…Antrag gemäß § 276 BAO wird ergänzt: Im angefochtenen Bescheid sei unter Punkt 1. der Bemessungsgrundlage (Lebensversicherung/Sterbegeld) ein Betrag von 18.532,56 € angeführt, welcher nach dem Abhandlungsprotokoll allerdings nur 9.434,40 € betrage und nur zur Hälfte nachlasszugehörig sei. Mit Schreiben vom…
…eingeführt worden sei, orientiere sich an den Lohnsteuerrichtlinien. Nehme demnach der Arbeitgeber eine Lohnreduktion vor und zahle die Differenz in einen Lebensversicherungsvertrag ein, wobei er sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigter sei, und werde die Versicherungssumme nach Ablauf der Versicherungszeit an den Arbeitgeber ausbezahlt und von…
…inklusive Überschüsse) mit € 1.022,65 und 2/3 der eingezahlten Beträge mit € 1.937,52 angegeben. 2.1.3. Mitteilung der A-Versicherung vom 16. März 2007 Laut dieser Mitteilung beträgt die auszuzahlende Versicherungsleistung aus der Risiko-Lebensversicherung, Pol.Nr. xxxxx3.01…
…von Bedeutung. Diese Frage sei auch im Lichte der letzten oberstgerichtlichen Entscheidungen zur "Erb"- und Schenkungssteuer zu sehen. Der unabhängige Finanzsenat hat in der Folge noch weitere Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Es wurden bei der a Versicherung AG Erhebungen über die Lebensversicherung durchgeführt, die ergaben, dass die…
…dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter die im § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG genannten Verträge fallen auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben. Insbesondere Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen diesen Steuertatbestand (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 55, 55a zu …
…1 (Stkl. V) ErbStG die 22%ige Erbschaftssteuer im Betrag von € 9.979,64 vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die Lebensversicherungspolizze habe auf Überbringer gelautet und sei der Bw von H schon ca. 15 Jahre vor dessen Ableben übertragen worden, wobei…
…der verstorbenen Gattin die drei Enkel Nutznießer der Versicherungen sein sollten. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei es üblich, dass eine Lebensversicherung zur Gänze an den überlebenden Gatten zur Sicherung des Unterhaltes ausbezahlt werde. Auch im Abhandlungsprotokoll werde festgestellt, dass über die Versicherungssummen letztwillig verfügt worden sei. …
…der verstorbenen Gattin die drei Enkel Nutznießer der Versicherungen sein sollten. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei es üblich, dass eine Lebensversicherung zur Gänze an den überlebenden Gatten zur Sicherung des Unterhaltes ausbezahlt werde. Auch im Abhandlungsprotokoll werde festgestellt, dass über die Versicherungssummen letztwillig verfügt worden sei. …
…der verstorbenen Gattin die drei Enkel Nutznießer der Versicherungen sein sollten. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei es üblich, dass eine Lebensversicherung zur Gänze an den überlebenden Gatten zur Sicherung des Unterhaltes ausbezahlt werde. Auch im Abhandlungsprotokoll werde festgestellt, dass über die Versicherungssummen letztwillig verfügt worden sei. …
…Eingabe vom 25. März 2005 erhobenen Berufung räumte der Bw. zunächst ein, dass es sich bei dem der Besteuerung zugrunde gelegten Betrag um einen Zufluss auf Grund einer Lebensversicherung seines verstorbenen Sohnes handelt. Diese Versicherungsleistung sei dem Bw. aber als Begünstigter zugeflossen, sodass keine Steuerpflicht…
…mit Eingabe vom 25. März 2005 erhobenen Berufung räumte die Bw. zunächst ein, dass es sich bei den der Besteuerung zugrunde gelegten Beträgen um Zuflüsse auf Grund von Lebensversicherungen ihres verstorbenen Sohnes handelt. Diese Versicherungsleistungen seien der Bw. aber als Begünstigte zugeflossen, sodass keine Steuerpflicht…
…Innsbruck eine Meldung nach § 26 ErbStG wegen Ablebens ein, wonach auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages zufolge des Todes des Versicherungsnehmers H.S. (gestorben am 27. Februar 2004) von der Versicherung.Y eine Versicherungsleistung von 73.115 € an dessen Lebensgefährtin K.N. als Bezugsberechtigte auszuzahlen sei…
…die Bw. unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.1996, 94/16/0064, ein, eine Lebensversicherung sei dann steuerfrei, wenn der Erblasser die Absicht gehabt habe, mit der Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern. Im konkreten Fall sei, wie schon…
…das oa. Schreiben des Gerichtskommissärs vom 14. September 2004 ein, es sei aus dem Realisat der Lebensversicherung eine Summe von € 5.592,00 aufgewendet worden, und es liege lediglich ein Übererlös von € 1.171,32 vor. Sollte eine Steuerpflicht gegeben sein, könne dies…
…einer Sicherheit für sie und ihre Kinder beabsichtigt gewesen sei. Der Bw. habe unter den noch nicht ausgefüllten Lebensversicherungsvertrag entsprechend der Vereinbarung mit seiner Frau lediglich seine Unterschrift gesetzt. Die Prämien habe sämtliche seine Frau eingezahlt. Da der Bw. gegenüber der Behörde darauf hingewiesen habe…
…die für das Vorliegen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen seien im Gegenstandsfall nicht gegeben, denn der Abschluss der Lebensversicherungen bzw. die Einsetzung seiner Ehegattin (Bw) als Begünstigte sei seitens J.K. keineswegs mit der Absicht erfolgt, diese zu bereichern…
…, (Bw.) Erbschaftssteuer in der Höhe von € 6.683,80 fest. Zu dieser Abgabenvorschreibung war es gekommen, nachdem die XVersicherungsAG an die Bw. als die in der Lebensversicherung Pol. Nr. ZZZ. namentlich genannte Begünstigte einen Betrag in der Höhe von € 33.529,96 infolge…
…€ 1.331,16 mit der Begründung fest, dass der Versicherungserlös der Erbschaftssteuer unterliege. In der dagegen eingebrachten Berufung führe die Bw. aus, dass es sich beim gegenständlichen Versicherungserlös um eine Lebensversicherung handle. Laut Polizze sei die Bw. bei Ableben ihres Gatten als bezugsberechtigte Person…
…teilte Frau K noch ergänzend mit, dass nach dem Verlust ihres Sohnes die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nur mit größten finanziellen Aufwendungen möglich sei. Zur Abdeckung dieser Aufwendungen sei die Lebensversicherung gedacht gewesen und werde sie jetzt auch verwendet. Es seien nach dem Tode ihrs…
…festgestellt ein Versicherungsguthaben bei der G-AG von € 7,85, vorhandenes Bargeld von S 2.205 = € 160,25, die Lebensversicherung bei der P-Versicherung sowie ein (endbesteuertes) Sparbuchguthaben zum Todestag von € 202,47. Laut dem im Rahmen einer Wohnungsbegehung am 21…