Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0815-W/03
Angaben betreffend Art und Umfang sonstiger Leistungen iSd § 11 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-W/03vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weist ein nach dem Vorbringen des Steuerpflichtigen als Generalunternehmer mit einem Dachausbau beauftragter Unternehmer in der Rechnung die Leistungen nur mit erbrachten Stundenangaben (und auch ohne Ortsangabe) aus, so wurde damit nicht Art und Umfang der sonstigen Leistungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 bezeichnet. Diese Angaben sind als Arbeitseinsatz-Angaben ("Wareneinsatz") anzusprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Roland Wagerer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als Vermittler von Immobilien
tätig.
Im Bericht gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung der
Aufzeichnungen, deren Gegenstand u.a. die Umsatzsteuer für das Jahr 1996
war, wurden folgende berufungsrelevante Feststellungen unter Tz. 16 des
Berichtes getroffen:
"Unter den Fremdleistungen des Jahres 1996 befindet sich
eine Rechnung der Firma D. GmbH. Da jene GmbH, wie bereits in der
Berufungsentscheidung der FLD f. Wien, NÖ und Bgld vom 3.5.2002
festgehalten, steuerlich nicht erfasst wurde, daraus zu schließen ist,
dass jene Firma auch über keinen Gewerbeschein verfügt und der
Gesellschaftsgeschäftsführer sich nicht mehr in Österreich
aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei dieser
Rechnung aus dem Jahre 1996 um eine reine Deckungsrechnung handelt.
Daher waren jene Vorsteuerbeträge, die auf die
Arbeitsleistung entfallen, seitens der Betriebsprüfung nicht anzuerkennen.
|
ausgewiesene Arbeitsleistung
|
113.841,00 zzgl. 20%
|
Vorsteuerkürzung 1996 daher
|
- 22.768,20"
Der Steuerberater des Bw.
brachte das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte, den Bescheid "insofern
abzuändern, dass die Vorsteuern aus der D.-Rechnung anerkannt werden."
Die Berufungsbegründung lautet wie folgt:
"Laut Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes wird
in Anlehnung an die Berufungsentscheidung der FLD für Wien, NÖ und
Burgenland vom 03-05-2003 (gemeint: 2002) festgehalten, dass dieses Unternehmen
steuerlich nicht erfasst wurde und daher davon ausgegangen werden kann, dass es
sich bei dieser Rechnung um eine reine Deckungsrechnung handelt. Daher wurden
jene Vorsteuerbeträge, die auf die Arbeitsleistung entfallen, seitens der
Betriebsprüfung nicht anerkannt.
Laut der vom Prüfer zitierten Berufungsentscheidung
ist der Senat zur Auffassung gelangt, dass es sich bei den D.-Rechnungen um
Deckungsrechnungen, also um Rechnungen zur Deckung von Leistungen, die von
'Schwarz-Arbeitskräften' ausgeführt wurden, handelt. Dies ist damit
'begründet', dass die D. zwar im Firmenbuch eingetragen wurde, eine
steuerliche Erfassung aber nicht erfolgte und auch keine Tätigkeiten dieses
Unternehmens durch Kontrollmitteilungen bekannt wurde. Daher ist aufgrund
mangelnder Leistungserbringung durch die D. den in den Rechnungen aufscheinenden
Vorsteuern der Abzug im Sinne des § 12 Abs. 1 UStG zu versagen.
Ob die D. steuerlich erfasst wurde, ob ein Gewerbeschein
ausgestellt wurde oder ob Kontrollmitteilungen vorliegen ist für den
Steuerpflichtigen nicht kontrollierbar. Auch die Finanz ist bis dato für
diese Behauptungen jeden Beweis schuldig geblieben.
Mein Klient konnte sich nur im Firmenbuch von der Existenz
dieses Unternehmens überzeugen. Dass die Finanz einer eingetragenen GmbH,
die meinen Informationen nach auch im Telefonbuch aufschien, keine Steuernummer
gibt, kann nicht Jahre danach meinem Klienten angelastet werden.
Wie die Finanz auch leicht feststellen hätte
können, hatte die D. zumindest im Zeitraum 1995 und 1996 Dienstnehmer
beschäftigt und ordnungsgemäß bei der WGKK gemeldet.
Beim gegenständlichen Bauvorhaben war die D.
Generalunternehmer und beschäftigte für die einzelnen Arbeiten die
Unternehmen laut Beilage 1. Nur
für die Finanz ist es möglich, in die entsprechenden Rechnungen dieser
Firmen Einsicht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die D.
(aufgrund der Meldungen bei der WGKK nachvollziehbar) Dienstnehmer
beschäftigte und für die Arbeiten beim Bauvorhaben meines Klienten
auch noch andere Unternehmen beschäftigte, ist es mir unverständlich,
wieso die FLD die Leistungserbringung verneint.
Es ist mir keine gesetzliche Regelung bekannt, die die
steuerlich relevante Leistungserbringung von der Vergabe einer Steuernummer
abhängig macht.
Das Vorgehen der Finanz in diesem Fall ist für den
Steuerpflichtigen nur dadurch erklärbar, dass verabsäumt wurde, bei
der D. rechtzeitig u.a. durch Vergabe einer Steuernummer allenfalls fällige
Steuern einzuheben. Für diesen Fehler des Finanzamtes soll mein Klient nun
büßen und die bereits an die D. bezahlten Steuern noch einmal an das
Finanzamt zahlen.
In dieses Bild passt auch der Umstand, dass die Problematik
D. nicht bei der im Dezember 1996 durchgeführten Betriebsprüfung,
sondern erst im September 2001 (somit fast fünf Jahre später) von der
Finanzlandesdirektion erstmals angesprochen wurde."
Die (oben erwähnte) Beilage "Auflistung der
beauftragten Unternehmen" weist folgende (Arbeits)Bezeichnungen aus:
"Baumeister, Trockenbau, Spengler, Installateur, Elektriker, Fenster, Schrauben,
Holz, Stahl, Installationsmat., Baumaterialien, Transport (Holztreppen +
Holztürstöcke mit Türblättern)"; beigefügt sind
Firmennamen bzw. Namen, teilweise mit Postleitzahl(Bezirks)angabe.
Die Abgabebehörde zweiter Instanz ersuchte den Bw.,
nachstehende Fragen zu beantworten bzw. eine Stellungnahme abzugeben und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"In der Berufungsbegründung brachten Sie u.a. vor,
beim gegenständlichen Bauvorhaben sei die D... Generalunternehmer gewesen.
Sie werden ersucht, 1.) dieses Vorbringen nachzuweisen und
2.) weiters sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der
D...-Geschäftsbeziehung angefallen sind, vorzulegen.
Damit im Zusammenhang haben Sie weiters vorgebracht, die
D... habe für die einzelnen Arbeiten die Unternehmen laut
Beilage 1 beschäftigt.
Es wird ersucht, jene Unterlagen vorzulegen, an Hand derer
Sie die Beilage 1 erstellt haben.
Nach den ha. Feststellungen (Abfrage - Wiener GKK und
Abgabeninformationssystem) hatte die D... abgesehen von einem offensichtlich
lediglich pro forma eingesetzten Prokuristen - ihm wurde kein Gehalt bezahlt -
nur 1 Arbeitnehmer (bis zum 31. Jänner 1996) beschäftigt
(angemeldet). Laut den eigenen Angaben dieses Beschäftigten war er nur mit
Fassadenarbeiten (Verputz und Anstrich) betraut.
Bezüglich der D... Bau- u
LiegenschaftsverwertungsgesmbH schien im Telefonbuch 1996/1997 eine
Telefonnummer auf: 0663 9... (= Mobiltelefon, von wem verwendet ?); eine
Übereinstimmung mit den auf der (den) D...-Rechnung(en) aufscheinenden
Telefonnummern ist bei keiner der Rechnungen gegeben."
Vom Bw. wurde wie folgt Stellung genommen:
Aus der Belegsammlung sei ersichtlich, dass es zum
gegenständlichen Bauvorhaben nur Rechnungen der D. GmbH als
Generalunternehmer gibt.
Der Geschäftsführer der Fa. D. sei dem Bw.
persönlich bekannt gewesen. Deshalb sei auch dessen Unternehmen mit dem
Bauvorhaben beauftragt worden. Da sich der Bw. persönlich fast täglich
auf der Baustelle über den Fortschritt der Arbeiten informiert habe, seien
auch die Zahlungen der Rechnungen bar erfolgt. Dies sei eine durchaus
übliche Vorgangsweise im Bauwesen.
Da die Finanzbehörde nicht selbst ermittelt habe,
sondern dem Bw. die steuerliche Nichterfassung der D. GmbH vorhält,
habe sich der Bw. mit dem ehem. Geschäftsführer in Verbindung gesetzt
und von diesem auch die bei diesem Bauvorhaben beschäftigten Unternehmen
erfragt. Beantragt werde daher, den ehem. Geschäftsführer der Fa. D.
zu diesem Bauvorhaben zu befragen. Auch der Bw. stehe für weitere
Auskünfte zur Verfügung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der in Rede stehenden D.-Rechnung vom
29. Jänner 1996 handelt es sich um die
letzte der folgenden Reihe von
D.-Rechnungen, welche Arbeitsleistungen ausweisen:
|
Belege
|
Datum
|
netto
|
Ust
|
Brutto
|
RNr
103
|
13.03.1995
|
23.970,00
|
4.794,00
|
28.764,00
|
RNr
107
|
31.03.1995
|
177.920,00
|
35.584,00
|
213.504,00
|
RNr
115
|
28.04.1995
|
224.763,00
|
44.952,60
|
269.715,60
|
RNr
122
|
01.06.1995
|
352.782,00
|
70.556,40
|
423.338,40
|
RNr
123
|
28.06.1995
|
226.292,00
|
45.258,40
|
271.550,40
|
RNr
129
|
22.08.1995
|
79.167,00
|
15.833,40
|
95.000,40
|
RNr
135a
|
01.09.1995
|
231.018,00
|
46.203,60
|
277.221,60
|
RNr
137a
|
01.10.1995
|
328.874,00
|
65.774,80
|
394.648,80
|
RNr
140
|
16.10.1995
|
183.333,33
|
36.666,67
|
220.000,00
|
RNr
141
|
17.10.1995
|
316.666,67
|
63.333,33
|
380.000,00
|
RNr
142
|
17.10.1995
|
223.541,67
|
44.708,33
|
268.250,00
|
RNr
143
|
17.10.1995
|
121.885,21
|
24.377,04
|
146.262,25
|
RNr
148
|
17.10.1995
|
100.525,94
|
20.105,19
|
120.631,13
|
RNr
150
|
10.11.1995
|
100.505,52
|
20.101,10
|
120.606,62
|
RNr
151
|
10.11.1995
|
223.541,67
|
44.708,33
|
268.250,00
|
RNr
153
|
10.11.1995
|
233.120,00
|
46.624,00
|
279.744,00
|
RNr
155
|
18.11.1995
|
22.500,00
|
4.500,00
|
27.000,00
|
RNr
159
|
15.12.1995
|
229.595,00
|
45.919,00
|
275.514,00
Betreffend die steuerrechtliche
Beurteilung dieser Rechnungen (als Deckungsrechnungen) wird auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2002,
GZ. RV/322-16/05/97, hingewiesen.
Die Rechnung vom 29. Jänner 1996 hat -
absehen von Namen und Anschriften des Bw. und der Fa. D. ("1... Wien,
Mariahilferstraße ..."), Telefon, und Faxnummer (5...-0
od. 0664/2..., Fax 5...) und der Datumsangabe - nachstehenden Inhalt:
"Rechnung Nr. ...
Leistungszeitraum: 12/1995
Leistungsverzeichnis:
409,5 Stunden (1 Polier, 2 Facharbeiter,
2 Hilfsarbeiter)
|
Stundenmixpreis ÖS 278,--
|
ÖS
113.841,--
|
20 % Mehrwertsteuer
|
ÖS
22.768,20
|
Gesamtsumme
|
ÖS
136.609,20
Wir danken für Ihren Auftrag und bitten, den
Rechnungsbetrag prompt zu begleichen."
Laut den Angaben des Bw. sei beim gegenständlichen
Bauvorhaben (Dachbodenausbau) die Fa. D. Generalunternehmer gewesen und habe
für die einzelnen Arbeiten Subunternehmen beauftragt.
Der Vorsteuerabzug ist gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an
eine Rechnungslegung iSd § 11 UStG 1994, geknüpft.
Gemäß
§ 12 UStG 1994 kann der
Unternehmer jene Vorsteuerbeträge abziehen, welche ihm von einem anderen
Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) gesondert ausgewiesen
werden und die Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 muss
eine Rechnung u.a. enthalten:
Z 3: die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bspw. in seinem Erkenntnis
vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/13/0178 (ÖStZB 1998, 43),
ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der
Identifizierbarkeit bzw. mangelnden Identifizierbarkeit beizumessen.
Die Leistungsbeschreibung muss den ihr zu Grunde liegenden
Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen Leistungsbezügen
abgrenzbar ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus, bei mangelhafter und die
Leistung auch nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung (Scheiner/ Kolacny/
Caganek, Mehrwertsteuer-Kommentar, Anm. 113 und 116 zu § 11).
Die in Rede stehende Rechnung enthält ausgehend von
der Richtigkeit des Vorbringens der Beauftragung der Fa. D. als
Generalunternehmer durch den Bw. betreffend das gegenständliche
Bauvorhaben, einen Dachbodenausbau, in Verbindung mit einer fehlenden Ortsangabe
keine überprüfbaren, konkretisierten Angaben. Einem Generalunternehmer
obliegt gegenüber seinem Auftraggeber, welchem er
gewährleistungspflichtig ist, nicht (bloß) ein Einsatz von
Arbeiter-Leistungszeiten, sondern die Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistung bzw. Leistungen. Die in der Rechnung enthaltenen Angaben
weisen nicht die Art und den Umfang der erbrachten bzw. vereinbarten Leistung
bzw. Leistungen aus, sondern sind als Arbeitseinsatz-Angaben ("Wareneinsatz")
anzusprechen.
Auf das Ersuchen seitens der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zwecks Sachverhaltsermittlung teilte der Bw. lediglich mit, zum
gegenständlichen Bauvorhaben gebe es nur Rechnungen der Fa. D. (somit
insbesondere keinerlei Verträge!).
In dieses Bild einer mit dem üblichen Geschehen des
Wirtschaftslebens nicht in Einklang zu bringenden Vorgangsweise fügt sich
der Umstand nahtlos ein, dass der Bw. auch diesen in Rede stehenden Betrag
wiederum bar bezahlte. Die dutzenden auf den Seiten 47 und 48 der
Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2002 angeführten (hohen)
Beträge wurden laut dem Inhalt der Rechnungen und den diesbezüglichen
Angaben des Bw. zufolge allesamt im Barzahlungsweg abgewickelt (vgl. Seite 45,
letzter Absatz bis Seite 46 der Berufungsentscheidung).
Die Berufung war daher bereits aus diesem Grund als
unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ergibt die Überprüfung, ob die
letzte D.-Rechnung wie die vorangegangenen Rechnungen oder davon abweichend zu
behandeln ist, im Einzelnen Folgendes:
Nach den detaillierten Angaben des Bw. bei seiner
Einvernahme am 25. September 2001 wurden die Arbeiten betreffend den
Dachbodenausbau der Liegenschaft in der Kaiserstraße von der Firma MDS,
1130 Wien, Testarellogasse, durchgeführt. Damit im Widerspruch steht der
Inhalt der vorgelegten Rechnung (bzw. der vorangegangenen Rechnungen). Danach
hätten die Arbeiten nach den über Anforderung vorgelegten Rechnungen
von der Firma D. Bau- und LiegenschaftsverwertungsgesmbH, 1060 Wien, Mariahilfer
Straße 123/3/10, durchgeführt worden sein sollen. Die eigenen
Angaben des Bw. stehen somit hinsichtlich des Firmennamens und der
Firmenanschrift im Widerspruch zu den vorgelegten Rechnungen. Betreffend die in
den Rechnungen aufscheinende Firma, Fa. D. Bau- und
LiegenschaftsverwertungsgesmbH, ist festzuhalten, dass die Firma im Firmenbuch
eingetragen wurde; eine steuerliche Erfassung erfolgte jedoch nicht. Kommt es zu
einer Gewerbescheinerteilung, ist die gewerbebehördliche Meldung an die
Abgabenbehörde die Folge. Aus der steuerlichen Nichterfassung ergibt sich
daher, dass die Fa. D. GmbH auch über keinen Gewerbeschein verfügte.
Die Fa. D. GmbH entfaltete - sieht man von den hier zu beurteilenden
Vorgängen ab - keine Tätigkeiten, die durch Kontrollmitteilungen zur
steuerlichen Erfassung geführt hätten.
Für die Unüblichkeit des vom Bw. skizzierten
Sachverhaltes sprechen die Zahlungen, die dem Inhalt der Rechnungen "D. GmbH"
und den diesbezüglichen Angaben des Bw zufolge auf dem unter Bedachtnahme
auf die Höhe der in der obigen Tabelle ausgewiesenen Beträge
völlig unüblichen Barzahlungsweg erfolgten. Obwohl es sich um Dutzende
Beträge handelte, kam es in keinem einzigen Fall zu einer Zahlung mittels
(Bank)Überweisung. In dieses Bild fügten sich auch die Angaben des
Bw., wonach der Bw. selbst bei der Baustelle in der Kaiserstraße eine
Bautafel angebracht hat, die er selbst auf seinem PC angefertigt hatte und
welche dann in eine Plastikfolie gegeben wurde.
Nach Angaben des Bw. vor der Berufungsbehörde am
25. September 2001 habe dieser den Namen D. noch nicht gehört.
Erst nach längerem Nachdenken fiel dem Bw. nur ein, dass ein Plan bei der
Baupolizei eingereicht worden sei, welcher von einer Fa. - allenfalls mit diesem
Namen - abgestempelt worden sei. Anhand des Akteninhaltes - Einreichplänen,
Baubescheiden - kann kein Hinweis auf die Einschaltung der Fa. D. festgestellt
werden: Die Pläne tragen die Stempel der Fa. MDS und sodann der Fa. K.
Bau- und PlanungsgesmbH. Trotz der Angabe des Bw., wonach die Arbeiten auf den
in Rede stehenden Dachboden von der Fa. MDS verrichtet wurden, legte man
Rechnungen der Fa. D. GmbH über die in Rede stehenden Arbeiten vor.
Die Berufung war daher, wie oben bereits festgehalten, als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-W/03
- Stammnummer
- 6940
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF