…Den Berufungsausführungen ist insoweit zu folgen, als dass ein fur eine Schuld als Bürge und Zahler Haftender von der der GläubigerIn stets ohne Vormahnung des Schuldners in Anspruch genommen werden kann (§ 1357 ABGB). Die Sicherstellung von Krediten durch ein Höchstpfandrecht kann nicht der tatsächlichen Inanspruchnahme…
…Den Berufungsausführungen ist insoweit zu folgen, als dass ein fur eine Schuld als Bürge und Zahler Haftender von der der GläubigerIn stets ohne Vormahnung des Schuldners in Anspruch genommen werden kann (§ 1357 ABGB). Die Sicherstellung von Krediten durch ein Höchstpfandrecht kann nicht der tatsächlichen Inanspruchnahme…
…werden daher mit Eintritt der Bedingung abzugsfähig. Die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung der fremden Verbindlichkeit ist aufschiebend bedingt: durch seine Inanspruchnahme durch den Gläubiger, wodurch die Fälligkeit der Forderung gegen den Bürgen eintritt. Gleiches gilt für die Sachhaftung (Pfandrecht) des Erblassers als Eigentümer der…
…werden daher mit Eintritt der Bedingung abzugsfähig. Die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung der fremden Verbindlichkeit ist aufschiebend bedingt: durch seine Inanspruchnahme durch den Gläubiger, wodurch die Fälligkeit der Forderung gegen den Bürgen eintritt. Gleiches gilt für die Sachhaftung (Pfandrecht) des Erblassers als Eigentümer der…
…soll; weiters wurde vereinbart, die gemeinsamen Schulden auf der jeweils in ihrem Alleineigentum befindlichen Wohnung allein zurückzuzahlen und den anderen Vertragsteil für den Fall einer Inanspruchnahme durch die Gläubiger schad- und klaglos zu halten. Bezüglich des hier gegenständlichen Erwerbs des Bw. verpflichtete sich YY, ihren…
…werden daher mit Eintritt der Bedingung abzugsfähig. Die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung der fremden Verbindlichkeit ist aufschiebend bedingt: durch seine Inanspruchnahme durch den Gläubiger, wodurch die Fälligkeit der Forderung gegen den Bürgen eintritt. Gleiches gilt für die Sachhaftung (Pfandrecht) des Erblassers als Eigentümer der…
…werden daher mit Eintritt der Bedingung abzugsfähig. Die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung der fremden Verbindlichkeit ist aufschiebend bedingt: durch seine Inanspruchnahme durch den Gläubiger, wodurch die Fälligkeit der Forderung gegen den Bürgen eintritt. Gleiches gilt für die Sachhaftung (Pfandrecht) des Erblassers als Eigentümer der…
…ist (vgl. VwGH 24.05.93, 92/15/0041 zum Erlöschen der Schulden durch Zahlung der Ausgleichsquote). Ist mit der Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen, so ist die Verbindlichkeit - auch wenn sie noch besteht - nicht mehr auszuweisen (VwGH 27.09.2000, 96…
…des Prof. Doralt in seinem Einkommensteuerkommentar, in dem er aber selbst verlange, dass mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme durch den Gläubiger sprechen müssten, was nach objektiv erkennbaren Tatsachen zu beurteilen sei. Dieses Sachverhaltsmerkmal sei selbst zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung (1999) nicht vorgelegen. Es…
…an der G-GmbH. Entgegen den Ausführungen des Bw. ist ein Bürge nicht im selben Ausmaß wie der Schuldner unmittelbar belastet, weil ihm selbst bei Inanspruchnahme durch den Gläubiger noch ein Regressanspruch gegen den Schuldner zukommt (der sodann entsprechend zu bewerten ist). Die Bürgschaft kann…
…übernehme. Das Vorhaben des Kaufes sei letztlich aber gescheitert. Dies bedeutet, die den Berufungswerber treffenden monetären Verpflichtungen als OEG-Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern sind ertragsteuerlich nicht anders einzustufen als dessen Inanspruchnahme aus der schlagend gewordenen Bürgschaft (iZm dem beabsichtigten, schließlich gescheiterten Ankauf des Einfamilienhauses durch WM)…
…11. September 2001 nach Mazedoniern an eine unbekannte Adresse verzogen. Mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers, nahm das Verfahren wieder auf und stellte mit Bescheid vom 23…
…sei festzustellen, dass mit Auftauchen der langfristigen Nullkuponanleihen am Markt in den ESt-Richtlinien 2000 eine Regelung zur wirtschaftlich sachgerechten Berechnung von KESt-Gutschriften bei Stückzinsen getroffen worden sei. Zum Einwand der Bw ihre Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid sei aus dem Blickwinkel des § 20 BAO…
…seit der Übernahme der stillen Anteile Ende 2000 die Gemeinschaft A. G. und Mitbesitzer bzw. deren Gesellschafter Haftende gewesen seien, da im Falle einer direkten Inanspruchnahme durch die Bank ein entsprechender Regressanspruch der Ing. Z. A. GmbH. bestanden hätte. Die Zahlung sei somit als Einlage…
…dass es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung widerspricht, wenn ein Kaufmann Verbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweist, obwohl mit der Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen ist. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bedarf es in einem solchen Fall deshalb der Schätzung…
…dass es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung widerspricht, wenn ein Kaufmann Verbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweist, obwohl mit der Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen ist. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bedarf es in einem solchen Fall deshalb der Schätzung…
…dass es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung widerspricht, wenn ein Kaufmann Verbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweist, obwohl mit der Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen ist. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bedarf es in einem solchen Fall deshalb der Schätzung…
…Behebung der Mängel andere Firmen beauftragt wurden, bestätigt. Der Berufung war daher in diesem Punkt, sowohl ertragssteuer- als auch umsatzsteuerlich stattzugeben. 1998: Verbindlichkeit Dr. P.: Ist mit der Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht (mehr) zu rechnen, so ist die Verbindlichkeit auszubuchen (Doralt, Einkommensteuergesetz6, Kommentar, …
…Verbindlichkeiten den Vorzug einzuräumen und Quantschnigg in ESt-Handbuch § 6 Rz.161, der bei Bedingungen auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise verweist). Der BFH vertritt diesbezüglich allgemein die Ansicht, dass rechtlich entstandene Verpflichtungen erst dann ausgebucht werden dürfen, wenn mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger…
…Verbindlichkeiten den Vorzug einzuräumen und Quantschnigg in ESt-Handbuch § 6 Rz.161, der bei Bedingungen auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise verweist). Der BFH vertritt diesbezüglich allgemein die Ansicht, dass rechtlich entstandene Verpflichtungen erst dann ausgebucht werden dürfen, wenn mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger…