Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0336-W/05
Fahrtkosten als Aus- oder Fortbildungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-W/05vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Franz Müller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2004 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001 wurde seitens der Bw. am 21. November 2002 erstellt und langte am
25. November 2002 beim Finanzamt ein. In dieser Erklärung wurden neben den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vom Amt der NÖ.
Landesregierung, freiwilligen Personenversicherungen (S 201.915,20) und
Kirchenbeiträgen (S 1.000,00) folgende Werbungskosten geltend
gemacht:
a) Gewerkschaftsbeiträge
(12 x S 234,00): S 2.808,00; b) Reisekosten für
Comeniusprojekt in Luxembourg: S 4.205,00; c) Int. Pädagogische
Werktagung Salzburg: S 6.612,00; d) Fortbildung - Zentrum für
Kultur und Pädagogik: S 2.000,00; e) Fortbildung -
ISAP-Kongress: S 2.000,00; f) Studiengebühr SS 2001 + WS
2001/02: S 5.187,00; g) Fahrtkosten Universität Wien mit Pkw 64
x: S 37.632,00; h) Fachliteratur: S 2.452,90; i)
Arbeitsmaterial: S 676,10; j) Werbungskosten lt. Beilage des Amtes
der NÖ. Landesreg.: S 453,00 Summe:
S 61.218,00.
B)
Mit Ergänzungsersuchen vom 3. Februar 2003 wurde die Bw. ersucht, die
nachstehenden Fragen zu beantworten und Belege nachzureichen:
Erfolgte die Planung und
Durchführung der Reise (Comeniusprojekt) im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt? Wenn Ihrerseits kein belegmäßiger Nachweis (Programm,
Stundenplan etc.) geführt werden könne, werden Sie gebeten, eine
tageweise Aufstellung für die von Ihnen besuchten Veranstaltungen, unter
Angabe der jeweiligen Stundenzahl pro Tag vorzulegen.
C)
Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 wurde das Ergänzungsersuchen laut
Abschnitt B) wie folgt beantwortet: Als Beilage würden die
Ausführungen der Bw. zum Comenius-Projekt vorgelegt. Insbesondere werde
darauf verwiesen, dass es sich bei diesem Projekt um ein von der Volksschule
Absdorf gemeinsam mit der Schule in Reuler (Luxemburg) und Daleiden
(Deutschland) durchgeführtes Projekt gehandelt habe und die Teilnahme an
diesem Projekt von den Lehrern der Volksschule Absdorf im Rahmen ihrer
Tätigkeit als Lehrer erfolgt und deshalb aus beruflichen Gründen
erforderlich gewesen sei. Die Planung und Durchführung sei im Rahmen der
Organisation des Comenius-Projektes durch die Lehrerschaft der beteiligten
Schulen erfolgt. Die Reise selbst sei rein beruflich bedingt gewesen. Bei dem
gegenständlichen Projekt handle es sich um ein von der EU und dem Land
Niederösterreich genehmigtes Projekt.
In der vorgenannten Beilage
wird von der Bw. ausgeführt:
Beim Comenius-Projekt handle es
sich um eine während des Schuljahres 2000/2001 durchgeführte
schulische Zusammenarbeit zwischen den mitwirkenden Schulen, wobei ein reger
Austausch zum Thema "Brauchtum" in den einzelnen Ländern
stattgefunden habe. Mit dem so genannten Mulit-Kulti-Fest, eine
völkerverbindende Veranstaltung, die zur unten angegebenen Zeit in
Luxemburg stattfand, sei das Comenius-Projekt abgeschlossen worden. Zu dieser
Veranstaltung seien alle am Projekt beteiligten Schüler, deren Eltern und
Lehrer eingeladen worden. Die Bw. habe gemeinsam mit ihren Kollegen von der
Volksschule Absdorf an dieser Veranstaltung teilgenommen und dabei sowohl die
Schule als auch Österreich an dem als pädagogisch wertvoll anerkannten
Comenius-Projekt vertreten. Der Programmablauf habe sich folgendermaßen
dargestellt: 15. 6. 2001: Hinflug mit AUA von Wien-Schwechat nach
Luxemburg (7.25 - 8.35 Uhr); Direktfahrt vom Flughafen zur Schule
in Reuler, Begrüßen der am Projekt beteiligten Kollegen, Kennenlernen
weiterer Kollegen, Besichtigung der Schulklassen, Hospitation in den einzelnen
Schulklassen; 13.30 Uhr: Einchecken im Hotel in Clervaux,
Mittagessen; 15.00 Uhr: Rückfahrt zur Schule, Aufstellung und
Aufhängung der mitgebrachten Arbeitsmappen und der von Absdorfer
Schulkindern gestalteten Kunstwerke für die am nächsten Tag
stattfindende Ausstellung; 18.00 Uhr: Vorstellen des Bürgermeisters
von Heinerscheid, Munchhausen und Clervaux; 19.30 Uhr: Arbeitstreffen mit
den am Projekt mitwirkenden Lehrpersonen und Elternvertreter sämtlicher
Schulen.
16. 6. 2001: 7.00 Uhr:
Wecken 9.00 Uhr: Fahrt zur Schule, letzte Vorbereitung am
Österreichstand zur besseren Demonstration der ausgestellten
Arbeiten; 10.00 Uhr: Eröffnung, Führung durch den
Österreichstand, Erklärung der ausgestellten Arbeiten der
Kinder; 12.00 Uhr: Teilnahme am Österreichstand mit dem Thema:
Österreichische Lehrer backen Kaiserschmarren. 18.00 Uhr:
Abräumen des Österreichstandes, Saubermachen, Zusammenräumen und
Einpacken der ausgestellten Arbeiten zwecks Zurückbringung nach
Absdorf. 20.00 Uhr: Abschlusssitzung, Besprechung des
Geschäftsberichtes, Planung zur Fortsetzung des Projektes im folgenden
Schuljahr, Abschlussbesprechungen zum Projekt, an dem alle mitwirkenden Lehrer
teilnahmen.
17. 6. 2001: 9.00:
Besichtigung von Clervaux, anschließend Fahrt zum Flughafen und
Rückflug (14.45 - 16.10 Uhr).
Diese Angaben und die Teilnahme
der Bw. an diesem Projekt wurden von der Leitung der Volksschule Absdorf
bestätigt.
D)
Mit dem am 11. August 2004 erstellten Erstbescheid wurden von den oben geltend
gemachten Werbungskosten folgende Positionen anerkannt: a), b), c), d), h) mit
einem Betrag von S 1.053,90 und i) mit einem Betrag von S 581,10. Die
Summe der vom Arbeitgeber nicht berücksichtigten Werbungskosten betrug
somit S 14.452,00.
In der gesonderten
Begründung zu diesem Bescheid wurde ausgeführt:
- Vom Dienstgeber bereits
steuerfrei ausbezahlte Reisekosten [S 453,00 = Postion j)] könnten
nicht als Werbungskosten anerkannt werden; - Aufwendungen für
Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen
tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen
nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höheremn Bildungsgrad
bestimmt sei, könnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden
(die Geschichte von Josef und Maria, das Buch: "Vogel im Winter",
das Buch: "Wie fang ich´s an"); - Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 stellten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten
dar. Im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass ein ordentliches
Universitätsstudium betrieben werde (Pädagogik). Im dritten Satz der
o. a. Gesetzesstelle habe der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten seien. Nach dem klaren
Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung sei es daher unerheblich, ob dieses Studium
als Aus- oder Fortbildungsmaßnahme anzusehen sei. Die Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Studium könnten daher nicht anerkannt werden
(Kopierkarte Universität Wien, Kurs bei ISAPA-13th International Symposion
Adapted Physical Acti, Literatur: "Ef. in die Pädagogik",
Skripten "Gehörlosenpädagogik", Statistik, Tabellen,
"Begabtenförderung", Geschichte der Pädagogik,
Studienführer, Skriptum "Drogenpädagogik"); - Die
vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge für die freiwillige
Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z. B.
Gewerkschaftsbeiträge) seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden. Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich.
E)
Mit Schreiben vom 8. September 2004 wurde seitens der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt D) berufen und vorgebracht, dass sich aus
der sehr kurzen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen
lasse, welche der von der Bw. geltend gemachten Positionen das Finanzamt
akzeptiert und welche (beantragten) Werbungskosten nicht anerkannt worden seien.
Insoweit sei der angefochtene Bescheid daher unüberprüfbar und leide
an einem wesentlichen Mangel.
Wie sich aus der Beilage zur
Arbeitnehmerveranlagung und den von der Bw. vorgelegten Beilagen ergebe, seien
Reisekosten in Höhe von S 453,00 nicht verzeichnet worden. Es
könne nicht davon gesprochen werden, dass bereits steuerfreie ausbezahlte
Reisekosten von mir ein zweites Mal geltend gemacht worden seien. Um welche
Reisekosten es sich handle, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Eine
Aufklärung sei nicht erfolgt.
Soweit das Finanzamt meine,
dass Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des
Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt sei, nicht als Werbungskosten anerkannt werden
könnten, sei dieser Satz an sich richtig, auf den konkreten Fall aber
deshalb nicht anwendbar, weil die von der Bw. verzeichneten Werke "Die
Geschichte vom Maria und Josef", "Vogel im Winter" sowie
"Wie fang ich´s an" keineswegs Bücher seien, die der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt seien, sondern diese
Bücher, die im konkreten Fall ausschließlich als Schulbehelf dienten,
um eben an Hand dieser Bücher und dessen (gemeint: deren) Inhalt und die
dort enthaltenen Bilder die Volksschulkinder zu bilden und die Kinder an Hand
dieser Bücher zu lehren und zu unterrichten. Die Bw. persönlich
könne diese Kinderbücher zweifelsohne nicht gebrauchen. Es könne
daher bei richtiger Tatsachenfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung
nicht davon gesprochen werden, dass es sich hiebei um Bücher handle, die
für die Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt seien. In
Wahrheit handle es sich um Lehrbehelfe.
Insofern das Finanzamt meine,
dass gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Aufwendungen, die im
Zusammenhang für den Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule
oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen,
keine Werbungskosten darstellten, übersehe das Finanzamt, dass diese
Bestimmung des EStG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni
2004 als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Wie sich aus dem Antrag (zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) ergebe, sei die Bw. eine
berufstätige Studentin und habe daher die Möglichkeit, die
Studiengebühren und die Kosten ihres Pädagogikstudiums, welches mit
ihrem ausgeübten Beruf zusammenhänge und verwandt sei, von der Steuer
abzusetzen. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass mit ihr
studierende Kolleginnen diese Steuerbefreiung von ihren Finanzämtern schon
als steuermindernde Aufwendungen anerkannt erhalten haben.
Aus den vorhin angeführten
Gründen werde der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben.
F)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2004 wurde der Berufung der Bw.
teilweise stattgegeben und vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte
Werbungskosten in Höhe S 14.845,00 anerkannt. In der gesonderten
Begründung zu diesem Bescheid wurde ausgeführt:
Der Berufung werde insoweit
stattgegeben, als die als Fachliteratur (Lehrbehelf) geltend gemachten
Aufwändungen anerkannt würden (S 393,00).
Hinsichtlich der geltend
gemachten Werbungskosten für das Universitätsstudium müsse die
Berufung abgewiesen werden. Das Finanzamt habe keineswegs übersehen, dass
der VfGH die Differenzierung zwischen Fachhochschule und einem ordentlichen
Universitätsstudium aufgehoben habe; im Entwurf zum AbgÄG 2004 sei die
Nichtabzugsfähigkeit von Studienaufwändungen zur Gänze beseitigt
worden. Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 in der Fassung des Entwurfes zum AbgÄG 2004 seien nunmehr
"Aufwändungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwändungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen". Die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2004 vom
9. 11. 2004 normiere (Art 1 zu Z 3 und 9), dass diese Bestimmung
bereits für das Jahr 2003 zur Anwendung komme, nicht für Vorjahre. In
der Bescheidbegründung vom 13. August 2004 seien alle Abweichungen
gegenüber der Erklärung dargestellt, ein Mangel könne daher nicht
erkannt werden.
Ergänzend werde
ausgeführt, dass sämtliche Kosten in Verbindung mit dem Studium
(angeführt auf Seite 2 der Bescheidbegründung) ausgeschieden worden
seien; das betreffe den ISAP-Kongress, die Studiengebühr, die Fahrtkosten
zur Universität, teilweise auch die Fachliteratur und das Arbeitsmaterial
(insgesamt S 45.920,00) und den geltend gemachten Betrag von S 453,00,
welcher bereits auf dem Lohnzettel als steuerfreier Ersatz (§ 26 EStG)
berücksichtigt sei. Der Gewerkschaftsbeitrag (€ 32,95) sei bereits
beim Lohnzettel als Abzug berücksichtigt.
G)
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 wurde seitens der Bw. der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
In der Bescheidbegründung
der Berufungsvorentscheidung behaupte das Finanzamt, nicht übersehen zu
haben, dass der VfGH die Differenzierung zwischen Fachhochschule und einem
ordentlichen Universitätsstudium aufgehoben habe, es meine aber infolge
unrichtiger rechtlicher Beurteilung, dass im Entwurf zum AbgÄG 2004 die
Nichtabzugsfähigkeit von Studienaufwendungen zur Gänze beseitigt
worden wäre. Durch die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2004 vom 9. 11 2004
werde normiert, dass diese Bestimmung bereits für das Jahr 2003 zur
Anwendung komme.
Folge man dieser
Bescheidbegründung, ergebe sich daraus eindeutig, da Gegenstand der
Berufung nicht das Jahr 2003, sondern erst das Jahr 2001 gewesen sei, dass die
Argumentation des Finanzamtes bereits aus diesem Grund ins Leere gehe.
Darüber hinaus müsse das Finanzamt darauf aufmerksam gemacht werden,
dass eine Regierungsvorlage nie ein Gesetz ändern könne. Damit sei
aber die Argumentation (des Finanzamtes) verfehlt.
Es werde daher der
Berufungsantrag vollinhaltlich aufrecht erhalten und beantragt der Berufung
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind sämtliche in
der Erklärung laut Abschnitt A) geltend gemachten Werbungskosten, weil in
der Berufung [siehe Abschnitt E)] argumentiert wird, dass aus dem Erstbescheid
und der dazu ergangenen gesonderten Begründung nicht nachvollziehbar sei,
welche Werbungskosten das Finanzamt in welchem Umfang anerkannt
habe.
1)
Gewerkschaftsbeitrag:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 3 lit. a EStG 1988 sind Beiträge für die freiwillige
Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen
Werbungskosten. Im Fall der Bw. ist der Jahresbetrag von S 2.808,0, d. s.
S 234,00 p. M., bereits auf dem Lohnzettel berücksichtigt (siehe KZ
243, "übrige Abzüge"). Der Gewerkschaftsbeitrag der Bw.
für das Jahr 2001 wurde vom Arbeitgeber der Bw. gesetzeskonform beim
Lohnsteuerabzug als Werbungskosten berücksichtigt, weshalb eine nochmalige
Berücksichtigung bei der Arbeitnehmerveranlagung der Bw. nicht möglich
ist.
Die Berufung ist in diesem
Punkt daher als unbegründet abzuweisen.
2)
Positionen b), c), d), h) und i) der Erklärung lt. Abschnitt A):
Diese Postionen betreffen die
Reisekosten für das Comeniusprojekt in Luxembourg (S 4.205,00), die
Int. Pädagogische Werktagung Salzburg (S 6.612,00), die Fortbildung
- Zentrum für Kultur und Pädagogik (S 2.000,00), die
Fachliteratur (S 1.053,90 von S 2.452,90) und das Arbeitsmaterial
(S 581,10 von S 676,10). In Summe ergibt sich ein Betrag von
S 14.452,00, der im Erstbescheid
als vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte Werbungskosten ausgewiesen ist.
In der Berufungsvorentscheidung wurden von der Fachliteratur weitere
S 393,00 anerkannt, sodass S 14.845,00 als diesbezügliche
Werbungskosten von den Einkünften abgezogen wurden. Diese in der
Berufungsvorentscheidung zusätzlich anerkannten S 393,00 betreffen die
in der Berufung urgierten Bücher "Die Geschichte von Maria und Josef
(S 161,00), "Vogel im Winter" ( S 25,00) und "Wie
fang ich´s an" (S 207,00). Neben der anderen, bereits mit dem
Erstbescheid anerkannten Fachliteratur sind keine weiteren in der Beilage zur
Steuererklärung aufgelisteten Bücher als Fachliteratur zu
berücksichtigen. Beim Arbeitsmaterial wurde die Kopierkarte der
Universität Wien mit S 95,00 nicht als Werbungskosten
anerkannt.
Damit ist der Berufung in
diesem Punkt teilweise stattzugeben.
3)
Positionen e), f) und g) der Erklärung laut Abschnitt
A):
Diese Positionen betreffen die
Fortbildung - ISAP Kongress (S 2.000,00), die Studiengebühr SS
2001 + WS 2001/02 (S 5.187,00), die Fahrtkosten zur Universität Wien
mit dem Pkw (S 37.632,00) und die Kopierkarte der Universität Wien
(S 95,00). In Summe ergibt sich unter diesem Punkt der Betrag von
S 44.914,00. Diese geltend gemachten Ausgaben stehen im Zusammenhang mit
dem Pädagogikstudium der Bw. und werden unter Bezugnahme auf § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
als Werbungskosten geltend gemacht. Dazu ist festzuhalten, dass die Rechtslage
im Streitjahr der Rechtslage im Jahr 2000 gleicht und dazu bereits eine
Berufungsentscheidung, erstellt am 14. Februar 2005, an die Bw. ergangen ist
(siehe GZ: RV/1951-W/2004). Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf Punkt 4) der Erwägungen dieser
Berufungsentscheidung verwiesen (siehe S. 7 bis 8).
Die Berufung ist daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
4)
Position j) der Erklärung laut Abschnitt A):
Gemäß
§ 26 Z 4
EStG 1988 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als
Reisevergütungen und als Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Bei dieser Position handelt es
sich um Bahnkontospesen von brutto S 453,40 (= € 32,95), die der
Arbeitgeber der Bw. an diese für die Monate 10 bis 12/2001 als
Reisegebühren ausbezahlte. Dieser Betrag ist zwar in den Bruttobezügen
der Bw. enthalten, jedoch wurde der gegenständliche Betrag laut Lohnzettel
gemäß
§ 26 EStG steuerfrei an die Bw. ausgezahlt oder
überwiesen. Die vom Arbeitgeber der Bw. ausgestellte Bestätigung
dieser Werbungskosten kann nicht zu einer nochmaligen Berücksichtigung als
Werbungskosten führen.
Die Berufung ist daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
5)
Berechnung der Werbungskosten für das Jahr 2001:
Die vom Arbeitgeber nicht
berücksichtigten Werbungskosten sind aufgrund der vorstehenden
Ausführungen wie in der Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2004 mit
S 14.845,00 anzusetzen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
3. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-W/05
- Stammnummer
- 15780
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF