Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1401-W/05
Rechnungen entsprechen nicht den in § 11 UStG 1994 normierten Voraussetzungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1401-W/05vom 28.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1010 Wien, A-Gasse, vom
11. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
15. März 2005 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den
Kalendermonat Jänner 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine seit dem Jahr 1968 bestehende KG mit dem
Geschäftsgegenstand Gastgewerbe. Als deren unbeschränkt haftender
Gesellschafter ist X.imFirmenbuch eingetragen. Die
Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch wurde über den am 8. Februar
2008 eingelangten Antrag vollzogen.
Bei der in einer Kette von Radlagerlieferungen involvierten
Bw. wurde im Zusammenhang mit Ermittlungshandlungen der Prüfungsabteilung
Strafsachen im Rahmen einer Kettenprüfung eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Wie in der
Niederschrift/Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 16.
Februar 2005 festgehalten ist, wurden von der Betriebsprüfung (BP) drei von
der Firma A-GmbH. ausgestellteEingangsrechnungen über die Lieferung von jeweils 8.000 Stück
Radlagern zum Preis von jeweils netto € 110.800,00 zuzüglich €
22.160,00 Umsatzsteuer beanstandet. Es handelt sich um die Rechnungen 004/04 vom
23. Jänner 2004, 005/04 vom 26. Jänner 2004 und 006/04 vom 27.
Jänner 2004. Als Lieferdatum ist auf den Rechnungen jeweils das Datum der
Rechnungsausstellung angegeben. Die den betreffenden Eingangsrechnungen zugrunde
liegenden Radlagergeschäfte wurden von der BP als Scheingeschäfte
beurteilt. Der Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt € 66.480,00 wurde
versagt.
Der Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Kalendermonat Jänner 2004 vom 15. März 2005 wurde vom
Finanzamt unter Zugrundelegung dieser BP-Feststellung erlassen.
Die Bw. erhob mit Anbringen vom 11. April 2005 gegen den
Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Kalendermonat
Jänner 2004 Berufung und brachte folgendes vor: Den Ausführungen der
BP sei nicht zu entnehmen, aus welchem Grund diese Geschäfte als
Scheingeschäfte angesehen worden seien. Hierzu werde mitgeteilt, dass die
Radlager in der Lagerhalle der Transportfirma sowohl vom Finanzamt
Kitzbühel als auch vom Finanzamt Wien vor Zeugen besichtigt worden seien.
Weiters sei die Übernahme der gelieferten Ware (Radlager) vom
österreichischen Handelsattache in Moskau bestätigt worden. Eine
entsprechende Empfangsbestätigung befinde sich in den von der
Prüfungsabteilung Strafsachen beschlagnahmten Unterlagen. Die Rechnungen
seien von der Bw. an die Firma A-GmbH. vollständig bezahlt worden. Die
dazugehörenden Zahlungsbelege seien vom Prüfungsorgan eingesehen und
kopiert worden. Auch der ausländische Geschäftspartner sei seinen
Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Dieser Sachverhalt sei von der
Finanzverwaltung vollständig überprüft worden. Es sei der Bw.
unerklärlich, dass ein völlig korrektes und ordnungsgemäß
abgewickeltes Geschäft ohne entsprechenden Anhaltspunkt als
Scheingeschäft angesehen werde.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Wie in einem Beiblatt zum Vorlagebericht ausgeführt
wurde, hält das Finanzamt die von der BP getroffene Annahme, es würden
Scheingeschäfte vorliegen, nicht aufrecht. Es wird nunmehr unter Verweis
auf die Ergebnisse der Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen beim
Finanzamt Innsbruck davon ausgegangen, dass der Vorsteuerabzug nicht zu
gewähren sei, da zwar tatsächlich Warenlieferungen durchgeführt
worden seien, die Lieferungen jedoch zu überhöhtem Preis und mit
unrichtiger Bezeichnung auf den Rechnungen erfolgt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgestellt, dass die Bw. trotz der im Jahr
2008 vollzogenen Löschung im Firmenbuch ihre Stellung als Partei des
Berufungsverfahrens nicht verloren hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die bloße Löschung und
Auflösung einer Kommanditgesellschaft noch nicht deren Vollbeendigung,
weshalb die Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer
Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im
Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit
beibehält (vgl. zB VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059 bis 0061; 29.3.2006,
2001/14/0091).
Die Bw. wendet sich gegen die Versagung des
Vorsteuerabzuges in Höhe von insgesamt € 66.480,00 aus drei von der
Firma A-GmbH. ausgestelltenEingangsrechnungen.
Da die Begründung für die Versagung des
Vorsteuerabzuges laut Niederschrift/Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung vom 16. Februar 2005, nämlich das Vorliegen von
Scheingeschäften, von der bescheiderlassenden Behörde nicht aufrecht
erhalten wurde, erübrigt sich eine Befassung mit dieser Thematik.
Insoweit von der Bw. Begründungsmängel im
erstinstanzlichen Verfahren angesprochen wurden, wird darauf hingewiesen, dass
solche Mängel im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (vgl.
VwGH 17.2.1994, 93/16/0117). Entsprechend diesem Prinzip wird die erforderliche
Auseinandersetzung mit dem der Versagung des Vorsteuerabzuges zugrunde liegenden
Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung in dieser
Berufungsentscheidung von der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgenommen.
Die von der bescheiderlassenden Behörde nunmehr
vertretene Ansicht, dass von der A-GmbH. Waren an die Bw. geliefert wurden, dies
jedoch zu einem überhöhten Preis und mit unrichtiger Bezeichnung auf
den Rechnungen geschehen sei, stützt sich auf die von der
Prüfungsabteilung Strafsachen Innsbruck mit Schreiben vom 26. Juli 2005
unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen mitgeteilten
Ermittlungsergebnisse.
Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
hat unter Zugrundelegung der im Folgenden dargestellten Rechtslage zu
erfolgen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994
müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden
(zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer
Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige
Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu
enthalten:
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren
Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben
wird,
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder
sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht,
die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994
geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
anzusehen und es fehlt somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Einer Rechnung muss die Funktion einer Abrechnung über
eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommen, es muss der Leistende dem
Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhalts der Leistung deren
Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Von der Rechnung des
Verkäufers kann nur bei einer Urkunde gesprochen werden, die seinem
rechtsgeschäftlichen Willen entspricht (vgl. VwGH 5.9.1985, 84/16/0094:
11.06.1987, 87/16/0023).
Es gehört zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1994
normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass
eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände
ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der
Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die
Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde
sicherzustellen. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter
Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung der Ware vor, ist der
Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. VwGH 22. Juni 2001, 98/13/0043; 30.03.2006,
2003/15/0015).
Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch,
nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung
ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung
gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom
Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand
nicht in Einklang zu bringen ist. Es kommt entscheidend darauf an, von welcher
Art die tatsächlich gelieferten Gegenstände sind (vgl. VwGH 28.5.1998,
96/15/0220; 09.09.2004, 99/15/0250).
Erfüllen Rechnungen die im UStG geforderten
Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorsteuern nicht, so handelt die
Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie den darin ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträgen die Anerkennung als Vorsteuern versagt (Hinweis E
30.10.1996, 96/13/0117). Dies ungeachtet der Frage, ob Lieferungen an den
Abgabepflichtigen erbracht wurden und ob es sich bei den verrechneten um
"handelsübliche" Preise handelt, weil eine allfällige Beantwortung
dieser Fragen die als erwiesen angenommenen, zur mangelnden Identifizierbarkeit
der gelieferten Waren führenden Rechnungsmängel nicht beseitigen kann
(vgl. VwGH 11.12.1996, 96/13/0178).
Mit den vorliegenden drei Rechnungen (Rechnung 004/04 vom
23. Jänner 2004, Rechnung 005/04 vom 26. Jänner 2004, Rechnung 006/04
vom 27. Jänner 2004) wurden der Bw. von der A-GmbH. jeweils 8.000
Stück Radlager mit der Spezifikation 205A/6205 zum Stückpreis von
€ 13,85, somit zum Gesamtpreis pro Rechnung von jeweils netto €
110.800,00 zuzüglich € 22.160,00 Umsatzsteuer fakturiert. Als
Lieferdatum ist auf den Rechnungen jeweils das Datum der Rechnungsausstellung
angegeben.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist davon
auszugehen, dass tatsächlich Lieferungen von Waren von der A-GmbH. an die
Bw. durchgeführt wurden. Weiters ist davon auszugehen, dass Lieferungen von
Waren von der Bw. an das russische Unternehmen H-GmbH. durchgeführt
wurden.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Versagung des
Vorsteuerabzuges durch das Finanzamt zu Recht erfolgt ist, sind die von der
Prüfungsabteilung Strafsachen erhobenen Fakten zugrunde zu legen.
Demnach wurden der Bw. mit den betreffenden drei Rechnungen
jeweils 8.000 Stück Radlager zum Stückpreis von € 13,85 (= €
332.400,00 Gesamtwert) fakturiert, welche die A-GmbH. von der
niederländischen Firma B. erworben hatte.Es liegen aus den Niederlanden übermittelte Unterlagen vor, wonach
23.940 Stück Radlager mit der Bezeichnung 205A/6205 zum Stückpreis von
€ 0,43140 (= € 10.327,72 Gesamtwert) erworben und von der estnischen
Firma C. verzollt wurden. Eine Fakturierung von der Firma B. an die A-GmbH. gab
es offenbar nicht, zumindest liegen darüber keine Unterlagen vor. Lediglich
der Transport von den Niederlanden zur Firma A-GmbH. ist mittels einer
Frachtrechnung der Firma D.dokumentiert. Den
Transport führte die Firma E.am 16.
Februar 2004 von Kolham/NL nach Wien durch und lagerte die Radlager laut
Übernahmebestätigung der Firma F. vom 17. Februar 2004 im
Speditionslager ein. Die Radlager lagerten in weiterer Folge vom 18. Februar
2004 bis 11. März 2004 im Speditionslager der Firma D. (laut
Bestätigung der Firma D. ). Zum Export abgefertigt wurden die Radlager aber
von der Fachspedition G. am 30. April.2004. Es konnte nicht aufgeklärt
werden, wo sich die Radlager in der Zeit vom 11. März 2004 bis 30.
April.2004 befanden. Die Verbringung der Radlager von der Spedition D. zur
Spedition G. ist nicht durch Unterlagen
dokumentiert.Aus den bei der A-GmbH.
beschlagnahmten Unterlagen ist ersichtlich, dass diese Radlager aus der Ukraine
stammen. Da dies aus dem Ursprungszeugnis (Certificate of Origin Nr. 442600)
eindeutig und unmissverständlich hervorgeht, kann die von der A-GmbH.
aufgestellten Behauptung, dass diese Radlager aus den USA stammen würden,
nicht als glaubwürdig angesehen werden.
Die Lieferung dieser Radlager von der A-GmbH. zur Bw. soll
laut den vorliegenden Rechnungen am 23. Jänner 2004, am 26. Jänner
2004 und am 27. Jänner 2004 stattgefunden haben, was unmöglich ist, da
die Radlager nach den vorliegenden Unterlagen erst am 16. Februar 2004 aus den
Niederlanden angeliefert wurden. Weiters ist bemerkenswert, dass die drei von
der Bw. an die russische Firma H-GmbH. ausgestellten Rechnungen über
jeweils 8.000 Stück Radlager (wobei es sich um die von der A-GmbH.
erworbenen Radlager gehandelt haben sollte) zum Stückpreis von 14,27 als
Rechnungsdatum den 19. Februar 2004 aufweisen. Am 19. Februar 2004 befanden sich
die Radlager jedoch im Speditionslager der Firma D. und der Export fand laut den
Exportpapieren erst am 30. April 2004 statt.
Zu den Geschäftsmodalitäten ist zu erwähnen,
dass kein an die Bw. gerichtetes Anbot der A-GmbH. über Radlager vorliegt.
Es liegt ein Anbot vom 21. November 2003 an die
Y-GmbH.vor, laut welchem der Verkaufspreis
für Radlager der Spezifikation 502A/6205 je Stück € 55,44 betrug.
Der A-GmbH.dürfte allerdings bei der
Bezeichnung der Spezifikation im an die Y-GmbH.gerichteten Anbot ein Schreibfehler (Zahlensturz) unterlaufen sein, weil
die Spezifikation 502A/6205 keine übliche Produktbezeichnung ist daher nur
Radlager mit der Produktbezeichnung 205A/6205 als Anbotsgegenstand gemeint sein
konnten.
Die Verbindung der Bw. zur Y-GmbH. erklärt sich aus
der Tatsache, dass der Komplementär der Bw. X.bei der Y-GmbH. die Funktion des Geschäftsführers ausübte.
Dennoch erscheint es ungewöhnlich, dass die im Gastgewerbe wirtschaftlich
tätige Bw. Aktivitäten im Handel mit Radlagern entfaltete.
Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen geht klar
hervor, dass hinsichtlich der betreffenden Rechnungen von einem Sachverhalt
ausgegangen werden muss, der eine Reihe von Ungereimtheiten aufweist.
Da die Herkunft und die Art der von der A-GmbH. an die Bw.
gelieferten Waren ungeklärt geblieben ist, ermangelt es an der
Identifizierbarkeit der gelieferten Waren. Aufgrund der Widersprüche im
zeitlichen Ablauf sowie der Diskrepanz von 60 Stück hinsichtlich der Menge
(Erwerb von 23.940 Stück durch die A-GmbH. und Verkauf von 24.000
Stück an die Bw.) kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es
sich bei den von der A-GmbH. an die Bw. tatsächlich gelieferten Waren um
jene Radlager handelte, die von der niederländischen Firma B. erworben
wurden.
Da mit den betreffenden drei Rechnungen die von der Firma
B.zum Stückpreis von € 0,43140 (=
€ 10.327,72 Gesamtwert) erworbenen Radlager an die Bw. zum Stückpreis
von € 13,85 (= € 332.400,00 Gesamtwert) fakturiert wurden, ist
zweifellos von einer Fakturierung minderwertiger billiger Ware zum
überhöhten Preis auszugehen.
Das Vorbringen des Bw., dass
"die Radlager" in der Lagerhalle der
Transportfirma sowohl vom Finanzamt Kitzbühel als auch vom Finanzamt Wien
vor Zeugen besichtigt worden seien, entspricht, falls damit die Identifizierung
der mit den betreffenden Rechnungen fakturierten Waren behauptet werden sollte,
nicht den Tatsachen.
Die gesamthafte Betrachtung der Sachverhaltselemente
führt zur Überzeugung, dass die betreffenden Rechnungen nicht den in
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 normierten Voraussetzungen entsprechen, da nicht vom
Vorliegen der nach der oben dargestellten Rechtslage für den Vorsteuerabzug
unabdingbaren Voraussetzung der Übereinstimmung zwischen der von der
A-GmbH. an die Bw. gelieferten Waren und der in den drei Rechnungen der
A-GmbH.ausgewiesenen Waren ausgegangen werden
kann.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist
Gutgläubigkeit seitens der Bw. auszuschließen. Vielmehr weisen die
ermittelten Fakten auf eine im Einvernehmen praktizierte systematische
Vorgehensweise zur Erlangung hoher Vorsteuerbeträge hin, nämlich den
Bezug von Waren minderer Qualität aus Drittländern zu billigen Preisen
durch die A-GmbH., die Fakturierung dieser Waren zu überhöhten Preisen
an die Bw. und die Weiterveräußerung dieser Waren an das in einem
Drittland (Russland) ansässige Unternehmen H-GmbH.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes ergibt, dass die Versagung des Vorsteuerabzuges aus den von der
A-GmbH. ausgestelltenEingangsrechnungen
(Rechnung 004/04 vom 23. Jänner 2004, Rechnung 005/04 vom 26. Jänner
2004 und Rechnung 006/04 vom 27. Jänner 2004) in Höhe von jeweils
€ 22.160,00, somit insgesamt in Höhe von € 66.480,00, zu Recht
erfolgte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1401-W/05
- Stammnummer
- 40603
- Gültig
- 28.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF