Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0035-S/03
Hinterziehung von Eingangsabgaben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0035-S/03vom 04.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Doris Schitter des Finanzstrafsenates Salzburg 5
in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Robert Galler, wegen
Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 3 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
31. Juli 2003 gegen den Bescheid vom 30. Juni 2003 des Hauptzollamtes
Salzburg über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 hat das Hauptzollamt
Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2003/00075-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Salzburg
vorsätzlich Ende August 2001 den ausländischen unverzollten im
grenzüberschreitenden Verkehr gewerblich verwendeten von E. M. im Rahmen
der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben nach Österreich verbrachten Sattelauflieger der Marke Coder,
Type M 320 V, Fg.-Nr., Baujahr 1982, in Salzburg von E. M. als Abgeltung
für eine Schuld übernommen und ohne die Bedingungen (Verpflichtung)
für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zu erfüllen
entgegen den Bestimmungen der Artikel 558 ff. ZK-DVO verwendet hat, ohne dies
vorher dem Zollamt anzuzeigen, wodurch er vorsätzlich im Zusammenwirken mit
E. M. eine Verkürzung der auf den Sattelauflieger, im Zollschätzwert
von € 2.543,55 entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von €
591,13 (Z1 68,68 €, EUSt 522,45 €) bewirkt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Juli 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Auflieger,
sei im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt gewesen. Im Laufe des
Verfahrens habe sich herausgestellt, dass der Auflieger nicht von einer
ausländischen sondern von einer österreichischen Zugmaschine gezogen
worden ist. Ihm sei daher lediglich vorzuwerfen, dass er kurzfristig ein
jugoslawisches Kennzeichen eines kaputten LKWs auf das österreichische
abgemeldete Zugfahrzeug montiert habe, um den Transport durchführen zu
können. Ein Verstoß gegen die Bestimmung der ZK-DVO liege sohin nicht
vor, da ein (ausländischer) Auflieger im grenzüberschreitenden Verkehr
jedenfalls durch eine österreichische Zugmaschine gezogen werden kann.
Dafür sei lediglich notwendig, dass eine rote Nummer - wie bei der
Zugmaschine - vorhanden ist. Für das Verwenden eines
ausländischen Sattelaufliegers mit einer österreichischen Zugmaschine
im grenzüberschreitenden Verkehr falle kein Einfuhrzoll an.
Im übrigen
sei die neuerliche Einleitung des Finanzstrafverfahrens als Verstoß gegen
das Verbot der Doppelbestrafung zu werten, da der idente Sachverhalt neuerlich
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens herangezogen worden
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gem. Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder
-aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
werde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahren
genügt es, wenn gegen den Bf genügend Verdachtsgründe vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in
Betracht kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für die Einleitung
eines Finanzvergehens nicht aus (VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl.
95/15/0176).
Wenngleich es in diesem Verfahrensstadium noch nicht
Aufgabe der Finanzstrafbehörde ist, dem Verdächtigen jede Einzelheit
der Tat bzw. jeder einzelnen Tathandlung konkret nachzuweisen und insbesondere
die Darstellung der Tatausführung der Endentscheidung vorbehalten werden
kann, ist für eine Maßnahme gem. § 82 Abs. 3 FinStrG
hinsichtlich einer Mehrzahl von zusammenhängenden auch gleichartigen
Tathandlungen erforderlich, dass der bisher erhobene Sachverhalt Anhaltspunkte
für jede der von der Verfahrenseinleitung umfassten Einzeltaten oder
zumindest deren konkrete Anzahl erkennen lässt.
Im vorliegenden Fall gründete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihren Verdachtsausspruch auf die Aussage
des E. M., wonach er sich bereits im Sommer 2001 mit dem Bf darüber
unterhalten habe, dass die Zulassung für den Sattelauflieger abläuft
und diese entweder verlängert werden oder mit dem Zoll etwas gemacht werden
müsse. Gegenüber den Erhebungsbeamten des Hauptzollamtes Salzburg gab
der Bf am 10. Juli 2002 an, dass er bewusst den Auflieger, der für die Fa.
Si. in Bosnien zum Verkehr zugelassen war, als Abgeltung für Schulden
seines Fahrers E. M. übernommen und am Lagerplatz in Salzburg abgestellt
hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Auflieger unverzollt war.
Derjenige, der eine Ware (Beförderungsmittel), die
sich in der vorübergehenden Verwendung befindet, übernimmt, ohne dies
vorher dem Zollamt anzuzeigen, begeht, da er damit bewirkt hat, dass er eine
eingangsabgabepflichtige Ware entgegen der Verpflichtung (gem. Art. 558 ZK-DVO)
verwendet und dadurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben (Art. 204 Abs. 1
ZK) eintritt, ein Finanzvergehen gem. § 35 Abs. 3 FinStrG.
Aufgrund der Angaben des E. M. sowie der Aussagen des Bf.,
die im Zuge des Verfahrens abgeschwächt wurden, ergeben sich ausreichende
Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. den Auflieger in Kenntnis des Umstandes,
dass zollrechtlich Veranlassungen zu treffen sind und er diese bewusst
unterlassen hat, übernommen hat. So gab er anläßlich seiner
Einvernahme am 11. Juli 2002 an, dass er wußte, dass der Auflieger
unverzollt und daher nur grenzüberschreitend eingesetzt werden kann.
Trotzdem gab er bei dem von der MÜG St. Johann am 10. Juli 2002
festgestellten Kabotageverkehr dem Fahrer unrichtige Frachtpapiere mit, die im
Falle einer Kontrolle den verbotenen Inlandstransport verschleiern sollten.
Auf Grund des bisher ermittelten Sachverhalts konnte mit
einer für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gem. § 82 Abs. 3
FinStrG ausreichenden Wahrscheinlichkeit ein entsprechender gegen den Bf
gerichteter Tatverdacht angenommen werden.
Die bisher erhobenen Sachverhaltselemente reichen insgesamt
aus, einen gegen den Bf. gerichteten Verdacht des tatbestandsmäßigen
Handelns gem. § 35 Abs. 3 FinStrG zu begründen.
Ob der Bf das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat (§ 98 Abs. 3 FinStrG) bleibt dem nunmehr
seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Zum Einwand der Doppelbestrafung ist auszuführen, dass
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nunmehr von einem geänderten
Sachverhalt (der ursprüngliche Tatvorwurf lautete Entziehung aus der
zollamtlichen Überwachung) ausgeht. Der ursprüngliche Vorwurf bestand
darin, dass der Bf im Zusammenwirken mit E. M. den
verfahrensgegenständlichen Auflieger der zollamtlichen Überwachung
entzogen hat, indem er ihn zu Fahrten im Zollgebiet verwendet hat. Im
Einleitungsbescheid vom 30. Juni 2003 wird dem Bf zum Vorwurf gemacht, dass er
den Auflieger übernommen hat, ohne ihn vorher einer Zollbehandlung
zuzuführen. Da der Einleitungsbescheid von einem geänderten
Sachverhalt, der dem Bf zur Last gelegt wird, ausgeht, verstößt die
neuerliche Einleitung nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
4. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 204 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 558 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-S/03
- Stammnummer
- 10341
- Gültig
- 04.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF