Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0428-I/02
Berücksichtigung von Begräbnis- und Nachlassregelungskosten bei Erwerb einer Lebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0428-I/02vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Begräbniskosten wurden nachweislich vom Bw entrichtet. Die geltendgemachten, mit Behörden und im Ausland befindlichen Verwandten der Verstorbenen geführten Telefonate können als Kosten der Regelung des Nachlasses im Betrag von € 75 als angemessen anerkannt werden. Es handelt sich insoweit um abzugsfähige Kosten nach § 20 Abs. 4 Z 1 und Z 3 ErbStG. Durch Einsichtnahme in den Abhandlungsakt wurde die Ungewissheit über den Umfang der Abgabepflicht beseitigt, sodass die vorläufige Vorschreibung durch eine endgültige Festsetzung gem. § 200 Abs. 2 iVm § 289 Abs. 2 BAO zu ersetzen war.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
gemäß
§ 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorläufigen
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Erbschaftsteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Erbschaftsteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF, im Betrag von € 1.414,64 nunmehr
gemäß
§ 200 Abs. 2 iVm § 289 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung endgültig festgesetzt. Die Fälligkeit des
angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anläßlich
des Todesfalles der Frau D. P. am 23. November 2001 hat die P-Versicherung
gemäß
§ 26 ErbStG der Abgabenbehörde eine Meldung
betreffend die Auszahlung einer Versicherungssumme in Höhe von
€ 10.481,66 an den bezugsberechtigten H. L. (= Bw) übermittelt.
Das Finanzamt
hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 10. Jänner 2002, Str. Nr. XY,
ausgehend von diesem Erwerb gem. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG und unter
Berücksichtigung des Freibetrages von S 1.500, sohin ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage von gerundet S 142.730 gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG (Stkl. V) eine 16%ige Erbschaftsteuer im Betrag von S 22.837
= € 1.659,63 vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte gem. §
200 Abs. 1 BAO vorläufig, da der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
sei.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, es seien dem Bw aufgrund des Todesfalles
neben den Beerdigungskosten verschiedene Ausgaben - für Telefonate,
Briefverkehr, Wohnungsräumung etc. von gesamt ca. € 850 -
entstanden, die zu berücksichtigen seien. Zum Nachweis der
Beerdigungskosten wurde eine Rechnung des Bestattungsunternehmens X-GmbH vom
11. Dezember 2001 über S 22.336,40 sowie der Zahlungsbeleg
über die Entrichtung dieses Betrages vorgelegt.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2002 wurde u. a. damit begründet,
aufgewendete Kosten könnten erst nach Beendigung des
Verlassenschaftsverfahrens berücksichtigt werden und müßten
zudem sämtlich mittels Rechnung und Zahlungsbeleg nachgewiesen werden.
Kosten für eine Wohnungsräumung seien grundsätzlich nicht
abzugsfähig.
Mit
"nochmaliger Berufung" vom 26. Juni 2002, zu werten als Vorlageantrag zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, wurde vorgebracht, es
liege bisher kein das Verfahren abschließender Gerichtsbeschluss vor. Es
komme dem Bw auch nur auf eine Minderung der Erbschaftsteuer an; dies
insbesondere aufgrund der nicht unerheblichen Begräbniskosten von rund
S 25.000.
In Beantwortung
eines Vorhaltes des UFS hat der Bw im Schreiben vom 26. April 2004
mitgeteilt, die Verlassenschaft sei vom BG K. unter der Aktenzahl XY abgehandelt
worden. Hinsichtlich der sonstigen Kosten würden - neben den bekannt
gegebenen Begräbniskosten - nur mehr Kosten für Telefonate in
Höhe von € 150 aufrechterhalten, die aufgrund des Todesfalles mit
Behörden sowie mit Verwandten der Verstorbenen im Ausland zu führen
gewesen seien.
Dem beim BG K.
eingeholten Abhandlungsakt XY ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Vom Gerichtskommissär Notariat K. wurde an Nachlasswerten
festgestellt ein Versicherungsguthaben bei der G-AG von € 7,85,
vorhandenes Bargeld von S 2.205 = € 160,25, die
Lebensversicherung bei der P-Versicherung sowie ein (endbesteuertes)
Sparbuchguthaben zum Todestag von € 202,47. Laut dem im Rahmen einer
Wohnungsbegehung am 21. Feber 2002 aufgenommenen Protokoll war die
Wohnungsräumung durch Herrn G. M. kostenlos durchgeführt worden. Die
Begräbniskosten habe der Bw lt. Rechnung der X-GmbH bezahlt. Laut
"Vorlagebericht" vom 3. April 2002 an das BG K. findet eine
Verlassenschaftsabhandlung wegen zu geringen Vermögens nicht statt; die
erblichen Guthaben von € 470,72 wurden mit Gerichtsbeschlüssen
vom 15. Mai 2002 (betr. Bargeld, Sparguthaben, Versicherungsguthaben der
G-AG) dem Bw zwecks teilweiser Abgeltung der von ihm bezahlten Begräbnis-
und Todfallskosten überlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1
Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer der Erwerb von Todes wegen und
gilt als solcher gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 auch der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht wird.
Zu den in
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten Verträgen zählen nach der
Rechtsprechung insbesondere Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen)
auf Ableben (vgl. VwGH 29.1.1996, 94/16/0064). Bei Kapitalversicherungen ist es
dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz
1958 (VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen.
Dieser erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers (=
Versicherungsanstalt) mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, das ist mit dem
Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt damit die Steuerpflicht nach §
2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein. Ist daher im Vertrag ein Begünstigter genannt, so
stehen die Ansprüche nach dem Versicherungsvertragsrecht unmittelbar dem
Begünstigten zu. Erbschaftsteuerrechtlich wird diesfalls
regelmäßig der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
erfüllt (vgl. zu vor: Dr. Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 13 a und 55 f. zu § 2).
Im
Berufungsfalle steht zunächst unbestritten fest, dass durch die Lukrierung
des Versicherungserlöses aus der Lebensversicherung ein
erbschaftsteuerpflichtiger Tatbestand erfüllt ist. Allerdings seien die
nachgewiesenen Beerdigungskosten sowie die durch den Todesfall veranlassten
Telefonkosten im Betrag von € 150 bei der Bemessung in Abzug zu
bringen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber. Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den
maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen. Insbesondere
ist aus Abs. 1 in Verbindung mit den Abs. 4 - 6 und Abs. 8 des § 20 ErbStG
ersichtlich, dass nur die tatsächliche Bereicherung bzw. der
tatsächlich verbleibende Vermögenszugang der Steuer unterliegt (vgl.
VwGH 30.8.1995, 95/16/0172, 0173). In diesem Zusammenhalt ist
festzuhalten, dass dem Bw - wie sich aus dem Abhandlungsakt (siehe eingangs)
ergibt - neben der Lebensversicherungssumme von € 10.481,66 noch ein
steuerpflichtiges erblasser. Guthaben von € 168, 10 (= Bargeld +
Versicherung G-AG € 7,85) lt. Gerichtsbeschluss zugekommen
ist.
Nach § 20
Abs. 4 Z 1 ErbStG sind vom Erwerb insbesondere abzuziehen u. a. die Kosten der
Bestattung des Erblassers sowie nach Z 3 dieser Bestimmung die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses. Zu Letzteren
zählen die mit dem Nachlass und der Abhandlung in Zusammenhang stehenden
Kosten, u. a. zwecks tatsächlicher und rechtlicher Feststellung des
Nachlasses (der Vermögenswerte) und der Person des/der Erben. Fest
steht, dass der Bw nachweislich durch Beibringung der Rechnung des
Bestattungsinstitutes sowie des Zahlungsbeleges die Begräbniskosten im
Betrag von S 22.336,40 = € 1.623,25 (und nicht wie etwa auf der
Todfallsaufnahme fälschlich vermerkt € 1.130,37) tatsächlich
entrichtet hat. Es handelt sich somit um zur Gänze anzuerkennende Kosten
nach § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG. Die geltend gemachten Telefonkosten
können zwar nicht konkret nachgewiesen werden, sind aber wohl im weiteren
Sinne als Kosten der Nachlassregelung und der Abhandlung (Telefonate mit
Behörden und Verwandten) u. a. zwecks allfälliger Feststellung von
Erben iSd § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG zu qualifizieren. Allerdings erscheint der
begehrte Betrag von € 150 diesfalls überhöht und ist nicht
außer Acht zu lassen, dass der Bw zudem zwecks Abgeltung der ihm
entstandenen Todfallskosten etc. ein Sparguthaben von über € 200
erhalten hatte. Die Berufungsbehörde erachtet deshalb die Anerkennung
bloß des hälftigen Betrages von € 75 als
angemessen.
Der Berufung
ist daher insgesamt teilweise Folge zu geben. Die Erbschaftsteuer bemißt
sich ausgehend vom Erwerb (Lebensversicherung + Guthaben) von zusammen
€ 10.649,76 abzüglich der anzuerkennenden Kosten von gesamt
€ 1.698,25 und des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage von € 8.841,51 im Ausmaß von 16%
im Betrag von € 1.414,64.
Die bisherige
Vorschreibung ist gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgt, da der
genaue Umfang des Vermögens der Verstorbenen nicht bekannt und damit der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss war. Durch Einsichtnahme in den
Abhandlungsakt des BG K., woraus sämtliche Nachlasswerte als vom
Gerichtskommissär festgestellt hervorgekommen sind, sowie aufgrund des
Umstandes, dass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels Vermögens nicht
stattfindet, ist diese Ungewissheit beseitigt und war gem. § 200 Abs. 2 iVm
§ 289 Abs. 2 der BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen.
Es war daher
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0428-I/02
- Stammnummer
- 10496
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF