Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0001-I/02
Hinterziehung von Eingangsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-I/02vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Katharina Moritz, wegen
Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 2
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
31. Oktober 1995 gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes vom 15. Juni
1995
zu
Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene
Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 15. Juni
1995, SNr. 156/21/93, hat das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 35 Abs. 2 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er in der Zeit von Ende 1985 bis Ende 1990 anlässlich bei
verschiedenen Zollämtern beantragten Eingangsabfertigungen zweier hellroter
Aras (Einbringung am 30. November 1985 über das Zollamt
Hörbranz), zweier Gelbbrustaras, zweier Panama-Gelbstirnamazonen, zweier
Surinam-Gelbstirnamazonen (alle 28. Mai 1987, Zollamt Kiefersfelden), eines
dunkelroten Ara (4. Februar 1989, Zollamt Hörbranz) sowie von sechs
Rotohraras (27. August 1990, Zollamt Flughafen Wien-Schwechat) unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Vorlage unrichtiger Ankaufsrechnungen vorsätzlich eine
Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von S 70.641,00 bewirkt
habe. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben
nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von Schilling 50.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen
ausgesprochen.
Gemäß
§ 35
Abs. 4 in Verbindung mit § 17 FinStrG wurde auf Verfall eines
hellroten Aras, eines dunkelroten Aras, zweier Gelbbrustaras, zweier
Panama-Gelbstirnamazonen, zweier Surinam-Gelbstirnamazonen sowie von vier
Rotohraras erkannt. Gemäß
§ 19 Abs. 1 FinStrG wurde
für zwei Rotohraras statt auf Verfall auf Wertersatz in Höhe von
S 118.734,00 erkannt und gemäß
§ 20 FinStrG die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Woche (sieben Tage) festgesetzt.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 FinStrG wurde für nachstehend
angeführte Tiere neben dem ausgesprochenen Verfall auf Wertersatz in
bezeichneter Höhe erkannt:
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1 hellroter Ara
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(von F.V.)
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S 33.744,00
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1 hellroter Ara
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(von H.F.)
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S 25.758,00
|
1 dunkelroter Ara
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(von F.V.)
|
S 16.872,00
|
2 Gelbbrustaras
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(von M.S.)
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S 38.861,00
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2
Panama-Gelbstirnamazonen
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(von M.S.)
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S 8.408,00
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2
Surinam-Gelbstirnamazonen
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(von M.S.)
|
S 10.138,00
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|
S 133.781,00
Gemäß
§ 20
FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe die
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Woche (sieben Tage)
festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 31. Oktober
1995.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG
erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet. Gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG
erlischt die Strafbarkeit bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls, wenn seit dem Beginn der
Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Dem angefochtenen Erkenntnis liegen Hinterziehungen von
Eingangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG zugrunde.
Zuletzt mit 27. August 1990 wurde eine Tathandlung abgeschlossen bzw. ist
ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (Festsetzung der Eingangsabgaben)
eingetreten.
Gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG ist
daher hinsichtlich der Tatvorwürfe zwischenzeitlich absolute
Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Es ist daher mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Da das Verfahren einzustellen war, konnte von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
(§ 157 iVm § 125 Abs. 3 FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
28. Juli 2004
Mag.
Peter Maurer
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-I/02
- Stammnummer
- 11198
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF