Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3979-W/02
Ausgaben für den Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater und Supervision keine berufsspezifischen Werbungskosten bei einer Kindergärtnerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3979-W/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier keine Anerkennung von Werbungskosten für einen Lehrgang zur Lebens- und Sozialberaterin bzw. Supervisionen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
Kindergärtnerin. Im Jahr 2001 hat sie an dem von der Gesundheitsschule
H.v.B. veranstalteten Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater (LSB) teilgenommen.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte die Bw. u.a. damit im
Zusammenhang stehende Kursbeiträge (21.000 S) und Honorar für 40
Stunden Einzelselbsterfahrung in der psychotherapeutischen Praxis bei Mag. Dr.
V.F. (36.000 S) als Werbungskosten geltend.
Sie legte eine Kurs- und
Zahlungsbestätigung vom 25. März 2002 der Gesundheitsschule H.v.B.
vor, woraus hervorgeht, dass sie seit 18. Oktober 2000 für den
fünfsemestrigen Lehrgang zum LSB angemeldet ist und bis dato an den
Kursveranstaltungen teilgenommen hat. Es wurde darin bestätigt, dass sie
die Kosten für das zweite Semester am 20. März 2001 bezahlt hat.
Aus einer weiteren
Zahlungsbestätigung der Psychotherapeutischen Praxis Mag. Dr. V.F. vom 19.
März 2002 geht hervor, dass sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur LSB bei
diesem 40 Stunden Einzelselbsterfahrung absolviert hat, was im
Berufungsverfahren mit einer Bestätigung vom 30. August 2002 dahingehend
korrigiert wurde, dass anstatt der vorgenannten Stunden für
Einzelselbsterfahrung Supervisionsstunden absolviert wurden.
Weiters beantragte sie Ausgaben
für Fachliteratur ((9.737,42 S), Fortbildungskosten für ihren Sohn
Maximilian (1.125,04 S) und Ausgaben für Arbeitsmaterial (2.525,00 S),
daher insgesamt einen Betrag von 70.387,46 S.
Vom Finanzamt wurden lediglich
Ausgaben in Höhe von 4.519,42 S - also die Ausgaben für
Arbeitsmaterial und für Fachliteratur (KIGA, Fachzeitschrift Unsere Kinder,
Stelzhammer, Cartoons für Erzieherinnen, Anleitung zum sozialen Lernen,
Bastelideen für Krabbelgruppe)- anerkannt. Die übrigen Ausgaben
wurden mit folgender Begründung abgelehnt: Bei den Kosten für die
Ausbildung zur LSB (Kursgebühren, Einzelselbsterfahrung, Literatur) handelt
es sich um keine berufsspezifische Fortbildung im ausgeübten Beruf. Diverse
Bücher (St. Gabriel) zählen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der
privaten Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988. Es herrscht
ein strenges Aufteilungs- und Abzugsverbot. Da eine klare Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Nutzung (Verwendung u.a. Kinderbücher durch eigene
Kinder) nicht erfolgen kann bzw. aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
glaubhaft wäre, waren Kosten für Fachliteratur in Höhe von 7.743
S nicht anzuerkennen.
Ihre Berufung vom 19. Juni 2002
begründete die Bw. damit, dass sie in ihrer Tätigkeit als
Kindergartenleiterin eines fünfgruppigen Hauses die Zusatzausbildung zur
LSB täglich anwendet. Der Berufung angeschlossen wurde eine
Bestätigung ihres Dienstgebers , der Geschäftsleitung des Vereines K.
in W., wonach die Organisation diese Ausbildung begrüßt und der
Meinung ist, dass sie für die Arbeit als Kindergartenleiterin von
großem Nutzen sei. Weiters sei es für die Arbeit als
Kindergartenleiterin wichtig die eigene Person zu kennen und andere Menschen
- sowohl das Team als auch die Eltern - in den verschiedensten
Lebensbereichen zu unterstützen und zu begleiten.
Die Bw. legte auch eine
Beschreibung des Lehrprogrammes an der Gesundheitsschule H.v.B. vor, in dem die
gesetzlich definierten Grundlagen der Lehrgangsinhalte angeführt sind. Bei
diesen Grundlagen handelt es sich um die Einführung in die Lebens- und
Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Lebens- und
Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen,
psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen,
Methodik der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention, Rechtsfragen im
Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung, Berufsethik und Berufsrecht und
betriebswirtschaftliche Grundlagen. In dem von der Gesundheitsschule H.v.B.
angebotenen Lehrgang ist eine breite Streuung der Lehrinhalte
berücksichtigt. Er beinhaltet als zusätzliche Schwerpunkte die
Bereiche Mobbing, Sexualität, Mediation und Dialogfähigkeit mit
Ärzten.
Weiters beinhaltet der Lehrgang
eine vielfältige Bandbreite an unterschiedlichen methodischen
Ansätzen, die fachlich fundiert in Theorie und Praxis vermittelt werden wie
der klientenzentrierter Ansatz nach Carl Rogers, der
kommunikationspsychologischer Ansatz, der systemische Ansatz und der
gestalttherapeutische Ansatz.
Die Dauer des Lehrganges
beträgt 5 Semester und wird als berufsbegleitend angeboten. Die
Veranstaltungen finden jeweils an Wochenenden oder an einzelnen Abenden statt.
Ein Angestelltenverhältnis von 40 Wochenstunden ist daher kein
Hinderungsgrund. Jeder Teilnehmer muss über eine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügen oder aber - zumindest in dem für die
Zulassung zur Ausbildung notwendigen Auswahl- und Informationsseminar - seine
psychische Stabilität aufgrund der nachgewiesenen Lebenserfahrung unter
Beweis stellen. Grundvoraussetzung ist als Einstiegsalter das abgeschlossene 24.
Lebensjahr.
Der Beruf des LSB darf nach der
Verordnung Nr. 221 vom 10. Juli 1998 nur mit Bewilligung der Gewerbebehörde
und gegen Nachweis der fachlichen Befähigung ausgeübt
werden.
Voraussetzung für den
Befähigungsnachweis ist neben einem positiven Lehrgangsabschluss 750
Stunden fachliche Tätigkeit in verschiedenen Bereichen über einen
Zeitraum von 2 Jahren, darin inkludiert 100 Stunden Supervision (davon zumindest
10 Stunden Einzelsetting) und 30 Stunden Einzelselbsterfahrung bei einem den
Ausbildungskriterien entsprechenden Berater, Psychotherapeuten und/oder
Psychologen.
Der Befähigungsnachweis
berechtigt zu folgenden Tätigkeiten: Persönlichkeitsberatung (im
Einzel-, Paar- und Gruppensetting), Beziehungs- und Sexualberatung, Ehe-,
Familien- und Erziehungsberatung, Konfliktberatung, Gesundheits- und
Ernährungsberatung, Bildungs-, Berufs- und Finanzberatung,
Freizeitberatung, Gruppenberatung und -moderation und Sozialberatung,
Coaching, Supervision und Kommunikationstrainings.
Die Abgrenzung zu anderen
Berufsgruppen erfolgt in der Weise, dass ein LSB sich auf die Beratung und
Betreuung von Menschen, deren Probleme keinen Krankheitswert haben,
beschränkt. Somit darf beim Klienten keine psychische Störung bzw.
Erkrankung vorliegen. Die Beratung ist in großem Maße
problemzentriert und zielorientiert.
In der Begründung der
Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt aus, dass der Besuch der
Gesundheitsschule H.v.B. zum Zwecke der Ausbildung zur LSB als
Ausbildungsmaßnahme eines anderen (neuen) Berufes und nicht als solche der
Fortbildung im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit als
Kindergartenleiterin zu werten sei. Die Lebens- und Sozialberatung stelle eine
eigene Berufssparte dar, welche verschiedene Beratungstätigkeiten (z.B.
Persönlichkeits-, Beziehungs-, Sexual-, Gesundheits-, Ernährungs- und
Freizeitberatung) abdecke. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sei
eine verwandte Tätigkeit nicht vorliegend. Es werde aber nicht in Abrede
gestellt, dass das bei dieser Ausbildung gewonnene Wissen bei der Tätigkeit
der Bw. als Kindergartenleiterin von Vorteil sei.
Dagegen stellte die Bw. einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die
sich gegen die Nichtanerkennung der Ausgaben der Ausbildung zur LSB und der
Ausgaben für Supervision richtet.
Sie habe ab September 2000 eine
neue Stelle als Kindergärtnerin im Verein K. in W. - einem
montessoriorientierten Kindergarten - mit vorerst 25 Wochenstunden angetreten
und die damit verbundene Gehaltseinbuße in Kauf genommen, da ihr für
den Fall, dass sie an einer entsprechenden Ausbildung teilnehme, eine Position
als Leiterin und damit auch eine Vollbeschäftigung in Aussicht gestellt
worden sei.
Nach Rücksprache mit ihrem
Arbeitgeber habe sie daher im November 2000 mit der Ausbildung zum LSB begonnen,
um ihre beruflichen Kompetenzen zu erweitern und um für die Position einer
Kindergartenleiterin eine adäquate und anerkannte Ausbildung vorweisen zu
können.
Tatsächlich sei sie
bereits ab Dezember 2000 als stellvertretende Leiterin mit 35 Wochenstunden
angestellt worden und ab Mai 2002, im 4. Semester ihrer Ausbildung zur LSB, zur
Leiterin mit 40 Wochenstunden bestellt worden.
Die Ausbildung zum LSB betreibe
sie nur im Hinblick auf ihre berufliche Kompetenzerweiterung als
Kindergartenleiterin und sie eigne sich mit dieser Zusatzausbildung Wissen und
Erfahrungen vor allem in Bereichen an, die in ihrer ursprünglichen
Ausbildung zur Kindergärtnerin nicht oder nur unvollkommen vermittelt
worden seien. Die Ausbildung zur Kindergärtnerin sei nämlich fast
ausschließlich auf den Umgang mit Kindern und den Ablauf in den
Kindergartengruppen ausgerichtet gewesen.
In ihrer Tätigkeit als
Leiterin sei sie - im Gegensatz als Kindergärtnerin - vom
Kinderdienst völlig freigestellt und nur mehr mit Verwaltungs-,
Koordinations-, Beratungs- und Leitungsfunktionen betraut. Ihre Tätigkeit
umfasse dabei den Umgang mit sämtlichen Konfliktsituationen sowohl im Team
als auch zwischen Kindern, Eltern und Sonderpädagoginnen. Sie führe
auch Beratungsgespräche mit Eltern, wenn etwa in schwierigen
familiären Verhältnissen Probleme auftreten oder wenn
Sonderpädagoginnen bzw. Behörden im Falle von
verhaltensauffälligen Kindern mit den Eltern Kontakte aufnehmen, wobei sie
die Beratung der Eltern übernehme.
Für diese Aufgabe sei sie
in ihrer Ausbildung zur Kindergärtnerin praktisch nicht vorbereitet, denn
weder der Umgang mit Konflikten noch die Führung von Einzelgesprächen
in Beratungssituationen seien je vermittelt worden. Diese
Beratungsgespräche und der Umgang mit Konflikten stellen einen wesentlichen
Teil ihrer täglichen Arbeit dar und seien von zentraler Bedeutung -
auch bezüglich des Anteils an Arbeitszeit, den sie pro Tag darauf verwende.
Somit werden die in der Ausbildung zum LSB erworbenen Kenntnisse von ihr im
wesentlichen Umfang im Rahmen ihres konkret ausgeübten Berufes als
Kindergartenleiterin auch tatsächlich angewendet.
Die Ausbildung zum LSB habe ihr
niemals dazu gedient, in eine neue Berufssparte oder überhaupt den Beruf zu
wechseln, sondern nur dazu, sich als Leiterin in ihrem Kindergarten auf die
dabei gestellten Anforderungen vorzubereiten und die in der Ausbildung
erworbenen Fähigkeiten in ihrer täglichen Arbeit umzusetzen.
Im Rahmen ihrer Ausbildung
absolvierte sie im Jahr 2001 40 Stunden an Einzelsitzungen, die sie aufgrund
massiver Probleme innerhalb des Teams ausschließlich als
Supervisionsstunden verwendet habe.
Der Arbeitgeber der Bw., der
Verein K. in W., legt eine Stellenbeschreibung der Kindergartenleiterin vor, aus
der sich folgende Aufgabenbereiche ergeben:
Pädagogische
Aufgaben wie Teamführung, Mitarbeiterinnenmotivation, Unterstützung
bei schwierigen Kindern, Beiziehen von Fachleuten usw.
Elternarbeit
wie Elterngespräche führen, Feste anregen und mitgestalten usw.
Öffentlichkeitsarbeit
wie Werbung für den Kindergarten im Umfeld usw.
Verwaltungsarbeiten
wie monatliche Abrechnung und Einkauf
Budget
wie Einhaltung des
Budgetrahmens.
Die
Geschäftsführerin des Vereines führte in einem Schreiben aus,
dass die Kindergartenleiterin völlig vom Kinderdienst freigestellt ist, um
sich ausschließlich den Koordinations- und Beratungsaufgaben widmen zu
können. Neben Beratungsgesprächen mit Eltern und
Sonderpädagoginnen, werde die Leiterin mit sämtlichen
Konfliktsituationen im Team konfrontiert. Sie müsse daher über
Fähigkeiten im Konfliktmanagement verfügen und Kenntnisse in der
Persönlichkeits- und Beziehungsberatung besitzen. Für die
Erfüllung dieser Aufgaben sei die Ausbildung in einer Beratertätigkeit
von großer Wichtigkeit. Sie habe sich aufgrund der Ausbildung zum LSB bei
der Vergabe des Postens als Kindergartenleiterin für die Bw. entschieden.
Im Rechtsmittelverfahren wurde
von der Bw. hinsichtlich der von ihr in Anspruch genommenen Aufwendungen
für Supervision ausgeführt, dass sie Konflikte mit einer Kollegin in
Bezug auf den zusätzlichen Förderbedarf von Kindern, die das gesamte
Team belasteten, in etlichen Supervisionsstunden besprochen hätte. Die
Supervisionsstunden hätte sie auch weiters dazu verwendet, Probleme mit
Eltern, bei denen sie als Vermittlerin aufgetreten ist, und Probleme mit einer
sehr dominanten Kindergartenleitung, mit der sie als stellvertretende Leiterin
konfrontiert war, aufzuarbeiten.
Den Begriff der Supervision
beschreibt die Bw. als eine praxisnahe, am Bedarf des jeweiligen Arbeitsplatzes
orientierte, lebendige Form der Fort- und Weiterbildung durch Reflexion der
beruflichen Tätigkeiten unter Anleitung eines Supervisiors. Dabei soll die
Fähigkeit zur Einfühlung und Kreativität auch unter schwierigen
beruflichen Bedingungen aufrecht erhalten und verbessert werden. Jeder
Sozialberuf erfordere Supervision. Sie habe ab dem 2. Ausbildungsjahr (was nicht
streitgegenständlich ist) auch Praktiken absolviert, die auch supervidiert
werden müssen.
Die Supervisionsstunden sind
nach Mitteilung des Leiters der Gesundheitsschule H.v.B. für den Abschluss
des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung erforderlich.
Die Geschäftsführerin
des Vereines K.in W. teilte mit, dass die Ausbildung zur LSB für die
Bewerbung als Kindergartenleiterin von eminenter Wichtigkeit ist und die Bw.
unter Bedachtnahme darauf, dass sie eine derartige Ausbildung absolvierte, den
Posten auch bekommen hat. Ob sie auch ohne diese Ausbildung die Anstellung
bekommen hätte, lasse sich im nachhinein schwer beurteilen. Der Beruf einer
Kindergartenleiterin erfordere eine qualifizierte Ausbildung und große
Menschenkenntnis, welche durch die Ausbildung zur LSB besonders gut
gefördert werde. Die hohe Qualifikation der Bw. basiert sowohl auf ihrem
Talent als auch auf ihrer Ausbildung.
In einem Schreiben vom 11. Juni
2003 führte die Bw. aus, dass die Teilnehmer am Lehrgang für LSB aus
den unterschiedlichsten Sozialberufen kommen, nicht nur dem Bereich der
Pädagogik. Die Ausbildung sei vielmehr auch anderen Berufsgruppen
zugänglich.
Der Lehrgang umfasst neben den
Thema Pädagogik auch u.a. die Themen Psychologie, Theologie, Medizin,
Lerntechniken, Grundlagen der Kommunikation und Wahrnehmung, Grundmodell des
Beratungsgesprächs, Soziologie, Psychotherapie,
Betriebswirtschaftslehre-Steuerrecht, Recht und Mediation. Das Referententeam
setzt sich aus Fachleuten der Bereiche Medizin (wie Fachärzte für
Psychiatrie), Psychologie, Psychotherapie, Soziologie, Theologie, Pädagogik
und Wirtschaft und Recht (Betriebswirt, Steuerberater, Strafverteidiger)
zusammen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der
Bw. geleisteten Ausgaben für die Ausbildung zur LSB in Höhe von 21.000
S und die in diesem Zusammenhang geleisteten Ausgaben für Supervision in
Höhe von 36.000 S abzugsfähige Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten
sind.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Die Abzugsfähigkeit der
Werbungskosten ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann
anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv
die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden
(BFH 28.11.1980, BStBl. 1981 II 368).
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Um Fortbildung handelt es sich
dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können
(Erkenntnis des VwGH vom 30.1.1990, 89/14/0227).
Daneben sind seit dem StRefG
2000 auch Ausbildungsmaßnahmen soweit sie mit dem ausgeübten oder
einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang stehen, abzugsfähig.
Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit. Nach wie vor nicht
abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden
Charakter haben sowie Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen
(z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein)
(Doralt, Kommentar zum EStG, § 16, Tz. 203/2ff.).
Ausbildung ist hingegen
gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes
dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden
wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend,
wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofils des
jeweiligen Berufes darstellt.
Die Bw. übte im Jahr 2001
den Beruf der stellvertretenden Kindergartenleiterin (seit Dezember 2000) mit 35
Wochenstunden aus, die Ausbildung zur LSB hat sie jedoch im November 2000
begonnen, um ihr beruflichen Kompetenzen zu erweitern und um für die
Position einer Kindergartenleiterin, die man ihr in Aussicht gestellt hatte,
eine adäquate und anerkannte Ausbildung vorweisen zu können. Im 4.
Semester ihrer Ausbildung wurde sie mit der Leitung des Kindergartens betraut.
Lebens- und Sozialberatung ist
die bewusste und geplante psychologische Beratung und Begleitung von Menschen
jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen.
In Ergänzung zum Lehrgang ist eine fachliche Tätigkeit vorzuweisen,
worunter auch ein bestimmtes Ausmaß an Supervision fällt. Der
erfolgreiche Abschluss des Lehrganges im Sinne der Lebensberaterverordnung ist
Voraussetzung zur Erlangung der Konzession für das Gewerbe der LSB.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wird in Anbetracht der glaubhaften Berufungsausführungen,
welche durch die Ausführungen des Vereines K. in W. bestätigt wurden,
der fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen mit der beruflichen
Tätigkeit der Bw. nicht bezweifelt. Der unabhängige Finanzsenat teilt
allerdings die Auffassung des Finanzamtes, dass die Ausbildung an der
Gesundheitsschule H.v.B. keine berufsspezifische Fortbildung ist, somit keine
Fortbildung, die konkret auf die Tätigkeit einer Kindergartenleiterin
abstellt. Es handelt sich nach der Verordnung des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten (Lebens- und Sozialberaterinnen -
Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. 221/1998) um die Befähigung
für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und
Sozialberatung.
Hierfür sprechen schon die
Grundlagen der gesetzlich definierten Lehrgangsinhalte, wie Einführung in
die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die
Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen,
psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen
Fachbereichen, Methodik der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention,
Rechtsfragen, Berufsethik und Berufsrecht und betriebswirtschaftliche
Grundlagen. Das Referententeam setzt sich aus Fachleuten der Bereiche Medizin,
Psychologie, Psychotherapie, Soziologie, Theologie, Pädagogik, Recht und
Wirtschaft zusammen.
Daraus kann ersehen werden,
dass die Lebens- und Sozialberatung ein weites Spektrum an Lehrgangsinhalten in
sich birgt und keinesfalls auf pädagogische Bereiche begrenzt ist.
Dafür dass keine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt, spricht auch die Tatsache, dass
derartige Lehrgänge von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen
besucht werden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in diesen Kursen
vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war.
Auch die Ausführungen der
Bw., dass sie aufgrund der mit der Ausbildung zum LSB erworbenen Kenntnisse mit
Konfliktsituationen (sowohl im Team, als auch zwischen Kindern, Eltern und
Sonderpädagoginnen) besser umgehen kann, beweisen, dass das im Lehrgang
vermittelte Wissen und der positive Effekt daraus nicht nur in dem von der Bw.
ausgeübten Beruf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist.
Die vermittelten Fähigkeiten sind auch außerhalb von beruflichen
Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, von
Bedeutung.
Weite Bereiche des Lehrganges
(z.B. Krisenintervention, Konfliktmanagement, betriebswirtschaftliche Dimension
in der Beratung) und der daraus vermittelten Fähigkeiten lassen eine
einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen
nicht zu. Die Lehrgangsthemen sind von so allgemeiner Art, dass sie nicht
geeignet sind, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.
Der Besuch der
Gesundheitsschule H.v.B. zum Zwecke der Ausbildung zur LSB ist als
Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes und
nicht als solcher zu werten, welcher der Fortbildung im Rahmen der
ausübenden beruflichen Tätigkeit der Bw. als Kindergartenleiterin
dient. Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar,
welche verschiedene Beratungstätigkeiten (Persönlichkeitsberatung,
Beziehungs- und Sexualberatung, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung,
Konfliktberatung, Gruppenberatung und -moderation, Gesundheits- und
Ernährungsberatung, Bildungs-, Berufs- und Finanzberatung,
Freizeitberatung, Sozialberatung, Coaching, Supervision und
Kommunikationstrainings) abdeckt.
Die Ausbildung zum LSB sieht
entsprechend der Ausbildungsübersicht für den Lehrgang zum LSB nach
erfolgreichem Abschluss durch Ablegung einer schriftlichen und mündlichen
Prüfung vor einer Kommission in erster Linie die Berechtigung zur
Ausübung eines selbständigen Berufes vor.
Das Fehlen einer
berufsspezifischen Fortbildung ergibt sich auch aus der Zusammensetzung des
Teilnehmerkreises (Personen aus den unterschiedlichsten Sozialberufen und aus
Gesundheitseinrichtungen). Die vermittelten Inhalte könnten in
verschiedenen beruflichen Bereichen, wie etwa Industrie- und Wirtschaftsbereich
sowie Sozial- und Bildungsbereich, Verwendung finden.
An der Beurteilung, dass keine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt, kann auch das Schreiben des Arbeitgebers
(der Geschäftsführerin des Vereines K. in W.) nichts ändern. Dass
der Besuch des Lehrgangs nützlich und sinnvoll ist und darüberhinaus
im Interesse des Arbeitgebers gelegen ist, da insbesondere in Bezug auf die
Elternarbeit Fähigkeiten im Konfliktmanagement und Kenntnisse in der
Persönlichkeits- und Beziehungsberatung vermittelt werden, steht nicht in
Streit, seine Erforderlichkeit ist aber nicht erkennbar. Die vermittelten
Inhalte stellen nicht spezifisch auf das Verhalten von Pädagoginnen bzw.
Kindergartenpädagoginnen ab, sondern wenn überhaupt spezifisch, dann
nur auf den Beruf der LSB.
Soweit in der Berufung
vorgebracht wird, dass die erworbenen Kenntnisse im LSB-Lehrgang zur Erlangung
einer Leiterfunktion geführt haben, muss der Bw. entgegengehalten werden,
dass sie die stellvertretende Leitung bereits einen Monat nach Lehrgangsbeginn
und die Leiterfunktion bereits im 4. Semester ihres Lehrganges erhalten hat.
Selbst der Arbeitgeber vermag die Berufsbezogenheit nicht zu bestätigen,
vielmehr geht die Behörde davon aus, dass die Bw. die Leiterfunktion ihrer
bereits vorhandenen Menschenkenntnis und ihren Fähigkeiten und Talenten zu
verdanken hat.
Da nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates bei einer Ausbildung zur LSB auch kein
Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit als
Kindergartenleiterin oder einer damit verwandten Tätigkeit festzustellen
ist, können die für die Ausbildung zur LSB geleisteten Ausgaben in
Höhe von S 21.000,00 nicht als Werbungskosten gewertet werden.
Folglich teilen die Ausgaben
für die Supervisionsstunden in Höhe von S 36.000,00 in rechtlicher
Hinsicht dasselbe Schicksal wie die Lehrgangskosten, da die Ausgaben für
Supervision aufgrund der Bestimmungen der Lebensberaterverordnung für eine
Ausbildung zum LSB in Anspruch genommen werden müssen.
Sollte die Bw. allerdings die
Auffassung vertreten, dass - unabhängig von der Ausbildung zur LSB
- die Ausgaben für die Supervisionsstunden als Fortbildungskosten zu
werten sind, da sie darin als Kindergartenleiterin gemeinsam mit einem
Supervisior nach Lösungen bei Arbeitsprozessen gesucht hat, so stellt der
unabhängige Finanzsenat auch in diesem Streitpunkt fest, dass keine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt. Denn die Unterweisung in Fertigkeiten,
die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für
verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, führt bei diesem nicht zu
einer berufsspezifischen Bedingtheit (Erkenntnis des VwGH vom 15.4.1998,Zl.
98/14/0004).
Die Supervision vermittelt
- wie der Lehrgang zur LSB - Anregungen zu Verbesserungen des menschlichen
Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedenen Lebenslagen, wie
dies für alle Personen von Bedeutung ist, die zu anderen Menschen Kontakt
haben. D.h. Supervision kommt in erster Linie jenen Personen zugute, die mit
anderen Personen oder Personengruppen außerberufliche bzw. berufliche oder
sonstige menschliche Kontakte pflegen und ist nicht nur auf pädagogisch
tätige Personen mit Führungsaufgaben wie beispielsweise jene einer
Kindergartenleiterin beschränkt. Daraus ergibt sich, dass keine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt, sondern es sich um eine von vielen
Berufsfortbildungen allgemeiner Art handelt.
Supervision kann in
verschiedensten Bereichen Verwendung finden und ist in der Regel nicht geeignet,
eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3979-W/02
- Stammnummer
- 4770
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF