Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2626-W/07
Griffweiser Sicherheitszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2626-W/07vom 28.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
umsatzsteuerpflichtig
ist und dem Einzelunternehmen zuzuordnen war.
j)
Barerlöse nicht erklärt
(s. o.)
k)
Umsatzsteuerpflichtige Erlöse
(ATS 16.822,28 und 22.324,72 brutto) wurden
als steuerfrei in den Aufzeichnungen erklärt
.
l) Das
Blatt 3 des Kontoauszuges
v. 19.1.01, sowie der
belegmäßige Nachweis
des dort eingegangenen Betrages iHv. ATS 67,340
fehlt
. Dieser wurde ohne Nachweis
als umsatzsteuerfrei deklariert
.
m)
Barerlös nicht erklärt
(s.o.)
n)
Bankeingänge
in Höhe von € 1.520,05 (brutto) sowie € 2.394, € 1.083,84, € 2.394 wurden nicht
erklärt
und es
fehlen Teile bzw. dazugehörigen Belege der entsprechenden Kontoauszüge
.
o)
Diverse Bankeingänge auf dem OEG-Konto betrafen das Einzelunternehmen
p)
fehlender Herkunftsnachweis einer Bareinzahlung auf das Bankkonto iHv. € 5.200
lt Tz 1 des BP-Berichtes der ABNr.OEG (Bw.Nachn. Marketing KEG)
Eine Gutschrift lt. der am 10.11.06 nachgereichten Kontoauszüge iHv. ATS 31.050 wurde nicht erklärt.
Kontoauszüge 23 - 25 des Jahres 2000 fehlten
Bei den am 10.11.2006 nachgereichten Kontoauszügen fehlen der Kontoabschluss des Jahres 2001 sowie der Auszug Nr.1 des neuen Bankkontos der OEG für 2002
Bankeingänge auf das OEG-Konto betrafen die Einzelfirma
Ferner wird festgehalten, dass gem. § 131 (1) BAO Eintragungen
(= Aufzeichnungen)
der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden sollen (Ziffer 2)!
Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem
laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten
werden (Ziffer 4)
Die zu Büchern oder
Aufzeichnungen
gehörigen Belege sollen derart
geordnet aufbewahrt
werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist (Ziffer 5)
...der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht... unleserlich gemacht werden. ...und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind (Ziffer 6)
Werden die
Geschäftsfälle maschinell (z.B. Excel) festgehalten
, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen
(z.B. Belegnummer)
der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der
Zusammenhang zwischen den Buchungen (=Aufzeichnungen) und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt
werden können (Abs. 2)
Abgesehen von den oben angeführten Mängeln bei den Erlösen (bar, Bank) wurden auch bei den Aufwendungen Mängel festgestellt (s. auch die BP-Berichte unter "Feststellungen zu den vorgelegten Unterlagen").
Allein die der Berufung beigelegten Excelaufstellungen (1999) stellen eine "optische Aussage" für die Nichteinhaltung der obigen Bestimmungen dar. Die Belegaufwandsgruppen welche in einer Excelaufstellung zusammengefasst wurden (z.B. Büromaterial, Kopien, Zeitschriften, Werbung) wurden ohne Belegnummer, urchronologisch (Datum durcheinander), daher ohne Bezug zu den oft nicht in dieser Reihenfolge gebündelten Belegen, aufgezeichnet. Die Kfz-Belege entsprachen generell nicht diesen Erfordernissen (komplett durcheinander).
Die den Bestimmungen entsprechende systematische Auffindbarkeit einzelner Belege war dadurch kaum bis gar nicht gegeben.
Eintragungen sollen "der Zeitfolge nach geordnet" erfolgen, wie sie sich ereignet haben. Auch dies war nicht gegeben (Datum, s.o.).
Die Eintragungen waren auch nicht vollständig, da im Laufe der BP immer wieder neue Belege "aufgetaucht" sind und durch den Bw. mittels geänderter Aufstellungen "nachgereicht" wurden.
Zahlscheine waren ohne entsprechende Rechnungen mit tw. Summen-"post-its" versehen und konnten meist den in der E/A-Aufstellung gegliederten Aufwandspositionen nicht zugeordnet werden.
Ad Privatdarlehen:
Diesbezüglich wird auf den BP-Bericht (ABNr.OEG) verwiesen.
Ergänzend wird festgehalten, dass der private Möbelerlös gesondert als solcher erfolgsneutral anerkannt wurde, da kein Konnex zu dem Darlehen bestand. Lt. Darlehensvertrag des Abgabepflichtigen (Bw.) wurde das Darlehen als zinsenfreies Darlehen vereinbart.
Es konnte weiters kein Zahlungsfluss (weder über den Eingang noch über die Rückzahlungen, Bankabhebung, Überweisung) nachgewiesen werden. Die handschriftlichen Vermerke des Bruders über Darlehensrückzahlungen decken sich nicht mit Bankabhebungen beim Abgabepflichtigen (Bw.).
Der Darlehensvertrag entspricht aufgrund der zu unbestimmten Rückzahlungsvereinbarung ("innerhalb von 60 Monaten..."), fehlender Besicherung und mangels jeglicher Kündigungsmodalitäten nicht der Fremdüblichkeit und ist daher lt. herrschender Rechtsprechung des VwGH zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht anzuerkennen. In dieser Hinsicht ist auch die Entscheidung gem. § 167 Abs.2 BAO zu sehen. Der Betrag wurde daher als nicht aufgeklärter Vermögenszuwachs den Erlösen im Jahr 1999 hinzugerechnet.
Ad Schätzung gem. § 184 BAO / Sicherheitszuschlag:
Da die Aufzeichnungen, wie obig angeführt, und wie auch schon lt. BP-Bericht unter "Feststellungen zu den vorgelegten Unterlagen", sowie der Tz 1 und 3-6 (bzw. 1 und 3 der ABNr 124064/05), den Anforderungen der §§ 126, 131 BAO nicht gerecht wurden und derartige formelle und materielle Mängel aufwiesen, war eine Schätzungsberechtigung gem. § 184 BAO gegeben.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die der Erreichung des Zieles, nämlich der Ermittlung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen, möglichst nahe kommt.
Wie auch schon in den BP-Berichten unter Tz 2 angeführt, hat die Abgabenbehörde gem. § 184 Abs. 3 BAO die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn die Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass schon bloße formelle Aufzeichnungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnung nach sich ziehen, genügen. Andererseits ist im Falle der sachlichen Unrichtigkeit von Aufzeichnungen für die Schätzungsbefugnis ohne Bedeutung, ob die Aufzeichnungen formell ordnungsgemäß geführt wurden.
Die dargelegten formellen und materiellen Mängel sind insgesamt gesehen derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden kann, dass neben den lt. BP-Berichten angeführten Zurechnungen aufgrund von Feststellungen der BP, weitere - nicht konkret feststellbare -- Vorgänge nicht (ordnungsgemäß) erfasst wurden.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung und dient der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden.
Aufgrund der Feststellungen der BP bzw. der oben angeführten formellen und materiellen Mängel, aufgrund derer nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzungshöhe nicht zu gewinnen waren, wurde eine
griffweise Zuschätzung in Form eines SZ in Höhe von 10%
der erklärten Erlöse (+20% Umsatzsteuer) vorgenommen.
2. Ad A.A.6 Privatanteile
Diesbezüglich wird auf die Begründung der BP-Berichte (ABNr.Einzel Tz 5 und ABNr.OEG Tz 3) verwiesen.
Der Argumentation lt. Berufung, dass die betriebliche Nutzung intensiver war als bei anderen Beratern, kann mangels Nachweis bzw. diesbezüglicher ordnungsgemäßer Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbuch, s. BP-Bericht) nicht gefolgt werden. Die durch die BP geschätzten Privatanteile entsprechen den gängigen Erfahrungswerten des täglichen Lebens:
3. Ad A. B.
1999:
Ad Lohnsteuerabzug iHv. ATS 18.611,70 statt 18, 860,40:
Lt. Bescheid und dem dort beiliegendem Jahreslohnzettel welcher durch das Betriebsfinanzamt (Finanzamt f. d. 1. und 23. Bezirk) bzw. vom Bundesdienst übermittelt wurde, wurde Lohnsteuer iHv. ATS 18.611,70 einbehalten und bei der Veranlagung berücksichtigt. Die Differenz kann sich durch eine nachträgliche Aufrollung des Verfahrens (Bruttobezüge gleich, jedoch Sozialversicherung höher) ergeben haben. Eine eventuelle Korrektur ist durch das Finanzamt mangels Zuständigkeit nicht möglich. Diesbezüglich wird auf das zuständige Betriebsfinanzamt bzw. Lohnzettelübermittlung Bundesdienst, verwiesen.
Nicht erklärter Erlös iHv. ATS 31.040 im Jahr 1999 / Aufteilung in 0 und 20%ige Erlöse:
Auf die Feststellungen im BP-Bericht der Einzelfirma lt. Tz 1 b) wird verwiesen. Das Finanzamt hat festgestellt, dass im Jahr 1999 die Einnahmen aus der Wifi-Tätigkeit vollständig erklärt wurden und dass der Bw. weiters Einkünfte aus einer Unternehmensberatungstätigkeit bezieht. In einem mängelfreien Verfahren wurde durch die BP ein ungeklärter Vermögenszuwachs iHv. ATS 31.040 festgestellt. Da kein belegmäßiger Nachweis über die Geldherkunft bzw. über die Umsatzsteuerfreiheit erfolgte, wird davon ausgegangen, dass der gesamte Betrag aus der Unternehmensberatungstätigkeit stammt und dieser ist daher als umsatzsteuerpflichtiger Erlös zu behandeln.
Ad Leasing-VZ:
Es wird auf den BP-Bericht (ABNr.Einzel) Tz 4 (2. Absatz) verwiesen. Im Zuge der Vorprüfung (1996-98, lt. BP-Bericht, ABNr.OEG) wurden unter Tz 20 unter "Anzahlung aliquot" die lt. Berufung beanstandeten Beträge der Leasingvorauszahlung aliquot als Aufwand berücksichtigt.
2000:
Ad Honorar:
Es wird auf die Begründung des BP-Berichtes (ABNr.Einzel, Tz 3 a) verwiesen. Ergänzend wird festgehalten, dass auch der nachgereichte "Vor"-vertrag keinen glaubhaften Nachweis darstellt, inwieweit die Überweisungen (durch Gattin) durch die Tätigkeit des Bw. betrieblich bedingt bzw. veranlasst waren, da sie durch keinerlei Beleg (Rechung, Leistungsnachweis) nachgewiesen wurden.
Ad Kfz-AfA:
Die Änderung der AfA von 9.902,72 auf 10.840,22 (und in den Folgejahren) kann mangels relevanter Begründung nicht nachvollzogen werden. Die Leasinganzahlung wurde abzüglich der ersten 3 Jahre Privatnutzung aliquot für die Ermittlung der AfA-Basis angesetzt (Bericht Einzelfirma, Tz. 4).
2001:
Ad nicht erklärter Erlös iHv. ATS 67.340:
Auf die Begründung lt. BP-Bericht der Einzelfirma sowie auf die obige Begründung unter "1999: ad nicht erklärter Erlös iHv. 31.040 ATS" wird verwiesen.
2003:
Ad Lohnsteuer bei Pensionsbezug:
Lt. Bescheid und dem dort beiliegendem Jahreslohnzettel, welcher durch das Betriebsfinanzamt bzw. von der PVA übermittelt wurde, wurde Lohnsteuer iHv. 21,04 € im Laufe des Jahres bezahlt und im Zuge der Veranlagung in Abzug gebracht. Eine eventuelle Korrektur ist durch das ho. Finanzamt mangels Zuständigkeit nicht möglich. Diesbezüglich wird auf das zuständige Betriebsfinanzamt bzw. die Pensionsversicherungsanstalt verwiesen.
2004:
Ad Lohnsteuer bei Pensionsbezug:
Lt. Bescheid und beiliegendem Jahreslohnzettel wurde keine Lohnsteuer während des Jahres einbehalten. Siehe auch Begründung für 2003.
Ad Kfz-AfA:
Die Änderung der AfA-Basis lt. Berufung kann mangels relevanter Begründung nicht nachvollzogen werden. Es wird auf die Berechnung und Begründung der Tz 4 des BP-Berichtes der Einzelfirma verwiesen.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP wird ergänzend eingewendet:
ad Schlussbesprechung)
Die Vorladung würde keine faktische Amtshandlung darstellen, auch stehe es dem Bw. frei daran teilzunehmen. Im E-Mail vom 31.10. wären keine Argumente betreffend Kfz-Kosten 1999-2004 enthalten gewesen.
ad Buchführungspflichten)
- Es hätte einige Fälle von falschen Überweisungen gegeben,
- wo Rechnungen von zu mir korrekt angeführten Einnahmen gefehlt hätten,
- bei Dieselbelegen oder Zeitschriftenrechnungen einige im falschen Monat abgelegt worden wären.
Die Mängel seien jedoch geringfügig. Der Bw. sei nicht zur doppelten Buchhaltung oder Kassabuchaufzeichnung verpflichtet, und handle es sich um strittige 1% der Belege, die nicht als aussagefähig zu bezeichnen seien.
Bei Berücksichtigung sämtlicher Korrekturen der Einnahmen über die Jahre ergäbe sich eine Differenz von einem Promille. Es hätte somit keinen Grund für eine Schätzung bzw. SZ gegeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Korrekturen der Einnahmen ergäbe sich über sechs Jahre eine Differenz von nur -0,62% (Bw.) bzw. +0,18% (KEG).
ad Privatdarlehen)
Die Behauptungen würden in mehrfacher Weise nicht der Tatsache entsprechen:
- Zinsen: Es wäre kein zinsenfreies Darlehen vereinbart worden. Der Möbelverkauf - drei Wochen nach Eingang - stehe eindeutig im Zusammenhang mit Darlehen.
- Zahlungsfluss: Der Zahlungsfluss wäre (mittels Kopien) eindeutig nachgewiesen worden.
- Fremdüblichkeit würde vorliegen (innerhalb von 60 Monaten, fehlende Sicherheit ist fremdüblich, Preisnachlässe sind zu gewähren).
Der Darlehensvertrag entspreche lt. Ansicht des Bw. auch den Anforderungen der steuerlichen Rechtsprechung.
- schriftliche Vereinbarung,
- eindeutige, klare Bestimmungen,
- unter Familienfremden auch abgeschlossen.
ad Schätzung nach § 184 BAO:
Es lägen geringfügige Mängel und nicht schwerwiegende und gravierende Mängel vor. Die Schätzungsbefugnis begründe sich lt. Rechtsprechung des VwGH auf der objektiven Unmöglichkeit die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und sei diese zu begründen.
ad Sicherheitszuschlag)
Der SZ sei nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht als Strafzuschlag zu konzipieren.
ad Privatanteile)
Die Behauptung des Prüfers sei nicht korrekt, da für sämtliche Jahre Lehrverträge vorliegen würden, und daher
- sowohl der Umfang der Lehrverträge bekannt,
- und auf Grund der Bildungseinrichtungen weit entfernt von Wien große Aufwendungen angefallen wären. Auch wäre ein Fahrtenbuch vorgelegt worden.
Die Schätzung der PA sei willkürlich und parteiisch erfolgt, da man wie bei Darlehen und SZ nicht am objektiven Sachverhalt orientiert hätte.
ad A.B:
1999: Die Unzuständigkeit des Finanzamtes im 15. Bezirk sei nicht nachvollziehbar.
2000: Lt. Vorvertrag würde der Bw. die Kosten der Finanzberatung übernehmen. Die Kosten für das Finden eines Finanzinvestors wäre vereinbart worden; diese wären (1x) vom Konto der Gattin und mit Postanweisung durchgeführt (auch nachgewiesen) worden.
Ad Antrag auf Aufhebung der Bescheide gemäß
§ 299 BAO)
a) Mit Bescheide vom 24.4.2007 wurde der Antrag gem. § 299 BAO betreffend Begründungsmangel der Feststellungsbescheide nach § 188 BAO für die Jahre 2000 bis 2004 abgewiesen bzw. der Antrag auf Aufhebung des Sicherheitszuschlages zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Festsetzung eines SZ für sich keinen Bescheidtitel begründe und daher der Antrag auf Aufhebung des SZ mangels zugrunde liegenden Bescheid nicht zulässig sei.
"§ 299 BAO gestatte Aufhebungen nur, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. D.h. selbst bei der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder bei Unzuständigkeit der Bescheidbehörde ist ab 1.1.2003 eine Aufhebung iSd § 299 nicht mehr zulässig. Eine Aufhebung nach § 299 BAO setzt somit die Rechtswidrigkeit des Bescheides voraus wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 ab 20.12.2003). Im Übrigen liege die Aufhebung im Falle der Rechtswidrigkeit im Ermessen der Abgabenbehörde.
Lt. Judikatur des VwGH sei es nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides darauf zu verweisen, dass die Begründung in einem der Partei bekannten BP-Bericht zu finden sei. Des weiteren setzt eine Aufhebung die eindeutige Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Inhalts des aufzuhebenden Bescheides voraus. Die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit reicht dazu nicht aus.
In der fristgerechten Berufung wendet der Bw. ein, dass es auf die Begründung im BP-Bericht keinen Hinweis gäbe und wäre die Partei vor Bescheiderlassung über die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, Ergebnis in Kenntnis zu setzen gewesen. Die Schätzung sei zu begründen und dürfe es kein Strafzuschlag darstellen. Die Entscheidung würde somit einer Rechtsbeugung gleichkommen.
b) Mit Bescheid vom 24.4.2007 wurde weiters der Antrag gem. § 299 BAO betreffend die Aufhebung des SZ im Rahmen der Feststellungsbescheide nach § 188 BAO für die Jahre 2000 bis 2004 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Festsetzung eines SZ für sich keinen Bescheidtitel begründe und daher der Antrag auf Aufhebung des SZ mangels zugrunde liegenden Bescheid nicht zulässig sei.
In der fristgerechten Berufung wurde ergänzend eingewendet: Der Antrag des Bw. beruhe auf der Tatsache, der eindeutigen Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Inhalts" als Voraussetzung der Aufhebung gem. § 299 BAO. Der Spruch der bestrittenen Bescheide würde sich als nicht richtig erweisen, da sich durch den rechtswidrigen SZ eine unrichtige Steuer ergäbe. Die Festsetzung des SZ sei in klarer und eindeutiger Weise gesetzwidrig. Die Festsetzung eines SZ im Ausmaß von 10%igen Einnahmen sei gesetzwidrig, da
- der SZ kein Strafzuschlag sein soll,
- die Differenz der Einnahmen 1999 von S 105.819,00 gegenüber dem SZ von S 125.000,00 und 118,2% ergebe,
- für sämtliche Jahre eine Einnahmendifferenz von € 41.186,00 vorliege, der SZ jedoch € 40.528,00 (=98,6%) betragen würde,
- die Behörde hätte vor Bescheiderlassung die Bw., über Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, Methode der Schätzung in Kenntnis zu setzen und
- das Schätzungsergebnis zu begründen.
Betreffend die Nichtanerkennung des Privatdarlehens als Basis für die Schätzung hätte der Prüfer mehrmals die Unwahrheit behauptet, dass
- der Betrag nicht aufgeklärt worden wäre,
- das Einkommen des Bruders gerade 3/5 des Darlehensbetrages ausmache,
- Publizität des Darlehensvertrages nicht gegeben sei.
Ein Widerspruch ergäbe sich weiters aus der Begründung der Behörde dahin gehend, dass "lt. Judikatur es nicht rechtswidrig sei, in der Begründung eines Bescheides darauf zu verweisen, dass die Begründung im der Partei bekannten BP-Bescheid zu finden sei." Die Inhalte hätten jedoch zu gesetzeswidrigen Festsetzungen geführt.
Betreffend Ermessenshinweis wird eingewendet: Lt. Judikatur sei ein bloßer Hinweis auf das Ermessen nicht ausreichend, und komme dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zentrale Bedeutung zu, jedoch würde dem Prinzip der Rechtmäßigkeit Vorrang eingeräumt. Daher seien die Bescheide betreffend SZ sowohl der OEG (KEG) als auch Bw. rechtswidrig und aufzuheben.
Zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2008 ist der Bw. nicht erschienen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs. 1 wesentlich sind.
Ferner ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen eines Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel in die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen (VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0173).
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Solche sachlichen Unrichtigkeiten hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (VwGH 30.4.2003, 99/13/0162).
Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert wird, dass die ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Dies kann schon bei einem einzigen schwer wiegenden Mangel der Fall sein.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt des Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Schätzungsfalles ab.
Strittig ist die Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages. Auf Basis der festgestellten Aufzeichnungsmängel und nicht erklärten Einnahmen wurde von der BP eine Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn im Ausmaß von 10% der Erlöse für die Jahre 1999 bis 2004 vorgenommen.
Der Bw. wendet ein, dass ihm vor der Schlussbesprechung nicht die geschätzten Privatanteile und Kfz-Ausgaben übermittelt wurden. Die Mängel der Aufzeichnungen seien lt. Bw. nicht gravierend, auch läge eine Buchführungspflicht nicht vor. Nur 1% der Belege wäre strittig. Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben die Formvorschriften gem. § 131 Abs. 1 BAO zu beachten, ein Kassabuch sei jedoch nicht verpflichtend zu führen. Die Aufzeichnungen des Bw. würden den Vorschriften entsprechen, da sämtliche Einnahmen und Ausgaben vollständig, richtig, zeitgerecht und zeitfolgerichtig festgehalten, ein Bankbuch (3 Konten bei 2 Bankinstituten) inkl. Belege geführt worden wäre, eine Aufteilung der Umsätze (0%, 20%) erfolgte, auch eine Aufstellung der anteiligen Vorsteuern (Excel-Datei) vorhanden wäre, die Ausgaben in Belegkategorien gegliedert wurden wie z.B. Postgebühren, Kopien, Seminare, Büroaufwand, Nachrichtenaufwand, Arbeitszimmer + Energie, Kfz-Aufwand unterteilt in Treibstoff-, Reparatur und Versicherungsaufwand, Zinsaufwand usw. jeweils mit Deckblatt (Excel) und Summen versehen, die Zahlscheine in Sachgruppen (z.B. Arbeitszimmer + Energie) gefasst wurden mit Konnex zu den Verträgen.
Die Belege wären somit auffindbar und auch vorgelegt worden und die Mängel geringfügig gewesen, wie z.B. unrichtiger Eingang auf Belegen, teilweise unkorrekte Ablage z.B. der Treibstoffrechnungen, keine Excel-Datei bei Addition von 5 bis 10 Beträgen, strittig wäre weiters die Schätzung der Privatanteile und Zuordnung von Zeitschriften und Versicherungen, schwierig auch die Zuordnung der Lehraufträge und Einnahmen. Lt. Bw. seien die Mängel geringfügig z.T. nur durch Umgruppierungen von umsatzsteuerpflichtig 0 zu 20% bedingt und hätten die Fehler aufgeklärt werden können. Der Sicherheitszuschlag sollte zudem keinen Strafzuschlag darstellen.
Ad Zulässigkeit der Schätzung eines Sicherheitszuschlages)
Gemäß
§ 131 BAO ist das Festhalten von Bareinnahmen und -ausgaben gesetzlich vorgeschrieben. Von der BP wurden zahlreiche Mängel betreffend nicht erklärte Einnahmen, bzw. ohne Herkunftsnachweis erklärte Einnahmen wie folgt festgestellt:
- Eine Bankgutschrift 1999 betreffend die OEG (S 31.040) wurde bisher nicht erklärt und auch nicht belegmäßig aufgeklärt. In den Jahren 2001 bis 2004 wurden vom Bw. als Einzelunternehmer nicht erklärte Barerlöse wie folgt festgestellt: 2001 iHv. S 22.000,- und S 37.500,- , 2002 iHv. S 1.666,67, 2003 S 1.520,-, S 2.394,-, S 1.083,84, S 2.394,- und 2004 iHv. S 862,44 festgestellt, z.T. fehlen auch die dazugehörigen Belege bzw. entsprechende Kontoauszüge.
- Für erklärte Bankgutschriften iHv. S 34.020 gibt es keinen Herkunftsnachweis, für Einnahmen iHv. ATS 135.830,80 konnten keine Ausgangsrechnungen vorgelegt werden. Die Ausgangsrechnung zu Erlös S 9.600 fehlt.
- Diverse Bankeingänge auf dem OEG-Konto betrafen das Einzelunternehmen. Z.B. wurde ein Erlös iHv. S 33.880 als OEG-Erlös statt einer Einnahme beim Einzelunternehmen deklariert.
- Ein Erlös 2000 (S 109.200 brutto) auf dem OEG-Bankkonto wurde als steuerfreie Einnahme deklariert, obwohl lt. AR diese umsatzsteuerpflichtig ist und dem Einzelunternehmen zuzuordnen gewesen wäre. Umsatzsteuerpflichtige Erlöse 2001 (ATS 16.822,28 und 22.324,72 brutto) wurden als steuerfrei in den Aufzeichnungen erklärt.
- Das Blatt 3 des Kontoauszuges vom 19.1.2001, sowie der belegmäßige Nachweis des dort eingegangenen Betrages iHv. ATS 67,340 fehlt. Dieser wurde ohne Nachweis als umsatzsteuerfrei deklariert.
- Fehlender Herkunftsnachweis einer Bareinzahlung auf das Bankkonto iHv. € 5.200 lt. Tz 1 des BP-Berichtes der ABNR: 124064/05 (Pregetter Marketing KEG)
Es liegen somit unstrittig formelle Mängel vor, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit auch geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.
Weiters wurden auch bei den Aufwendungen Mängel festgestellt. Die Belegaufwandgruppen wurden ohne Belegnummer, unchronologisch und ohne Systematik aufgezeichnet. Die Eintragungen waren nicht vollständig, bzw. tauchten immer wieder neue Belege auf, Zahlscheine waren ohne entsprechende Rechnungen mit Summierungen (post it) versehen.
Auf Grund der zahlreichen Aufzeichnungsmängel war somit die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen jedenfalls nicht gegeben. Die Schätzungsbefugnis lag somit dem Grunde nach vor. Zur Höhe des Sicherheitszuschlages ist anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der nicht erklärten Einnahmen im Zusammenhang mit Aufzeichnungsmängel (fehlende laufende Nummerierung, fehlende Grundaufzeichnungen, etc.) die Annahme berechtigt ist, dass auch in den anderen geprüften Jahren nicht erklärte Einnahmen vorliegen (VwGH 20.12.1994, 93/14/0173).
Eine Überprüfung der Einnahmen auf Vollständigkeit ist somit nicht möglich. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen auch andere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, ist daraus jedenfalls die Schätzungsberechtigung ableitbar und zulässig. In Hinblick auf die dargestellten Mängel lag somit die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vor.
Ad Schätzungsergebnis)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Sicherheitszuschläge können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen Größen, beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen sich orientieren (VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Die Höhe eines Sicherheitszuschlages ist davon abhängig, in welchem Ausmaß die Mängel, Fehler bzw. vermutete Verringerung vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ansatz eines 10%igen Sicherheitszuschlages bei mehreren Buchführungsmängeln und dem Unterlassen jährlicher Inventuren jedenfalls keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Die Heranziehung jenes Prozentsatzes, der sich aus dem Verhältnis der nicht erklärten Einnahmen zu den erklärten Einnahmen ergibt, ist eine mögliche Schätzungsmethode (VwGH 1.10.1991, 90/14/0189; 20.12.1994, 93/14/0173).
Da angenommen werden kann, dass bei mangelhaften und unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenen unverbuchten, sondern auch andere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, ist die Wahl dieser Schätzungsmethoden angezeigt, da sie den zu vermutenden weiteren unterlassenen Buchungen Rechnung trägt.
Die Höhe des jeweils verhängten Sicherheitszuschlages ist davon abhängig, in welchem Ausmaß die Unzulänglichkeiten (Fehler, Mängel, vermutete Verringerung) vorlagen. Die Sicherheitszuschlagsschätzung kann auch ergänzend zu anderen Schätzungsmethoden angewandt werden. Sie dient der Ermittlung der wahrscheinlichsten Besteuerungsgrundlage und hat keinesfalls Strafcharakter.
So entschied der VwGH, dass die Schätzung mit Hilfe des Sicherheitszuschlages eine Methode ist, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu nieder ausgewiesen wurden, dient (10.10.1996, 94/15/0111; 18.2.1999, 96/15/0050).
Nach Ansicht des UFS sind im vorliegenden Fall in Hinblick auf die Mängel der Aufzeichnungen und nicht erklärten Differenzen im Ausmaß von rund 2 bis 18% der Erlöse in einzelnen Jahren die Sicherheitszuschlag in Höhe von rund 3% der Höhe nach als richtig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um nicht erklärte Erträge auf Basis von zahlreichen (chaotischen) Aufzeichnungsmängel. Auch konnte teilweise die Herkunft nicht erklärt werden. Z.B. wurden Erlöse z.T. bei der OEG erklärt und umgekehrt, fehlen Kontoauszüge und erfolgten nicht zeitfolgerichtige Eintragungen. Die nicht erklärten Erlöse betrugen insgesamt nicht S°81.654,33 brutto sondern S 247.474,- brutto (S 206.228,33 netto), die Summe der Sicherheitszuschläge beträgt nicht S 160.700,- sondern insgesamt S 309.995,-. Der Sicherheitszuschlag ist jedoch nach Ansicht des UFS in Hinblick auf die festgestellten Einnahmendifferenzen (nicht in jedem Jahr) unter Verweis auf die Aufzeichnungsmängel eine Zuschätzung griffweise im Ausmaß von 5% der Umsatzerlöse insgesamt als der Höhe nach wahrscheinlich zu beurteilen, die auf Grund der festgestellten Mängel vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken.
Die Sicherheitszuschläge für die Jahre 2000 bis 2004 werden somit iHv. S 43.000,-, S°31.500,-, S 1.950,- S 2.400,- und S 1.500,- festgestellt.
Ad Darlehen)
Bezüglich des nicht anerkannten Darlehensbetrages ist auszuführen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden können, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten, wenn sie weiters einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und wenn sie auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (u.a. VwGH 20.11.1990, 89/14/0090). Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung.
Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nicht nur eindeutige, sondern auch objektiv tragfähige Vereinbarungen enthalten, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung. Publizität bedeutet zumindest in eindeutigen schriftlichen Abmachungen rechtzeitig und vollständig bekannt gegeben bzw. festgehalten zu werden, wobei der Dokumentation in den Büchern wesentliche Bedeutung zukommt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind marktgerechte Zinsen angemessen. Zinsenlose Darlehen, verspätete Zinsenverrechnung sowie der Verzicht auf die Einforderung vereinbarter Zinsen sind fremdunüblich. Es erscheint jedenfalls ausgeschlossen, dass zwischen Fremden Darlehen ohne Verzinsung und ohne konkrete Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten abgeschlossen werden (VwGH 1.7.1992, 90/13/0169).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist eine Darlehensvereinbarung zwischen dem Bw. und seinem Bruder strittig. Auf dem Konto des Bw. wurde eine Bareinlage iHv. S 150.000,- für das Jahr 1999 getätigt. Als Nachweis wurde eine schriftliche Vereinbarung vom 12.2.1999 bezüglich einem Darlehen vom Bruder vorgelegt, welches zinsenlos und innerhalb von 60 Monaten zurückbezahlt werden sollte. Statt Zinsen wurden lt. angebrachtem händischen Vermerk auf der Darlehensvereinbarung "Möbeln im Wert von S 25.000,- statt S 33.000,- erhalten". Lt. einer händischen Auflistung des Bw. wurde das Darlehen im Laufe von 3 Jahren in Teilbeträgen zu je S 25.000,- zurückbezahlt. Als Nachweis über den Geldfluss wurden Kontoüberweisungen vorgelegt, welche mehrfache Überweisungen mit Scheck zu je S 2.500,- ausweisen, jedoch ohne zeitliche Übereinstimmung.
In der Berufung wird eingewendet, dass es dem Bw. nicht anzulasten sei, dass der Bruder nicht mehr über Unterlagen wie Bankabhebungen verfüge. Auch sei das Einkommen des Bw. iHv. rund S 250.000,- jährlich im Zeitraum 1998 und 1999 unerheblich, da das Vermögen aus einem Scheidungsvergleich aus dem Jahre 1995 iHv. S 300.000,- stamme. Lt. Bw. seien die Umstände glaubhaft zu machen, und hätte die Behörde die Pflicht nach Nachweisen zu suchen. Die Behörde hätte die Nichtanerkennung des Darlehens nicht begründet bzw. die Einwendung betreffend den privaten Möbelverkauf nicht schlüssig beurteilt. Der Darlehensbetrag vom 12.2.1999 wäre bar erhalten worden und bereits mit 24.2. der Betrag von S 25.000,- statt S 33.000,- (als Zinsen) bezahlt worden.
Ein Nachweis über den Geldfluss des Darlehens oder Rückzahlung wurden somit insgesamt nicht erbracht, weder Banküberweisungen, -abhebungen, Einzahlungsbelege und stimmen die vorgelegten Scheckabhebungen nicht mit den Rückzahlungsbeträgen und -zeiträumen überein, auch ist die Zinsenzahlung durch einen privaten Möbelverkauf nicht als fremdüblich zu beurteilen. Das Vermögen aus dem Scheidungsvergleich vom 12/1995, erhalten im Jahre 1996 ist in freier Beweiswürdigung mangels Belegnachweis in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht anzuerkennen. Die Art des Zinsennachweises ist nicht als fremdüblich zu beurteilen.
Die Einwendung des Bw., dass die Behörde Ermittlungen betreffend weitere Nachweise zu tätigen hätte, ist entgegen zu halten, dass die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen bezüglich Abgabenanspruch trägt, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach; keine Verletzung der Ermittlungspflicht liegt vor, wenn die Umstände für die berechtigte Annahme sprechen, die Behörde verfüge über alle entscheidungserheblichen Informationen, und daher weitere Ermittlungen unterbleiben. Die Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Ad Privatanteile)
Der Bw. wendet sich weiters gegen die Kürzung eines Privatanteiles betreffend die Aufwendungen Telefon, Fahrtaufwendungen, PC, Internet und Zeitschriften. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise seien die Privatanteile jedoch abzuändern, da lt. Bw. die Betriebsberatertätigkeit seit dem Tod der Gattin sich rückläufig entwickelt habe. Abgesagte Aufträge wären zudem sehr schwer zu ersetzen, und würden neue Projekte oft große Vorleistungen benötigen. Die Lektorentätigkeit ergäbe eine hohe Betreuungsintensität und dadurch die betriebliche Bedingtheit der Aufwendungen.
Dazu ist festzustellen, dass die Privatanteile mangels Nachweis der vollständigen betrieblichen Verwendung im Schätzungswege zu ermitteln sind. Bei einem Richter und Lehrer hat der VwGH z.B. einen Anteil von ca. 25% als den Lebenserfahrungen entsprechend bezeichnet. Die geschätzten privaten Telefonaufwendungen von rund 30% entsprechen somit den gängigen Erfahrungswerten. Internetaufwendungen sind nach den gleichen Grundsätzen aufzuteilen. Der Privatanteil für Computer ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit rund 40% zu schätzen, niedrigere Privatanteile müssen vom Steuerpflichtigen konkret nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Die Schätzung des Privatanteils mit 10% liegt somit ebenso unter den gängigen Durchschnittssätzen.
Bezüglich der Schätzung eines 50%igen Privatanteiles betreffend Zeitungen ist festzustellen, dass Aufwendungen für Zeitungen und Zeitschriften nach gängiger Rechtsprechung des VwGH i.d.R. auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zum Zeitvertreib der Kunden dienen oder beruflich bedeutsame Informationen enthalten. Bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen oder Modeerscheinungen mit sich bringt, kann die Abzugsfähigkeit der dafür entstandenen Aufwendungen nicht mit dem Hinweis auf Abzugsverbot verweigert werden (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Die Schätzung eines 50%igen Privatanteiles ist somit keinesfalls als zu niedrig zu beurteilen.
Betreffend die Schätzung eines Privatanteiles von 20% bezüglich Kfz-Aufwendungen ist festzustellen, dass Fahrzeuge, die überwiegend betrieblich genutzt werden, sich im Betriebsvermögen befinden und die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig sind, allenfalls unter Abzug eines Privatanteiles. Der Bw. benutzte 3 Leasingfahrzeuge abwechselnd privat und betrieblich und wurde ein Fahrtenbuch für ein Fahrzeug auch vorgelegt, welches jedoch mangelhaft ist. Der Privatanteil lt. Fahrtenbuch wird vom Bw. selbst monatlich zwischen jeweils 20 bis 80% geschätzt. Die Schätzung eines Privatanteil von 20% ist somit als Mindestmaß und jedenfalls nicht überhöht zu beurteilen.
Ad Leasing-Kfz)
Der Bw. beantragte weiters die Leasingvorauszahlungen zur Gänze beim Kauf der Pkw mit dem Restwert als Afa-Basis. Lt. Bw. könnten die Leasingraten von S 66.900,- nicht in den Vorauszahlungen enthalten sein. Der Verkaufspreis von S 5.000,- vermindere die Anzahlung von S 66.900,- und ergäbe somit einen a.o. Aufwand von S 61.990,-. Dazu ist festzustellen, dass der Bw. selbst angibt, dass der Betrag von S 66.990,- angezahlt wurde und wurde lt. vorgelegten Buchführungsunterlagen kein Aktivposten angesetzt sondern wie von der VorBP festgestellt wurde, die Leasingzahlungen sofort als Aufwand abgesetzt.
Die Summe der Aufwendungen für das streitgegenständliche Jahr 1999 beträgt somit die offene Leasingrate von S 7.443,41 inkl. den Kaufpreis von S 85.000,- (=Summe S°92.443,41). Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Fa. D.GmbH )
Betriebsausgaben sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Lt. Bw. scheiterte das Internetprojekt "h.&m." und wurden diesbezüglich Aufwendungen iHv. S 94.446,77 geltend gemacht. Lt. Berufungsergänzung wären die Kosten der Finanzberatung übernommen worden. Eine Überweisung iHv DM 6.250,- erfolgte zudem nicht durch den Bw., sondern vom deutschen Konto der Ehegattin A. Bw.Nachn. , eine weitere Überweisung iHv. S 50.696,77 durch den Bw. erfolgte ohne Angabe einer Konto- und Banknummer auf dem Zahlungsbeleg. Es fehlt somit einerseits die Rückzahlung an A. Bw.Nachn. und ist andrerseits der Überweisungsbeleg. Lt. Bw. liegt eine Postanweisung vor und sei diese auch mangels Angabe des Zahlungsgrundes bzw. Nichtzustandekommens des Projektes als Nachweis anzuerkennen. Jedoch steht der Anerkennung der Überweisungen die Tatsache entgegen, dass das Projekt scheiterte und Rechnungsbelege bezüglich der überwiesenen Beträge in diesem Zusammenhang nicht vorgelegt wurden. Mangels Nachweis des Zahlungsgrundes sind daher die geltend gemachten Beträge mangels Glaubhaftmachung nicht anzuerkennen.
Ad weitere Einwendungen bezüglich Lohnsteuerabzug und Pensionsbezug)
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme der BP verwiesen.
Ad Anträge gemäß
§ 299 BAO)
Rechtslage: "§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. D.h. selbst bei der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder bei Unzuständigkeit der Bescheidbehörde ist eine Aufhebung iSd § 299 nicht zulässig. Eine Aufhebung nach § 299 BAO setzt somit die Rechtswidrigkeit des Bescheides voraus wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 ab 20.12.2003). Im Übrigen liegt die Aufhebung im Falle der Rechtswidrigkeit im Ermessen der Abgabenbehörde.
Somit setzt eine Aufhebung die eindeutige Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Inhalts des aufzuhebenden Bescheides voraus. Die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit reicht nicht aus.
Der Bw. beantragte die Aufhebung der Bescheide, da in keinem einzigen Bescheid eine Begründung angeführt worden wäre und lt. Erkenntnis des VwGH vom 22.2.1972 der schriftliche Bericht der BP nicht als Begründung anzusehen sei.
Der Bw. wäre vor Bescheiderlassung nicht über die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, Methode und Schätzungsergebnis in Kenntnis gesetzt worden (17.2.1994, 93/16/0160). Auch die Schätzung wäre nicht begründet worden (VwGH 9.10.1998, 96/15/0183). Der Sicherheitszuschlag dürfe kein Strafzuschlag sein. Weiters wären die Einnahmen 1999 ohne Sicherheitszuschlag um 3,2% höher gewesen. Eine Ermessensentscheidung der Behörde, die Rechtswidrigkeit negiere sei aufzuheben. Der Hinweis der Behörde auf das Ermessen sei nicht ausreichend. Dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung würde lt. Rechtsprechung des VwGH zentrale Bedeutung zukommen, jedoch dem Prinzip der Rechtmäßigkeit Vorrang zukommen.
Dazu ist festzustellen, dass lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides darauf zu verweisen, dass die Begründung in einem der Partei bekannten BP-Bericht zu finden sei (VwGH 28.3.2001, 98/13/0026). Der Bericht ist kein Bescheid, sondern ein Aktenvermerk, der als Bescheidbegründung dient (vgl. Ritz, BAO, Tz 2 zu § 150).
Weiters beantragte der Bw. die Aufhebung der Bescheide, da Rechtswidrigkeit des Sicherheitszuschlages als auch die gesetzeswidrige Zurechnung des Privatdarlehens als Zuschätzung vorliege. Die Argumente des Prüfers in Zusammenhang mit dem Darlehen wären unrichtig. Zudem wäre die Partei vor Bescheiderlassung über die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, Methode und Schätzungsergebnis in Kenntnis zu setzen gewesen. Die Bescheide seien daher gemäß
§ 299 BAO aufzuheben.
Der Spruch der Bescheide (Festsetzung der Steuern) sei unrichtig, bzw. würde sich als unrichtig erweisen, da die Inhalte zu gesetzeswidrigen Steuerfestsetzungen geführt hätten. Sowohl der Sicherheitszuschlag als auch die Zuschätzung betreffend das Privatdarlehen seien rechtswidrig. Die Zurechnung des Betrages von S 125.000,- würde einen Zuschlag von 118,2% gleichkommen, der Sicherheitszuschlag von insgesamt € 40.528,- würde ein Verhältnis zu den zugerechneten Beträgen iHv. € 41.186,- von 98,6% ergeben. Die Korrekturen der Einnahmen über sämtliche Jahre 1999 bis 2004 würden zudem nur eine Differenz von unter 1% (0,62% bzw. 0,18%) ausmachen.
Des weiteren bestünde zwischen dem Möbelverkauf (drei Wochen nach dem vereinbarten Darlehen ein eindeutiger Zusammenhang. Der Bw. verweise diesbezüglich auf eine Entscheidung des UFS, RV/ 0569-W/02.
Dazu ist festzustellen, dass die Einwendungen den Sicherheitszuschlag, Schätzung und Zurechnung des Darlehensbetrages den Inhalt der Bescheide betrifft. Der auf Aufhebung gerichtete Antrag wegen Rechtswidrigkeit des Sicherheitszuschlages ist nicht möglich. Der Antrag wurde von der Abgabenbehörde daher als nicht zulässig beurteilt.
Bezüglich der Einwendung, dass der Hinweis auf das Ermessen nicht ausreichend sei, ist festzustellen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz hievon unter Bedachtnahme auf die anzustrebende Rechtsrichtigkeit von Bescheiden pflichtgemäß sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil der Partei Gebrauch zu machen hat, ob ein Bescheid aufgehoben werden soll. Im vorliegenden Fall sind die ergangenen Bescheide als rechtsrichtig zu beurteilen und die Berufungen daher als unbegründet abzuweisen.
Ad Aufteilung der Vorsteuerbeträge
|
Ermittlung d. abziehb. Vst
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
steuerfreie Erlöse lt. BE
|
237.913,80
|
234.836,20
|
59.517,00
|
19.471,18
|
47.035,76
|
30.199,99
|
steuerpfl. Erlöse lt. BE
|
467.083,00
|
670.853,00
|
608.222,72
|
21.920,19
|
3.920,05
|
1.500,00
|
Summe Erlöse lt. BE netto
|
704.996,80
|
905.689,20
|
667.739,72
|
41.391,37
|
50.955,81
|
31.699,99
|
|
|
|
|
|
|
|
Anteil steuerpflichtig in %
|
66,25
|
74,07
|
91,09
|
57,01
|
7,69
|
4,73
|
|
|
|
|
|
|
|
Vorsteuerbasis lt. BE insg.
|
27.142,29
|
25.530,13
|
32.880,50
|
3.350,36
|
1.792,68
|
1.241,19
|
davon in %
|
66,25
|
74,07
|
91,09
|
57,01
|
7,69
|
4,73
|
Vorsteuer lt. BE abzugsfähig
|
17.981,77
|
18.910,17
|
29.990,85
|
1.910,04
|
137,06
|
58,71
|
Vorsteuer lt. Ust-Erkl. bish.
|
23.560,62
|
33.488,61
|
44.746,11
|
3.897,87
|
2.190,19
|
1.582,29
|
Differenz
|
-5.578,85
|
-14.578,44
|
-14.795,26
|
-1.987,83
|
-2.053,13
|
-1.523,58
|
|
|
|
|
|
|
|
Vst-Diff.=aufw.wirksam
|
9.160,52
|
6.619,96
|
2.889,65
|
1.440,32
|
1.655,62
|
1.182,48
Gesamtübersicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BE ermitteln sich wie folgt:
|
Übersicht
|
1999
|
2000
|
2001
|
Erlöse 20%ige lt. BE
|
467.083,00
|
670.853,00
|
608.222,72
|
Erlöse steuerfrei
|
237.913,80
|
234.836,20
|
59.517,00
|
Summe Erlöse
|
704.996,80
|
905.689,20
|
667.739,72
|
abzgl. Aufwendungen lt. BE
|
-289.468,19
|
-366.430,15
|
-433.273,22
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BE
|
415.528,61
|
539.259,05
|
234.4.66,50
|
|
|
|
|
Übersicht
|
2002
|
2003
|
2004
|
Erlöse 20%ige lt. BE
|
21.920,19
|
3.920,05
|
1.500,00
|
Erlöse steuerfrei
|
19.471,18
|
47.035,76
|
30.199,99
|
Summe Erlöse
|
41.391,37
|
50.955,81
|
31.699,99
|
abzgl. Aufwendungen lt. BE
|
-36.873,25
|
-33.467,94
|
-26.086,1
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BE
|
4.518,12
|
16.587,87
|
5.613,89
Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend die Bw.Nachn. Marketing KEG (OEG) der StNr. 12-373/2265 sind wie folgt im Zuge der Veranlagung lt. BP zu berücksichtigen)
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
E a Gw
Dr. O.Bw.Nachn.
|
290.024,00
|
266.730,00
|
9.879,29
|
18.776,33
|
18.064,65
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 14 Berechnungsblätter
Wien, am 28. November 2008
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Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2626-W/07
- Stammnummer
- 38125
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF