Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0235-G/07
Fachliteratur einer AHS-Lehrerin für Deutsch und Religion als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-G/07vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, vertreten durch Dr. Josef Meister,
Steuerberater, 6020 Innsbruck, Fürstenweg 46, vom
7. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
8. November 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) unterrichtet an einer allgemein
bildenden höheren Schule die Fächer Deutsch und Religion. Im
Streitjahr unterrichtete sie Deutsch in zwei Unterstufenklassen, wobei ihre
Schüler und Schülerinnen 13 bzw. 14 Jahre alt waren. Im Rahmen
der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr machte die Bw.
Werbungskosten in Höhe von insgesamt 1.256,39 Euro geltend, davon
544,74 Euro für Fachliteratur.
Vom Finanzamt wurden die insgesamt geltend gemachten
Werbungskosten im angefochtenen Bescheid um 207,29 Euro gekürzt.
Begründet wurde der Bescheid nicht.
In der Berufung wurde dagegen vorgebracht, es gehöre
zu den Aufgaben der Bw., den Schülern der Unterstufenklassen Freude am
Lesen zu vermitteln. Um dieses Ziel erreichen zu können enthalten die
Lesebücher der Unterstufenklassen Ausschnitte aus aktuellen
Jugendbüchern, wie zB aus den Büchern über "Harry Potter". Die
Bw. müsse die aktuellen Jugendbücher selbst gelesen haben, um die
Ausschnitte zuordnen und mit den Schülern besprechen zu können. Die
Bw. sei überdies Buchklubreferentin an ihrer Schule. Sie bekomme daher
sämtliche Rezensionen zugeschickt und habe den Auftrag, mit dem
Bibliothekar der Schule die Bücher für die Schulbibliothek
auszuwählen. Auch aus diesem Grund sei es ihre Aufgabe, sich laufend zu
informieren und Jugendbücher zu lesen. Als Buchklubreferentin verfüge
die Bw. über ein Budget, mit dem jährlich ein aktuelles Buch in
Klassenstärke angekauft werde, damit die Schüler die Möglichkeit
haben, Neuerscheinungen im Klassenverband zu lesen und zu besprechen, ohne diese
Bücher selbst kaufen zu müssen. Da die Entscheidung über den Kauf
dieser Bücher immer zu Beginn des Schuljahres zu treffen sei, lese die Bw.
die Bücher in den Sommerferien. Die dritte Klasse der Bw. sei im letzten
Jahr ausgewählt worden, die Jugendjury zur Verleihung des
österreichischen Jugendbuchpreises zu bilden. Die Preisverleihung habe am
4. Mai 2006 in X stattgefunden. Über mehrere Wochen haben die
Schüler im Unterricht der Bw. die zur Verfügung gestellten Kinder- und
Jugendbücher gelesen, um sie dann zu beurteilen. Die Bw. habe bereits mehr
als ein Jahr davor von diesem Auftrag gewusst und sich gezielt in die aktuelle
Jugendliteratur eingearbeitet, um einen Überblick zu gewinnen und Kriterien
für die Beurteilung mit den Schülern erarbeiten zu können.
In der Berufungsvorentscheidung wurde der Aufwand für
Fachliteratur vom Finanzamt bis auf die Kosten für ein so genanntes
"Diktatebuch" in Höhe von 36,90 Euro aus den insgesamt geltend
gemachten Werbungskosten gestrichen. In der Begründung des Bescheides wurde
insbesondere auf die Ausführungen im Erkenntnis VwGH 29.9.2004,
2000/13/0156 verwiesen.
Im Vorlageantrag brachte der steuerliche Vertreter der Bw.
vor, das Finanzamt habe bei Erlassung der Berufungsvorentscheidung den
Werbungskostenbegriff zu eng ausgelegt. Ausgaben, die ausschließlich aus
beruflichen Gründen getätigt worden seien, sei der Abzug als
Werbungskosten versagt worden. Das Wesen des Aufteilungs- und Abzugsverbotes
liege nach den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 4707) darin, zu verhindern,
dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen
Beruf haben, der ihnen das ermögliche, während andere Steuerpflichtige
gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einnahmen decken müssen. Das
Aufteilungs- und Abzugsverbot dürfe aber nicht dazu führen, dass
Wirtschaftgüter ohne Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt
werden. Auch wenn die Vermutung bei derartigen Wirtschaftgütern dafür
spreche, dass sie dem privaten Bereich angehören, müsse für den
Steuerpflichtigen die Möglichkeit bestehen, diese Vermutung zu widerlegen.
Das habe die Bw. mit ihrem Vorbringen, in dem sie die ausschließliche
berufliche Veranlassung der Anschaffung der Bücher dargelegt habe, auch
getan. Die von der Bw. angeschafften Bücher haben keine Themen von
allgemeinem Interesse zum Gegenstand und seien auch nicht für einen nicht
fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad von
Interesse. Die Bw. habe das durch Einzelnachweise betreffend Inhalt und
berufliche Veranlassung der Anschaffung einiger Bücher dargelegt. Die von
der Bw. angeschafften Bücher seien auf ihre spezifischen beruflichen
Bedürfnisse abgestellt und nicht geeignet, private Bedürfnisse
literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen. Darüber
hinaus seien etliche Jugendbücher spezielle Ausgaben für Lehrer, die
einen Teil mit Unterrichtsmaterialien enthalten. Das Finanzamt habe sich mit
diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und der Bw. in einem
Telefongespräch ua. entgegnet, sie hätte die Bücher auch für
ihre drei Kinder im Alter von 11, 13 und 15 Jahren angeschafft haben
können. Das Finanzamt hätte jedoch den tatsächlichen
Verwendungszweck der Bücher in jedem Einzelfall prüfen müssen. Zu
beachten sei auch die (als Beilage angefügte) Literaturliste zu den
Klassikern der neueren deutschen Sprache. Die Bw. habe den Eindruck, die
Sachbearbeiter der Abgabenbehörde seien sich über die
zeitgemäßen Unterrichtsinhalte und die aktuellen Anforderungen an
Lehrer völlig im Unklaren.
In einem ergänzenden Schreiben brachte die Bw. vor,
sie habe ein abgeschlossenes Germanistikstudium und sei 44 Jahre alt. Dass
sie sich mit Jugendliteratur sehr intensiv auseinandersetze habe
ausschließlich berufliche Gründe. Wenn man sich die Themen der
Jugendbücher ansehe, könne man erkennen, das es sich dabei nicht um
die Lebensthemen einer Frau im Alter von 44 Jahren handle. Auch die Sprache
sei auf Kinder und Jugendliche abgestimmt. Als Beispiele nannte die Bw. die
Bücher "Vorstadtfighter" und "Die rote Zora und ihre Bande", betreffend das
Thema Jugendgangs aus männlicher bzw. weiblicher Sicht, "Alles Machos -
außer Tim" und "Ich liebe dich", betreffend erste Liebe, "Das magische
Baumhaus" und "Bartimäus", Fantasyromane, sowie "Zorro", einen
Abenteuerroman. (Aus dem Buch "Vorstadtfighter" legte die Bw. einen Auszug bei.)
Bei etlichen Jugendbüchern handle es sich um spezielle Ausgaben für
Lehrer, die in einem zweiten Teil Unterrichtsmaterialien enthalten. Als
Beispiele dafür nannte die Bw. "Flug in die Hölle", "Alles Machos -
außer Tim" und "Die rote Zora und ihre Bande" und legte jeweils eine Kopie
der Titelseiten vor. Darüber hinaus werden im Internet von etlichen
Verlagen Unterrichtsmaterialien zu Neuerscheinungen angeboten. Dem Einwand des
Finanzamtes, die Bw. habe auch selbst Kinder im Alter ihrer Schüler,
entgegnete die Bw., sie habe alle genannten Bücher ausschließlich
für Unterrichtszwecke angeschafft. Ihre Söhne hätten diese
Bücher nicht zur Hand genommen, weil es sich nicht um aktuelle Bücher
gehandelt habe und sie sich ihre Literatur selbst aussuchten. Weiters brachte
die Bw. vor, im Zusammenhang mit dem Film "Die Chroniken von Narnia: Der
König von Narnia" sei an alle Deutschlehrer in Österreich vom
Medienverbund ein Unterrichtsbehelf zur themenorientierten Leseförderung
ergangen, den sie mit ihrer damaligen dritten Klasse über mehrer Wochen
erarbeitet habe. Das Projekt sei mit dem gemeinsamen Kinobesuch aller
Schüler und einem Vergleich des Buches mit der filmischen Umsetzung
abgeschlossen worden. (Als Beilage legte die Bw. den genannten Unterrichtsbehelf
sowie ihre Arbeitsmaterialien vor.) Die beiden Bücher " Ein Märchen
ist ein Märchen ist ein Märchen" von Marjaleena Lembcke und Sybille
Hein sowie "Frindel oder die Kunst, ein Wort neu zu erfinden" von Andrew
Clements habe die Bw. im Zusammenhang mit der Verleihung des
österreichischen Jugendbuchpreises gekauft. Da ihre Klasse als erste
Jugendjury ausgewählt worden sei, habe sie gemeinsam mit einem Kollegen und
den Schülern Kriterien für die Beurteilung der Bücher erstellt.
Die beiden genannten Bücher seien auf der Liste der preisgekrönten
Kinder- und Jugendbücher gestanden. Im nächsten Jahr werde sie wieder
in einer Oberstufenklasse Deutsch unterrichten. Alle Schüler bekommen in
der Oberstufe eine Leseliste, auf der sich nicht nur klassische Lektüre,
sondern auch Gegenwartsliteratur befinde. Die meiste Literatur werde in Form von
Referaten von den Schülern vorgestellt, auszugsweise gelesen und
besprochen. Die Auswahl der Bücher werde in Rücksprache mit anderen
Kollegen von jedem Deutschlehrer individuell erstellt und sei Grundlage für
die Maturafragen. Für die Bw. sei es daher unumgänglich, sich durch
das Lesen einiger Neuerscheinungen über die Gegenwartsliteratur im
deutschen Sprachraum auf dem Laufenden zu halten. Als Beispiel nannte die Bw.
das Buch "Die schwarze Madonna". (In der - von der Bw. vorgelegten -
Literaturliste findet sich hingegen das Buch "Die schwangere Madonna" von Peter
Henisch.) Das zweite Fach, das die Bw. unterrichte, sei Religion. Seit der
Maturareform müssen Schüler nicht nur Fragen zum Kernstoff
beantworten, sondern auch eine vertiefende Schwerpunktprüfung ablegen. Eine
Maturantin habe als Schwerpunkt "Neue Perspektiven zu Eucharistie und Abendmahl"
gewählt und dazu zwei Bücher erarbeitet. Um auf diesem Gebiet
ausreichend kompetent zu sein, habe die Bw. eines dieser Fachbücher, und
zwar das Buch "Das ist mein Leib" von Peter Trummer (Universitätsprofessor
an der Universität Graz), kaufen und bearbeiten müssen. Die
Maturafrage sei unmittelbar aus diesem Buch gewählt worden. Seit der
Maturareform sei es besonders engagierten und sprachlich versierten
Schülern möglich, eine schriftliche Maturaarbeit durch eine
Fachbereichsarbeit zu ersetzen. Das Thema werde bereits in der siebten Klasse
ausgewählt. Zu Beginn der achten Klasse müssen das Thema und eine
Literaturliste beim Landesschulrat eingereicht werden. Diese Arbeiten verlangen
ein hohes Maß an Wissenschaftlichkeit und Niveau und seien immer
Spezialgebiete, die die Schüler ausgewählt haben. Die Bw. habe als
Lehrerin die Aufgabe, die Schüler bei der Arbeit zu betreuen und zu
begleiten sowie eine Beurteilung zu erstellen. Eine ihrer Schülerinnen
möchte zum Thema "Werte im Wandel der Zeit" eine Fachbereichsarbeit
schreiben. Die Bw. arbeite zurzeit mit der Schülerin an einer Eingrenzung
des Themas. Um den erforderlichen Überblick zu gewinnen, habe sie das Buch
"Die Zukunftsgesellschaft" von Peter Zellmann und Horst W. Opaschowski gekauft,
das auch ihre Schülerin in der Literaturangabe vorgesehen habe. Das Buch
"Sakrileg" von Dan Brown habe sie erworben, weil alle Theologen beauftragt
worden seien, darauf hinzuweisen, dass die in diesem Buch aufgestellten Thesen
nicht mit den über Jahrhunderte wissenschaftlich durchforsteten biblischen
Theorien übereinstimmen. Um sich dieser Diskussion mit ihren
Oberstufenklassen kompetent stellen zu können, sei es unumgänglich
gewesen, sich in dieses Buch einzuarbeiten. Sie habe jedoch keinerlei
persönliches Interesse an diesem Buch gehabt. Bei den Büchern "Asterix
Mundart" und "Harry Potter" handle es sich um aktuelle Jugendbücher, die -
wie bereits in der Berufung ausgeführt worden sei - auch in den
Lesebüchern für die Unterstufe vorgestellt werden. Jugendbücher
wie "Rache der Zwerge", "Das magische Baumhaus", "Blitzstart", "Flanke ins
Weltall", "Amal" und "Monsieur Ibrahim Blume" habe die Bw. erworben, um zu
entscheiden, welches Buch sich als Klassenlektüre eignen könnte.
Abschließend führte die Bw. aus, ihrer Ansicht nach sei es ihr nicht
zumutbar, für jedes Buch eine derart aufwendige Recherche zu erbringen,
weshalb sie mit exemplarischen Ausführungen einen Einblick in ihre
Unterrichtstätigkeit und den dafür absolut notwendigen Materialaufwand
gegeben habe. Es sei völlig undenkbar, Schüler im Alter von 10 bis 18
Jahren zu unterrichten, ohne sich ständig weiterzubilden und aktuelle
Themen und Literatur aufzugreifen. Sie investiere ein relativ hohes Budget aus
ihrer eigenen Tasche, um einen aktuellen, engagierten und zum Lesen
motivierenden Unterricht zu halten und hoffe, dass die von ihr angeschafften
Arbeitsmittel wenigstens steuerlich berücksichtigt werden.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde die
Bw. aufgefordert, eine vollständige Liste sämtlicher Werke vorzulegen,
deren Anschaffung sie für das Streitjahr als Werbungskosten geltend macht.
Die Liste soll den Namen des Autors und den vollständigen Titel des Werkes
enthalten, weil diese Angaben aus den bisher vorgelegten Belegen nur teilweise
hervorgehen. Weiters sei eine kurze Beschreibung der einzelnen Werke (soweit
dies bisher noch nicht geschehen sei) anzuschließen, aus der ersichtlich
sei, ob es sich um Belletristik, um Kinder- und Jugendliteratur oder um ein
Sachbuch handle. Anzuführen sei auch, bei welchen (Kinder- und
Jugend-)Büchern es sich um spezielle Ausgaben für Lehrer mit
Unterrichtsmaterialien handle.
Dieser Vorhalt wurde damit beantwortet, dass wiederum nur
zu einzelnen Werken, deren Anschaffungskosten die Bw. als Werbungskosten geltend
macht, Stellung genommen wurde. Zu Peter Trummer, "Das ist mein Leib, Neue
Perspektiven zu Eucharistie und Abendmahl", wurde ergänzend
ausgeführt, der Autor unterrichte an der theologischen Fakultät in
Graz und gehe in diesem Buch den Wurzeln der Eucharistiefeier in der Kirche der
Frühzeit nach. Dieses Buch sei von einer Schülerin der Bw. als
Spezialgebiet zur Matura gewählt worden. In diesem Zusammenhang legte die
Bw. auch eine Kopie des Titelblattes, des Klappentextes, des
Inhaltsverzeichnisses und der sich auf dieses Buch beziehenden Maturafragen vor.
Zu Peter Zellmann/Horst W. Opaschowski "Die Zukunftsgesellschaft und wie wir in
Österreich mit ihr umgehen müssen" führte die Bw. aus, im
Jahr 2005 habe am Religionspädagogischen Institut eine Sommerbildung
zum Thema "Werte. Wandel - Neuorientierung statt Resignation" stattgefunden.
Einer der Vortragenden sei Peter Zellmann gewesen, der die Ergebnisse seiner
Studien, die er auch im oa. Buch veröffentlicht habe, präsentiert
habe. Um dem Vortrag gut folgen zu können, habe sie das Buch erworben und
mitgelesen. Die Sommerbildung finde jedes Jahr in der letzten Ferienwoche statt
und sei für alle Religionslehrer verpflichtend. Außerdem habe eine
Schülerin sich dieses Thema für ihre Fachbereichsarbeit ausgesucht.
Das Buch "Eine heilige Zeit" von Willi Hoffsümmer, 64 Weihnachtsgeschichten
zum Vorlesen in Kindergarten, Schule und Gemeinde, enthält laut Klappentext
für den treffsicheren Einsatz bei jeder Weihnachtsfeier auch kurz gehaltene
Hinführungen, Angaben zur Vorlesedauer und eine Einteilung nach
Altersgruppen. Die Werkmappe Weltkirche werde vier Mal jährlich vom
päpstlichen Missionswerk herausgegeben und enthalte Unterrichtsmaterialien
zu einem bestimmten Thema. Die Bw. legte Kopien der Titelblätter und der
Inhaltsverzeichnisse von zwei Ausgaben vor. Weiters führte die Bw. aus,
nicht alle Bücher, die sie im Unterricht verwende, enthielten
Zusatzmaterialien für Lehrer, weil immer mehr Verlage
Unterrichtsmaterialien kostenlos im Internet anbieten. Sie kaufe daher auch
Bücher gezielt für den Unterricht, die keinen integrierten
Materialienteil enthalten. Weiters werden Lehrern auch vom Bundesministerium
Materialien zu aktuellen Jugendbüchern geschickt. Abschließend
führte die Bw. aus, dass sie nun bereits zu insgesamt 26 Büchern
bzw. Unterrichtsmaterialien detaillierte Aufstellungen gegeben habe, womit die
Notwendigkeit der von ihr verwendeten Fachliteratur für ihre
Unterrichtstätigkeit ausreichend dargelegt sei. Eine derart aufwendige
Recherche zu jedem einzelnen Buch erscheine ihr nicht zumutbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob bzw. inwieweit es sich bei der von der Bw.
im Streitjahr angeschafften Literatur um als Werbungskosten abzugsfähige
Fachliteratur handelt.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 29.9.2004,
2000/13/0156, mwN).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. nochmals VwGH
29.9.2004, 2000/13/0156, mwN) ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken
der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten
der Lebensführung begründet. Bei dem nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit kann es sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch
um Kinder und Jugendliche bzw. deren Eltern handeln.
Als Werbungskosten abzugsfähig ist gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 Fachliteratur. Unter
Fachliteratur versteht man Werke, die auf die speziellen Bedürfnisse
bestimmter Berufsgruppen abgestellt sind. Um Fachliteratur handelt es sich bei
den folgenden, von der Bw. im Streitjahr angeschafften Werken: -
Diktate-Buch (Anschaffungspreis 36,90 Euro) - Peter Trummer, "Das
ist mein Leib, Neue Perspektiven zu Eucharistie und Abendmahl" In diesem
Werk geht Peter Trummer den Wurzeln der Eucharistiefeier in der Kirche der
Frühzeit nach und versucht daraus neue Ansätze für eine
ökumenische Mahlgemeinschaft aufzuzeigen. Bei diesem Buch, das von einer
Schülerin der Bw. als Spezialgebiet zur Matura gewählt wurde, handelt
es sich um ein vor allem für Theologen und Religionspädagogen
interessantes Fachbuch. (Anschaffungspreis 18,50 Euro) - jene
Jugendbücher, bei denen es sich um spezielle Ausgaben für Lehrer
handelt, weil sie auch einen Teil mit Unterrichtsmaterialien enthalten. Das sind
Hans Bertram, "Flug in die Hölle" (5,70 Euro) Thomas
Brinx und Anja Kömmerling, " Alles Machos - außer Tim, Alles
Hühner - außer Ruby" (5,70 Euro) und Kurt Held, "Die rote
Zora und ihre Bande" (6,30 Euro). - Missio, Werkmappe
Weltkirche Die Werkmappe wird vom päpstlichen Missionswerk speziell
für Lehrer und Theologen im kirchlichen Dienst herausgegeben
(Jahresabonnement 8 Euro) - Willi Hoffsümmer, Eine heilige
Zeit Dabei handelt es sich um ein Buch für die Weihnachtszeit, das
sich jedoch speziell an Pädagogen richtet (15,40 Euro).
Als Werbungskosten unter dem Titel "Fachliteratur" wird
somit ein Betrag von 96,50 Euro anerkannt. Insgesamt wird als
Werbungskosten ein Betrag von 808,15 Euro berücksichtigt (die
Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 684,58 Euro und die
sonstigen Werbungskosten in Höhe von 27,07 Euro wurden bereits vom
Finanzamt in der von der Bw. beantragten Höhe anerkannt).
Nicht abzugsfähig sind hingegen die Aufwendungen
für jene Kinder- und Jugendbücher, die sich nicht speziell an die
Berufsgruppe der Bw. richten, sondern für einen nicht fest abgrenzbaren
Teil der Allgemeinheit bestimmt sind. Das gilt für alle von der Bw.
genannten Bücher der Kinder- und Jugendliteratur, wie zB die Bücher
über "Harry Potter", "Die Chroniken von Narnia: Der König von Narnia",
"Vorstadtfighter", "Das magische Baumhaus", "Bartimäus", "Zorro", "Ein
Märchen ist ein Märchen ist ein Märchen", "Frindel oder die
Kunst, ein Wort neu zu erfinden", "Asterix Mundart", "Rache der Zwerge",
"Blitzstart", "Flanke ins Weltall", "Amal" usw. Der Einwand der Bw., in diesen
Büchern werden nicht die "Lebensthemen einer Frau im Alter von 44 Jahren"
behandelt, steht der Tatsache, dass es sich dabei um Bücher für einen
nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit handelt, nicht entgegen, weil es
sich bei dem nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit auch um Kinder- und
Jugendliche (bzw. deren Eltern) handeln kann.
Auch das Vorbringen der Bw., sie unterrichte Deutsch und
Religion an einer allgemein bildenden höheren Schule und sei
Buchklubreferentin, weshalb sie sowohl auf dem Gebiet der Kinder- und
Jugendliteratur als auch auf dem Gebiet der aktuellen Literatur stets auf dem
Laufenden sein und sich fortbilden müsse, führt zu keiner anderen
Beurteilung der von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen. Wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen VwGH 3.11.1981, 81/14/0022,
und VwGH 23.5.1984, 82/13/0184, betreffend Aufwendungen für Literatur von
Deutschlehrern an allgemein bildenden höheren Schulen ausführte, ist
die Abgrenzung (zwischen privat und beruflich veranlassten Aufwendungen) gerade
beim Unterrichtsfach "Deutsch" an einer allgemein bildenden höheren Schule
besonders schwierig, weil das Ziel der Lehrtätigkeit weitestgehend in der
Vermittlung einer fundierten Allgemeinbildung auf dem Gebiet der Literatur
besteht. Einem Mittelschulprofessor mit dem Unterrichtsgegenstand Deutsch sei -
laut VwGH - zwar einzuräumen, dass er sich im Besonderen auch mit den
neueren literarischen Erscheinungen im deutschsprachigen Raum vertraut machen
müsse, wenn er seine Berufspflichten gewissenhaft erfüllen wolle, doch
ändere das nichts daran, dass die Beschaffung dieses Lesestoffes, weil er
für die Allgemeinheit oder zumindest einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei,
tatbestandsmäßig dem § 20 Abs. 1 Z 2
EStG 1972 (nunmehr § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988) entspreche.
Das Vorbringen der Bw., für ihren Unterricht in den
Unterstufenklassen sowie als Buchklubreferentin habe sie auf dem Gebiet der
Kinder- und Jugendliteratur stets auf dem Laufenden sein müssen, um
Bücher für die Schulbibliothek auswählen zu können, den
Schülern Freude am Lesen zu vermitteln und die Leseförderung
intensiver zu betreiben, ist kein Nachweis für die ausschließlich
berufliche Bedingtheit der Anschaffung der von der Bw. genannten Werke. Das gilt
auch für jene Bücher (wie zB "Die Chroniken von Narnia: Der König
von Narnia"), die die Bw. mit ihren Schülern im Unterricht besprochen hat,
weil durch die Verwendung der Bücher im Unterricht deren private Verwendung
(zB durch eigene Kinder oder Kinder bzw. Jugendliche im Verwandten- und
Bekanntenkreis) nicht ausgeschlossen wird.
Ebenso verhält es sich mit den von der Bw. genannten
Werken der Belletristik bzw. der aktuellen deutschen Literatur, die die Bw. nach
ihren Angaben lesen habe müssen, um mit den Schülern der
Oberstufenklassen über aktuelle Themen diskutieren zu können (siehe
dazu zB die Ausführungen der Bw. zu Dan Brown, "Sakrileg") oder weil diese
Bücher in der den Schülern übergebenen Leseliste enthalten
gewesen seien (zB Peter Henisch, "Die schwangere Madonna"). Auch bei diesen
Werken, die für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von
Interesse sind, liegt eine ausschließlich als beruflich bedingt
anzusehende Anschaffung nicht vor.
In dem von der Bw. ebenfalls im Streitjahr angeschafften
Werk Peter Zellmann/Horst W. Opaschowski, "Die Zukunftsgesellschaft und wie wir
in Österreich mit ihr umgehen müssen" werden die wichtigsten
Ergebnisse von Repräsentativerhebungen über die Lebensgewohnheiten der
Menschen in Österreich und ihre Zukunftsperspektiven in den Bereichen
Arbeit, Medien, Konsum und Sport dargelegt. Im letzten Teil des Buches wird zu
einer Wertediskussion aufgerufen, bei der ua. geklärt werden soll, wie
Familie und Beruf vereinbart werden können, welche Bedeutung
familiären und sozialen Beziehungen zukommt und wie mit der zunehmenden
Zeitnot umgegangen werden soll. Dabei handelt es sich nicht um ein für eine
bestimmte Berufsgruppe verfasstes fachspezifisches, sondern um ein
populärwissenschaftliches Werk, das für einen nicht fest abgrenzbaren
Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad von Interesse ist. Die
Aufwendungen für dieses Werk sind daher ebenfalls nicht als Werbungskosten
abzugsfähig. Auch diente dieses Buch der Bw. offensichtlich nicht als
Seminarunterlage bei der Sommerbildung des Religionspädagogischen
Institutes in der letzten Ferienwoche des Jahres 2005. (Die letzte Woche der
Sommerferien des Jahres 2005 in der Steiermark dauerte vom
5. September bis zum 11. September. Das oa. Buch erwarb die Bw. laut
Rechnungskopie erst am 13. September 2005.)
Da die Bw. die mit Vorhalt vom 28. August 2008
angeforderte Liste jener Werke, deren Anschaffung sie für das Streitjahr
als Werbungskosten geltend macht, nicht vorlegte, können jene Werke, zu
denen die Bw. keine Angaben machte, schon deshalb nicht steuerlich
berücksichtigt werden, weil aus den im Akt befindlichen Rechnungskopien
nicht ersichtlich ist, ob bzw. zu welchem Zweck diese Werke im Unterricht der Bw
überhaupt Verwendung fanden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 30.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-G/07
- Stammnummer
- 37433
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF