Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1185-L/06
Leistung aus Lebensversicherungsvertrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1185-L/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 13. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. August 2006
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III) mit 9 % vom
gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von x festgesetzt mit xx.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Erbe nach dem am 23. Oktober 2005
verstorbenen Herrn P und gab zur Hälfte des erblasserischen Nachlasses die
bedingte Erbserklärung ab. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen
Bescheid die Erbschaftssteuer auf Grund der Aktenlage fest. Dagegen
richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass die Bemessungsgrundlagen
des Abgabenbescheides nur zum Teil mit den im Abhandlungsprotokoll
angeführten Summen übereinstimmen und die zutreffenden Werte dem der
Berufung angeschlossenen Abhandlungsprotokoll zu entnehmen seien und der im
Nachlass befindliche Personenkraftwagen um den Kaufpreis von
13.500,00 € veräußert worden sei. Das Finanzamt
entschied mit Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass es den Bescheid unter
ausführlicher Begründung und Darstellung der Bemessung zu Lasten des
Berufungswerbers abänderte. Im Antrag gemäß
§ 276
BAO wird ergänzt: Im angefochtenen Bescheid sei unter Punkt 1. der
Bemessungsgrundlage (Lebensversicherung/Sterbegeld) ein Betrag von
18.532,56 € angeführt, welcher nach dem Abhandlungsprotokoll
allerdings nur 9.434,40 € betrage und nur zur Hälfte
nachlasszugehörig sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 wurde dem
Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, dass der von der D ausbezahlte Erlös
aus einer Lebensversicherung steuerpflichtig sei und dass es sich bei dem im
Vorlageantrag angeführten Wertpapierkonto um ein anderes Guthaben
handle. Dieses Schreiben blieb innerhalb der gesetzten Frist von zwei
Wochen unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches; nach Z 3 des
§ 2 Abs. 1 ErbStG der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter diese Z 3 fallen
unter anderem auch Erwerbe aus Versicherungsverträgen und
Rentenverträgen auf Ableben, die der Erblasser als Versicherungsnehmer
abgeschlossen hat, insbesondere gehören dazu Leistungen aus
Lebensversicherungsverträgen. Nicht maßgeblich ist dabei die
(zivilrechtliche) Nachlasszugehörigkeit zumal § 20 Abs. 1 ErbStG der
gesamte Vermögensanfall an den Erwerber als Erwerb gilt. Die
Leistung der D betrug insgesamt 37.065,13 €, sie ist daher vom
Berufungswerber zur Hälfte zu versteuern. Was den Ansatz des
übrigen erworbenen Vermögens sowie die Steuerberechnung betrifft, ist
auf die zutreffenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu
verweisen.
Linz, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1185-L/06
- Stammnummer
- 25746
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF