Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0392-G/06
Lieferung bzw. Versendung von Katalogen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-G/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob im Einzelfall Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt, ist nach dem objektiven wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges zu entscheiden. Besteht dieser in der Verschaffung bzw. Erlangung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand, ist Lieferung anzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
2. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
21. Jänner 2005 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben. Der zu erstattende Vorsteuerbetrag für das Jahr 2003 wird
mit € 1.924,89 festgesetzt.
Der
angefochtene Bescheid wird wie im Spruch ersichtlich
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) handelt es
sich um einen A.verlag mit Sitz in Deutschland, welcher im Zusammenhang für
in Österreich hergestellte und versendete Druckerzeugnisse die in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer im Zuge des Vorsteuererstattungsverfahrens für das
Jahr 2003 rechtzeitig beantragte.
Das Finanzamt wies diesen Antrag ab mit der
Begründung, dass Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die nicht der österreichischen Umsatzsteuer
unterlägen (z.B. Leistungen nach
§ 3a Abs. 10 UStG 1994, wenn der
Leistungsempfänger ein ausländischer Unternehmer sei) nicht abziehbar
seien, und zwar auch dann nicht, wenn sie auf Grund der Rechnungslegung
geschuldet würden. Offensichtlich war das Finanzamt der Ansicht, dass hier
Vorsteuern im Zusammenhang mit Werbeleistungen vorlägen.
Gegen den abweisenden Bescheid wurde mit
2. Feber 2005 das Rechtsmittel der Berufung erhoben und der
Sachverhalt wie folgt dargestellt: Durch eine österreichische Druckerei
seien Kataloge für die Bw. gedruckt und an in Österreich
ansässige Zielgruppen ausgeliefert worden. Für diese Leistung sei
österreichische Umsatzsteuer an die deutsche Niederlassung der
österreichischen Druckerei in Rechnung gestellt worden, welche ihrerseits
die Leistung an die Bw. mit österreichischer Umsatzsteuer weiterfakturiert
und die Umsatzsteuer an das Finanzamt Graz-Stadt abgeführt
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung abgewiesen
mit dem Hinweis, dass Werbeleistungen (zu den Leistungen, die der Werbung
dienten, gehöre auch die Werbemittelherstellung) Katalogleistungen im Sinne
des § 3a Abs. 1 (wohl gemeint: Abs. 10) UStG 1994 seien. Sie würden an
dem Ort ausgeführt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen
betreibe und seien in Österreich nicht steuerbar.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung an die zweite Instanz. Da der Lieferant bei der
Herstellung der Werbeprospekte das Papier selbst beschafft habe, beinhalte seine
Leistung nicht nur die Werbemittelherstellung, sondern auch die Lieferung des
Papiers. Somit liege eine Werklieferung vor, die nicht unter die
Katalogleistungen falle. Vielmehr liege eine Lieferung vor, da das Papier
60 % des Rechnungspreises ausmache, und somit den Hauptstoff darstelle. Da
die Ware Österreich nie verlasse, sei diese Lieferung beim Lieferanten in
Österreich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Dem
Leistungsempfänger stehe daher der Vorsteuervergütungsanspruch zu.
Auf (telefonischen) Vorhalt des UFS wurde ergänzend
und klarstellend ausgeführt, dass das Layout für die Kataloge von
einer eigens beauftragten Werbeagentur und nicht von der österreichischen
Druckerei ausgeführt worden sei. Die Versendung der Kataloge sei als ein
Teil der Gesamtleistung vereinbart worden bzw. zu sehen und keine
eigenständige Hauptleistung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, ist die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine
Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis
5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn
der Unternehmer im Erstattungszeitraum (unter anderem) keine Umsätze im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art 1 UStG 1994 ausgeführt
hat. Gemäß
§ 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Lieferungen
Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen
Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu
verfügen. ....
§ 3 Abs. 7 UStG 1994 lautet: Eine Lieferung wird
dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der
Verfügungsmacht befindet.
§ 3 Abs. 8 UStG 1994: Wird der
Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert
oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die
Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen
Dritten beginnt. ....
Ob im Einzelfall Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt,
ist nach dem objektiven wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges zu entscheiden.
Besteht dieser in der Verschaffung bzw. Erlangung der Verfügungsmacht an
einem Gegenstand, ist Lieferung anzunehmen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 3.Auflage,
§ 3 Tz 97). Einheitliche Leistungen, die Elemente von Lieferungen
und sonstigen Leistungen aufweisen, müssen einheitlich beurteilt werden,
entscheidend ist, welche Merkmale nach dem wirtschaftlichen Gehalt des
Vorganges, dem Parteiwillen und der Verkehrsauffassung im Vordergrund stehen
(vgl. VwGH 18.7.2001, 99/13/0176).
Primärer Leistungsinhalt im
berufungsgegenständlichen Fall ist in objektiver Hinsicht die Lieferung von
in Österreich hergestellten Katalogen nach Vorgaben des Auftraggebers. Nach
dem Vorbringen im Berufungsverfahren - dem im Übrigen im Zuge der
Berufungsvorlage an den UFS nicht näher getreten wurde - handelt es sich
hier nach dem Parteiwillen, der Verkehrsauffassung und den tatsächlichen
Gegebenheiten um die Lieferung von Katalogen, die auch Elemente einer sonstigen
Leistung (in Form der Versendung an die vom Auftraggeber vorgegebenen
Adressaten) enthält. Nur weil die Kataloge in weiterer Folge
grundsätzlich der Werbung dienen, wird die Lieferung derselben nicht zu
einer Werbeleistung im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994. Es
verliert also die Lieferung von Gegenständen, welche in weiterer Folge
für Werbezwecke eingesetzt werden, nicht die Qualifikation einer Lieferung
und wird zu einer sonstigen Leistung in Form einer Werbeleistung, wenn wie hier
nicht die Gestaltung und das Entwerfen der Kataloge sondern deren Lieferung
Gegenstand der Leistung ist.
Da die Lieferung in Österreich erfolgt (die Kataloge
verlassen Österreich nicht), ist die Lieferung in Österreich steuerbar
und steuerpflichtig. Daran ändert auch die Zwischenschaltung der deutschen
Niederlassung des österreichischen Lieferanten in der Lieferkette nichts,
da auch dieser mit Lieferort in Österreich leistet und mit
österreichischer Umsatzsteuer fakturieren muss. Im Übrigen hat der
deutsche Rechnungsaussteller die (österreichische) Umsatzsteuer
abgeführt. An dieser Beurteilung vermag auch die Zusatzleistung der
Versendung nichts zu ändern. Diese ist vielmehr ein (unselbständiger)
Teil der Hauptleistung und teilt deren umsatzsteuerliche
Behandlung.
Da der Bw. die Vorsteuer aus einer an sie in
Österreich erbrachten, steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferung zu
vergüten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 23.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-G/06
- Stammnummer
- 25944
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF