RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1185-L/06

Leistung aus Lebensversicherungsvertrag.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1185-L/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 13. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. August 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III) mit 9 % vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von x festgesetzt mit xx. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber ist Erbe nach dem am 23. Oktober 2005 verstorbenen Herrn P und gab zur Hälfte des erblasserischen Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Erbschaftssteuer auf Grund der Aktenlage fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass die Bemessungsgrundlagen des Abgabenbescheides nur zum Teil mit den im Abhandlungsprotokoll angeführten Summen übereinstimmen und die zutreffenden Werte dem der Berufung angeschlossenen Abhandlungsprotokoll zu entnehmen seien und der im Nachlass befindliche Personenkraftwagen um den Kaufpreis von 13.500,00 € veräußert worden sei. Das Finanzamt entschied mit Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass es den Bescheid unter ausführlicher Begründung und Darstellung der Bemessung zu Lasten des Berufungswerbers abänderte. Im Antrag gemäß § 276 BAO wird ergänzt: Im angefochtenen Bescheid sei unter Punkt 1. der Bemessungsgrundlage (Lebensversicherung/Sterbegeld) ein Betrag von 18.532,56 € angeführt, welcher nach dem Abhandlungsprotokoll allerdings nur 9.434,40 € betrage und nur zur Hälfte nachlasszugehörig sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, dass der von der D ausbezahlte Erlös aus einer Lebensversicherung steuerpflichtig sei und dass es sich bei dem im Vorlageantrag angeführten Wertpapierkonto um ein anderes Guthaben handle. Dieses Schreiben blieb innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen unbeantwortet. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches; nach Z 3 des § 2 Abs. 1 ErbStG der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter diese Z 3 fallen unter anderem auch Erwerbe aus Versicherungsverträgen und Rentenverträgen auf Ableben, die der Erblasser als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, insbesondere gehören dazu Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen. Nicht maßgeblich ist dabei die (zivilrechtliche) Nachlasszugehörigkeit zumal § 20 Abs. 1 ErbStG der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber als Erwerb gilt. Die Leistung der D betrug insgesamt 37.065,13 €, sie ist daher vom Berufungswerber zur Hälfte zu versteuern. Was den Ansatz des übrigen erworbenen Vermögens sowie die Steuerberechnung betrifft, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen. Linz, am 9. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

Lebensversicherung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1185-L/06
Stammnummer
25746
Gültig
09.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF