Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0855-W/04
Umfang der Steuerpflicht von Nachzahlungen durch die Insolvenz Ausgleichsfonds Service GmbH (IAF Service GmbH) im Rahmen einer (Arbeitnehmer)Veranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0855-W/04vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Rahmen der Veranlagung von Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren durch die IAF Service GmbH ist der Umfang der Steuerpflicht sowie die Art der Besteuerung als sonstiger Bezug oder als laufender Bezug im § 67 Abs. 8 lit g EStG 1988 idF BGBl. I 2000/142 abschließend geregelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb.
17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße , gegen den
Bescheid des Finanzamtes XYZ, vertreten durch AR Karl Amring, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002
entschieden: Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 wird teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für das
Jahr 2002 wird mit € 891,56 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Berufungsjahr von seinem
bisherigen Dienstgeber, der in diesem Jahr insolvent wurde, neben laufenden
Bezügen bis September eine Kündigungsentschädigung sowie
Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung. Für die Zeit ab November
bezog er vom AMS Notstandshilfe. Weiters flossen dem Bw. Bezüge von der IAF
Service GmbH zu. Der Ansatz dieser Bezüge im Zuge der
Arbeitnehmerverhandlung ist der einzige Streitpunkt.
Im ursprünglich erlassenen Bescheid (v. 11.September
2003) wurden die von der IAF Service GmbH erhaltenen Bezüge mit folgenden
Kennzahlen erfasst: 210 (Bruttobezüge): € 21.038,60, 230
(SV-Beiträge für laufende Bezüge): € 1.190,00, 243 (mit
festen Sätzen versteuerte Bezüge): € 9.809,60, 245
(steuerpflichtige Bezüge): € 10.039,00 ...
Kurz nach Bescheiderlassung wurden dem zuständigen
Finanzamt geänderte Daten über die ausbezahlten Bezüge seitens
der IAF Service GmbH mitgeteilt, die das Finanzamt zum Anlass für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nahm. In dem neu erlassenen
Einkommensteuerbescheid wurden die "mit festen Sätzen versteuerten
Bezüge" (243) mit € 12.055,72 (statt bisher € 9.809,60)
und die "steuerpflichtigen Bezüge" mit € 7.792,48 (statt bisher
€ 10.039,00) ausgewiesen, was im Ergebnis zu einer niedrigeren
Einkommensteuer führte.
Der Bw. erhob sowohl gegen den ursprünglich
erlassenen, als auch gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Einkommensteuerbescheid Einspruch und wandte darin unter Hinweis auf die (in
Kopie beigelegte) Anmeldung seiner Lohnforderungen durch den I-Verband, in der
Sonderzahlungen an "UZ" und "WR" für die Zeit 1.Jänner bis 28.Juni in
Höhe von jeweils € 2.851,17 geltend gemacht worden waren ein, dass der
Ansatz der steuerpflichtigen Bezüge (245) in beiden Bescheiden zu hoch
angesetzt sei, weil die Positionen "ZU" (Anmerkung gemeint war offensichtlich
"UZ") und "WR" nicht unter steuerpflichtige Bezüge (245) fielen. Die von
der IAF Service GmbH erhaltenen Bezüge setzten sich wie folgt
zusammen:
|
Gehalt
|
€
|
5.426,24
|
Prämie
|
€
|
100,00
|
ZU
|
€
|
2.851,17
|
WR
|
€
|
2.851,17
|
Abfertigung
|
€
|
9.809,67
|
Summe
|
€
|
21.038,60
In den Akten liegt die Kopie
eines seitens der IAF Service GmbH an den Bw. gerichtetes Fax auf, in dem ihm
mitgeteilt wird, dass dem Finanzamt kein "JLZ" (wohl Jahreslohnzettel), sondern
lediglich die bezahlten Beträge bekannt gegeben worden seien. Dem Bw.
wurden weiters verschiedene Daten mitgeteilt, die mit dem im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Bescheid übereinstimmen.
Das Finanzamt ersuchte die IAF Service GmbH um
Stellungnahme. Die IAF Service GmbH teilte dem Finanzamt daraufhin mit, dass die
strittigen Daten überprüft und für richtig befunden worden seien.
Insbesondere würden "UZ" und "WR" im Verfahren betreffend
Insovenz-Ausfallsgeld keine begünstigte Besteuerung erfahren.
Das Finanzamt wies die als Einspruch bezeichneten
Berufungen unter Verweis auf das Schreiben der IAF Service GmbH als
unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einziger Streitpunkt ist daher die Frage, ob die in der
Forderungsanmeldung als Sonderzahlungen geltend gemachten Forderungen "UZ" und
WR" aus den vom Finanzamt angesetzten steuerpflichtigen Bezügen
auszuscheiden sind oder nicht.
Fest steht, dass es sich bei den strittigen Zahlungen um
Bezüge handelt, die der Bw. als Dienstnehmer nicht mehr von seinem
insolventen Dienstgeber erhielt, sondern um Nachzahlungen gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 in der ab 2001
gültigen Fassung BGBl. I 2000/142.
Gemäß dieser Bestimmung sind Nachzahlungen in
einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f EStG 1988
betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen
Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des
§ 62 Z 3, 4, und 5 EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei zu
belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer
vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu
versteuern.
§ 67 Abs. 9 EStG 1988 sieht
vor, dass sonstige Bezüge, die mit den festen Steuersätzen besteuert
werden, bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.
§ 67 Abs. 12 EStG 1988 regelt,
dass die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind,
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4, und 5 EStG
1988 vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen
sind.
§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 betreffen
gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen. Lt. Angabe des Bw., der auch das
Finanzamt nicht widersprach, ist in den von der IAF Service GmbH enthaltenen
Bezügen eine nicht näher bezeichnetet Abfertigung in Höhe von
€ 9.809,67 enthalten. Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 8
EStG 1988 sind Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen,
Nachzahlungen für abgelaufene Jahre unter bestimmten Voraussetzungen,
Urlaubsentschädigungen und -abfindungen, Pensionsabfindungen sowie
Zahlungen auf Grund von Sozialplänen unter den gesetzlich angeführten
Voraussetzungen.
Bei den in § 62 Z 3 bis 5 EStG 1988
genannten Abzugsposten handelt es sich um Pflichtbeiträge zu gesetzlichen
Interessensvertretungen und um Pflichtversicherungsbeiträgen, soweit sie
nicht auf Bezüge entfallen, die mit den festen Sätzen zu besteuern
sind, sowie um den Wohnbauförderungsbeitrag, soweit dieser nicht auf
Bezüge entfällt, die mit festen Steuersätzen zu versteuern
sind.
Aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen geht klar
hervor, dass der Gesetzgeber ab dem Veranlagungsjahr 2001 die Besteuerung von
Bezugsnachzahlungen durch die IAF Service GmbH sowie im Zuge einer folgenden
Veranlagung abschließend geregelt hat.
Auf Grund der dargestellten Regelungen sind daher z.B. in
den Nachzahlungen enthaltene Abfertigungen mit dem festen Satz zu besteuern und
bleiben solche Bezüge bei der Veranlagung außer Ansatz
(§ 67 Abs. 9 EStG 1988). Von übrigen
Nachzahlungen werden wiederum die auf diese Bezüge anteilig entfallenden
Beiträge gemäß
§ 62 Z 3-5 EStG 1988
abgezogen. Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel steuerfrei zu belassen
und der Rest mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von
15% zu versteuern. Aus § 67 Abs.11 EStG 1988 ergibt
sich, dass diese Bestimmungen auch bei der Veranlagung eines Arbeitnehmers
Gültigkeit haben. Mit anderen Worten: Mit den Änderungen der
Bestimmungen des § 67 EStG 1988 hat der Gesetzgeber
eindeutig dargelegt, inwieweit Nachzahlungen im Zug eines Insolvenzverfahrens
als steuerfrei gelten, inwieweit sie mit einem festen Steuersatz und mit welchem
Teil sie mit der laufenden vorläufigen Lohnsteuer von 15% zu besteuern
sind, wobei diese vorläufige laufende Lohnsteuer im Zuge einer Veranlagung
anzurechnen ist. Die Regelungen des § 67 Abs. 8 ff. EStG 1988
gehen als Spezialbestimmung ("lex specialis") der allgemeinen Regelung, wie sie
dem Bw. vorschwebt, jedenfalls vor, und wurde deshalb von der IAF Service GmbH
im Zuge der Berichtigung der Bemessungsgrundlagen, die vom Finanzamt zum Anlass
genommen worden waren, das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen, zu Recht angewandt. Wie
sich aus einem Vergleich zwischen den Bemessungsgrundlagen des
ursprünglichen Bescheides mit denen des im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Bescheides ergibt, wurde mit den berichtigten Bemessungsgrundlagen
ein sogar - geringfügig - höherer Betrag als das im
§ 67 Abs. 8 EStG 1988 genannte Fünftel von den
laufenden Bezügen ausgeschieden. Aus der nachfolgenden Berechnung geht
hervor, wie die niedriger als vom Gesetz vorgesehenen, laufenden Bezüge
durch die Nichtberücksichtigung der auf die laufenden Bezüge
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge durch die IAF Service GmbH bei der
Berechnung des steuerfrei bleibenden Fünftels gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 zustande
kamen.
Da der Ansatz der von der IAF Service GmbH erhaltenen
Nachzahlungen - von der geringfügigen, sich jedoch
ausschließlich zu Gunsten des Bw. auswirkenden Differenz abgesehen - dem
Gesetz entspricht, erwies sich der Berufungsantrag, aus den strittigen
Bezügen noch Teile ("UZ" und "WR") als steuerfrei auszuscheiden, als
unbegründet.
|
Berechnungen laut
|
Lohnzettel 11.09.2003
|
Lohnzettel 24.09.2003
|
Bruttobezug IAF Service GmbH
|
21.038,60
|
21.038,60
|
Mit festen Sätzen besteuerte Bezüge
|
-9.809.67
|
-12.055,72
|
Zwischensumme
|
11.230,93
|
8.982,88
|
abzüglich Pflichtversicherung auf laufende
Bezüge
|
1.190,00
|
1.190,40
|
steuerpfl. Bezüge (245)
|
10.039,00
|
bzw. 7.792,48
|
Berechnungen gemäß
§ 67 EStG Abs. 8 EStG 1988
|
|
Bruttobezug IAF Service GmbH
|
21.038,60
|
Bezug gemäß
§ 67 Abs. 3 u.
6 EStG 1988
|
-9.809.60
|
Zwischensumme
|
11.229,00
|
abzüglich Pflichtversicherung auf laufende
Bezüge
|
1.190,40
|
Zwischensumme
|
10.038,60
|
davon 1/5tel gem.
§ 67 Abs. 8 EStG 1988 steuerfrei
|
2.007,72
|
steuerpfl. Bezüge (245)
|
8.030,88
Wien, am 8.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0855-W/04
- Stammnummer
- 10309
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF