…führten. Der Grundgedanke zur Einfuhr von Getreide unter den bekannten Umständen und Tatsachen stamme von seinem Vater. Im übrigen wurde vom Bf. Verjährung gemäß § 31 FinStrG eingewandt. Zur Entscheidung wurde erwogen: Die Einfuhr des verfahrensgegenständlichen Getreides erfolgte eingangsabgabenfrei unter unrechtmäßiger Inanspruchnahme der Zollfreiheit gemäß Art…
…Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Katharina Moritz, wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 31. Oktober 1995 gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes vom 15. Juni 1995 zu Recht erkannt…
…HR Dr. Doris Schitter des Finanzstrafsenates Salzburg 5 in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Robert Galler, wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Juli 2003 gegen den Bescheid vom 30. Juni…
…TR-A, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währingerstraße 2-4, wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs.3 Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm § 3 Abs.3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a FinStrG über die Beschwerde des (durch die Rechtsanwaltspartnerschaft…
…Adr., vertreten durch Kupferschmid Kuntner, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Frauengasse 7, wegen des Finanzvergehens des Beitrages zur Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß §§ 11, 35 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. September 2010 gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster…
…Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wird das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und…
…KR Otto Trunner und Mag. Harald Österreicher als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn A., vertreten durch B., wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 6. August 2007 und über…
…1 lit. a ZK. Gem. § 35 Abs. 3 FinStrG macht sich des Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, dass er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht und es unterlässt, dies…
…nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständliche Hinterziehung von Eingangsabgaben in Zusammenhang mit unzulässigen Kabotagefahrten, die in ihrer Gesamtheit durchaus eine das Wirtschaftsleben der Republik Österreich bzw. der Europäischen Union…
…Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13/II, wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs.2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 13. Februar 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Hauptzollamt (nunmehr Zollamt) Innsbruck als Organ des Hauptzollamtes (Zollamtes) Innsbruck…
…35 Abs.3 FinStrG macht sich aber ebenfalls (hier relevant:) der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer - wie oben ausgeführt der Beschuldigte - vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, dass er u.a. die (hier:) eingangsabgabepflichtige Ware (das Sattelzugfahrzeug) entgegen einem Verbot (dem obgenannten Kabotageverbot)…
…Kurt Pospischek als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W wegen Schmuggel nach § 35 Abs. 1 Finanzstrafgesetzes (FinStrG) bzw. Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.2 FinStrG über die Berufungen des Beschuldigten am 14. Februar 1997 [Schriftsatz des damaligen Verteidigers] bzw. vom 21…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied HR Dr. Doris Schitter des Finanzstrafsenates 5 in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen versuchter Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß §§ 11, 13 und 35 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4 in der Finanzstrafsache gegen die Bf. wegen versuchter Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 11, 13 und 35 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 24. August 2003…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied HR Dr. Doris Schitter des Finanzstrafsenates 5 in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen versuchter Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß §§ 11, 13 und 35 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
…2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des Schmuggels zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei die Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht…
…hat. Damit war es ihm aber auch nicht möglich festzustellen, dass aufgrund falscher Umrechnungskurse die von der Spedition erklärten Zollwerte nicht richtig (zu niedrig) waren, sodass es zu Unterfakturierungen gekommen ist. Da der Beschuldigte das objektive Tatbild der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2…
…des Senates in der Finanzstrafsache gegen F, vertreten durch Dr. Scheinecker & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Rablstraße 25, 4600 Wels, wegen Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 13. August 1998 gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes…
…EUST - Verkürzungsbetrag). Zur Entscheidung wurde erwogen: Gem. § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will…
…erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0134). Eine Hinterziehung von Eingangsabgaben kann nur angenommen werden, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen…