Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0165-K/05
Übertragung stiller Reserven aus Beteiligungsveräußerung durch eine Stiftung und Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-K/05vom 05.11.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Selbst das Finanzamt geht davon aus, dass die Bw. eine Beteiligung an der "A limited" erworben hat, beschränkt aber die Übertragungsmöglichkeit des von der Bw. gebildeten steuerfreien Betrages auf das (erhöhte) Nominalkapital der "A limited" zuzüglich angelaufener Kosten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das Aufgeld von der Bw. unter Bedachtnahme auf den ihr zur Verfügung stehenden, zu veranlagenden Betrag bemessen habe und dem Aufgeld mangels Vermögens der "A limited" kein entsprechender Wert gegenüberstehe, weswegen das Aufgeld in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als gebundene Beteiligung anzusehen, sondern als Kapitalforderung einzustufen sei.
Hiezu sei vorweg festgehalten, dass es nach Lehre und Judikatur unbestritten zulässig ist, Geschäftsanteile gegen einen höheren als den mit dem Nennkapital ausgedrückten Betrag auszugeben. Das folgt aus der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter bzw. des Alleingesellschafters im Innenverhältnis und dem Fehlen einer Gläubigergefährdung, zumal das Agio auch ausdrücklich in § 229 Abs. 2 Z. 1 HGB (nunmehr UGB) angesprochen ist (Koppensteiner / Rüffler, Kommentar zum GmbH - Gesetz, Anm. 8 z. § 6 m.w.N).
Nach der letztzitierten Gesetzesstelle ist ein Agio als Eigenkapital der Gesellschaft auszuweisen. Angesichts dessen scheitert daher auch die vom Prüfer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorgenommene Umdeutung in eine "Kapitalforderung".
Die obangesprochene Gesellschaftergestaltungsfreiheit entzieht auch dem Einwand des Finanzamtes, wonach sich im gegenständlichen Fall die Höhe des Aufgeldes unter Bedachtnahme auf die der Bw. zur Verfügung gestandenen finanziellen Mittel bemessen habe, den Boden, zumal dem Aufgeld sehr wohl auch ein entsprechender innerer Wert der "A Limited", bedingt eben durch die Zuführung der entsprechenden finanziellen Mittel (siehe Überweisungsbeleg der Volksbank Gewerbe- und Handelsbank Kärnten AG am 19.4.2002, demzufolge ein Betrag von € 10.000.000,-- an die C zu Gunsten der A Limited, O , Cayman Islands, British West Indies zur Kto. - Nr. 0206882428 überwiesen worden ist) gegenübersteht.
Bereits die vorangeführten Gründe sprechen für eine wie von der Bw. vorgenommene Übertragung des steuerfreien Betrages.
Diese Ansicht wird überdies nicht zuletzt auch durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes erhärtet, derzufolge die Umdeutung einer von einem Abgabepflichtigen gewählten rechtlichen Gestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann nicht möglich ist, wenn der steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreitet, den das Gesetz selbst vorzeichnet, mag auch die Steuerersparnis (hier: Steuerstundung) das Ziel der Gestaltung sein (VwGH 13.11.1988, 87/14/0128).
Im gegenständlichen Fall sieht das Stiftungssteuerrecht (§ 13 Abs. 4 Z. 1 KStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung) die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf Anschaffungskosten (ohne Unterschied, ob von in- oder ausländische) Beteiligungen ausdrücklich vor (vgl.: "die Zwischenbesteuerung kann allerdings insoweit vermieden werden" nach den oberwähnten Erläuterungen zur Regierungsvorlage).
In diesem Zusammenhang bleibt darüberhinaus anzumerken, dass die ursprünglich vorgesehene Übertragungsmöglichkeit stiller Reserven vom Gesetzgeber selbst zwar als zu weitgehend erachtet und daher durch das Abgabensicherungsgesetz 2007 (BGBl. I 2007/99) wieder eingeschränkt worden ist. Die Übertragungsmöglichkeit stiller Reserven auf originär (sei es durch Neugründung oder Kapitalerhöhung) erworbene Anteile an in- oder ausländischen Gesellschaften wurde jedoch unverändert aufrecht erhalten und ist sohin auch vom Gesetzgeber als weiterhin als gewollt anzusehen.
Letztlich bleibt noch darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise VwGH 1.10.2008, 2006/13/0036 und die dort zitierte Vorjudikatur) eine Gesellschaftsgründung an sich nicht den Tatbestand eines Missbrauches im Sinne des § 22 BAO erfüllen kann.
Der Berufung war daher insoweit auch Folge zu geben.
Anders verhält es sich jedoch bei der vom Finanzamt vorgenommen
2.) Zurechnung von Einkünften
aus Kapitalveranlagungen bei der UBS AG.
Nach § 22 Abs. 1 BAO kann die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind gemäß
§ 22 Abs. 2 leg. cit. die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 Abs. 1 BAO versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet.
Es ist demnach dahingehend zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.
Im Allgemeinen verwirklicht nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH 1.10.2008, 2006/13/0036 und die dort zitierte Vorjudikatur.).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die im gegenständlichen Fall erfolgte Zwischenschaltung der "A Ltd." mit Sitz auf den Cayman Islands jedenfalls wirtschaftlich unangemessen.
Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass die "A Ltd." gemäß dem Berufungsvorbringen zum Einen lediglich hiezu diente, liquide Mittel der Bw. (weiter) zu veranlagen (siehe "Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften zu halten", Punkt 1. der Stellungnahme zum Fragenvorhalt) und demnach insoweit keine (erwerbs-)wirtschaftliche Funktion verfolgte.
Zum Anderen gehen auch die von der Bw. ins Treffen geführten außersteuerlichen Gründe aus den nachstehenden Überlegungen ins Leere.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach es wesentliches Element der Veranlagungsstrategie der Bw. gewesen sei, ihr Vermögen im politischen und wirtschaftlichen Einflussbereich der Vereinigten Staaten von Amerika zu veranlagen, wird auf den - die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebenden - Einwand des Amtsvertreters in der Berufungsverhandlung verwiesen, wonach es zumindest 2002 bis 2003, also eineinhalb Jahre lang und über den Streitzeitraum hinaus, eine Veranlagung bei der C in der Schweiz gegeben hat.
Dem Einwand der steuerlichen Vertreter in der Berufungsverhandlung, wonach es der Wunsch der Bw. gewesen sei, mit ihren Vermögenswerten langfristig den Bereich der europäischen Jurisdiktion zu verlassen, ist entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall nicht eine allenfalls von der Bw. verfolgte langfristige Strategie, sondern der während des Streitzeitraumes tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zur Beurteilung anstand, und sich dieser sich eben in der Veranlagung - wenn auch im Wege eines "Treuhand Call" - bei der C in der Schweiz erschöpfte.
Soweit die Bw. ausführt, dass für die Gründung der "A Limited" nicht zuletzt auch der Umstand ausschlaggebend gewesen sei, dass deren organschaftliche Vertreter ebenfalls Kapitalgesellschaften - im gegenständlichen Fall mit entsprechenden finanziellen Hintergrund und Know - How - sein dürften, was für den Bereich der Haftung eine besondere Rolle spiele und die UBS Bank die letztlich gewählte Konstruktion in eben der schließlich verwirklichten Form angeboten habe, gilt es zunächtst festzuhalten, dass die K Bank zwar über entsprechende derartige Voraussetzungen verfügen haben mag, die Haftung der C jedoch letztlich - wie auch der Amtsvertreter in der Berufungsverhandlung hervorhob - auf schuldhafte Malversationen eingeschränkt worden ist.
Darüber hinaus sei bemerkt, dass die Bw. hinsichtlich ihrer Entscheidung betreffend die Rechtsformwahl - wie bereits oben ausgeführt - zwar frei war, letztlich aber auch die damit verbundenen Steuerlichen Konsequenzen zu tragen hat. In diesem Zusammenhang sei auch auf die durchaus plausiblen Ausführungen der steuerlichen Vertreter der Bw. in der Berufungsverhandlung verwiesen, wonach die Bw. als Alleingesellschafterin die Grundsätze der Geschäftstätigkeit der "A Limited" vorgegeben und die Kontrolle der Geschäftstätigkeit wahrgenommen habe.
Angesichts der dahingehend von jedem Gesellschafter individuell gehandhabten Agenden ist ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen, wonach die K Bank das streitgegenständliche "Modell" allgemein angeboten habe, daher auch entbehrlich.
In diesem Zusammenhang bedarf es sich zudem auch noch vor Augen zu halten, dass die "A Limited" auf den Cayman Islands" über keinerlei Infrastruktur (Personal, Büroräumlichkeiten usw.) verfügt hat, und erweist sich die Berufung - zusammengefasst - insoweit als nicht begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Durch die vorliegende Berufungsentscheidung ergeben sich folgende Besteuerungsgrundlagen:
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Zwischensteuerbemessungsgrundlage lt. Bp. (Tz. 16 Bericht)
- stille Reserve
Zwischensteuerbemessungsgrundlage lt. BE
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10.203.634,24 €
-9.873.085,13 €
330.549,11 €
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Klagenfurt, am 5. November 2009
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Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-K/05
- Stammnummer
- 43614
- Gültig
- 05.11.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF