Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2626-W/07
Griffweiser Sicherheitszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2626-W/07vom 28.11.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vorm. vom 29. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 21. Dezember 2006 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2004 sowie Abweisung eines Antrages gemäß
§ 299 BAO und Zurückweisung eines Antrages gemäß
§ 299 BAO vom 24.4.2007 entschieden:
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert.
Die Berufung betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004 gemäß
§ 299 BAO wird abgewiesen.
Die Berufung betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Sicherheitszuschlages betreffend die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 299 BAO wird abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist selbständiger Unternehmensberater und Vortragender an der Fh., Universität sowie am W. und bezieht daraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 1999 bis 2004 wurden folgende das Berufungsverfahren betreffende Feststellungen getroffen:
"Feststellungen zu den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen:
a) Allgemeines:
Aufgrund des § 126 Abs. 2 BAO haben Personen mit betrieblichen Einkünften
Aufzeichnungen
zu führen!
Gemäß
§ 131 Abs. 1 BAO gelten die Formvorschriften für die Buchführung auch für Aufzeichnungen eines so genannten Einnahmen/Ausgabenrechners. Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Ziffer 2 haben insofern eine besondere Bedeutung, weil sie nicht die äußere Form, sondern deren Inhalt betreffen.
Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (z.B. Kassabuch ohne Bestandsverrechnung, Excelaufstellung, Listen etc.) müssen folgende Merkmale haben:
Vollständig (lückenlos erfasst sein)
Richtig (der Wirklichkeit entsprechen)
Zeitgerecht (spätestens 1 Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats)
Zeitfolgegemäß (d.h. in der Reihenfolge, wie sich die Geschäftsfälle ereignet haben)
Ein
"Bankbuch"
bzw. eine entsprechende gesonderte Aufzeichnung für Bankeingänge muss nur dann nicht geführt werden,
wenn sämtliche Kontoauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege vorhanden sind. Wenn die Kontoauszüge auch den umsatzsteuerlichen Einzelnachweis darstellen sollen (§ 18 UStG s.u.) wären die Kontoauszüge soweit zu datieren dass in steuerbare nicht steuerbare steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze unterschieden werden kann.
Somit ist in vorliegenden Fall die Erlösaufzeichnung (= Kontoauszüge) ebenfalls mangelhaft. Abgesehen davon, dass auch etliche Ausgangsfakturen (s. Aufstellung) noch immer nicht "aufgetaucht" sind.
Der §
18 UStG
fordert ebenfalls
Aufzeichnungen
über die vereinbarten/vereinnahmten Entgelte, unter Angabe des Tages (Zeitraumes) der Lieferung oder der sonstigen Leistung, getrennt nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen!
Die
Aufzeichnungen für Vorsteuern
(Ausgaben) gelten sinngemäß! Da auch unecht steuerbefreite Erlöse erzielt wurden,
fehlt weiters die Trennung der Vorsteuern
in abziehbare und nicht abziehbare Beträge!
Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO
sollen die zu den Aufzeichnungen gehörigen
Belege derart geordnet aufbewahrt werden,
dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. D.h. das Belegwesen muss so organisiert sein, dass ausgehend von der Eintragung in die Aufzeichnung - z.B. Kassabuch - der dazugehörige Beleg jederzeit auffindbar ist - und umgekehrt!
Der Zusammenhang und die
schnelle Auffindbarkeit zwischen Beleg und Eintragung
(Aufzeichnung) wird durch die
Belegnummer,
die einerseits auf dem Beleg selbst angebracht und andererseits in der Aufzeichnung eingetragen wird, hergestellt.
Siehe dazu die zitierten Gesetzesstellen bzw. den Durchführungserlass zu den §§ 126 ff BAO (Erl. d. BMF v. 22.5.1990, Z 02 2261/4-IV/2/90)
b) Feststellungen zu den vorgelegten Unterlagen:
Die meist bloße
Sammlung von Belegen
(tw. nur Bankeinzahlungsbelege ohne Rechnungen) mit einer Jahressummenbildung
genügt nicht als Aufzeichnung
zur "Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben" i.S. des § 126 Abs. 2 BAO!
Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben sind
einzeln in einer Aufzeichnung zu erfassen.
Unterlagen über die Summenbildung (z.B. Excelaufstellung, Rechentippstreifen) sowie bei Beleggruppenbildungen (nach Aufwandsgruppen getrennt) wurden meist nicht aufbewahrt bzw. nicht vorgelegt. Oft wurde die Summe mehrerer Belege auf einem "post lt" vermerkt. Die Belege selbst waren in Schnellhefter zusammengefasst, welche aber meist weder chronologisch noch nach irgendeinem System geordnet waren. D.h. sie waren meist nicht nach Aufwandsgruppen getrennt, wie sie in der Einnahmen-/Ausgabenaufstellung gegliedert wären bzw. mehrere Aufwandsgruppen ohne Trennung oder Übersicht in einem Schnellhefter "zusammengefasst".
Daher sind die vorgelegten
Aufzeichnungen
(Excelaufstellungen) mangelhaft da der Konnex zu den Belegen (keine Belegnummer) größtenteils schwer bis gar nicht nachvollziehbar war. Teilweise gibt es Excelaufstellungen mit einzelnen Beträgen und Datum, oft ist aber nur eine Gesamtsumme zu finden. Die Belege sind oft unvollständig (meist auch nur Zahlscheine ohne Rechnungen) welche dann irgendwo, meist "bunt gemischt" unter anderen Belegen (s.o.) anderer Aufwandsgruppen, zu finden waren bzw. den Aufwandspositionen der Einnahmen- Ausgabenrechnung nicht zuzuordnen waren.
Bei den
Erlösen
konnte zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Erlösen kaum unterschieden werden, da in den meisten Jahren nur ein Bankkonto als "Erlösnachweis" vorgelegt wurde, teilweise Kontoauszüge und/oder dazugehörige Belege bzw. Ausgangsrechnungen fehlen oder kein Zusammenhang zu Bankeingängen gefunden wurde. Weiters konnte die Herkunft einer Bareinlage (1999: 150.000 ATS) nicht entsprechend aufgeklärt werden und aufgrund einer Erhebung wurde festgestellt, dass tw. Erlöse (z.B. Fa. Gartenhotel) überhaupt nicht erklärt wurden.
Tz. 1 Erlöse
Im Zuge der BP wurden folgende Feststellungen bei den Einnahmen getroffen. Eine detaillierte Gesamtübersicht betreffend aller Änderungen ist unter Tz. 2 zu finden.
1999:
a) Am 12.2.1999 wurde auf das Konto des Abgabepflichtigen (Bw.) eine
Bareinlage iHv. 150.000 ATS
getätigt. Im Zuge der Prüfung wurde eine Darlehensvereinbarung zwischen dem Abgabepflichtigen (Bw.) und dessen Bruder Hrn. Josef Pregetter vorgelegt. Diese enthält betreffend Rückzahlung folgenden Text: "Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 60 Monaten, wobei es dem Darlehensgeber überlassen bleibt, ob er in monatlich gleich bleibenden Raten oder zu anderen Zeitpunkten Teilbeträge des Darlehens zurückbezahlt". Lt. Angaben des Abgabepflichtigen (Bw.) wurde das Darlehen im Laufe von ca. 3 Jahren rückbezahlt. Aufzeichnungen darüber wurden keine geführt. Im Zuge von Erhebungen wurde festgestellt, dass das jährliche Jahresnettoeinkommen des Bruders ca. 3/5 dieses Betrages ausmacht.
Daraufhin wurde im Zuge der Berichterstellung am 10.11. ein Scheidungsvergleich des Bruders vom 4.12.1995 vorgelegt. Darin wird angeführt, dass er 300.000 ATS an Ausgleichszahlung bis spätestens 31.5.1996 (Auszug aus gemeinsamem Haus) erhalten hat. Das angebliche Darlehen wurde jedoch ca. 2 Jahre später gewährt. Nachweise über den Geldfluss des Darlehens vom Bruder (Abhebung vom dortigen Konto/Sparbuch), als auch über die Rückzahlungen (händische Rückzahlungsbestätigungen ohne Unterschriften wurden erst am 10.11. nachgereicht, Bankabhebungen oder Überweisungen fehlen) wurden nicht vorgelegt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH finden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie:
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität)
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären
Die beanstandete Bareinlage wurde erst im Zuge der Prüfung als Darlehen tituliert bzw. offen gelegt. Es war bei Vorlage der Buchhaltungsunterlagen kein diesbezüglicher Hinweis zu finden. In der dann vorgelegten Vereinbarung wurde dieses als zinsenfreies Darlehen tituliert, mit unbestimmten Rückzahlungsterminen (innerhalb von 60 Monaten). Dies hat weder einen eindeutigen, klaren noch jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und solch eine Vereinbarung würde zwischen Familienfremden niemals abgeschlossen werden.
Die einzelnen Kriterien haben für die Beweiswürdigung Bedeutung. Aufgrund obigen Sachverhaltes und unter Einbeziehung der aufgezählten Kriterien kam die BP unter freier Beweiswürdigung zur Schlussfolgerung, dass die Bareinlage iHv. 150.000 ATS aus einem ungeklärten Vermögenszuwachs stammt und daher dem Umsatz und Gewinn brutto (125.000 + 25.000 USt) hinzuzurechnen ist.
b) Eine Gutschrift iHv. 31.040 ATS (Bankeingang 27.1.1999 lt. am 10.11.2006 nachgereichtem Kontoauszug Nr. 4) wurde bisher nicht erklärt. Lt. dem Abgabepflichtigen (Bw.) soll es sich dabei um einen umsatzsteuerfreien Erlös vom W. handeln. Aufgrund einer Erhebung der Vorprüferin wurde jedoch festgestellt, dass 1999 insgesamt 57.317 ATS vom W. (Kammer der gewerblichen Wirtschaft) erhalten wurden. Da diese Beträge bereits in den erklärten Erlösen enthalten sind geht die BP davon aus, dass es sich um steuerpflichtige Erlöse handelt. Dieser Betrag (ATS 25.866,66 netto + 5.173,33 USt) wird daher den umsatzsteuerpflichtigen Erlösen hinzugerechnet.
c) Als weiterer Mangel wird angeführt, dass folgende Bankeingänge (Bankkto.Nr.x) zwar als Erlöse erklärt wurden, jedoch keine Ausgangsrechnungen vorgelegt werden konnten:
Bankeingang/Betrag/Banktext:
|
9.2.99
|
34.020 ("GS")
|
10.2.99
|
13.860 (Eingang1, Eingang2, Honorar 9-12/98)
|
25.3.99
|
22.680 (Eingang1, Eingang2, Honorar Jän/Feb)
|
2.4.99
|
25.200 (Eingang3, AR Nr. 61 v. 18.3.99)
|
28.4.99
|
40.390,80 (Bauuntern. YX, AR v. 18.3.99)
|
22.6.99
|
33.880 (F.GmbH, Faktura Nr. 1905)
d) Lt. der am 10.11.2006 nachgereichten Unterlagen, wurde angegeben, dass der bisher im Einzelunternehmen erklärte umsatzsteuerfreie Erlös iHv. S 33.880 (s. o.) bei der OEG erklärt sein sollte. Aufgrund einer Einschau in den Prüfungsarbeitsbogen für das Jahr 1999 wurde jedoch festgestellt, dass dieser Erlös nicht in dem dort erklärten Gesamtbetrag iHv. S 296.527,30 enthalten ist.
e) Weiters wird festgehalten, dass die bisher geltend gemachten steuerfreien Erlöse iHv. 282.961,80 um 45.048 ATS (Bankeingänge vom 29.7.99 und vom 17.12.99) gekürzt werden, da ein Lohnzettel übermittelt und diese daher als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
2000:
f) Im Zuge der BP wurden die Erlöse aufgrund eines Rechenfehlers des Abgabepflichtigen (Bw.) gegenüber der abgegebenen Einnahmen/Ausgabenrechnung vom 25.3.2002 wie folgt berichtigt:
|
|
bisher
|
lt. Berichtigung
|
Erlöse 20%ige netto
|
537.588,90
|
536.853,00
|
Erlöse steuerfrei
|
347.096,00
|
345.413,70
g) Die BP stellte fest, dass folgender Bankeingang (BankktoNr.yy) zwar als umsatzsteuerpflichtiger Erlös erklärt wurde, jedoch keine Ausgangsrechnung vorgelegt werden konnte:
Bankeingang vom 6.9. ("HN v. 3.8.", Fa It.) iHv. 9.600,00 ATS
h) Weiters wurde festgestellt, dass am Bankkonto (BankktoNr.xx) der ebenfalls geprüften Fa. Bw.Nachn. Marketing OEG Bankgutschriften, welche auch die Einzelfirma betrafen, eingingen. Eine dortige Gutschrift iHv. 109.200 ("GS" v. 27.1.00) wurde als steuerfreier Erlös in der Einzelfirma deklariert. In den am 10.11. vorgelegten Unterlagen wurde die fehlende AR nachgereicht. Sie wurde mit Umsatzsteuer ausgewiesen und wird daher als umsatzsteuerpflichtiger Erlös beim Einzelunternehmen (ATS 91.000 netto + 18.200 USt) behandelt.
i) Ferner werden die geltend gemachten steuerfreien Erlöse um 1.377,50 ATS (Bankeingang vom 19.7.00) gekürzt, da ein Lohnzettel übermittelt wurde und diese daher als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
2001:
j) Im Zuge der BP wurden Erhebungen bei der Fa. Eing2(2) /Gl./T-haus durchgeführt, welche ergaben, das folgende Barerlöse nicht erklärt wurden:
AR v. 21.5.2001: 26.400 ATS brutto (22.000 netto + 4.400 USt), bar erhalten am 29.5.2001
AR v. 6.12.2001: davon 45.000 ATS brutto (37.500 netto 7.500 USt) bar erhalten am 12.12.2001
k) Ferner wurde aufgrund obiger Erhebung festgestellt, dass die als bisher steuerfrei ("W. ") deklarierten Bankeingänge vom 18.12. (16.822,28) und vom 19.12. (22.324,72), umsatzsteuerpflichtige Erlöse der Firma "Eing2(2)" (AR v. 9.12.2001, 15.411,54 netto + 3.082,31 USt) bzw. "Gl." (AR v. 6.12.2001, 18.603,93 + 3.720,79 Ust) betreffen.
I) Weiters wurde festgestellt, dass das Blatt 3 des Kontoauszuges v. 19.1. (BankktoNr.yy) fehlt. Die dortige Gutschrift iHv. 67.340 ATS wurde als steuerfreier Erlös deklariert. Mangels diesbezüglichen Nachweises wird der Erlös als umsatzsteuerpflichtig angesehen und die 20%ige Umsatzsteuer herausgerechnet (56.116,67 netto + 11.223,33).
2002:
m) Aufgrund der Erhebung bei der Fa. "Eing2(2) (boarding house)" wurde festgestellt, dass ein Teil der AR v. 1.2.2002 iHv. insg. € 2.246,00 (€ 2.000,00 bar erhalten am 8.2.2002) nicht als Erlös deklariert wurde. Die BP erhöht daher die Erlöse um netto € 1.666,67 +
2003:
n) Am Bankkonto (Bankktoxxx) wurden 2003 folgende 4 Erlöse nicht erklärt bzw. fehlen folgende Kontoauszugsblätter:
Mind. 1.824,06 (GS lt. Auszug 1, Blätter 1-5 fehlen = 1.520,05 netto + 304,01 USt)
2.394 (GS vom 3.6., "Unilehrgang T.", lt. Auszug 6, es fehlen die Blätter 2/4)
1.083,84 (GS vom 24.7., "Unilehrgang T. )
2.394 (GS vom 22.10.; "Unilehrg. T. ", lt. Auszug 11 fehlen die Blätter 1/5)
Die Beträge werden den umsatzsteuerpflichtigen (€ 1.520,05 netto) bzw. den umsatzsteuerfreien (€ 5.871,84) Erlösen hinzugerechnet.
2004:
o) Im Jahr 2004 wurden lt. E/A-Rechnung € 29.337,55 erklärt. Lt. Bankkonto (Bankktoxxx ) wurden Gutschriften iHv. € 17.099,59 eingenommen. Darin ist ein Erlös des W. Graz iHv. € 862,44 enthalten, welcher nicht erklärt wurde. Die weiteren Differenzen sind auf das Bankkonto der gleichzeitig geprüften OEG (BankktoOEG) eingegangen (GS von Fh-G iHv. 10.706,40, Uni X iHv. € 2.394). Die erklärten Erlöse erhöhen sich daher um € 862,44 auf € 30.199,99.
p) Weiters konnte die Herkunft einer Bareinzahlung iHv. € 5.200 (5.4.04) nicht nachgewiesen werden.
In der Tz. 2 sind die durch die BP geänderten Beträge dargestellt.
Tz. 2 Sicherheitszuschlag / Übersicht Erlöse
Gem. § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn die Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder
formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass schon bloße formelle Aufzeichnungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnung nach sich ziehen, genügen. Andererseits ist im Falle der sachlichen Unrichtigkeit von Aufzeichnungen für die Schätzungsbefugnis ohne Bedeutung, ob die Aufzeichnungen formell ordnungsgemäß geführt wurden.
Die dargelegten formellen und materiellen Mängel (s. "Feststellungen zu den vorgelegten Unterlagen" und die in dieser Tz folgenden Begründungen) sind insgesamt gesehen derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden kann, dass neben den unten angeführten Zurechnungen aufgrund von Feststellungen, weitere - nicht konkret feststellbare - Vorgänge nicht (ordnungsgemäß) erfasst wurden.
Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend
mitwirkt. muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung hat weiters die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (s. § 167 Abs. 2 BAO)
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung und dient der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung und da in diesem Fall, nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzungshöhe nicht zu gewinnen waren, wurde eine griffweise Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10% der erklärten Erlöse (+20% Umsatzsteuer) vorgenommen (s. Übersicht Erlöse).
|
Übersicht Erlöse/Änderungen
|
|
1999
|
1999
|
1999
|
Einnahmen
|
Erlöse 20%
|
Erl.str.frei
|
Erlöse insg.
|
Erlöse 20%ige netto
|
316.216,33
|
|
|
Erlöse ustfrei
|
|
282.961,80
|
|
Summe Erlöse bisher
|
316.216,33
|
282.961,80
|
599.178,13
|
Bareinlage (brutto 150.000), s. Tz 1 a)
|
125.000,00
|
|
|
nicht erkl. Erlös (brutto 31.040), s. Tz.1 b)
|
25.866,67
|
|
|
Einkünfte aus nichtselbst. Tätigkeit, s. Tz.1 e)
|
|
-45.048,00
|
|
Sicherheitszuschlag gerundet, s. Tz.2
|
= Bareinlage
|
|
|
Summe Erlöse lt. BP
|
467.083,00
|
237.913,80
|
704.996,80
|
Differenz
|
150.866,67
|
-45.048,00
|
105.818,67
|
|
|
|
|
|
2000
|
2000
|
2000
|
Einnahmen
|
Erlöse 20%
|
Erl.str.frei
|
Erlöse insg.
|
Erlöse 20%ige netto
|
537.588, 90
|
|
Erlöse ustfrei
|
|
347.096,00
|
|
Summe Erlöse bisher
|
537.588,90
|
347.096,00
|
884.684,90
|
Änderungen lt. Abgpfl. (Bw.), s. Tz.1 f)
|
-735,90
|
-1.682,30
|
|
bisher steuerfreier Erlös GS "Neudörfl" s. Tz.1 h)
|
91.000,00
|
-109.200,00
|
|
Einkünfte aus nichtselbst. Tätigkeit, s. Tz.1 i)
|
|
-1.377,50
|
|
Sicherheitszuschlag gerundet, s. Tz.2
|
86.000,00
|
|
Summe Erlöse lt. BP
|
713.853,00
|
234.836,20
|
948.689,20
|
Differenz
|
176.264,10
|
-112.259,80
|
64.004,30
|
|
|
|
|
|
2001
|
2001
|
2001
|
Einnahmen
|
Erlöse 20%
|
Erl.str.frei
|
Erlöse insg.
|
Erlöse 20%ige netto
|
427.090,58
|
|
|
Erlöse ustfrei
|
|
166.004,00
|
|
Summe Erlöse bisher
|
427.090,58
|
166.004,00
|
593.094,58
|
nicht erkl. Erlös "Eing.2(1)" (brutto 26.400) s. Tz.1 j)
|
22.000,00
|
|
|
nicht erkl. Erlös "Eing.2(1) " (brutto 45.000) s. Tz.1 j)
|
37.500,00
|
|
|
bisher steuerfreier Erl. ' W. ", s. Tz.1 k)
|
15.41154
|
-16.822,28
|
|
bisher steuerfreier Erl. "W. ", s. Tz.1 k)
|
18.603,93
|
-22.324,72
|
|
bisher steuerfreier Erl. "GS", s. Tz.1 1)
|
56.116,67
|
-67.340,00
|
|
Sicherheitszuschlag gerundet, s. Tz.2
|
63.000,00
|
|
|
Summe Erlöse lt. BP
|
639.722,72
|
59.517,00
|
699.239,72
|
Differenz
|
212.632,14
|
-106.487,00
|
106.145,14
|
|
2002
|
2002
|
2002
|
Einnahmen
|
Erlöse 20%
|
Erl.str.frei
|
Erlöse insg.
|
Erlöse 20%ige netto
|
18.303,52
|
|
|
Erlöse ustfrei
|
|
19.471,18
|
|
Summe Erlöse bisher
|
18.303,52
|
19.471,18
|
37.774,70
|
nicht erkl.
Erlös "B.house" s. Tz.1 m)
|
1.666,67
|
|
|
Sicherheitszuschlag gerundet, s. Tz. 2
|
3.900,00
|
|
|
Summe Erlöse lt. BP
|
23.870,19
|
19.471,18
|
43.341,37
|
Differenz
|
5.566,67
|
0,00
|
5.566,67
|
|
|
|
|
|
2003
|
2003
|
2003
|
Einnahmen
|
Erlöse 20%
|
Erl.str.frei
|
Erlöse insg.
|
Erlöse 20%ige netto
|
0,00
|
|
|
Erlöse ustfrei
|
|
41.163,92
|
|
Summe Erlöse bisher
|
0,00
|
41.163,92
|
41.163,92
|
nicht erkl. Erlös ("GS" brutto, 1.824,06), s. Tz. 1 n)
|
1.520,05
|
|
|
nicht erkl. Erlös ("UniLG"), s. Tz.1 n)
|
|
2.394,00
|
|
nicht erkl. Erlös ("UniLG"), s. Tz.1 n)
|
|
1.083,84
|
|
nicht erkl. Erlös ("UniLG"), s. Tz.1 n)
|
|
2.394,00
|
|
Sicherheitszuschlag gerundet, s. Tz.2
|
4.800,00
|
|
|
Summe Erlöse lt. BP
|
6.320,05
|
47.035,76
|
53.355,81
|
Differenz
|
6.320,05
|
5.871,84
|
12.191,89
|
|
|
|
|
|
2004
|
2004
|
2004
|
Einnahmen
|
Erlöse 20%
|
Erl. str.frei
|
Erlöse insg.
|
Erlöse 20%ige netto
|
0,00
|
|
|
Erlöse ustfrei
|
|
29.337,55
|
|
Summe Erlöse bisher
|
0,00
|
29.337,55
|
29.337,55
|
nicht erkl. Erlös "W.G." s. Tz. 1 o)
|
|
862,44
|
|
Sicherheitszuschlag gerundet s. Tz. 2
|
3.000,00
|
|
|
Summe Erlöse lt. BP
|
3.000,00
|
30.199,99
|
33.199,99
|
Differenz
|
3.000,00
|
862,44
|
3.862,44
Tz 3: Feststellungen/Änderungen bei den Aufwendungen (außer Kfz)
Im Zuge der BP wurden folgende Feststellungen getroffen bzw. durch Belegnachreichungen durch den Abgabepflichtigen (Bw.) änderten sich die Aufwendungen wie folgt (Details s. Gesamtübersicht Aufwendungen). Als Basis wird die jeweilige den damaligen Jahreserklärungen beigelegte E/A-Rechnung herangezogen. Diese wird der zuletzt durch den Abgabepflichtigen (Bw.) vorgelegten und durch ihn adaptierten E/A-Rechnung mit den zusätzlichen Änderungen und Feststellungen lt. BP gegenübergestellt,
a) Honorare / Seminare
Im Jahr 2000 wurde ein Vertrag zwischen dem Bw. (C.Consulting), DI W.G. (WerbungGmbH, D) und der ebenfalls deutschen Firma D.GmbH
über ein Internetprojekt namens "hotels-and-more" abgeschlossen. Die Firma D.GmbH soll für dieses Projekt der beiden Unternehmer Kapital aufbringen. Aus diesem Vertrag gehen untenstehende Zahlungen nicht hervor. Lt. Angaben des Abgabepflichtigen (Bw.) scheiterte das Projekt. Der Abgabepflichtige (Bw.) machte "für entstandene und verrechnete Kosten" der Firma D.GmbH folgende Beträge als Aufwand geltend:
Überweisung PSK (29.12.2000) iHv. 50.696,77 ATS (DM 7.184,50 + 150 ATS Auslandsentgelt, keine Kontonummer des Empfängers ersichtlich, Text: D.GmbH + dortige Adresse)
Überweisung (3.12.2000) vom deutschen Konto seiner Gattin (Spark.x) an D.GmbH (Bankhaus R.KtoNr.R.) iHv. DM 6.250.
Mangels Vorlage entsprechender Rechnungen und Nachweise (Leistung/Zusammensetzung fehlt bzw. ist nicht ersichtlich, ob z.B. die Zahlungen auch den Anteil der Firma WerbungGmbH inkludieren bzw. Nachweis der Rückzahlung an A.Bw.Nachn. fehlt) können diese geltend gemachten Beträge (insg. 94.446,77 ATS) nicht abgesetzt werden.
b) Büromaterial
Aus den Aufwandsgruppen für Büromaterial, sonstiges Büro, Kopien, Bücher/Studien, Fachliteratur, Reise Berlin und Bremen (03+04) wurden im Zuge der Prüfung diverse Aufwendungen im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen (Bw.) gem. § 20 EStG (private Bücher, CDs, Sonstiges) ausgeschieden bzw. durch den Abgabepflichtigen (Bw.) Belege nachgereicht. Im Vergleich zur ersten abgegebenen E/A-Rechnung wurden in diesen Kategorien Aufwendungen innerhalb dieser Aufwandsgruppen verschoben oder neue Gruppen hinzugefügt. Mangels Transparenz (z.B. fehlt eine detaillierte ursprüngliche E/A-Rechnung für 2003) und jährlichen Änderungen in der Zusammenstellung der Aufwandsgruppen durch den Abgabepflichtigen (Bw.) werden untenstehend all diese Aufwandsgruppen zusammengefasst dargestellt.
Da im Jahr 2003 eine detaillierte "erklärte" E/A-Re fehlt (nur "Übersicht" v. 18.8.2005 vorhanden) werden aus dem Betrag "Büro" (lt. E/A-Re v. 18.8.2005) iHv. netto € 4.411,47 und VSt € 614,29 zwecks Gegenüberstellung die lt. E/A-Re. v. 2.11.2006 geltend gemachten Beträge für Zeitschriften (€ 745,48 + € 74,55 VSt), UTA (€ 223,05+44,61), und GWG (€ 628,51 + € 125,70) herausgerechnet. Im Jahr 2004 werden insg. € 309,44 (€ 257,87 + € 51,57 VSt) gem. § 20 EStG ausgeschieden (lt. übermittelter Aufstellung: Kinderbücher und CDs)
g) Telefonaufwendungen
Die geltend gemachten Telefonaufwendungen werden um einen Privatanteil iHv. 30% gekürzt (Begründung s. unter Tz 5 Privatanteile)
h) PC-/Zubehör-AfA
/
Internetgebühren (Netwav, UTA)
Der 1999 angeschaffte PC (35.000 brutto) wird auf 3 Jahre (ATS 8.750/Jahr-10% Privatanteil) abgeschrieben. Es wird ein Privatanteil wie von den geltend gemachten Internetgebühren iHv. 10% in Abzug gebracht.
Bei den getätigten Investitionen für das Arbeitszimmer (Möbel etc.) wird eine Nutzungsdauer von 10 Jahren (ATS 2.233,79/Jahr) angenommen.
i) Zeitschriften
Die geltend gemachten Aufwendungen werden um einen Privatanteil iHv. 50% gekürzt (Begründung s. unter Tz. 5 Privatanteile).
Tz: 4 Kfz
a) Leasing/AfA
Im Prüfungszeitraum wurden abwechselnd drei Leasingfahrzeuge privat bzw. betrieblich genutzt. Fahrtenbücher, welche mangelhaft sind (s. unter Tz Privatanteile) weisen nur immer ein gefahrenes Auto aus. Der Abgabepflichtige (Bw.) beantragte die jeweiligen Leasingvorauszahlungen zur Gänze beim Kauf der PKW mit dem Restwert als AfA-Basis abzusetzen.
Der kfz1... (Bj. 1996) wurde durchgehend betrieblich genutzt und 1999 durch den Abgabepflichtigen (Bw.) von der Leasinggesellschaft um 85.000 ATS gekauft und im selben Jahr um S 90.000 verkauft. Es wurde festgestellt, dass die Leasingvorauszahlungen 1996 iHv. insgesamt S 66.990 ATS durch die Vor-BP aliquot als Aufwand berücksichtigt wurden (1996: 14.886,67, 1997: 22.329,96, 1998: 22.329,96). Es ergibt sich daher eine noch offene Rest-Vz iHv. ATS 7.443,41, welche gemeinsam mit dem Kaufpreis (85.000) dem Verkaufspreis (S 90.000) gegenübergestellt wird und einen 100%igen aufwandswirksamen Betrag iHv. S 2.443,41 (bisher ATS 61.990) ergibt (s. Übersicht).
Der 2. kfz2... wurde zuerst privat genutzt und ab dem Zeitpunkt des Verkaufes obigen PKW´s ca. 8/99 betrieblich genutzt. Der Leasingaufwand wurde abzüglich des errechneten Aktivpostens anerkannt. Im Jahr 2000 wurde der PKW von der Leasingfirma gekauft. Die 1996 geleistete Eintauschanzahlung iHv. ATS 20.000 (nicht im Leasingvertrag integriert) wird aliquot für die Dauer der betrieblichen Nutzung (ab ca. 8/99, nach 3 Jahren) bzw. Restnutzungsdauer (4 Jahre) als AfA-Basis hinzugerechnet. Im Jahr 2003 wurde dieser PKW um € 3.500 verkauft und der Restbuchwert als Aufwand gegenverrechnet (s. Übersicht).
Der 1999 geleaste kfz3... wurde anfangs privat durch die Gattin genutzt. Diese verstarb Ende 2002. Der Abgabepflichtige (Bw.) gab an, dass er schon ab 2002 abwechselnd den kfz1 und den kfz3 gefahren sei. Das mangelhafte Fahrtenbuch (s. Tz. 5 Privatanteile) wurde 2002 nur für den kfz1 geführt.
Die BP erkennt daher die betriebliche Nutzung erst ab dem Jahr 2003 als glaubhaft an. Ende 2004 wurde dieser von der Leasinggesellschaft um € 777 gekauft. Die BP anerkennt aliqout auf die Dauer der betrieblichen Nutzung bzw. Restnutzungsdauer (ab 2003=5,5 Jahre) die Leasingvorauszahlung iHv. insg. ATS 90.000 (s. Übersicht) für die Ermittlung der Afa-Basis.
|
Übersicht Leasing/AfA-Berichtigung
|
|
|
1999
|
|
|
Peugeot W 47... 1999 (betrbl.7/96-8/99)
|
|
|
KP 99
|
85.000,00
|
|
offene Leasing VZ (Rest Vj als Aufw.)
|
7.443.41
|
|
Summe Aufwand 99
|
92.443,41
|
|
Verkaufserlös 99
|
90.000 00
|
|
Differenz=Aufwand
|
2.443,41
|
100%
kein Privatanteil
|
Leasingaufwand 99
|
8.100,00
|
davon 80% betrieblich
Von den geltend gemachten Aufwendungen wird ein Privatanteil iHv. 20% (s. Begründung unter Tz: Privatanteile) ausgeschieden.
Es ergeben sich nach Berücksichtigung sämtlicher Feststellungen folgende Kfz-Aufwendungen:
|
Kfz-Änderungen
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
100%
|
106.018,55
|
140.254,20
|
103.739,34
|
7.192,77
|
15.949,15
|
10.390,89
|
80% betriebl.
|
84.814,84
|
112.203,36
|
82.991,47
|
5.754,22
|
12.759,32
|
8.312,71
|
Erlös/Aufw. Vkf.
|
2.443,41
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-2.780,35
|
0,00
|
abzgl. OEG-Anteil
|
-10.100,99
|
-12.000,00
|
-8.299,15
|
-575,42
|
-997,90
|
-831,27
|
Summe Aufw.
|
77.157,26
|
100.203,36
|
74.692,32
|
5.178,80
|
8.981,07
|
7.481,44
|
Aufw.bish.(o.OEG)
|
91.260,82
|
131.717,46
|
97.383,15
|
6.543,66
|
11.596,46
|
7.162,22
|
Änderungen
|
-14.103,56
|
-31.514,10
|
-22.690,83
|
-1.364,86
|
-2.615,39
|
319,22
Tz: 5 Privatanteile
Die Privatanteile bei folgenden Aufwendungen werden erhöht, da keinerlei Aufzeichnungen über die Höhe der privaten bzw. betrieblichen Nutzung (z.B. Telefon, Internet) vorliegen bzw. beim Kfz die vorgelegten Fahrtenbücher (s. folgende Begründung) mangelhaft sind. Generell war die Argumentation des Abgabepflichtigen (Bw.) wie z.B. "ich telefoniere/nutze das Internet/PC/Auto kaum privat" zu vage.
Bei den Zeitschriften handelt es sich nicht nur um Wirtschaftszeitschriften, welche lt. Angaben des Abgabepflichtigen (Bw.) für Vorträge etc. genutzt werden sondern auch um so genannte Illustrierte (Bild, News etc.), Tages- und Autozeitungen. Diese sind generell gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig, da die Eignung solcher Zeitungen/Zeitschriften, welche fallweise auch berufliche Informationen bieten können, nichts daran ändert, dass sie grundsätzlich den Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind. Es entspricht nämlich nicht der Lebenserfahrung, das allgemeine Informationen nur aus einer oder mehreren bestimmten Zeitungen, berufsspezifische Informationen hingegen ausschließlich aus anderen Zeitungen entnommen werden.
Aus einem laufend geführten Fahrtenbuch müssen der Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt,
Ort, Zeit
und Kilometerstand jeweils am
Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt
und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein.
Bei den vorgelegten Fahrtenbüchern fehlen der betriebliche Zweck und die Uraufzeichnung (nur Vorlage einer EDV-Aufstellung). Lt. Angaben des Abgabepflichtigen (Bw.) wurde der Peugeot und der Beetle abwechselnd gefahren, das Fahrtenbuch beinhaltet aber nur einen Pkw. Andererseits sind bei den selben Zielorten oft unterschiedliche KM-Angaben (z.B. "bg" mit 322, 289 und 444 im März 2003) gemacht worden oder die Zielortbezeichnungen sind zu ungenau (z.B. "Brenner", "Kärnten", "Bad GI.", "bg", "visp" oder in Wien nur Postleitzahlen) oder gar nicht vorhanden (z.B. 11.9.03: 466 km/ 18.9.: 433 / 25.9.:444).
Die geschätzte Höhe der Privatanteile richtet sich daher nach den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die geltend gemachten Aufwendungen abzüglich der Änderungen durch die BP (s. dortige Tz) werden um folgende Privatanteile gekürzt:
Telefon 30%
PKW 20%
PC, Internet (Netway, UTA) 10%
Zeitschriften 50%
Details und Beträge s. unter Tz. 3."
In der fristgerechten Berufung wendet der Bw. ein, dass
1) ein Bescheid gem. § 93 Abs. 3 a BAO eine Begründung zu enthalten habe, wenn ein Anbringen gem. § 85 (1, 3) BAO zu Grunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde oder wenn er von Amts wegen erlassen wurde.
2) Der Bw. beantrage die Aufhebung der Bescheide gemäß
§ 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit, da in keinem einzigen Bescheid (auf Basis der BP erlassen) eine Begründung angeführt worden wäre. Nach dem Erk. d. VwGH v. 22.2.1972, Zl. 1879, 1881/70 würde der Prüfungsbericht kein Bescheid "mit deren Rechtswirkung" sein.
3) Weiters stelle der Bw. den Antrag den SZ (Sicherheitszuschlag) zur Gänze zu streichen.
Betreffend den Tätigkeitsbereich, Art der Einkünfte und Vorgeschichte wird ausgeführt:
Der Bw. sei selbständiger Unternehmensberater und als Lektor an Fh., Universität sowie am W. tätig. Der Bw. beziehe Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb (Bw.Nachn. Marketing OEG (KEG)). In der OEG würden die Einkünfte betreffend den Fachhochschulunterricht erklärt, wobei die Einnahmen mit 20%iger selbst. Tätigkeit irrtümlich von Kunden auf dieses Bankkonto gebucht worden wären.
Der Bw. sei seit ca. 1991 selbständig tätig und würde seit 1994 (somit nunmehr 11 Jahren) permanent einer BP unterzogen. Unter den ca. 4 - 5.000 selbständig Beratern sei der Bw. somit mit Sicherheit der best und meist Geprüfte. Dies könne zweifelsfrei kein Zufall sein.
Zur Vorgeschichte sei zu erwähnen, dass der Bw. sich im Rahmen dieser zahlreichen BP durch die subjektiven Befindlichkeiten, Handlungen u.v.a. Beurteilungen der Prüfer gezwungen gesehen hätte Disziplinaranzeigen zu erheben, da dies mit objektiver Erhebung des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts nichts mehr zu tun hätte.
4) ad BP-Bericht: Schlussbesprechung, Schätzung, Buchführungspflichten
Richtig sei die Behauptung der Behörde, dass die Schlussbesprechung mit 31.10.2006 festgesetzt worden wäre. Nicht erwähnt würde jedoch, dass mit dem Prüfer und Gruppenleiter zuvor vereinbart worden wäre, dass die Feststellung bezüglich Kfz-Ausgaben für die Jahre 1999-2004 sowie die geschätzten Privatanteile noch vor der Schlussbesprechung übermittelt würden. Dies wäre nicht geschehen. Daher wäre der Bw. nicht zur Schlussbesprechung erschienen. Der Bw. hätte der BP auch einen Vorschlag unterbreitet, jedoch keine Antwort erhalten.
Weiters sei unrichtig, dass die Mängelaufstellung so umfangreich sei, dass dies eine Aussagekraft über den materiellen und formalen Zustand der Buchhaltung hätte. Laut Ansicht des Bw. läge eine verpflichtende Führung von Büchern nicht vor und seien zudem nur 1% der Belege (d.s. 8-12 pro Jahr von insgesamt 900-1000 Belege) strittig. 1% der Belege seien nach den Erfahrungen des täglichen Lebens weder als umfangreich zu bezeichnen, noch könnten diese eine "ziemliche" Aussagekraft über die Bw. vermitteln.
Mit E-Mail vom 30.10.2006 wäre dem Prüfer mitgeteilt worden, dass dieser wegen Befangenheit abgelehnt würde und ein Ersatztermin f. d. Schlussbesprechung am 9./10.11.2006 (1 Woche später) vorgeschlagen worden.
Am selben Tag wäre dem Bw. mitgeteilt worden, dass bei Nichterscheinen zur Schlussbesprechung die Bemessungsgrundlagen geschätzt würden.
Am Dienstag, dem 31.10 um 9.19 Uhr wäre der BP mitgeteilt worden, dass eine Disziplinaranzeige erfolgen würde und/bzw. eine Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO nicht gegeben sei. Die BP wäre weiters ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.1991, 91/13/0090 Mitwirkungspflicht der Partei bestehen würde und die Partei vor Bescheiderlassung über die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die Schätzungsmethode und -ergebnisse in Kenntnis zu setzen sei (VwGH 17.2.1994, 93/16/0160). Die BP hätte dies missachtet (ignoriert) und der Bw. daher die Aufhebung der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit gem. § 299 BAO beantragt.
Richtig sei zwar, dass vom Bw. drei Termine kurzfristig abgesagt hätte werden müssen, jedoch auch vom Prüfer ein Termin abgesagt wurde.
Richtig sei weiters auch, dass einzelne (sehr komplexe) Excel-Aufstellungen erst im Zuge der BP (gemeinsam) erstellt hätten werden können (insbes. Kfz-Aufstellung über 6 Jahre, 3 Pkw's u. Leasing- u. Kauf- u. Eintauschvarianten). Der Prüfer hätte vor Ort fünf Stunden verwendet, sich steuerlich zu informieren und bezüglich der übermittelten Kfz-Aufstellung auch nicht mehr geantwortet. Unrichtig sei weiters die Behauptung, dass die fehlenden Unterlagen nicht bzw. nur schleppend vorgelegt worden wären, sondern vereinbart gewesen, diese sukzessive je nach Jahr uns Sachbereich vorzugehen und eine Übergabe sämtlicher Unterlagen nicht gewollt gewesen wäre.
Unbestritten sei weiters, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner keine gesetzliche Verpflichtung hätten, eine doppelte Buchhaltung zu führen, jedoch die Formvorschriften gem. § 131(1) BAO zu beachten seien. Der Bw. sei jedoch nicht zur Führung eines Kassabuches auf tägl. Basis verpflichtet, da die "Bareinnahmen und -ausgaben nach § 131(2) BAO täglich in geeigneter Weise festgehalten werden sollen". Die Aufzeichnungen des Bw. würden den Vorschriften entsprechen, da diese
sämtliche Ein./Ausg. vollständig, richtig, zeitgerecht und zeitfolgerichtig festgehalten worden wären,
ein Bankbuch (3 Konten bei 2 Bankinstituten) inkl. Belege geführt worden wäre,
eine Aufteilung der Umsätze (0%, 20%) erfolgte,
ebenso eine Aufstellung der anteiligen Vorsteuern (Excel-Datei) vorhanden wäre,
die Ausgaben in Belegkategorien gegliedert wurden wie z.B. Postgebühren, Kopien, Seminare, Büroaufwand, Nachrichtenaufwand, Arbeitszimmer + Energie, Kfz-Aufwand unterteilt in Treibstoff-, Reparatur und Versicherungsaufwand, Zinsaufwand usw. jeweils mit Deckblatt (Excel) und Summen versehen,
die Zahlscheine in Sachgruppen (z.B. Arbeitszimmer + Energie) gefasst wurde mit Konnex zu den Verträgen.
Laut Prüfer wäre die Auffindbarkeit der Belege und Eintragungen nicht gegeben gewesen, dies sei unrichtig. Ebenso die Behauptungen über die Nichtvorlage von Unterlagen über die Beleggruppen und Summen.
Die Mängel seien lt. Bw. nur gering wie z.B.
unrichtiger Eingang auf Bankbelegen, da Kunden falsche Kto.Nr. verwendet hätten
nicht ganz korrekte Ablage von z.B. Treibstoffrechnungen
keine Excel-Datei bei einfacher Addition von 5-10 Beträgen
strittig wäre (vgl. Schätzung der Privatanteile) die Zuordnung von Zeitschriften und Versicherungen
schwierig (jedoch lösbar) die Zuordnung Lehraufträge und Einnahmen.
Der Bw. sei Einzelunternehmer und die festgestellten Mängel nur geringfügig. Der Bw. sei auch seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und die vorgelegten Aufzeichnungen sachlich richtig. Eine Schätzungsbefugnis sei daher nicht gegeben.
Ad Privatdarlehen - Sicherheitszuschlag (SZ) als Strafzuschlag)
Die Feststellung der BP, dass die Herkunft des Betrages von S 150.000,00 (1999) nicht aufgeklärt wurde, sei unrichtig. Der Betrag wäre erst im Zuge der BP als Darlehen tituliert worden. Bereits zu Beginn der BP wurde bekannt gegeben, dass es sich um ein Privatdarlehen handeln würde. Vereinbart wäre worden, dass erst am Ende der BP diskutiert würde. Der Bw. hätte entsprechend am 10.11. eine Kopie des Vertrages des Bruders des Bw. mit handschriftlichen Vermerken vorgelegt. Der Darlehensvertrag würde den Erfordernissen des Zivilrechtes und auch gängiger Rechtsprechung des VwGH entsprechen, d.h.:
nach außen zum Ausdruck kommen,
einen eindeutigen, klaren, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben: es sei klar ersichtlich eine Darlehensvereinbarung, Rückzahlungen terminisiert, Zinsen vereinbart (antizipative Zinsen wie in der Privatwirtschaft oder bei variablen Tilgungsplänen üblich) in einer geringeren Bezahlung des Betrages für den Kauf von Möbeln durch den Darlehensgeber
auch zwischen Familienfremden mit denselben Bedingungen abgeschlossen worden.
Weiters entspreche es nicht der Wahrheit, dass das Jahreseinkommen des Bruders 3/5 des Darlehensbetrages ausmache (1998 - S 251.999,00, 1999 - S 254.394,00) bzw. sei dieses unerheblich, da das Vermögen aus der Scheidung des Bw. stammen würde.
Dem Bw. sei auch nicht anzulasten, dass der Bruder als Privatperson keine Aufzeichnungen nach BAO führe und über keine Bankaufzeichnungen mehr verfügen würde.
Die Beweiswürdigung der BP bzgl. dem privaten Möbelverkauf sei nicht schlüssig. Der Darlehensbetrag wäre am 12.2.1999 bar, der Betrag von S 25.000,00 (um Zinsen verringerter Wert) am 24.2. eingegangen. Dieser mit dem Privatdarlehen in unmittelbaren Zusammenhang stehende Verkauf wäre als (richtig) erfolgsneutral anerkannt, der Betrag des Darlehens jedoch als Vermögenszuwachs bewertet worden.
Lt. Ansicht des Bw. seien Umstände auch zugunsten des Abgabepflichtigen (Bw.) zu beurteilen, und genüge die Glaubhaftmachung. Durch das Verlangen der Behörde würde die Beweislast nicht verschoben, d.h. die Behörde sei verpflichtet nach Nachweisen zu suchen, entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht. Auch sei Treu und Glauben zu beachten und diesbzgl. auf eine Entscheidung des UFS v. 8.4.2004 zu verweisen.
Die Nichtanerkennung des Privatdarlehens widerspreche den Anforderungen des VwGH, da
1) die Behörde sachverhaltsbezogen die Erwägungen darzustellen habe, 2) aus welche Gründe ein anderer Sachverhalt angenommen worden wäre und 3) die rechtliche Beurteilung der Behörde darin zu bestehen hat, warum der erste Sachverhalt als gegeben erachtet hat bzw. warum gerade dieser als erwiesen anzunehmen sei.
Diesen Erfordernissen wurde die BP nicht gerecht, da nicht dargestellt worden wäre, warum ein anderer Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei.
ad Schätzung
Eine Schätzungsbefugnis wäre aus o.a. Gründen sowie offensichtlichen Verfahrensfehlern nicht gegeben.
Nach Erkenntnis des VwGH v. 28.2.1995, 94/14/0157 beruhe die Befugnis zur Schätzung allein auf der objekt. Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Eine Schätzungsbefugnis liege daher nicht vor, und sei der Privatkredit aus der Schätzung auszuklammern, da die Argumente der BP widersprüchlich und nicht nachvollziehbar wären.
Auch würde die Begründung des Schätzungsergebnisses fehlen (9.10.1998, 96/15/0183) und den Anforderungen des VwGH nicht gerecht. Die Begründung hätte die Schätzungsmethode, dieSachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen.
[Grafik]
[Grafik]
Die Aufstellung würde zeigen, dass die Einnahmen ohne SZ geringer ausgefallen wären, auf Grund der Umgruppierungen zwischen 0 und 20% USt. Dies wäre ein Beweis, dass kein Anlass für eine Schätzung vorliegen würde.
ad SZ)
Die Festsetzung eines pauschalen SZ sei nicht gerechtfertigt, da dieser
- unter Verweis auf die o.a. Gründe auf unobjektiven Annahmen beruhen würde,
- dieser basierend auf 1999 pauschal für die nächsten 5 Jahre angesetzt worden wäre,
- ebenso betreffend die OEG hinzugerechnet worden wäre
- nur geringfügige Mängel und Abweichungen basiere und keine Notwendigkeit (bzw. Strafzuschlag zu werten) vorliegen würde
- und die Fehler aufgeklärt worden wären.
Der Bw. verweise auf den Beschluss des UFS v. 23.3.2004, RV/026-W/02 sowie VwGH 16.7.1996, 92/14/0140, dass ein gleich hoher SZ zu Umsatz und Gewinn gesetzlich keine Deckung finden würde.
Lt. Kommentar Stoll, BAO 1906 widerspreche der SZ dem Gesetz und sei die Schätzung nur auf das Notwendigste angeordnet. Lt. Kommentar Stoll, BAO, 1941 widerspreche ein Strafzuschlag dem Gesetz.
Im vorliegenden Fall sei der SZ auf Basis geringfügiger Differenzen somit als reiner Strafzuschlag zu werten.
Der Bw. stelle daher den Antrag auf Aufhebung des SZ wegen Rechtswidrigkeit nach § 299 BAO. Diese würden nicht einer den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden objekt. Sachverhaltsermittlung gerecht, die Begründungen seien nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar.
ad Privatanteile - wirtschaftliche Betrachtungsweise)
Gem. § 21 (1) BAO hätte sich die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt maßgeblich auszurichten. Lt. Erkenntnis des VwGH 27.8.1998, 98/13/0080 diene die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Beurteilung des Sachverhaltes, nicht aber der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen.
Die Tätigkeit des Bw. umfasse die Betriebsberatung sowie Lektortätigkeit und hätte sich (seit dem Tod der Gattin im Jahre 2002) zuungunsten der Beratertätigkeit entwickelt.
Es sei sehr schwierig abgesagte Aufträge zu ersetzen und bedürfe es großer Vorleistungen, um neue Projekte zu verkaufen, wie z.B. bezüglich Thermostudie für Tourismusverbände. Dies erkläre die angespannte finanzielle Situation des Bw.
Die Lektorentätigkeit ergäbe eine hohe Anzahl und intensive Betreuungsintensität (2 schriftl. Prüfungen/Semester, je 1 Referat je Studiengruppe zu je 3-4 Diplomarbeiten). Daraus ergäbe sich als betrieblich bedingt:
- die Verwendung des PC inkl. Kosten für Internet
- Telefonaufwand und Literatur (Zeitschriften)
- Kfz-Aufwand (1x wöchentl. x 34 Wochen nach B.berg und retour)
Die Privatanteile seien daher lt. Bw. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie folgt abzuändern.
|
PC + Invest.
|
bisher
|
10%
|
neu
|
5%
|
Zeitschriften
|
|
50%
|
|
33%
|
Tel.
|
|
30%
|
|
20%
|
KFZ
|
|
80%
|
|
93,3%
Der Bw. beantrage somit insgesamt die Streichung des SZ, erfolgsneutrale Berücksichtigung des Privatanteiles sowie die Abänderung der Privatanteile in wirtschaftlicher Betrachtungsweise.
ad Details und Berechnungen zu den einzelnen Bescheiden)
ESt-Bescheid 1999: Als LSt wären S 18.611,70 abgezogen, lt. Beleg jedoch S 18.860,40 bezahlt worden. Ohne SZ würden die Einnahmen lt. BP unter jenen der Steuererklärung liegen.
Es würde nicht begründet, warum die Einnahmen von S 31.040,00 zu 100% den 20%igen zugerechnet worden wären (2000: S 67.340,00).
ad Kfz-Aufwendungen bezüglich Korrektur des Restaufwandes beim Eintausch des kfz1):
- die Leasingzahlungen der Jahre 1996-1998 i.H.v. S 66.900,00 könnten nicht in der Vorauszahlung enthalten sein,
- lt. BP ergäbe sich damit ein Anschaffungswert von S 151.900,00,
- die Korrektur vom 20.1.2007 zeige, dass der in 1998 zu berücksichtigende Restaufwand S 61.900,00 betrage,
- zur Probe sei angeführt, dass der VK-Gewinn von S 5.000,00 die Anzahlung von S 66.900,00 vermindere, dies ergäbe einen Aufwand von S 61.900,00.
ESt 2000: Der Bw. müsste für die Finanzberatung aufkommen, dies wäre mit Zahlungsausgang (Überweisung per Post) dokumentiert worden.
ESt 2001: Einnahmen S 67.340,- aufgeteilt
ESt 2003 und 2004: Es wäre keine Lohnsteuer angesetzt worden.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
"Ad A.A.2. und 3 Schlussbesprechung / Buchführungspflichten und Mängel / Privatdarlehen / Schätzung gem. § 184 BAO und Sicherheitszuschlag
Ad Schlussbesprechung:
"Durch zahlreiche Terminabsagen des Bw. und durch nicht nachgereichte angeforderte Unterlagen konnten die Prüfungshandlungen nicht zügig und verfahrensökonomisch durchgeführt werden. Daher erging gegen Prüfungsabschluss am 29.9.2006 für den 13.10.2006 eine Vorladung zur Schlussbesprechung (mit Rsb am 4.10. am Postamt hinterlegt). Da an diesem Tag die zu überprüfenden Unterlagen umfangreich waren und noch immer Belege fehlten, wurde zwischen dem Abgabepflichtigen (Bw.), dem Teamleiter und dem Prüfer vereinbart, dass die endgültige Schlussbesprechung, nach einem zusätzlichen Zwischentermin im ho. Finanzamt (23.10.), letztmalig, auf den 31.10.2006, verschoben wird.
Am 25.10.2006 wurde, nach zwei Besprechungsterminen im Finanzamt (13. und 23.10.2006), durch den Prüfer eine Mail an den Bw. verfasst in welcher der
SB-Termin 31.10.2006
nochmals festgehalten wurde. Im Anhang zu dieser Mail wurde eine detaillierte Excelaufstellung der noch offenen Punkte und Fragen und der noch fehlenden Belege beigefügt.
Diese Mail wurde am 30.10.2006 durch den Bw. beantwortet, indem um eine Terminverschiebung angesucht wurde und auf die Befangenheit des Prüfers hingewiesen wurde.
Nach Rücksprache mit dem Teamleiter wurde noch am selben Tag eine Antwort-Mail an den Abgabepflichtigen (Bw.) versandt, in der auf den SB-Termin am 31.10.2006 hingewiesen wurde. Des Weiteren wurde abermals darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen des Bw. die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO auf Basis der eingesehenen Unterlagen geschätzt werden.
Am Tag der vorgesehenen Schlussbesprechung (31.10.2006) sandte der Bw. wiederum eine Mail. Darin lehnte er den Prüfer ab und berief sich auf die "Mitwirkungspflicht der Partei" und begehrt die Zurverfügungstellung des durch die BP geänderten Zahlenmaterials hinsichtlich Kfz-Änderungen bzw. Privatanteile.
Der Bw. ist schließlich am 31.10.2006 nicht zur Schlussbesprechung erschienen. Die Besteuerungsgrundlagen wurden daher - unter Berücksichtigung der am 10.11.2006 im Amt nachgereichten Unterlagen - gem. § 184 BAO ermittelt.
Die Punkte "Kfz" und "Privatanteile" wurden am 13.10. und 23.10. besprochen und auch in der Mali vom 25.10. angeführt, Eine diesbezügliche, behauptete Vereinbarung der exakten Bekanntgabe der Änderungen lt. BP wurde mit dem Abgabepflichtigen (Bw.) nicht getroffen, jedoch wurde sehr wohl darauf hingewiesen, dass diese Punkte im Zuge der Schlussbesprechung im Beisein des Teamleiters ausführlichst behandelt werden und erst dann entschieden werden können.
Eine Schlussbesprechung dient vor allem dazu, um alle zu beanstandenden Punkte zu erörtern bzw. noch offene Fragen zu klären und dem Bw. dadurch das Parteiengehör zu gewähren.
Ad Buchführungspflichten (ab Seite 5 der Berufung):
Grundsätzlich wird auf die Ausführungen des BP-Berichts unter "Feststellungen zu den vorgelegten Unterlagen" verwiesen.
Ergänzend wird dazu wie folgt Stellung genommen.
Im BP-Bericht ist in keinster Weise von (doppelter) Buchhaltung die Rede, sondern ausschließlich von Aufzeichnungen, welche gem. §§ 126, 131 BAO zu führen sind, Im Übrigen ist es korrekt, dass ein "Kassabuch" nicht verpflichtend ist. Dies wurde auch nur demonstrativ (mit einem "z.B." versehen) aufgezählt.
Ein
"Festhalten von Bareinnahmen und -ausgaben"
ist jedoch gesetzlich
vorgeschrieben
. Im Zuge der BP wurde jedoch festgestellt (s. BP-Bericht Tz. 1 j und m), dass
Barerlöse in den Aufzeichnungen keinen Niederschlag gefunden haben
(2001: ATS 71.400 brutto; 2002: € 2.000 brutto).
Der Bw. beteuerte im Zuge der BP nur Bankerlöse erhalten zu haben und dass das Bankkonto vollständig sei.
Es wurde jedoch festgestellt, dass auch dieses mangelhaft war. Bezüglich der "Bankaufzeichnungen" wurden - wie im jeweiligen BP-Bericht unter Tz 1 festgehalten - folgende Mängel festgestellt:
Lt. Tz 1 des BP-Berichtes ABNr.Einzel (Einzelunternehmer):
b) Eine Bankgutschrift (ATS 31.040) wurde bisher nicht erklärt und es konnte auch bis dato diese nicht belegmäßig aufgeklärt werden
c) Für erklärte Bankgutschriften iHv. ATS 34.020 (überhaupt kein Herkunftsnachweis), sowie für in Summe ATS 135.830,80 konnten keine Ausgangsrechnungen durch den Abgabepflichtigen (Bw.) vorgelegt werden.
d) Ein Erlös iHv. ATS 33.880 wurde
als OEG-Erlös statt einer Einnahme beim Einzelunternehmen deklariert.
g) Die
Ausgangsrechnung
zu Erlös ATS 9.600
fehlt
h) Ein Erlös (ATS 109.200 brutto) auf dem OEG-Bankkonto wurde als steuerfreie Einnahme deklariert,
obwohl
lt. nachgereichter AR diese
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2626-W/07
- Stammnummer
- 38125
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF