Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, vertreten durch Dr. Josef Meister, Steuerberater, 6020 Innsbruck, Fürstenweg 46, vom 7. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 8. November 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden: Der angefochtene Bescheid…
…aus Gewerbebetrieb beträgt in diesem Bescheid € 38.729,17. Dieser Betrag setzt sich aus € -2.774,- Einkünfte aus Vertrieb der Kinderbücher und € 41.503,17 Einkünfte aus der Beteiligung zusammen. Der Bw. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 im…
…Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe 1. Die Berufungswerberin (Bw) führte neben einer nichtselbständigen Tätigkeit einen im Juli 1997 begonnenen Verlag von Kinderbüchern der Fa. G sowie von Feber 1999 bis Ende 2002 eine Tankstelle. Sie erzielte aus diesen Betätigungen…
…noch ausgeführt, wofür die geltend gemachten Arbeitsmittel in der Schule verwendet wurden. So würden die Kinderbücher zum Vorlesen verwendet und jeweils viele Jahre bei der Ausübung des Berufes Volksschullehrerin dienen. Der geltend gemachte Malkurs (samt den dazu notwendigen Materialien) stelle für eine Volksschullehrerin, die Malen…
…der Nichtberücksichtigung der Telefonkosten wurde angeführt, dass diese mangels Nachweis nicht anerkannt würden und die Kosten für Kinderbücher Ausgaben der privaten Lebensführung darstellten. Hinsichtlich der Begräbniskosten sei eine Kürzung um die Ausgaben für Leichenschmaus und Trinkgelder vorgenommen worden. Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf…
…werden müsse. Wörterbücher, Tageszeitungen, Reiseführer, für die Allgemeinheit bestimmte Geschichtswerke, Kinderbücher und Romane werden typischerweise nicht für schulische, sondern für Zwecke der persönlichen Erbauung oder zur Befriedigung eines Kunst- oder Kulturinteresses genutzt. Daran ändere der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Fremdsprache beherrsche, derartige Werke…
…Supervision" sowie ein Workshop ohne gesetzeskonforme Rechnung und Titel seien gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei der Fachliteratur handle es sich um Kinderbücher wie Frau Holle, Hänsel und Gretel "um nur einige zu nennen", um Sprach- und Reisebücher und um Bücher im Zusammenhang mit…
…Es herrscht ein strenges Aufteilungs- und Abzugsverbot. Da eine klare Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung (Verwendung u.a. Kinderbücher durch eigene Kinder) nicht erfolgen kann bzw. aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft wäre, waren Kosten für Fachliteratur in Höhe von 7.743 S nicht…
…kleinen Wohnung nicht genug Platz, um "jeden Einkaufszettel" aufzubewahren. Dem Schreiben vom 2. Dezember 2010 legte sie Kopien der Titelseiten von Kinderbüchern bei, die sie sich selbst habe besorgen müssen und vom Arbeitgeber nicht ersetzt bekommen habe. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2011 übermittelte die…
…5.2006 (€ 49,00), Buchhandlung K 24.3.2007 (€ 71,40), 26.5.2007 (€ 34,80) und 5.7.2007 (€ 30,80). Eine ausschließliche betriebliche Verwendung der ebenfalls zahlreichen Kinderbücher sei vor dem Hintergrund, dass die Bw. selbst drei Kinder habe…
…die Familien- und Partnerschaftsprobleme behandeln, sowie geltend gemachte Kinderbücher sowie CD's und DVD's mit Kinderthemen (obwohl die beiden im Haushalt der Bw. lebenden Töchter mit damals 9 und 15 Jahren auf Grund des Alters durchaus als Konsumentinnen letzterer in Betracht kommen könnten) und…
…benennen konnte (z.B. "Donauland - Besorgung" vom 17. März und 30. September 2003 "Kinderbücher" vom 17. Dezember 2003), sodass ein Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Zu den Aufwendungen unter den vorgenannten Punkten a und b ist festzuhalten, dass bei diesen nach…
…zu können. Weiters würde am Ende der Ausbildung eine Abschlussprüfung abgelegt werden. Berufsziel der Tochter sei es, Kinderbücher zu illustrieren. Dafür wären die Lehre beim X Verlag, die Erfahrungen im Buchhandel und die Ausbildung an der "O-Kunstakademie" unumgänglich. In der Berufungsvorentscheidung vom 16. März…
…sich bringe, auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen würden. Die Aufwendungen für Kinderbücher und DVD´s seien daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Mit Eingabe vom 4. März 2010 wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006, 2007 und 2008 eingereicht. Im…
…28, 29, 45, 48, 49, 56, 58, 62, 63 64, 65 und 66 handelt es sich um Kinderbücher. Bei den Werken Nummer 11, 12, 13, 30, 31, 32, 47, 51, 67, 70 und 71 handelt es sich um Comics. Bei den Aufwendungen für das Buch…
…Unterrichtstaschen, CD´s/Bücher von allgemein interessierendem Inhalt bzw. für die Persönlichkeitsbildung). Teilweise lässt die Bezeichnung der vorgelegten Aufwandsbelege schon den grundsätzlichen Konnex zu den Einkünften der Bw. unklar erscheinen (Bastelbedarf/ Kinderbücher als Werbungskosten einer Musiklehrerin?). Eine Beurteilung, welche Ausgaben den selbständigen Einkünften der Bw. zuzuordnen…
…Stark fürs Leben, 24,70 €; Einführung in die Hypnotherapie, 13,40 €; Interaktionsspiele für Kinder, 15,00 € (gesamt somit 232,12 € ). Bezüglich der anderen geltend gemachten Ausgaben, ds. Ausgaben für Kinderbücher, Werke der Weltliteratur, Belletristik, Gedichtband, Eltern- und Erziehungsratgebern, Witzebuch, Spiele, Spielzeug…
…87 + € 51,57 VSt) gem. § 20 EStG ausgeschieden (lt. übermittelter Aufstellung: Kinderbücher und CDs) g) Telefonaufwendungen Die geltend gemachten Telefonaufwendungen werden um einen Privatanteil iHv. 30% gekürzt (Begründung s. unter Tz 5 Privatanteile) h) PC-/Zubehör-AfA / Internetgebühren (Netwav, UTA) Der 1999 angeschaffte PC…
…und Medikamente befinden. Einige Medikamente seien auf ihr Haltbarkeitsdatum überprüft und als in Ordnung befunden worden. Auf dem Zeitungstisch würden ärztliche Zeitschriften der Jahre 2001, 2003 und 2004 sowie einige Kinderbücher liegen. Die Frage, ob denn auch Patienten in diesem Warteraum Platz nehmen würden, sei …
…Volksschulkinder zu bilden und die Kinder an Hand dieser Bücher zu lehren und zu unterrichten. Die Bw. persönlich könne diese Kinderbücher zweifelsohne nicht gebrauchen. Es könne daher bei richtiger Tatsachenfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung nicht davon gesprochen werden, dass es sich hiebei um Bücher handle…