…1 Z 5 ErbStG eine freigebige Zuwendung dar. Die Höhe des Gewinnanspruches sei aus dem Mittelwert der Jahresgewinne aus 1997 bis 1999 ermittelt worden. Da eine bloße Forderung auf Bezahlung eines bestimmten Wertes (Kapitalforderungen in Form von Gewinnausschüttungen) vorliege, sei eine Abzinsung nicht vorzunehmen, da …
…1 Z 5 ErbStG eine freigebige Zuwendung dar. Die Höhe des Gewinnanspruches sei aus dem Mittelwert der Jahresgewinne aus 1997 bis 1999 ermittelt worden. Da eine bloße Forderung auf Bezahlung eines bestimmten Wertes (Kapitalforderungen in Form von Gewinnausschüttungen) vorliege, sei eine Abzinsung nicht vorzunehmen, da …
…1 Z 5 ErbStG eine freigebige Zuwendung dar. Die Höhe des Gewinnanspruches sei aus dem Mittelwert der Jahresgewinne aus 1997 bis 1999 ermittelt worden. Da eine bloße Forderung auf Bezahlung eines bestimmten Wertes (Kapitalforderungen in Form von Gewinnausschüttungen) vorliege, sei eine Abzinsung nicht vorzunehmen, da …
…15/0145 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Erkenntnis VwGH 28.11.2007, 2007/15/0145 wird im Wesentlichen folgende Rechtsposition vertreten: "Gemäß § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen…
…Dem Vermögen sei daher zum 1. Jänner 1993 nicht mehr die Liegenschaft, sondern die Kapitalforderung in Höhe von 2.848.000,00 S (206.972,23 €) zuzurechnen. Die Zurechnung von Vermögenswerten richte sich nach der Bestimmung des § 24 BAO und habe somit an den…
…Darlehens ist eine Tatsache, die erst nach dem Bewertungsstichtag erfolgte, weshalb sie bei der Bewertung der Kapitalforderung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung unbeachtlich ist. Das Finanzamt hat daher das Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich zu Recht nicht im Nominalbetrag als Passivpost in Abzug gebracht, sondern nur mit…
…2 Z 2 bis 4) vom Wert der Leistung zu berechnen ist. Gemäß dem auch für die Gesellschaftsteuer maßgeblichen § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Nach Abs. 2 leg…
…2 Z 2 bis 4) vom Wert der Leistung zu berechnen ist. Gemäß dem auch für die Gesellschaftsteuer maßgeblichen § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Nach Abs. 2 leg…
…5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt. Eine (gegebenenfalls abzuzinsende) Kapitalforderung iSd § 14 BewG liegt dabei nicht nur vor, wenn demjenigen, der auf einen erbrechtlichen Anspruch verzichtet, als Abfindung eine bereits bestehende Kapitalforderung gegen einen anderen Schuldner übertragen wird, sondern auch dann, wenn…
…nach § 19 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes, nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften vorzugehen. Danach sind Kapitalforderungen und Schulden gemäß § 14 Abs. 1 BewG grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Diese erste…
…von Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist aber der Vorschrift des Abs. 3 leg. cit. entsprechend abzuzinsen. Eine auf Geld gerichtete Forderung stellt grundsätzlich eine Kapitalforderung im…
…von Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist aber der Vorschrift des Abs. 3 leg. cit. entsprechend abzuzinsen. Eine auf Geld gerichtete Forderung stellt grundsätzlich eine Kapitalforderung im…
…zugeflossen wäre. Der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten 2 Mio. Schilling zum ausgezahlten Besserungsbetrag 9 Mio. Schilling würde Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gemäß § 27 Abs.1 Z.4 EStG 1988 darstellen. Der Zufluss der 9 Mio. Schilling ergäbe sich wie folgt: 1.485.120…
…Kapitalforderung Gemäß §§ 12, 18 und 19 ErbStG ist für die Wertermittlung bei Erwerben von Todes wegen der Zeitpunkt des Todestages des Erblassers maßgeblich, die Bewertung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BewG sind Kapitalforderungen…
…auch "obligationenähnliche Genussrechte" (wie das gegenständliche !), die sich aus einer Gläubigerfunktion ergeben und deshalb keine gleichartigen Bezüge vermitteln können, umfasst wären. Letztere wären den sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der Z 4 zuzuordnen (siehe Doralt, a.a.O., Tz 44f zu § 27). Dass zu den Genussrechten…
…Agrargemeinschaften in das Privatvermögen - wie im gegenstänlichen Fall - kommt somit § 27 Abs. 1 Z 4 EStG in Betracht, weil es sich bei derartigen Ausschüttungen um "andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" handelt (vgl. Rauscher, Die einkommensteuerliche Behandlung von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften, SWK 29/2000…
…stattzugeben. Die auf diesen Streitpunkt sich beziehenden Berufungs(mehr)begehren sind abzuweisen. II. Zinsen (EUR 14.725,74): Nach geltender Rechtslage gehören Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht den Einkünften im Sinne des …
…Teiles des Bewertungsgesetzes gelten nach § 1 Abs. 1 BewG auch für die Grunderwerbsteuer. Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Auf Grund des …
Abs. 1 Z. 4, da es für die Eigenschaft als Zinsen aus Kapitalforderungen ohne Bedeutung ist, ob sie vom Schuldner oder von einem Dritten entrichtet werden. Sind die Voraussetzungen des § 107 bzw. des § 104 EStG 1967 bis zum Zeitpunkt der Veräußerung gegeben, so sind die…
…der "A limited" kein entsprechender Wert gegenüberstehe, weswegen das Aufgeld in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als gebundene Beteiligung anzusehen, sondern als Kapitalforderung einzustufen sei. Hiezu sei vorweg festgehalten, dass es nach Lehre und Judikatur unbestritten zulässig ist, Geschäftsanteile gegen einen höheren als den mit dem Nennkapital…