Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0099-F/07
Aufwendungen für Fachliteratur und Therapiematerial einer Kinderpsychotherapeutin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-F/07vom 28.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Mag.
Bw,
Gde.,
Adr., vom 18. Oktober 2006
und vom 19. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck vom 21. September 2006 und vom 27. November 2006
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 und Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Die
Einkommensteuer 2004 wird festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 2004
beträgt:
|
835,95 €
34.880,75 €
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
Tiroler
L.
VEREIN
E.
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber
nicht
berücksichtigen konnte
|
2.414,08
€
33.269,94 €
-
743,27 €
|
34.940,75 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
34.940,75 €
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
-
60,00 €
|
Einkommen
|
34.880,75 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
10.629,71 €
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
28,36 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
10.256,35 €
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
274,07 €
|
Einkommensteuer
|
10.530,42 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
9.694,47 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
835,95 €
|
Die
Einkommensteuer 2005 wird festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 2005
beträgt:
|
975,27 €
28.620,89 €
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
Tiroler
L.
Tiroler
L.
VEREIN
E.
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
1.274,12 €
1.063,17 €
26.575,72 €
-
232,12 €
|
28.680,89 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
28.680,89 €
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
-
60,00 €
|
Einkommen
|
28.620,89 €
|
Die
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
beträgt:
(28.620,89
- 25.000) * 11335 / 26.000 + 5.750
|
7.328,57 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
7.328,57 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
6.983,57 €
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
231,63 € €
|
Einkommensteuer
|
7.215,20 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
6.239,93 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
975,27 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war
in den Jahren 2004 und 2005 ua. als Kinderpsychotherapeutin tätig und
kinderlos (die Tochter X wurde erst am
xxxx
geboren).
Strittig ist, ob die
folgenden unter der Bezeichnung Fachliteratur und Therapiematerial geltend
gemachten Ausgaben als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt werden
können:
2004:
Kinder
trauern anders, 9,20 €; Spiele gegen Ängste, 10,20 €;
Gott der kleinen Dinge, 10,30 €; Labyrinth, 13,20 €; Im
Bilde sein, 20,60 €; Traumatherapie, 21,60 €; Erfolgreich
führen und leiten, 9,90 €; Krisen auf dem Lebensweg,
45,30 €.
Unverzagt,
15,40 €; Ich und du, 3,10 €; Von der Erde, 3,10 €;
Lauf kleiner Spatz, 17,30 €; Opas Engel, 11,40 €;
Vielfraß, 12,30 €; Dunkel war's, 21,10 €; Grosser
Ozean - Kindergedichte, 20,50 €; Grüffelokind, 13,30 €;
Achtung! Bissiges Wort, 13,30 €; Grüffelo, 13,30 €;
Reinhard Müller GmbH, 74,98 €.
2005:
Sag
mir mal, 15,40 €; Psychotherapie für Kinder, 23,70 €;
Lösungsorientiertes Arbeiten, 30,80 €; Wieviel Wahrheit braucht
ein Kind, 11,00 €; Sind so kleine Seele, 23,60 €; Tu dir
gut, 12,40 €; Meine vielen Gesichter, 13,40 €, Mein Weg zu
dir, 13,40 €; Inneren Kind begegnen (CD), 18,62 €;
Aussöhnung. Kind, 9,20 €; Jokers restseller Salzburg,
9,99 €; Jokers restseller Salzburg, 5,70 €; Jokers
restseller Salzburg
3,30 €.
Weltatlas
für Kinder, 13,30 €; mama mia! Geh nicht weg, 13,20 €;
Gruseldis, kleine Gespenst, 8,80 €; Krogufant, 9,20 €; Ich bin
der Stärkste im ganzen Land, 11.10 €; Hay! geh nicht weg,
10,30 €; Juli, 15,40 €; Rosannas großer Bruder,
12,40 €; Allerlei Getier, 3.10 €; Ins Land der Fantasie,
14,20 €; Freunde fürs Leben, 14,20 €; Lotta zieht um,
9,80 €; Trommelsteine, 30,00 €; Sensat. Witze,
4,95 €; Sina und die Yogakatze, 15,40 €; Chopich.
Arbeitsbuch, 10,30 €; George, der kleine i. Sch., 9,30 €;
George. Undank i.d. Väter, 10,30 €; Anna und die Wut,
12,90 €; Magische Schiebebücher, 7,95 €; Mit Pixi auf
der Ritterburg, 3,95 €; Kleine Abenteurer, 0,98 €; Häschen
bekommt eine Schwester, 4,95 €; Meine Ritterburg, 3,95 €;
Ich will zurück in Mamas Bauch, 13,30 €; Lang lebe Prinzessin
Pfiffigunde, 14,40 €; Das Lieblingsbuch von Benni Stern,
13,30 €; Fuji Kassetten, 18,00 €; Ich schaff's, 20,60
€; Stark fürs Leben, 24,70 €; Einführung i.d.
Hypnotherapie, 13,30 €; Interaktionsspiele, 15,00 €; Wahre
Liebe, 13,30 €; Abschied von Rune, 12,40 €; Ich wär so
gern ein wildes Schaf, 13,30 €; Geschichte von Löwen,
13,40 €; Du hast angefangen, 14,20 €; Rüpelschule,
12,30 €; Im Dunkeln, 15,50 €; Kluges Kind,
13,20 €; Die Geisterbibliothek, 12,40 €; König
Krümel, 11,30 €; Therapiepuppe, 33,90 €; Ich liebe eine
Tigerente, 6,20 €; Die Zukunft, 24,90 €; Therapiehandpuppen,
85,00 €; Papierwaren, 1,00 €; Papierwaren, 1,30 €;
Ich wär so gern ein wildes Schaf, 13,30 €; He Duda,
5,70 €; Irgendwie Anders, 12,40 €; Kluges Kind,
13,20 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Werbungskosten sind
bei der Einkunftsart abzusetzen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind
Wertabgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher
Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind
(vgl. Hofstätter - Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 16 allgem Tz 2). Es muss
ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung
gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben
sein (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/001).
Eine derartige berufliche
Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv in
Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Diese Bestimmung
enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt
veranlasster Aufwendungen (Aufteilungsverbot), dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen
(vgl. VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035; VwGH 29.9.2004,
2000/13/0156).
Bei der Abgrenzung
beruflich bedingter (abzugsfähiger) Aufwendungen von den (nicht
abzugsfähigen) Kosten der Lebensführung ist eine typisierende
Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche
Nutzung, sondern die
typischerweise zu
vermutende Nutzung
als allein erheblich
angesehen werden muss.
Als Ergebnis dieser
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von
Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht
fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt
ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet
(vgl. zB VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156). Dies gilt insbesondere
für Wörterbücher, Tageszeitungen, Reiseführer,
geschichtliche Werke oder Werke der Belletristik, Kinder- und Jugendbücher,
Romane, Zeitschriften usw. (vgl. dazu auch UFS 4.9.2003, RV/0610-I/02;
UFS 18.3.2004, RV/0302-I/02; UFS 20.10.2005, RV/0335-L/04;
UFS 29.3.2006, RV/0580-W/05).
Aus dem Titel von
Druckwerken allein kann nicht geschlossen werden, ob Fachliteratur gegeben ist.
Im Zweifel sind daher solche Feststellungen nach Verschaffung eines inhaltlichen
Überblickes zu treffen (vgl. VwGH 3.11.1981, 81/14/0022;
VwGH 15.6.1988, 87/13/0052; VwGH 9.10.1991, 88/13/0121;
VwGH 25.10.1994, 94/14/0014; VwGH 28.10.1998, 93/14/0195;
VwGH 27.5.1999, 97/15/0142; VwGH 24.11.1999, 99/13/0202;
VwGH 26.4.2000, 96/14/0098; VwGH 5.7.2004, 99/14/0064; siehe auch
Doralt,
EStG
9
,
§ 16 Tz 220 bzw. § 20 Tz 163 zu Stichwort
"Fachliteratur" bzw. "Literatur"; Sailer/Bernold/Mertens, Ausgabe 2006, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Seiten 175 sowie 253; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu § 20 bzw. Tz 64 zu
§ 16 EStG 1988; Lohnsteuerrichtlinien 2002,
Rz 353).
Ausgehend von den
angeführten Kriterien hat sich der Unabhängige Finanzsenat mit der von
der Berufungswerberin als Werbungskosten geltend gemachten Fachliteratur und
Therapiematerialien an Hand von Internetrecherchen (zB Durchsicht von
Inhaltsangaben, Rezensionen) im Einzelnen (inhaltlich) auseinander gesetzt. Nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates können demnach folgende unter
dem Titel "Fachliteratur und Therapiematerial" geltend gemachte Aufwendungen als
Werbungskosten berücksichtigt werden:
2004:
Im
Bilde sein, 20,60 €; Traumatherapie, 21,60 €; Erfolgreich
führen und leiten, 9,90 €; Krisen auf dem Lebensweg, 45,30 €
(gesamt somit:
97,40 €
).
2005:
Sag
mir mal, 15,40 €; Psychotherapie für Kinder, 23,70 €;
Lösungsorientiertes Arbeiten mit Kindern, 30,80 €; Sind so kleine
Seelen, 23,60 €; Meine vielen Gesichter, 13,40 €; Mein Weg zu
dir, 13,40 €; Chopich Arbeitsbuch, 10,30 €; Inneren Kind begegnen
(CD), 18,62 €; Chopich Aussöhnung mit dem inneren Kind,
9,20 €; Ich schaff's, 20,60 ; Stark fürs Leben,
24,70 €; Einführung in die Hypnotherapie, 13,40 €;
Interaktionsspiele für Kinder, 15,00 € (gesamt somit
232,12 €
).
Bezüglich der
anderen geltend gemachten Ausgaben, ds. Ausgaben für Kinderbücher,
Werke der Weltliteratur, Belletristik, Gedichtband, Eltern- und
Erziehungsratgebern, Witzebuch, Spiele, Spielzeug, Trommelsteine, Fuji
Kassetten, T-Shirt und Papierwaren, kann der Unabhängige Finanzsenat nicht
finden, dass es sich dabei um berufsspezifische Materialien, die einen konkreten
inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit der Berufungswerberin aufweisen, sondern -
unter Anwendung der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - um Bücher
bzw. um Materialien von allgemeinem Interesse (man kann nicht sagen, dass diese
Bücher bzw. Materialien derart auf die spezifischen beruflichen
Bedürfnisse der Berufungswerberin abgestellt sind, dass ihnen die Eignung
fehlt, private Bedürfnisse an Erziehungsfragen interessierter
Bevölkerungskreise zu befriedigen; auch wenn die Berufungswerberin aus
diesen Publikationen Anregungen für ihre Arbeit gewinnt bzw. die
angeführten Materialien ihrer Arbeit dienlich sind, so bewirkt dieser
Umstand nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten
Mitveranlassung) bzw. um typische Aufwendungen der Lebensführung handelt.
Diese Aufwendungen stellen damit keine Werbungskosten dar, sondern fallen unter
das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 28. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-F/07
- Stammnummer
- 40590
- Gültig
- 28.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF