Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1911-W/02
Bei einmal jährlich abgerechneten Tantiemenspitzen handelt es sich um sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1911-W/02vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Walter &
Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1010 Wien,
Bösendorferstraße 1, vom 16. Mai 2000 gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 10. Mai 2000
betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1995
bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan ua.
fest, dass die Bw. zwei ihrer Dienstnehmer (DDr.R und Dr.F) betreffend Tantiemen
einmal jährlich abgerechnet, ausbezahlt und - nach Ansicht des
Prüfungsorgans - zu Unrecht als laufende Bezüge versteuert hat.
Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorgans, dass es sich bei den
jährlich ausbezahlten Tantiemenspitzen um sonstige Bezüge
(§ 67 EStG 1988) handelt, gefolgt und hat die Bw. mit dem
angefochtenen Bescheid zur Haftung für die aus der Neuberechnung des
Jahressechstels resultierende Lohnsteuer in Höhe von ATS 316.841,00
herangezogen.
Dagegen wendet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung:
"Wir
sind jedoch der Auffassung, dass es sich bei diesen Tantiemen um gem.
§ 66 EStG dem 'normalen' Lohnsteuertarif zu unterziehende Bezugsteile
handelt.
Die
Tantiemen werden monatlich akontiert und einmal jährlich abgerechnet. Wir
verweisen auch auf das Protokoll der Lohnsteuerbesprechung 1999 (AÖF
1999/197) zu § 67 Abs. 1 und 2 EStG, in welchem
ausgeführt wird, dass sich die sonstigen Bezüge sowohl hinsichtlich
der tatsächlichen Auszahlung als auch hinsichtlich des Rechtstitels
deutlich vom laufenden Bezug unterscheiden müssen.
Wir
sehen in der Ausgleichszahlung keinen deutlichen Unterschied hinsichtlich des
Rechtstitels und der Auszahlung gegenüber den laufenden monatlichen
Akontozahlungen der Tantiemen."
Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (1429/56 vom 10. Jänner 1958
und 1157/68 vom 19. November 1969) mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Dezember 2000 mit der Begründung ab, dass Tantiemenspitzen als
sonstige Bezüge unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung zu
versteuern seien.
Dagegen wendet sich die Bw. in ihrem Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 22. Jänner 2001.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat in seiner ausführlich gehaltenen
Berufungsvorentscheidung nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch
die Gesetzessystematik dargelegt und daraus die für den
gegenständlichen Berufungsfall richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen.
Zur Begründung dieser Berufungsentscheidung wird daher auf die eingehende
Begründung in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
21. Dezember 2000 verwiesen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt,
dass es zulässig ist, in der Begründung eines Bescheides auf jene
eines anderen Bescheides zu verweisen (91/14/0044 vom
14. September 1992, 91/14/0176 vom 6. Oktober 1992 und
91/13/0145 vom 11. Juli 1995).
Ergänzend ist lediglich auf die einschlägige
Literatur (vgl. z.B. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II,
§ 67, Tz 9, Provisionsspitzen und Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer - Handbuch, EStG 1988, § 67, Tz 8,
Leitende Angestellte, jeweils mwH) zu verweisen.
Was nunmehr die Anträge vom 16. Mai 2000 und vom
22. Jänner 2001 auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung betrifft, so ist zu diesem Vorbringen zunächst zu
sagen, dass bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen
Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben - Rechtsmittel - Reformgesetz
(AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung
nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die
Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen und
Zuschlägen nicht zählt) anzuberaumen war.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über
Berufungen ua gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich
der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden. Nach § 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am
1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen
zuständig.
Für die hier interessierende Frage der Beantragung
einer mündlichen Verhandlung sieht die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284
Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen
möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab
1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1
Z. 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über
die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht
durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Solche Anträge
sind ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO, somit am Tag
nach Kundmachung des AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt, daher erstmals am
26. Juni 2002, zulässig (Ritz, BAO - Handbuch, Seite 216 und 217;
VwGH vom 16. September 2003, 2003/14/0057).
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage
vermittelten die am 16. Mai 2000 und am 22. Jänner 2001
gestellten Anträge der Bw. keinen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 12.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1911-W/02
- Stammnummer
- 10892
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF