Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0239-I/06
Ausbildung einer AHS-Lehrerin zur Psychotherapeutin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-I/06vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für die Ausbildung zur Psychotherapeutin können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften als AHS-Lehrerin (für Mathematik) abgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
7. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 5. Oktober
2005, mit dem der am 1.3.2005 ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 2003
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben wurde und gegen den neuen
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5. Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
gegen den Aufhebungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen den am 5.10.2005 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid 2003 wird
teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
erzielt Lohneinkünfte als Lehrerin für Mathematik an einem
Abendgymnasium. Sie hat beginnend mit 1988 verschiedene, teilweise vom
Arbeitgeber bezahlte Fortbildungsveranstaltungen besucht (Hochschullehrgang
Fachdidaktik Mathematik 1988-1990; Ausbildung TZI 1993 bis 2001;
Gestaltpädagogik 1994-1996). In den Jahren 1996 bis 1997 hat sie das
Propädeutikum für Psychotherapeuten absolviert. Ab 1997 besuchte sie
verschiedene Fortbildungen im Rahmen der ÖGATAP. Im Frühjahr 2004
legte sie die Prüfung zur Psychotherapeutin ab. Im Herbst 2004 wurde sie in
die Liste der Psychotherapeuten eingetragen.
Mit Bescheid vom 5.10.2005
wurde der am 1.3.2005 ausgefertigte Bescheid, mit dem eine
erklärungsgemäße Veranlagung zur Einkommensteuer für 2003
erfolgt war, gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Mit dem gleichzeitig
erlassenen neuen Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2003 wurden -
abweichend vom ursprünglichen Bescheid - folgende Ausgaben nicht mehr als
Werbungskosten in Abzug gebracht:
|
Seminargebühren
|
1.762,20
|
Kilometergeld
lt. Aufstellung
|
1.125,00
|
Reisespesen
Seminare
|
740,24
|
Fachliteratur
|
738,07
|
Gesamt
|
4.365,51
Begründend führte das
Finanzamt aus, es läge "keine berufspezifische Fortbildung", sondern
Ausbildung vor. Bei der beantragten Literatur handle es sich um keine
Fachliteratur im Sinne des § 16 EStG 1988.
Die am 7.11.2005 eingebrachte Berufung richtet sich gegen
den Aufhebungsbescheid und den neuen Einkommensteuerbescheid. Die Berufung
verweist auf die Veranlagung zur Einkommensteuer für 1999, wo zunächst
strittig gewesene Aufwendungen für derartige Seminare im Berufungsverfahren
als Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit steuerlich
berücksichtigt worden seien. In der angesprochenen (gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 gerichteten) Berufung vom 14.8.2001 ist u.a.
ausgeführt:
"
...Sie ist in dieser Funktion ausschließlich am Abendgymnasium tätig,
welches nur für Studierende im 2. Bildungsweg ab dem 17. Lebensjahr
zugänglich ist. Diese Studierenden sind teilweise stark mit psychischen
Problemen belastet (v.a. Schulabbrecher oder jene, die bereits 1-2 x die
Tagesschule wiederholt haben).
Zu
ihrer Aufgabe zählt auch die Funktion als Beratungslehrerin, als welche sie
Mittelschülern und auch Kollegen in Fällen von Verhaltensproblemen,
Verhaltensauffälligkeiten und sonstigen schulsozialen Problemen zur
Verfügung stehen muss. Für diese Beratungstätigkeit bedarf es zum
Verständnis und fachlich kompetenter Beratung auch gewisser therapeutischer
Kenntnisse. ..."
Das "Pädagogische
Institut" habe die Kosten für den Besuch der Seminare zur Hälfte
getragen, "bis dies auf Grund von Kürzungen der Mittel nicht mehr
möglich gewesen" sei. Bei der beantragten Fachliteratur handle es sich um
"für den Lehrberuf erforderliche Titel", was mit dem Finanzamt telefonisch
abgeklärt worden sei.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 6.3.2006 führte das Finanzamt aus, Kosten
für die Seminare "Imaginative Psychotherapie", Atmen, Stimme, Singen" und
"Supervision" sowie ein Workshop ohne gesetzeskonforme Rechnung und Titel seien
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei der
Fachliteratur handle es sich um Kinderbücher wie Frau Holle, Hänsel
und Gretel "um nur einige zu nennen", um Sprach- und Reisebücher und um
Bücher im Zusammenhang mit den nicht abzugsfähigen
Seminaren.
Im Vorlageantrag vom
10.4.2006 wurde ergänzend vorgebracht, die Berufungswerberin sei seit 1986
Professorin. Ihr Ziel sei stets gewesen, eine besonders gute Professorin zu
sein, weshalb sie seit 15 Jahren an zahlreichen Fortbildungsmaßnahmen
teilgenommen habe. Auch 2003 habe sie Seminare besucht um das bisher Erlernte
vertiefen und ihren Lehrberuf bestmöglich ausüben zu können. Die
Seminare hätten den Umgang mit sozialem Lernen, Stimm- und
Sprechschulungen, Erkennen und Beratung von Angststörungen und
psychosomatischen Beschwerden der Schüler zum Gegenstand gehabt. Aus der
angeschlossenen Beschreibung der 2003 besuchten Seminare sei ersichtlich, dass
"die Seminarinhalte alle für den Lehrberuf vorgesehen und zur Sicherung
dieses Berufes dienlich seien. Sie habe ihre Berufschancen durch den Besuch der
Seminare verbessert. Als pragmatisierte Lehrerin falle sie zwar unter das starre
Vorrückungsschema, bei einer allfälligen Bewerbung "im EU- oder
Ausland bzw. als Schuldirektorin" sei die erworbene Qualifikation aber
hilfreich. Dass sie "im Zuge der 15-jährigen Fortbildungsmaßnahmen"
am 2.2.2004 die Prüfung als Psychotherapeutin ablegen werde, sei nie ihr
Ziel, sondern nur eine Nebenerscheinung gewesen. Sie werde dies nie als
Hauptberuf ausüben. Selbst wenn sie dies je vorgehabt hätte, wäre
dies durch die steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten ab 2000
"kein Grund, ihr die
Aufwendungen abzuerkennen"
.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufhebungsbescheid:
Gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid aufheben,
wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
In der innerhalb
eingeräumter Mängelbehebungsfrist nachgereichten Begründung zur
Berufung gegen den Aufhebungsbescheid wurde ausgeführt, der am 1.3.2003
ausgefertigte Einkommensteuerbescheid (in welchem keine Kürzung der
Werbungskosten erfolgt war) sei "als richtig betrachtet worden". Der Bescheid
wäre daher nicht aufzuheben gewesen.
Dies erweist sich als
unzutreffend. Zum einen wurde im Vorlageantrag vom 10.4.2006 eingeräumt,
dass die im aufgehobenen Bescheid als Werbungskosten berücksichtigten
Ausgaben für Fachliteratur überhöht waren. Zum anderen sind die
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Psychotherapeutin zu Unrecht
bei den Einkünften aus der unterrichtenden Tätigkeit in Abzug gebracht
worden (s. dazu unten).
Die gegen den
Aufhebungsbescheid gerichtete Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Einkommensteuerbescheid:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Mit
dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999 wurde im § 16 Abs. 1 EStG
1988 die Z 10 eingefügt. Danach sind Werbungskosten auch die Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Die
Bestimmung ist für nach dem 31.12.1999 endende Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden (§ 124 b Z 43 EStG 1988).
Fortbildung
liegt vor, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (VwGH
19.3.1997, 95/13/0238). Entscheidend für die Frage, ob Fortbildung im
bisherigen (Lehr-)Beruf oder Ausbildung in einem neuen Beruf vorliegt, ist, dass
die aufgezeigten Bildungsmaßnahmen weit über die bloße
Fortentwicklung der im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse hinaus gehen. Dass
dies hier zutrifft, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass andere Lehrpersonen
ohne Ausbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie dieselbe Tätigkeit wie
die Berufungswerberin (auch die einer Beratungslehrerin) ausüben. Die
Ausbildung zur Psychotherapeutin stellt daher keine Aus- oder Fortbildung im
ausgeübten Beruf als Lehrerin (für Mathematik) dar. Durch den
Abschluss des Studiums wurde die Grundlage für eine Tätigkeit als
Psychotherapeutin geschaffen.
Es
bleibt zu prüfen, ob die Ausgaben für eine mit der Lehrtätigkeit
verwandten Tätigkeit erfolgt sind. Der Begriff der "verwandten
Tätikgeit" ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der
ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese
Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden
oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfordern (VwGH 3.11.2005, 2003/15/0064). Ob die
Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordern, ist an Hand des Berufsbildes bzw. des Inhaltes der
Ausblidungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen. Die wechselseitige
Anrechnung von Ausbildungszeiten ist ein Indiz für die Verwandtschaft von
Tätigkeiten (Doralt, EStG, § 16, Tz 203/4 mwH).
Nach
der im § 1 Psychotherapiegesetz enthaltenen Berufsumschreibung ist die
Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes die nach einer
allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und
geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit
wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen
einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit
dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte
Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung
und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Dagegen hat die
Tätigkeit einer (AHS-)Lehrerin die Vermittlung von Wissen zum Ziel. Es ist
unbestritten und wurde auch vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt, dass die im
Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse auch für
die Lehrtätigkeit vorteilhaft sein können. Deswegen ist aber die
Lehrtätigkeit noch nicht mit einer therapeutischen Tätigkeit
vergleichbar. Schließlich sind derartige Kenntnisse in nahezu jedem Beruf
wertvoll, bei dem es zum Kontakt mit Menschen kommt. Der Beruf der AHS-Lehrerin
und jener einer Psychotherapeutin sind daher nicht "verwandt" iSd § 16 Abs
1 Z 10 EStG 1988. Zu diesem Ergebnis ist der UFS im übrigen schon in
zahlreichen Berufungsentscheidungen gelangt. Nur beispielsweise seien
angeführt:
UFS
RV/1681-W/03 betreffend einen Lehrgang "Psychotherapie Propädeutikum" bei
einer Volksschullehrerin (Berufungsjahr 2000);
UFS
RV/0458-W/03 betreffend Kosten für das psychotherapeutische
Propädeutikum bei einem in der Jugendbetreuung tätigen
Sozialpädagogen (Berufungsjahr 2001);
UFS
RV/0420-I/06 betreffend eine Lehrerin für Biologie, Chemie und Labor an
einer höheren Bildungslehranstalt (Berufungsjahr 2003);
UFS
RV/0416-L/03 betreffend die Kosten (für Teile) des psychotherapeutischen
Propädeutikums bei einer AHS-Lehrerin
Soweit die
Berufungswerberin durch ihren Hinweis auf die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 einwendet, sie sei an ihrer Schule als (eine von
vier) Beratungslehrer/innen tätig, war festzustellen, dass dies für
1999 zutreffend war. Ab ihrer Karenzierung im Jahr 2000 wurden diese Aufgaben
einer Kollegin übertragen. Ob sie künftig wieder als Beratungslehrerin
tätig sein werde, ließ die Berufungswerberin (sie ist seit dem
Schuljahr 2002/03 - nach Ablauf der Karenz - wieder an der Schule tätig)
offen. Es könne sein, dass sie mit dieser Aufgabe wieder betraut werde. Der
Schuldirektor verneinte einen Zusammenhang der absolvierten Seminare mit der
Lehrtätigkeit. Er erteilte die Auskunft, die Berufungswerberin mache
"nichts anderes als
die anderen Lehrpersonen auch"
.
Auch der Einwand, die
psychotherapeutische Ausbildung erhöhe ihre Chancen bei allfälligen
künftigen Bewerbungen, vermag - selbst wenn er zutreffen sollte - einen
Abzug als Werbungskosten nicht zu rechtfertigen, bestimmt doch § 20 Abs. 1
Z 2 EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dies trifft z.B. auf
Ausbildungskosten zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben zu (VwGH
28.10.1993, 90/14/0040). Daher kann auch die vorgelegte Bestätigung des
Landesschulinspektors, wonach die von der Berufungswerberin
"im Kalenderjahr 2003
besuchten privaten Fortbilungsveranstaltungen als für ihre berufliche
Tätigkeit förderlich zu
qualifizieren"
seien, zu keiner anderen
Beurteilung führen.
Die mit der absolvierten
Ausbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie in Zusammenhang stehenden Ausgaben
sind daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus der
Lehrtätigkeit abzugsfähig. Zu beachten ist allerdings, dass die
geltend gemachten Ausgaben nicht zur Gänze im Rahmen der
psychotherapeutischen Ausbildung angefallen sind:
Bei ihrer Vorsprache am
2.5.2007 konnte die Berufungswerberin darlegen, dass die Kurse in Erbach (D) und
Hallein im Zusammenhang mit ihrer unterrichtenden Tätigkeit und nicht in
Zusammenhang mit der Ausbildung zur Psychotherapeutin standen. Dasselbe gilt
für den Kurs "Ganzheitliche Atem, Stimm- und Sprechschulung". Bereits im
Vorlageantrag führte sie dazu aus, die Stimme sei
"ihre absolute
Schwachstelle als Lehrerin"
. Richtiges
Atmen und stimmbildende Übungen sollten die häufigen Erkrankungen im
Halsbereich verringern. Diese Ausgaben sind aus beruflichen Gründen
erfolgt.
Weiters hat die
Berufungswerberin die als "Fachliteratur" geltend gemachten Bücher
vorgelegt. In den Büchern sind u.a. auch Märchen (Hänsel und
Gretel, Frau Holle) wiedergegeben. Die Wiedergabe beschränkt sich aber auf
einen geringen Teil des jeweiligen Buches, eigentliches Thema ist jeweils die
Besprechung der Märchen aus verschiedenen Blickwinkeln. Es handelt sich
daher um keine Märchenbücher, sondern um (wissenschaftliche)
Abhandlungen über die Märchen. Nach Auskunft der Berufungswerberin
wurden die Bücher in den Seminaren dazu verwendet, um das Thema
"Prüfungsangst" zu bearbeiten. Es ist daher auch hinsichtlich der
Bücher davon auszugehen, dass sie aus beruflichen Gründen gekauft
wurden.
Die im Jahr 2003 als
Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben errechnen sich daher wie
folgt:
|
Km-Geld für
Fahrten zu Seminaren (in Hallein und Erbach)
|
834,46
|
Seminar Atem-,
Stimm - und Sprechschulung
|
65,00
|
Fachliteratur
(laut Vorlageantrag vom 10.4.2006)
|
607,11
|
Nicht strittige
Werbungskosten
|
1.837,06
|
Werbungskosten
laut Berufungsentscheidung
|
3.343,63
Die
Berechnung des Einkommens und die darauf entfallende Abgabe ist dem
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es
war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage
:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 4. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-I/06
- Stammnummer
- 28261
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF