer, UStG, 2. Auflage, § 3a Anm. 7: Ein Besorgen liegt vor, wenn eine
Unternehmer im eigenen Namen Leistungen, die er selbst nicht schuldet, durch
einen Dritten erbringen lässt.). Da für die Besorgungsleistung die
für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften (auch hinsichtlich
der Leistungsortregeln) entsprechend anzuwenden sind, wäre auch der Ort
dieser Besorgungsleistungen in Österreich (die Besorgung einer
Hotelleistung [=Grundstücksleistung] in Österreich ist am
Grundstücksort [in Österreich] steuerbar). Damit könnte
die Bw. die Vorsteuer im Zusammenhang mit diesen tauschähnlichen
Umsätzen nur im Zuge eines Veranlagungsverfahrens unter Erklärung
dieser in Österreich bewirkten Besorgungsleistungen abziehen. Das
Erstattungsverfahren könnte aufgrund des Vorliegens inländischer
Umsätze gar nicht zur Anwendung kommen und die Berufung wäre schon aus
diesem Grunde abzuweisen gewesen (wie es bereits das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebracht hat).
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen: zwei
Originalrechnungen vom 17.1.2002 und 3.4.2002Graz, am 25. April
2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Vorsteuererstattung an ausländische UnternehmerGeschenke an GeschäftsfreundeHotelschecksBesorgungsleistungenLeistungsortGrundstücksleistungenErstaussagefreie Beweiswürdigungtauschähnlicher UmsatzWerbeleistungen gegen sonstige LeistungBeweisvorsorgepflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0366-G/04
- Stammnummer
- 15559
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF