…Gegenstand der erbrachten Leistung Ertrags-, Verkehrs-, Vermögen- oder Verbrauchsteuern waren oder zu welchem Thema welcher Klient beraten wurde. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/13/0178, ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. der mangelnden Identifizierbarkeit…
…und zwingend verlangten Merkmale enthält. Wie der Verwaltungsgerichtshof bspw. in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/13/0178 (ÖStZB 1998, 43), ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. mangelnden Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung muss den ihr zu Grunde liegenden Vorgang…
…Tatsache der Identifizierbarkeit bzw. der mangelnden Identifizierbarkeit der abgerechneten Leistungen. Nach § 11 Abs.1 Z 3 UStG 1972 ist in den Rechnungen die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen anzugeben. Diese Angabe soll die Kontrolle darüber erleichtern, ob die in der Rechnung abgerechneten Leistungen…
…Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind........ Danach ist das Vorliegen einer Rechnung mit sämtlichen im § 11 UStG 1994 verlangten Merkmalen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuervergütung. Alle Rechnungen, die zu Handen der Servicegesellschaft zugestellt wurden…
…Tatsache der Identifizierbarkeit bzw. der mangelnden Identifizierbarkeit der abgerechneten Leistungen. Nach § 11 Abs.1 Z 3 UStG 1972 sei in den Rechnungen die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen anzugeben. Diese Angabe sollte die Kontrolle darüber erleichtern, ob die in der Rechnung abgerechneten Leistungen…
…0117). Dies ungeachtet der Frage, ob Lieferungen an den Abgabepflichtigen erbracht wurden und ob es sich bei den verrechneten um "handelsübliche" Preise handelt, weil eine allfällige Beantwortung dieser Fragen die als erwiesen angenommenen, zur mangelnden Identifizierbarkeit der gelieferten Waren führenden Rechnungsmängel nicht beseitigen kann (vgl…
…hatte und in welchem Zeitraum diese Leistung ausgeführt wurde. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/13/0178 ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. der mangelnden Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung muss dem ihr zu Grunde liegenden…
…dies insbesondere aufgrund der in dieser Rechnung nicht fehlenden Ortsangabe. Wie der Verwaltungsgerichtshof bspw. in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/13/0178 (ÖStZB 1998, 43), ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. mangelnden Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung muss den…
…fraglichen Zeitraum die in den Rechnungen angeführten Leistungen erbracht hat. Ungewöhnlich und unglaubwürdig ist dabei, dass die S GmbH gerade ab jenen Zeitpunkt, zu welchem diese für die Abgabenbehörde bzw. außenstehende Dritte nicht mehr auffindbar war (ab Jahresbeginn 1997), wegen angeblicher Kapazitätsengpässe der T GmbH…
…Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerpflicht sieht der BFH in Anlehnung an die Judikatur des EuGH vor allem in der Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers und im unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert. An einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es nach Auffassung des Gerichtshofes jedoch…
…Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/13/0178 ausgesprochen habe, sei entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. der mangelnden Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung müsse den ihr zugrunde liegenden Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen Leistungsbezügen abgrenzbar…
…der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Wie der Verwaltungsgerichtshof bspw. in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/13/0178 (ÖStZB 1998, 43), ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. mangelnden Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung…
…bezeichnet. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 199, Zl. 96/13/0178 ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. mangelnde Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung muss den ihr zugrunde liegenden Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen Leistungsbezügen abgrenzbar…
…eine eindeutige Identifizierbarkeit hier dennoch möglich (gewesen) sein - die eigene Gefahrtragung des Auftraggebers geltend macht (das Fehlen einer solchen würde sonst für Unfälle des Auftraggebers, die aus diesen Reifen resultieren, eine Mitverantwortung des Bw nahe legen). Dazu wird zu klären sein, was der Bw in…
…VwGH Erkenntnis vom 28.5.1997, 94/13/0230 liege ein Fall zugrunde, wo der rechnungsausstellende Unternehmer durch eine falsche Adressenangabe nicht identifizierbar gewesen sei. Der angeblich leistende Unternehmer sei amtlich nicht gemeldet gewesen, habe über keinen Telefonanschluss verfügt, sei steuerlich und gewerberechtlich nicht erfasst…
…in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung muss eine von einem Unternehmer ausgestellte Rechnung u.a. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist daher unter anderem die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers anhand der in der Rechnung…
…ungenauer Leistungs- bzw. Gegenstandsbezeichnung für den Vorsteuerabzug darauf an, ob unter zumutbarer Heranziehung anderer Erkenntnismittel eine Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistung/Lieferung möglich sei. Sei Identifizierbarkeit gegeben, müsse es daher auch genügen, wenn statt der Leistungshandlung der Leistungserfolg angegeben sei. Die Bezeichnung der Lieferung/Leistung…
…Voraussetzung des Vorsteuerabzuges nach der durch die Bestimmungen des §12 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 UStG 1994 gestalteten Rechtslage ist u.a. die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Da der Leistungsempfänger eines im Einklang mit…
…wenn sich die Nicht-Existenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstellt. Es ist somit essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug die Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Auch die spätere Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers wird zum Risiko des Leistungsempfängers (= Bw.) …
…des Leistenden keine Anschrift im Sinne des Gesetzes darstellt. Es ist erforderlich, dass an der angegebenen Anschrift das Unternehmen betrieben wird. Essentielle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 iVm § 11 Abs 1 UStG 1972 die ua eindeutige Identifizierbarkeit des…