…Auszahlung von sonstigen Bezügen erfolgte jedoch nicht. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Zu den "sonstigen Bezügen": § 67 EStG 1988 enthält unter anderem folgende Bestimmungen für "sonstige Bezüge": Abs. 1: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB…
…den "sonstigen Bezügen": § 67 EStG 1988 enthält unter anderem folgende Bestimmungen für "sonstige Bezüge": Abs. 1: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb…
…stellt § 67 Abs. 2 EStG 1988 ausdrücklich darauf ab, dass die Basis für die Berechnung dieses Sechstels aus den bereits zugeflossenen und auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezügen besteht. Diese Basis erhöht sich nur um den zusammen mit dem sonstigen Bezug ausbezahlten laufenden Bezug. Spätere…
…zu gesetzlichen Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge beim laufenden Bezug jenes Monats, in dem die Sonderzahlung geleistet wurde, abgezogen und somit die Bemessungsgrundlage der laufenden Bezüge gemindert hat, ist ab 1. Jänner 1997 die Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl…
…den laufenden Bezügen einbehalten worden [7% vom versicherten Lohn (111.137,00 CHF bzw. 9.261,42 CHF monatlich)]. Der monatliche Grundlohn des Bw. habe im Kalenderjahr 2009 9.510,00 CHF betragen. Gemäß § 67 Abs. 12 EStG 1988 seien die auf die sonstigen Bezüge…
…169/1998, gilt bei angestellten Ärzten nur das monatliche Bruttogehalt als Pflichtbeitragsgrundlage hinsichtlich der Beiträge an die Ärztekammer. Sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 sind ausdrücklich von der Beitragsgrundlage ausgeschlossen. Die Pflichtbeiträge an die Ärztekammer sind daher nur von den zum laufenden Tarif zu versteuernden…
…169/1998, gilt bei angestellten Ärzten nur das monatliche Bruttogehalt als Pflichtbeitragsgrundlage hinsichtlich der Beiträge an die Ärztekammer. Sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 sind ausdrücklich von der Beitragsgrundlage ausgeschlossen. Die Pflichtbeiträge an die Ärztekammer sind daher nur von den zum laufenden Tarif zu versteuernden…
…169/1998, gilt bei angestellten Ärzten nur das monatliche Bruttogehalt als Pflichtbeitragsgrundlage hinsichtlich der Beiträge an die Ärztekammer. Sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 sind ausdrücklich von der Beitragsgrundlage ausgeschlossen. Die Pflichtbeiträge an die Ärztekammer sind daher nur von den zum laufenden Tarif zu versteuernden…
…169/1998, gilt bei angestellten Ärzten nur das monatliche Bruttogehalt als Pflichtbeitragsgrundlage hinsichtlich der Beiträge an die Ärztekammer. Sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 sind ausdrücklich von der Beitragsgrundlage ausgeschlossen. Die Pflichtbeiträge an die Ärztekammer sind daher nur von den zum laufenden Tarif zu versteuernden…
…169/1998, gilt bei angestellten Ärzten nur das monatliche Bruttogehalt als Pflichtbeitragsgrundlage hinsichtlich der Beiträge an die Ärztekammer. Sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 sind ausdrücklich von der Beitragsgrundlage ausgeschlossen. Die Pflichtbeiträge an die Ärztekammer sind daher nur von den zum laufenden Tarif zu versteuernden…
…Sozialversicherungsbeiträge mehr, weil sein laufendes Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreite, sodass sich diese "sonstigen Bezüge" sozialversicherungsrechtlich nicht auswirkten und auf diese keine Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 entfielen. Das Gesetz selbst enthält keine ausdrückliche Regelung, wie im…
…der streitgegenständlichen Jahresveranlagungen nur laufende Bezüge in die Form von 12 Monatsauszahlungen erhalten. Auf Grund der Aktenlage ist somit ersichtlich, dass keine sonstige Bezüge bzw. Sonderzahlungen i.S.d. § 67 EStG 1988 betreffend 13. und 14. Monatsbezug erhalten wurden. Die erhaltenen Bezüge waren somit auch…
… 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge in diesem…
…auch der steuerfreien laufenden Bezüge des Bw. mit Sozialversicherung (inkl. WBF und AK) unzweifelhaft aus dem von der Bäckerei C übermittelten Lohnzettel abzuleiten. Anzumerken ist, dass die Kürzung der Kosten für Familienheimfahrten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 auf den höchsten…
…Bereich der Lohnsteuer die nach dem Kollektivvertrag gebührenden Sonderzahlungen als laufender Bezug ausbezahlt wurden. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend die Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für die Lohnsteuer sowie den Bescheid betreffend die Festsetzung…
… 67 Abs. 6 EStG 1988 fälschlich mit 6% versteuert wurde. Da jedoch die Begünstigung gemäß dieser Bestimmung bereits durch die gleichzeitig ausbezahlte Abfertigung zur Gänze verbraucht wurde, ist dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemeinsam mit dem laufenden Bezug des Austrittsmonates zu versteuern und unterliegt somit…
…betreffend Tantiemen einmal jährlich abgerechnet, ausbezahlt und - nach Ansicht des Prüfungsorgans - zu Unrecht als laufende Bezüge versteuert hat. Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorgans, dass es sich bei den jährlich ausbezahlten Tantiemenspitzen um sonstige Bezüge (§ 67 EStG 1988) handelt, gefolgt und hat die Bw…
…zu gesetzlichen Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge beim laufenden Bezug jenes Monats, in dem die Sonderzahlung geleistet wurde, abgezogen und somit die Bemessungsgrundlage der laufenden Bezüge gemindert hat, ist ab 1. Jänner 1997 die Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl…
…laufenden Bezüge durch die Nichtberücksichtigung der auf die laufenden Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge durch die IAF Service GmbH bei der Berechnung des steuerfrei bleibenden Fünftels gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 zustande kamen. Da der Ansatz der von der IAF Service GmbH erhaltenen Nachzahlungen…
…9.1980, 2525/80; VwGH 14.12.1993, 91/14/0038). Eine gleichmäßige Aufteilung eines sonstigen Bezuges auf zwölf Zahlungen im Jahr ist daher für die Behandlung als sonstiger Bezug i.S. des § 67 EStG schädlich. Die nachträgliche, rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezuges in laufende…