Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1042-W/04
Berücksichtigung sonstiger Bezüge (§ 67 EStG 1988) bei ausländischen Pensionsbezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1042-W/04vom 27.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 22. August 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht neben einer
österreichischen Pension eine staatliche und eine private Pension
(Firmenpension) aus Großbritannien.
Laut den vom Bw. vorgelegten Bestätigungen der
pensionsauszahlenden Stellen betrugen die Pensionsbezüge aus
Großbritannien im Berufungsjahr 2001 insgesamt 6.128 €
(staatliche Pension) bzw. 9.153 € (private
Firmenpension).
Der Bw. teilte in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2001 die beiden ausländischen
Pensionen in zwölf laufende Bezüge und einen "sonstigen Bezug" auf und
beantragte, nur die zwölf laufenden Bezüge in Höhe von
5.657 € bzw. 8.449 € als Bemessungsgrundlagen für die
Einkommensteuer 2001 heranzuziehen.
Den auf diese Weise für die private Firmenpension
ermittelten Betrag (8.449 €) teilte der Bw. weiters in einen
Arbeitgeberanteil von 60 % (5.069 €) und einen Arbeitnehmeranteil von
40 % (3.379 €).
Der Bw. beantragte, die staatliche Pension nur in Höhe
von 5.657 € (die zwölf laufenden Bezüge) und die private
Firmenpension nur in Höhe von 5.954 € (Arbeitgeberanteil in
Höhe von 5.069 € zuzüglich 25 % des Arbeitnehmeranteiles von
3.379 €, d.s. 885 €), insgesamt somit einen Betrag in
Höhe von 11.611 €, der Besteuerung zu unterziehen.
Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom
22. August 2003 wurden die ausländischen Pensionen in Höhe von
6.128 € (staatliche Pension) bzw. 9.153 € (private
Firmenpension), insgesamt somit in Höhe von 15.281 €,
erfasst.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001
eingebrachten Berufung wird beantragt, die Einkünfte aus
Großbritannien erklärungsgemäß in Höhe von
11.611 € zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die Pensionseinkünfte aus
Großbritannien seien im Einkommensteuerbescheid 2001 entsprechend den
Vorjahren erfasst worden. Diese Art der Erfassung sei durch die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 14. Mai 1999 betreffend das
Veranlagungsjahr 1996 bestätigt worden. Die Verhältnisse hinsichtlich
der Pensionsauszahlung hätten sich nach der Aktenlage nicht geändert.
Gegenteiliges werde auch in der Berufung nicht behauptet. Es seien auch keine
Belege nachgereicht worden, die eine andere steuerliche Beurteilung zulassen
würden. Das Finanzamt sähe daher keine Veranlassung, bei der
Besteuerung der ausländischen Einkünfte von der bisherigen
Vorgangsweise abzugehen.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eine Ergänzung
der Berufungsausführungen bzw. Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der
Auszahlung von sonstigen Bezügen erfolgte jedoch nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zu den "sonstigen
Bezügen":
§ 67 EStG 1988 enthält unter anderem folgende
Bestimmungen für "sonstige Bezüge":
Abs. 1: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zB 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die
Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620
Euro übersteigen, 6 %. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem
festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2
höchstens 1.680 Euro beträgt.
Abs. 2: Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen
Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits
zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge
übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes
zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.
Ist ein Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet
(zB weil er über keine inländische Betriebsstätte verfügt
oder auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts) und wird der
Arbeitnehmer veranlagt, so sind nach § 67 Abs. 11 EStG 1988 die
Vorschriften über das Jahressechstel für sonstige Bezüge (Abs. 1
und 2) anzuwenden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer
tatsächlich und in nachprüfbarer Weise sonstige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 EStG 1988 erhalten hat (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 123 zu § 67 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 95 zu § 67 EStG 1988).
Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn die Bezüge
neben dem bzw. zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn und vom selben
Arbeitgeber ausbezahlt werden. Die Bezüge dürfen weiters nicht
für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (idR ein Monat) gezahlt werden.
Es müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten
werden. Es muss eine vertragliche Vereinbarung bestehen und die
tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen
unterscheiden. Eine rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbetrages in laufende
und sonstige Bezüge, ist mangels eindeutig erkennbarer
Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen keine
ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger Bezüge (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 4 zu § 67 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 1-5 zu § 67 EStG 1988; sowie die dort zitierte
Judikatur).
Im gegenständlichen Fall geht aus den Bescheinigungen
der beiden pensionsauszahlenden Stellen in keiner Weise hervor, dass sonstige
Bezüge ausbezahlt wurden. Weitere Unterlagen, die das Zufließen
sonstiger Bezüge beweisen könnten (zB Bankauszüge), wurden vom
Bw. weder für das Berufungsjahr 2001 noch für die Vorjahre
vorgelegt.
Auch den diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2004 - welcher
Vorhaltswirkung zukommt - wurde seitens des Bw. nichts
entgegengehalten.
2.
Zur steuerlichen Erfassung von Einkunftsteilen zu 25 %:
Eine steuerliche Erfassung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu 25 % ist im EStG 1988 für bestimmte
Bezüge und Vorteile aus Pensionskassen (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a
und b EStG 1988) sowie für besondere Steigerungsbeträge aus
der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw.
Höherversicherungspensionen (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a
EStG 1988) vorgesehen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nach
der Aktenlage bei jenen Bezügen, deren teilweise Erfassung zu 25 %
beantragt wird, um keine Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2
lit. a oder b bzw. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, sondern
um eine private Firmenpension.
Firmenpensionen aus einem früheren
Dienstverhältnis zählen zu den Einkünften gemäß
§
25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 und sind zur Gänze steuerlich
zu erfassen. Dies gilt gleichermaßen für Firmenpensionen
inländischer wie ausländischer ehemaliger Arbeitgeber (vgl.
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 17 zu § 25 EStG 1988).
Auf Grund der obigen Ausführungen kommt im
gegenständlichen Fall weder die Berücksichtigung von sonstigen
Bezügen noch die steuerliche Erfassung eines Teiles der privaten
Firmenpension zu 25 % in Betracht.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 27.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1042-W/04
- Stammnummer
- 18743
- Gültig
- 27.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF